153. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 11 des Hochschülerschafts-
Gesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 118/1991, wird verordnet
Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983,
BGBl. Nr. 609/1982, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 45/1987, wird wie folgt
geändert
1. In § 6 Abs. 1 dritter Satz und in § 6 Abs. 4 wird
der Klammerausdruck „(Schul-)" durch „(Meisterschul-)" ersetzt.
2. § 7 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder
Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft stimmberechtigt.
(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer
Studienrichtungen oder kann deren Studienrichtung
oder deren kombinationspflichtige zweite
Studienrichtung auf Grund der Studienvorschriften
nicht oder nicht zur Gänze an der Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung absolviert
werden, an der die Immatrikulation erfolgte, so sind
diese für alle Organe an jener(n) Universität(en)
oder Hochschule(n) künstlerischer Richtung stimmberechtigt,
an denen sie im Wahlsemester inskribiert
haben."
3. § 7 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
4. § 8 Abs. 5 lautet
„(5) Die Wahlberechtigung ist nach einem
Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten
Wahltag liegt, zu beurteilen."
5. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 10. (1) Gruppen, die sich an der Wahl
beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen
und längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag
bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem
Brief einen Wahlvorschlag einzubringen."
6. In § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 4)".
7. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet
„Kandidatur für Abteilungs-, Instituts-,
Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen
§ 16. (1) Für Wahlen in Abteilungs-, Instituts-,
Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen hat jeder Kandidat
seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission
innerhalb des in § 10 Abs. 1 genannten
Zeitraumes mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben."
8. In § 26 Abs. 1 und Abs. 2 lautet die Verweisung
„§ 7 Abs. 4" nunmehr „§ 7 Abs. 3".
9. § 26 Abs. 2 lit. a lautet
„a) das Wahlrecht für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft ist ausschließlich
bei der ersten Wahlhandlung an
der Hochschule, an der der Wahlberechtigte
immatrikuliert ist, auszuüben;"
10. § 32 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
11. § 32 Abs. 3 lautet
„(3) Die Wahlkommission gemäß § 1 Abs. 1 lit. b
kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen
beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses
automationsunterstützt unter Verwendung
von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger
Beschluß vor, so hat die Wahlkommission die
Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen
Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, daß jeder
wahlwerbenden Gruppe (§ 9) bzw. jedem Kandidaten
(§ 16) ein eindeutig zuordenbarer Strichcode
zugewiesen wird."
12. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Über die Zuweisung der Mandate an die
wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten bei
Abteilungs-, Instituts-, Klassen-(Meisterschul-),
Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen
ist für jedes gewählte Organ eine eigene
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7
aufzunehmen."
13. § 40 Abs. 2 lit. c lautet
„c) die gewählten Kandidaten bei Abteilungs-,
Instituts-, Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs-
und Studienabschnittsvertretungen."
14. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet
„(4) Lehnt ein Gewählter für Abteilungs-,
Instituts-, Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs-
und Studienabschnittsvertretungen die Wahl
ab, so ist das Mandat dem Kandidaten mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, sofern
die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 dem nicht entgegenstehen."
15. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der
Bestimmungen über das Wahlverfahren können
binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des
Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe
und jedem Kandidaten für Abteilungs-, Instituts-,
Klassen-(Meisterschul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen beim Vorsitzenden
der betreffenden Wahlkommission eingebracht
werden."
16. Anlage 2 a (Seite 1) erhält folgende Form
17. Anlage 2 b erhält folgende Form
18. Anlage 3 erhält folgende Form
19. Anlage 5 a erhält folgende Form
20. Anlage 5 b erhält folgende Form