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153_1982 AT

153. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik sind,

in dem Bestreben, in Anwendung der Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa den Rechtshilfeverkehr

zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

übereingekommen, einen Vertrag über Rechtshilfe

in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten

zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Die Republik Österreich

Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten,

Die Deutsche Demokratische Republik

Oskar Fischer, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die folgendes vereinbart haben

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Vertrag umfassen die Begriffe

1. „Zivilsachen" alle Zivil-, Familien-, Handels-

und Arbeitsrechtssachen;

2. „Gerichte" in bezug auf die Deutsche Demokratische

Republik auch die Staatlichen Notariate

und die Referate für Jugendhilfe;

3. „Rechtshilfe" auch Zustellungen.

(2) Staatsbürger eines Vertragsstaates sind die

Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses

Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Juristische Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten errichtet

worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden

wie Staatsbürger dieses Vertragsstaates behandelt.

TEIL II

Rechtsschutz und Vollstreckung

von Kostenentscheidungen

Artikel 2

Staatsbürger des einen Vertragsstaates haben im

anderen Vertragsstaat freien Zutritt zu den Gerichten

und können vor diesen unter den gleichen

Bedingungen und in der gleichen Weise wie die

Staatsbürger dieses Vertragsstaates auftreten.

Artikel 3

(1) Staatsbürgern des einen Vertragsstaates wird

von den Gerichten des anderen Vertragsstaates

Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht

für die Kosten eines Verfahrens) unter

denselben Voraussetzungen und in demselben

Umfang wie Staatsbürgern dieses Vertragsstaates

gewährt.

(2) Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht),

die einem Staatsbürger von einem

Gericht des einen Vertragsstaates in einem Verfahren

gewährt worden ist, gilt auch für alle Prozeßhandlungen,

die in diesem Verfahren von einem

Gericht des anderen Vertragsstaates durchgeführt

werden.

(3) Die erforderliche Bescheinigung über die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von

der zuständigen Behörde (dem zuständigen Organ)

des Vertragsstaates auszustellen, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt (Aufenthalt) hat.

(4) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in keinem

der beiden Vertragsstaaten, so genügt die Bescheinigung

der für den Ort seines Wohnsitzes oder

gewöhnlichen Aufenthaltes (Aufenthaltes) zuständigen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung

des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist.

Artikel 4

(1) Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten,

der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

(Aufenthalt) in einem dieser Staaten hat,

vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von

der im Artikel 3 genannten Begünstigung Gebrauch

machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei

dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt (Aufenthalt) zuständigen Gericht einreichen.

(2) Der Antrag wird auf dem im Artikel 10

bezeichneten Weg an das zuständige Gericht des

anderen Vertragsstaates weitergeleitet.

Artikel 5

Staatsbürgern des einen Vertragsstaates, die vor

den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger

auftreten, wird keine Sicherheitsleistung für die

Verfahrenskosten auferlegt.

Artikel 6

(1) Wird der Kläger, der nach Artikel 5 von der

Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten

befreit war, durch eine rechtskräftige

gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur

Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so ist

diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten

Prozeßpartei im anderen Vertragsstaat

gebührenfrei zu vollstrecken.

(2) Entscheidungen im Sinn des Absatzes 1 sind

auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Vollstreckung (Antrag auf

Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der

Vollstreckung) kann unmittelbar bei dem Gericht

erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht

werden; er wird dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates

auf dem im Artikel 10 bezeichneten

Weg übermittelt. Der Antrag kann auch unmittelbar

beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates

eingereicht werden.

(2) Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung

der Kostenentscheidung beizufügen.

Artikel 8

(1) Das Gericht, das über die Bewilligung der

Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich darauf,

festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig

und vollstreckbar ist.

(2) Das Verfahren für die Vollstreckung (Verfahren

für die Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung

der Vollstreckung) bestimmt sich nach den

Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates.

TEIL III

Rechtshilfe

Artikel 9

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre

Gerichte auf Ersuchen einander in Zivilsachen nach

den folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 10

Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren in

Angelegenheiten der Rechtshilfe durch Vermittlung

der Justizministerien miteinander.

Artikel 11

(1) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten

1. das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht,

und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet

ist;

2. die Bezeichnung der Sache, auf die sich das

Ersuchen bezieht;

3. Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft

und Beruf der Beteiligten sowie

ihre Stellung im Verfahren;

4. Name und Anschrift von Vertretern;

5. die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder

die Handlung, die vorgenommen werden soll,

unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies

zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen

die Bezeichnung der zuzustellenden

Schriftstücke.

