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153_1980 AT

153. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (Feuerwehrverbände) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (Feuerwehrverbände) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung der

34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet

Auf Antrag der Länder Burgenland, Kärnten,

Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark,

Tirol und Wien werden mit Wirkung vom

1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176

Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Freiwilligen Feuerwehren

(Feuerwehrverbände) der Länder Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark, Tirol und Wien, in diesem Land die

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren „Breitenlee"

und „Süßenbrunn", in die Zusatzversicherung

in der Unfallversicherung gemäß § 22 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen.

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