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153_1975 AT

153. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Rwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Geologischen Dienst Rwandas samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Rwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Geologischen Dienst Rwandas samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich, die Republik Rwanda

und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind,

EINGEDENK der Bedeutung des Geologischen

Dienstes für die wissenschaftliche Forschung

und die industrielle Entwicklung in Rwanda,

ENTSCHLOSSEN, ihre Bemühungen zur

Sicherstellung einer guten Führung und der Entwicklung

dieses Dienstes untereinander abzustimmen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

1. Auf Ersuchen der Regierung von Rwanda

stellen ihr die Republik Österreich und die

Schweizerische Eidgenossenschaft eine technische

Hilfe in Form von Experten und Material zur

Verfügung, die für den Geologischen Dienst bereitgestellt

werden sollen.

2. Die vertragschließenden Parteien werden sich

bemühen, eine rasche Übernahme der Funktionen

des Geologischen Dienstes durch rwandische Geologen

sicherzustellen.

3. Bis qualifiziertes rwandisches Personal verfügbar

sein wird, wird mit der Leitung des Geologischen

Dienstes ein Geologe österreichischer oder

schweizerischer Nationalität betraut. Dieser wird,

ebenso wie die anderen Geologen des Dienstes

fremder Nationalität, seine Aufgabe im Rahmen

der Rangordnung der internen Organisation des

Ministeriums, unter dessen Kompetenz der Geologische

Dienst fällt, erfüllen.

4. Aufgabe des Leiters des Geologischen Dienstes

und der übrigen Experten wird es sein, das

gute Funktionieren und den Ausbau des Dienstes

zu gewährleisten und sein allgemeines Programm

zu verwirklichen, wie es als Richtlinie in Anhang

I zu diesem Abkommen wiedergegeben ist.

Diesbezüglich werden sie von der Regierung

Rwandas die für die Erfüllung ihrer Aufgabe

erforderlichen Befugnisse eingeräumt erhalten.

ARTIKEL 2

Die vertragschließenden Parteien verpflichten

sich

1. von österreichischer Seite

a) — auf ihre Kosten und nach Zustimmung

der rwandischen Seite einen für Lagerstätten

spezialisierten Geologen und

einen Mineralogen zur Verfügung zu

stellen;

b) — jedem der österreichischen Experten

ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen

und dessen Betrieb und Instandhaltung

sicherzustellen;

c) — den österreichischen Experten das für

die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche

wissenschaftliche Material bis

zum Betrage von 30.000'— Schweizer

Franken zur Verfügung zu stellen.

2. von rwandischer Seite

a) — auf ihre Kosten den österreichischen

und schweizerischen Experten und ihren

Familien möblierte Unterkünfte zur

Verfügung zu stellen;

b) — alle laufenden Betriebsausgaben des

Geologischen Dienstes, insbesondere

die Verwaltungskosten und die Bezüge

des rwandischen Personals, zu übernehmen;

c) — die Rechnungsführung des Geologischen

Dienstes mit Rücksicht auf die

vorläufig noch bestehende Entfernung

zwischen dem Sitz des Dienstes und jenem

des Ministeriums, dem er untersteht,

zu erleichtern;

d) — den österreichischen und schweizerischen

Experten allgemein die Durchführung

ihrer Aufgabe zu erleichtern

und ihnen die Begünstigungen einzu-

räumen, die im Anhang II, der einen

integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bildet, genannt sind.

3. von schweizerischer Seite

a) — auf ihre Kosten und nach Zustimmung

der rwandischen Seite zwei Geologen

zur Verfügung zu stellen;

b) — jedem der schweizerischen Experten ein

entsprechendes Fahrzeug beizustellen

und dessen Betrieb und Instandhaltung

sicherzustellen;

c) — den schweizerischen Experten das für

die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche

wissenschaftliche Material bis

zum Betrage von 20.000 — Schweizer

Franken zur Verfügung zu stellen;

d) — im Hinblick auf die Verwirklichung des

in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles

der Regierung von Rwanda für die

Ausbildung qualifizierter rwandischer

Geologen bestimmte Stipendien zur

Verfügung zu stellen und die Reisekosten

der betreffenden Stipendiaten

zwischen Rwanda und der Schweiz sowie

zurück zu übernehmen, wobei als

vereinbart gilt, daß die Verwendung

der rwandischen Geologen in den verschiedenen

Funktionen des Geologischen

Dienstes der ausschließlichen Zuständigkeit

der Regierung von Rwanda

vorbehalten bleibt.

ARTIKEL 3

Sollte eine der vertragschließenden Parteien

die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden

Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus

keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen

Parteien.

ARTIKEL 4

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung

in Kraft oder, falls eine oder mehrere

vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnen, mit der

Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde

bei der Regierung von Rwanda.

Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren

in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden

die vertragschließenden Parteien einander

wegen der Fortsetzung der unternommenen

Aktion konsultieren.

Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen

zu beendigen, kann sie es jederzeit

durch schriftliche Notifizierung an die beiden

anderen Parteien mittels einer mindestens drei

Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen.

Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen

in französischer Sprache.

Für die Republik Österreich

am 4. Februar 1972

Der Botschafter

G. REISCH

Für die Republik Rwanda

am 3. Juni 1971

Der Minister für Internationale Zusammenarbeit

S. NSANZIMANA

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

am 3. Juni 1971

Der Botschafter

H. K. FREY

ANHANG I

zum Abkommen betreffend den Geologischen

Dienst von Rwanda

Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen

Dienstes

— Erstellung der grundlegenden geologischen

Karte des Landes im Maßstab 1 :100.000,

entweder allein oder in Zusammenarbeit mit

einer ausländischen Institution;

— Durchführung von Studien auf dem Gebiet

der angewandten Geologie;

— Erforschung und Studium der unterirdischen

Wasservorkommen vor allem für den agrarischen

Bedarf;

— Programmierung und Durchführung von

Schürfungen und Bergbauforschungen außerhalb

des Bereiches der Bergbaugesellschaften;

— Durchführung von Laboratoriumsarbeiten

(Analysen und sonstige) betreffend die

Wissenschaft über die Erde, sowohl auf Rechnung

des privaten Sektors wie auch für die

Techniker des Dienstes und andere Regierungsdienststellen;

— Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte,

unter anderem des Mitteilungsblattes des

Geologischen Dienstes von Rwanda;

— Betreuung der wissenschaftlichen Bibliothek

und der geologischen und topographischen

Kartothek des Dienstes und deren Vervollständigung;

— Pflege des Austausches geologischer Informationen

mit den interessierten wissenschaftlichen

Organisationen und Kreisen;

— praktische Ausbildung für rwandische Geologen;

— Ausbildung der mittleren Fachkräfte des

Dienstes, wie Sekretäre, Bibliothekare, Zeichner,

Laboranten, Präparatoren usw ;

— Erteilung von Auskünften und Erbringung

von Leistungen auf geologischem und bergbaulichem

Gebiet, die vom Ministerium, dem

er untersteht, verlangt werden;

— Unterstützung bei der Koordinierung aller

internationaler Aktionen, technischer Hilfeleistungen

des Auslandes und privater

Gesellschaften;

— Ausarbeitung jährlicher Ausgabenvoranschläge.

ANHANG II

zum Abkommen betreffend den Geologischen

Dienst von Rwanda

Den Experten gewährte Begünstigungen

Die Regierung von Rwanda gewährt den

österreichischen und schweizerischen Experten

eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und

Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte

besondere Dienstleistung darstellen, in

bezug auf

1. Entlohnungen und sonstige Begünstigungen,

die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda

gehen und die den Experten auf Grund ihrer

offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt

werden;

2. die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung

der Experten bestimmten Gegenstände

— das Mobiliar sowie die persönlichen Gegenstände

und Effekten, soweit sie dem normalen

Bedarf entsprechen, insbesondere ein

Photoapparat und eine Kamera; diese

Artikel werden zwei Jahre nach ihrer ursprünglichen

Einfuhr als im freien Verkehr

befindlich betrachtet;

— die Haushaltsgeräte und -artikel, insbesondere

pro Haushalt: ein Kühlschrank,

eine Haushaltstiefkühltruhe, eine Waschmaschine,

ein Magnetophon, ein Fernsehgerät,

ein Rundfunkgerät sowie Elektrogeräte

üblicher Verwendung. Diese Ausnahme

wird nur einmal für einen Zeitraum

von fünf Dienstjahren gewährt; diese

Gegenstände werden fünf Jahre nach ihrer

ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr

befindlich betrachtet;

— ein privates Kraftfahrzeug je Experten;

diese Ausnahme wird nur einmal für einen

Zeitraum von zwei Dienstjahren gewährt,

ausgenommen jedoch der Fall höherer Gewalt,

der eine endgültige Außerbetrieb-

setzung des Fahrzeuges bewirkt; das Fahrzeug,

für das Befreiung gewährt wurde,

wird vier Jahre nach seiner Einfuhr als im

freien Verkehr befindlich betrachtet.

Falls die in Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände

vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in

Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein

Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende

vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt

der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag

zu entrichten.

3. Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen

und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung

der Experten als erforderlich anerkannt

werden;

4. die Einfuhr von für die Experten sowie ihre

Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen

Spezialitäten;

5. die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4

erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort

erwähnten Personen aus Rwanda;

6. die der Regierung von Rwanda zur Verfügung

gestellten Ausrüstungen, Materialien und

Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben

befreit, die normalerweise bei der Einfuhr

erhoben werden.

Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge

tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten,

die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6

erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst

rasch erledigt werden.

Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich

außerdem

7. die von den österreichischen und schweizerischen

Behörden für ihre jeweiligen Experten

und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa

gebührenfrei zu erteilen;

8. den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung

auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung

der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung

ihrer Aufgabe sichert;

9. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die

sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen,

sofern diese Schäden nicht absichtlich

herbeigeführt wurden oder die Folge einer

groben Fahrlässigkeit sind;

10. ihre Sicherheit zu gewährleisten.

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