(2) Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit

dem Siegel des Gerichtes zu versehen.

Artikel 12

(1) Die Erledigung von Ersuchen erfolgt nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem

das ersuchte Gericht angehört.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichts

werden von den Verfahrensvorschriften abweichende

Formen angewandt, soweit diese den

Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten

Vertragsstaates nicht widersprechen.

(3) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem

ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und

den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens

mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch

die Post erfolgen.

Artikel 13

(1) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen

an das zuständige Gericht weiter.

(2) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter

der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so

trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen

zur Feststellung der Anschrift.

(3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des

Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das

ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus

denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann.

Artikel 14

Eine Zustellung wird entweder' durch eine Empfangsbestätigung

nachgewiesen, die das Zustellungsdatum,

die Unterschrift des Zustellers und des

Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält,

oder durch eine Niederschrift des ersuchten

Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und

zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück

zugestellt worden ist.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Rechtshilfeersuchen

durch seine diplomatischen oder konsularischen

Vertreter erledigen zu lassen, sofern die Person,

der zugestellt oder die vernommen werden

soll, Staatsbürger dieses Vertragsstaates ist. Androhung

und Anwendung von Zwang sind hierbei ausgeschlossen.

Artikel 16

(1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen

entstandenen Kosten trägt der ersuchte

Vertragsstaat; Gebühren für Sachverständige werden

jedoch vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.

(2) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden

Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen

Kosten mit.

Artikel 17

(1) Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt

werden, wenn

1. die Erledigung des Ersuchens nicht in die

Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates

fällt oder

2. der ersuchte Vertragsstaat der Meinung ist,

daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität

beeinträchtigen, seine Sicherheit

gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner

Rechtsordnung verstoßen könnte.

(2) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der

ersuchte Vertragsstaat für die Sache, in der um

Rechtshilfe ersucht wird, die ausschließliche

Zuständigkeit für seine Gerichte in Anspruch

nimmt.

TEIL IV

Rechtsauskünfte

Artikel 18

Die Justizministerien der Vertragsstaaten erteilen

einander auf Ersuchen Auskunft über Rechtsvorschriften

in Zivilsachen, soweit das für die Durchführung

von gerichtlichen Verfahren erforderlich

ist.

TEIL V

Urkundenangelegenheiten

Artikel 19

(1) Urkunden, die von einem Gericht oder einer

anderen Behörde (einem anderen Organ) oder

einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates

dazu befugten Person im Rahmen ihrer

Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder

in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden

sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten

oder vor anderen Behörden (Organen) des anderen

Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung oder

Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem

Siegel versehen sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beglaubigungen von

Unterschriften und Abschriften von Urkunden

jeder Art.

Artikel 20

(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander

gebühren- und kostenfrei Urkunden, die sich auf

den Personenstand von Staatsbürgern des anderen

Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle

nach dem Tag des Inkrafttretens dieses

Vertrages beurkundet worden sind.

(2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen

Urkunden vierteljährlich der diplomatischen

oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

übermittelt.

Artikel 21

(1) Die Vertragsstaaten übersenden einander auf

Ersuchen der zuständigen Behörden (Organe)

gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden

und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen,

die den Personenstand der Staatsbürger

des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen

Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck

anzugeben.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der

diplomatische Weg einzuhalten. Handelt es sich um

die Übersendung gerichtlicher Entscheidungen, so

verkehren die Justizministerien der Vertragsstaaten

unmittelbar miteinander.

Artikel 22

Anträge auf Ausstellung und Übersendung von

Personenstandsurkunden können von den Staatsbürgern

eines der Vertragsstaaten unmittelbar an

die zuständige Behörde (das zuständige Organ) des

anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Im

Antrag ist die Anspruchsberechtigung glaubhaft zu

machen. Die Urkunden werden gebühren- und

kostenfrei der diplomatischen oder konsularischen

Vertretung des Heimatstaates des Antragstellers

übermittelt.

Artikel 23

Personenstandsurkunden werden in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften des ersuchten

Vertragsstaates erteilt.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Berlin ausgetauscht.

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Artikel 26

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die

Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom

17. Juli 1905 betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen (Haager Abkommen über den

Zivilprozeß vom 17. Juli 1905) im Verhältnis zwischen

den beiden Vertragsstaaten außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 11. November 1980 in

zweifacher Urschrift.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr

Für die Deutsche Demokratische Republik

Oskar Fischer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. März 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 am 1. Juni

1982 in Kraft.

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