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153_1991 AT

153. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983

Auf Grund des § 15 Abs. 11 des Hochschülerschafts-

Gesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 118/1991, wird verordnet

Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983,

BGBl. Nr. 609/1982, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 45/1987, wird wie folgt

geändert

1. In § 6 Abs. 1 dritter Satz und in § 6 Abs. 4 wird

der Klammerausdruck „(Schul-)" durch „(Meisterschul-)" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder

Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft stimmberechtigt.

(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer

Studienrichtungen oder kann deren Studienrichtung

oder deren kombinationspflichtige zweite

Studienrichtung auf Grund der Studienvorschriften

nicht oder nicht zur Gänze an der Universität oder

Hochschule künstlerischer Richtung absolviert

werden, an der die Immatrikulation erfolgte, so sind

diese für alle Organe an jener(n) Universität(en)

oder Hochschule(n) künstlerischer Richtung stimmberechtigt,

an denen sie im Wahlsemester inskribiert

haben."

3. § 7 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

4. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Die Wahlberechtigung ist nach einem

Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten

Wahltag liegt, zu beurteilen."

5. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 10. (1) Gruppen, die sich an der Wahl

beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen

und längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag

bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem

Brief einen Wahlvorschlag einzubringen."

6. In § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 entfällt der

Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 4)".

7. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet

„Kandidatur für Abteilungs-, Instituts-,

Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen

§ 16. (1) Für Wahlen in Abteilungs-, Instituts-,

Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen hat jeder Kandidat

seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission

innerhalb des in § 10 Abs. 1 genannten

Zeitraumes mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben."

8. In § 26 Abs. 1 und Abs. 2 lautet die Verweisung

„§ 7 Abs. 4" nunmehr „§ 7 Abs. 3".

9. § 26 Abs. 2 lit. a lautet

„a) das Wahlrecht für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft ist ausschließlich

bei der ersten Wahlhandlung an

der Hochschule, an der der Wahlberechtigte

immatrikuliert ist, auszuüben;"

10. § 32 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

11. § 32 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wahlkommission gemäß § 1 Abs. 1 lit. b

kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen

beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses

automationsunterstützt unter Verwendung

von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger

Beschluß vor, so hat die Wahlkommission die

Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen

Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, daß jeder

wahlwerbenden Gruppe (§ 9) bzw. jedem Kandidaten

(§ 16) ein eindeutig zuordenbarer Strichcode

zugewiesen wird."

12. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Über die Zuweisung der Mandate an die

wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten bei

Abteilungs-, Instituts-, Klassen-(Meisterschul-),

Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen

ist für jedes gewählte Organ eine eigene

Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7

aufzunehmen."

13. § 40 Abs. 2 lit. c lautet

„c) die gewählten Kandidaten bei Abteilungs-,

Instituts-, Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs-

und Studienabschnittsvertretungen."

14. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Lehnt ein Gewählter für Abteilungs-,

Instituts-, Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs-

und Studienabschnittsvertretungen die Wahl

ab, so ist das Mandat dem Kandidaten mit der

nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, sofern

die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 dem nicht entgegenstehen."

15. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der

Bestimmungen über das Wahlverfahren können

binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des

Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe

und jedem Kandidaten für Abteilungs-, Instituts-,

Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen beim Vorsitzenden

der betreffenden Wahlkommission eingebracht

werden."

16. Anlage 2 a (Seite 1) erhält folgende Form

17. Anlage 2 b erhält folgende Form

18. Anlage 3 erhält folgende Form

19. Anlage 5 a erhält folgende Form

20. Anlage 5 b erhält folgende Form

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