153_1989
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153. Kundmachung: Ersetzung eines Vorbehalts Schwedens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 153. Kundmachung: Ersetzung eines Vorbehalts Schwedens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
1989_153_0 153. Kundmachung: Ersetzung eines Vorbehalts Schwedens zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Schweden mit 11. November
1988 den anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 455/1986) zu Art. 9 erklärten Vorbehalt wie
folgt abgeändert
„Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist,
werden die in Abs. 1 vorgesehenen Begünstigungen
und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten
nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens
wohnhaften Personen oder jeder anderen Person
gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit
dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist,
geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt."