153. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend
die Förderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967), BGBl. Nr. 196, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 793/1974 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 393/1975 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, für jeweils höchstens 25 Milliarden
Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperationen
ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten
durch Zuschüsse zu vermindern."
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
einzurechnen in die Haftungssumme sind
Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;
letztere mit 10 von 100 des Schillingwertes
der Kreditoperation;
2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht
übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme
sind: Zinsen, Begebungskosten im Sinne des
Abs. 3 sowie die Garantien für Kursrisken gemäß
§ 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages
der jeweils übernommenen Haftungen;"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.