153. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik sind,
in dem Bestreben, in Anwendung der Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa den Rechtshilfeverkehr
zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
übereingekommen, einen Vertrag über Rechtshilfe
in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten
zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Die Republik Österreich
Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten,
Die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die folgendes vereinbart haben
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Vertrag umfassen die Begriffe
1. „Zivilsachen" alle Zivil-, Familien-, Handels-
und Arbeitsrechtssachen;
2. „Gerichte" in bezug auf die Deutsche Demokratische
Republik auch die Staatlichen Notariate
und die Referate für Jugendhilfe;
3. „Rechtshilfe" auch Zustellungen.
(2) Staatsbürger eines Vertragsstaates sind die
Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten errichtet
worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden
wie Staatsbürger dieses Vertragsstaates behandelt.
TEIL II
Rechtsschutz und Vollstreckung
von Kostenentscheidungen
Artikel 2
Staatsbürger des einen Vertragsstaates haben im
anderen Vertragsstaat freien Zutritt zu den Gerichten
und können vor diesen unter den gleichen
Bedingungen und in der gleichen Weise wie die
Staatsbürger dieses Vertragsstaates auftreten.
Artikel 3
(1) Staatsbürgern des einen Vertragsstaates wird
von den Gerichten des anderen Vertragsstaates
Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht
für die Kosten eines Verfahrens) unter
denselben Voraussetzungen und in demselben
Umfang wie Staatsbürgern dieses Vertragsstaates
gewährt.
(2) Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht),
die einem Staatsbürger von einem
Gericht des einen Vertragsstaates in einem Verfahren
gewährt worden ist, gilt auch für alle Prozeßhandlungen,
die in diesem Verfahren von einem
Gericht des anderen Vertragsstaates durchgeführt
werden.
(3) Die erforderliche Bescheinigung über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von
der zuständigen Behörde (dem zuständigen Organ)
des Vertragsstaates auszustellen, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt (Aufenthalt) hat.
(4) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in keinem
der beiden Vertragsstaaten, so genügt die Bescheinigung
der für den Ort seines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes (Aufenthaltes) zuständigen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung
des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist.
Artikel 4
(1) Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten,
der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
(Aufenthalt) in einem dieser Staaten hat,
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von
der im Artikel 3 genannten Begünstigung Gebrauch
machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei
dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt (Aufenthalt) zuständigen Gericht einreichen.
(2) Der Antrag wird auf dem im Artikel 10
bezeichneten Weg an das zuständige Gericht des
anderen Vertragsstaates weitergeleitet.
Artikel 5
Staatsbürgern des einen Vertragsstaates, die vor
den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger
auftreten, wird keine Sicherheitsleistung für die
Verfahrenskosten auferlegt.
Artikel 6
(1) Wird der Kläger, der nach Artikel 5 von der
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten
befreit war, durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur
Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so ist
diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten
Prozeßpartei im anderen Vertragsstaat
gebührenfrei zu vollstrecken.
(2) Entscheidungen im Sinn des Absatzes 1 sind
auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Artikel 7
(1) Der Antrag auf Vollstreckung (Antrag auf
Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der
Vollstreckung) kann unmittelbar bei dem Gericht
erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht
werden; er wird dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates
auf dem im Artikel 10 bezeichneten
Weg übermittelt. Der Antrag kann auch unmittelbar
beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates
eingereicht werden.
(2) Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung
der Kostenentscheidung beizufügen.
Artikel 8
(1) Das Gericht, das über die Bewilligung der
Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich darauf,
festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig
und vollstreckbar ist.
(2) Das Verfahren für die Vollstreckung (Verfahren
für die Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung
der Vollstreckung) bestimmt sich nach den
Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates.
TEIL III
Rechtshilfe
Artikel 9
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre
Gerichte auf Ersuchen einander in Zivilsachen nach
den folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Artikel 10
Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren in
Angelegenheiten der Rechtshilfe durch Vermittlung
der Justizministerien miteinander.
Artikel 11
(1) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten
1. das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht,
und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet
ist;
2. die Bezeichnung der Sache, auf die sich das
Ersuchen bezieht;
3. Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft
und Beruf der Beteiligten sowie
ihre Stellung im Verfahren;
4. Name und Anschrift von Vertretern;
5. die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder
die Handlung, die vorgenommen werden soll,
unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies
zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen
die Bezeichnung der zuzustellenden
Schriftstücke.
