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153_1976 AT

153. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend

die Förderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967), BGBl. Nr. 196, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 793/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 393/1975 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 25 Milliarden

Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperationen

ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten

durch Zuschüsse zu vermindern."

2. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Haftungssumme sind

Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;

letztere mit 10 von 100 des Schillingwertes

der Kreditoperation;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht

übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme

sind: Zinsen, Begebungskosten im Sinne des

Abs. 3 sowie die Garantien für Kursrisken gemäß

§ 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages

der jeweils übernommenen Haftungen;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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