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153_1992 AT

153. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 werden folgende Ziffern 12 und 13 angefügt

„12. Als

a) 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung von für den

lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten sowie die in diesem Zusammenhang durchzuführende Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 5 bis 10 Geräte betreut werden,

b) 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 20 Geräte betreut werden,

c) 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 20 Geräte betreut werden.

13. Als

a) 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn bis zu 10 Mikrocomputer betreut werden,

b) 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 25 Microcomputer betreut werden,

c) 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 25 Microcomputer betreut werden."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

(2) § 1 Abs. 1 Z 12 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn für die Verwaltung von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist."

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) § 1 Z 12 und Z 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft."

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