(2) Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit
dem Siegel des Gerichtes zu versehen.
Artikel 12
(1) Die Erledigung von Ersuchen erfolgt nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem
das ersuchte Gericht angehört.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichts
werden von den Verfahrensvorschriften abweichende
Formen angewandt, soweit diese den
Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten
Vertragsstaates nicht widersprechen.
(3) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem
ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und
den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens
mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch
die Post erfolgen.
Artikel 13
(1) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen
an das zuständige Gericht weiter.
(2) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter
der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so
trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen
zur Feststellung der Anschrift.
(3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des
Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das
ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus
denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann.
Artikel 14
Eine Zustellung wird entweder' durch eine Empfangsbestätigung
nachgewiesen, die das Zustellungsdatum,
die Unterschrift des Zustellers und des
Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält,
oder durch eine Niederschrift des ersuchten
Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und
zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück
zugestellt worden ist.
Artikel 15
Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Rechtshilfeersuchen
durch seine diplomatischen oder konsularischen
Vertreter erledigen zu lassen, sofern die Person,
der zugestellt oder die vernommen werden
soll, Staatsbürger dieses Vertragsstaates ist. Androhung
und Anwendung von Zwang sind hierbei ausgeschlossen.
Artikel 16
(1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
entstandenen Kosten trägt der ersuchte
Vertragsstaat; Gebühren für Sachverständige werden
jedoch vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.
(2) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden
Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen
Kosten mit.
Artikel 17
(1) Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt
werden, wenn
1. die Erledigung des Ersuchens nicht in die
Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates
fällt oder
2. der ersuchte Vertragsstaat der Meinung ist,
daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität
beeinträchtigen, seine Sicherheit
gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner
Rechtsordnung verstoßen könnte.
(2) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der
ersuchte Vertragsstaat für die Sache, in der um
Rechtshilfe ersucht wird, die ausschließliche
Zuständigkeit für seine Gerichte in Anspruch
nimmt.
TEIL IV
Rechtsauskünfte
Artikel 18
Die Justizministerien der Vertragsstaaten erteilen
einander auf Ersuchen Auskunft über Rechtsvorschriften
in Zivilsachen, soweit das für die Durchführung
von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
TEIL V
Urkundenangelegenheiten
Artikel 19
(1) Urkunden, die von einem Gericht oder einer
anderen Behörde (einem anderen Organ) oder
einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates
dazu befugten Person im Rahmen ihrer
Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder
in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden
sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten
oder vor anderen Behörden (Organen) des anderen
Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung oder
Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem
Siegel versehen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Beglaubigungen von
Unterschriften und Abschriften von Urkunden
jeder Art.
Artikel 20
(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander
gebühren- und kostenfrei Urkunden, die sich auf
den Personenstand von Staatsbürgern des anderen
Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle
nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen
Urkunden vierteljährlich der diplomatischen
oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
übermittelt.
Artikel 21
(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander auf
Ersuchen der zuständigen Behörden (Organe)
gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden
und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen,
die den Personenstand der Staatsbürger
des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen
Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck
anzugeben.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der
diplomatische Weg einzuhalten. Handelt es sich um
die Übersendung gerichtlicher Entscheidungen, so
verkehren die Justizministerien der Vertragsstaaten
unmittelbar miteinander.
Artikel 22
Anträge auf Ausstellung und Übersendung von
Personenstandsurkunden können von den Staatsbürgern
eines der Vertragsstaaten unmittelbar an
die zuständige Behörde (das zuständige Organ) des
anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Im
Antrag ist die Anspruchsberechtigung glaubhaft zu
machen. Die Urkunden werden gebühren- und
kostenfrei der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des Heimatstaates des Antragstellers
übermittelt.
Artikel 23
Personenstandsurkunden werden in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften des ersuchten
Vertragsstaates erteilt.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 24
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Berlin ausgetauscht.
Artikel 25
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Artikel 26
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die
Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom
17. Juli 1905 betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (Haager Abkommen über den
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905) im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsstaaten außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 11. November 1980 in
zweifacher Urschrift.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr
Für die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. März 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 am 1. Juni
1982 in Kraft.