153. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Rwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Geologischen Dienst Rwandas samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich, die Republik Rwanda
und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind,
EINGEDENK der Bedeutung des Geologischen
Dienstes für die wissenschaftliche Forschung
und die industrielle Entwicklung in Rwanda,
ENTSCHLOSSEN, ihre Bemühungen zur
Sicherstellung einer guten Führung und der Entwicklung
dieses Dienstes untereinander abzustimmen,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
1. Auf Ersuchen der Regierung von Rwanda
stellen ihr die Republik Österreich und die
Schweizerische Eidgenossenschaft eine technische
Hilfe in Form von Experten und Material zur
Verfügung, die für den Geologischen Dienst bereitgestellt
werden sollen.
2. Die vertragschließenden Parteien werden sich
bemühen, eine rasche Übernahme der Funktionen
des Geologischen Dienstes durch rwandische Geologen
sicherzustellen.
3. Bis qualifiziertes rwandisches Personal verfügbar
sein wird, wird mit der Leitung des Geologischen
Dienstes ein Geologe österreichischer oder
schweizerischer Nationalität betraut. Dieser wird,
ebenso wie die anderen Geologen des Dienstes
fremder Nationalität, seine Aufgabe im Rahmen
der Rangordnung der internen Organisation des
Ministeriums, unter dessen Kompetenz der Geologische
Dienst fällt, erfüllen.
4. Aufgabe des Leiters des Geologischen Dienstes
und der übrigen Experten wird es sein, das
gute Funktionieren und den Ausbau des Dienstes
zu gewährleisten und sein allgemeines Programm
zu verwirklichen, wie es als Richtlinie in Anhang
I zu diesem Abkommen wiedergegeben ist.
Diesbezüglich werden sie von der Regierung
Rwandas die für die Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Befugnisse eingeräumt erhalten.
ARTIKEL 2
Die vertragschließenden Parteien verpflichten
sich
1. von österreichischer Seite
a) — auf ihre Kosten und nach Zustimmung
der rwandischen Seite einen für Lagerstätten
spezialisierten Geologen und
einen Mineralogen zur Verfügung zu
stellen;
b) — jedem der österreichischen Experten
ein entsprechendes Fahrzeug beizustellen
und dessen Betrieb und Instandhaltung
sicherzustellen;
c) — den österreichischen Experten das für
die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche
wissenschaftliche Material bis
zum Betrage von 30.000'— Schweizer
Franken zur Verfügung zu stellen.
2. von rwandischer Seite
a) — auf ihre Kosten den österreichischen
und schweizerischen Experten und ihren
Familien möblierte Unterkünfte zur
Verfügung zu stellen;
b) — alle laufenden Betriebsausgaben des
Geologischen Dienstes, insbesondere
die Verwaltungskosten und die Bezüge
des rwandischen Personals, zu übernehmen;
c) — die Rechnungsführung des Geologischen
Dienstes mit Rücksicht auf die
vorläufig noch bestehende Entfernung
zwischen dem Sitz des Dienstes und jenem
des Ministeriums, dem er untersteht,
zu erleichtern;
d) — den österreichischen und schweizerischen
Experten allgemein die Durchführung
ihrer Aufgabe zu erleichtern
und ihnen die Begünstigungen einzu-
räumen, die im Anhang II, der einen
integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bildet, genannt sind.
3. von schweizerischer Seite
a) — auf ihre Kosten und nach Zustimmung
der rwandischen Seite zwei Geologen
zur Verfügung zu stellen;
b) — jedem der schweizerischen Experten ein
entsprechendes Fahrzeug beizustellen
und dessen Betrieb und Instandhaltung
sicherzustellen;
c) — den schweizerischen Experten das für
die Ausübung ihrer Funktionen erforderliche
wissenschaftliche Material bis
zum Betrage von 20.000 — Schweizer
Franken zur Verfügung zu stellen;
d) — im Hinblick auf die Verwirklichung des
in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles
der Regierung von Rwanda für die
Ausbildung qualifizierter rwandischer
Geologen bestimmte Stipendien zur
Verfügung zu stellen und die Reisekosten
der betreffenden Stipendiaten
zwischen Rwanda und der Schweiz sowie
zurück zu übernehmen, wobei als
vereinbart gilt, daß die Verwendung
der rwandischen Geologen in den verschiedenen
Funktionen des Geologischen
Dienstes der ausschließlichen Zuständigkeit
der Regierung von Rwanda
vorbehalten bleibt.
