153. Verordnung: Änderung der Verordnung über Konservierungsmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Die Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl. Nr. 429/1977, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 4 entfällt.
Die Z 5 bis 9 werden als Z 4 bis 8 bezeichnet.
2. Dem § 8 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Lebensmittel, die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend mit
Propionsäure konserviert in Verkehr gebracht werden, dürfen bis einen Monat nach dem der Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Monatsersten im Verkehr belassen werden."
3. Die Anlage 1 lautet
4. Die Anlage 2 lautet
5. In der Anlage 3 entfallen nach den besonderen Reinheitskriterien für E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-Propylester-Natriumverbindung
die Überschriften „E 280 Propionsäure" samt Fußnote, „E 281
Natriumpropionat", „E 283 Kaliumpropionat" und „E 282 Kalziumpropionat" und die besonderen Reinheitskriterien
für diese Stoffe.