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153_1978 AT

153. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April

1978 in Kraft und mit 31. Dezember 1978 außer

Kraft.

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