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153_1989 AT

153. Kundmachung: Ersetzung eines Vorbehalts Schwedens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Kundmachung: Ersetzung eines Vorbehalts Schwedens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Schweden mit 11. November

1988 den anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 455/1986) zu Art. 9 erklärten Vorbehalt wie

folgt abgeändert

„Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist,

werden die in Abs. 1 vorgesehenen Begünstigungen

und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten

nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens

wohnhaften Personen oder jeder anderen Person

gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit

dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist,

geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt."

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