ARTIKEL 3
Sollte eine der vertragschließenden Parteien
die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden
Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus
keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen
Parteien.
ARTIKEL 4
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung
in Kraft oder, falls eine oder mehrere
vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnen, mit der
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
bei der Regierung von Rwanda.
Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren
in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden
die vertragschließenden Parteien einander
wegen der Fortsetzung der unternommenen
Aktion konsultieren.
Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen
zu beendigen, kann sie es jederzeit
durch schriftliche Notifizierung an die beiden
anderen Parteien mittels einer mindestens drei
Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen.
Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen
in französischer Sprache.
Für die Republik Österreich
am 4. Februar 1972
Der Botschafter
G. REISCH
Für die Republik Rwanda
am 3. Juni 1971
Der Minister für Internationale Zusammenarbeit
S. NSANZIMANA
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
am 3. Juni 1971
Der Botschafter
H. K. FREY
ANHANG I
zum Abkommen betreffend den Geologischen
Dienst von Rwanda
Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen
Dienstes
— Erstellung der grundlegenden geologischen
Karte des Landes im Maßstab 1 :100.000,
entweder allein oder in Zusammenarbeit mit
einer ausländischen Institution;
— Durchführung von Studien auf dem Gebiet
der angewandten Geologie;
— Erforschung und Studium der unterirdischen
Wasservorkommen vor allem für den agrarischen
Bedarf;
— Programmierung und Durchführung von
Schürfungen und Bergbauforschungen außerhalb
des Bereiches der Bergbaugesellschaften;
— Durchführung von Laboratoriumsarbeiten
(Analysen und sonstige) betreffend die
Wissenschaft über die Erde, sowohl auf Rechnung
des privaten Sektors wie auch für die
Techniker des Dienstes und andere Regierungsdienststellen;
— Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte,
unter anderem des Mitteilungsblattes des
Geologischen Dienstes von Rwanda;
— Betreuung der wissenschaftlichen Bibliothek
und der geologischen und topographischen
Kartothek des Dienstes und deren Vervollständigung;
— Pflege des Austausches geologischer Informationen
mit den interessierten wissenschaftlichen
Organisationen und Kreisen;
— praktische Ausbildung für rwandische Geologen;
— Ausbildung der mittleren Fachkräfte des
Dienstes, wie Sekretäre, Bibliothekare, Zeichner,
Laboranten, Präparatoren usw ;
— Erteilung von Auskünften und Erbringung
von Leistungen auf geologischem und bergbaulichem
Gebiet, die vom Ministerium, dem
er untersteht, verlangt werden;
— Unterstützung bei der Koordinierung aller
internationaler Aktionen, technischer Hilfeleistungen
des Auslandes und privater
Gesellschaften;
— Ausarbeitung jährlicher Ausgabenvoranschläge.
ANHANG II
zum Abkommen betreffend den Geologischen
Dienst von Rwanda
Den Experten gewährte Begünstigungen
Die Regierung von Rwanda gewährt den
österreichischen und schweizerischen Experten
eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und
Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte
besondere Dienstleistung darstellen, in
bezug auf
1. Entlohnungen und sonstige Begünstigungen,
die nicht zu Lasten der Regierung von Rwanda
gehen und die den Experten auf Grund ihrer
offiziellen Funktionen in Rwanda gewährt
werden;
2. die Einfuhr der nachstehenden, für die Einrichtung
der Experten bestimmten Gegenstände
— das Mobiliar sowie die persönlichen Gegenstände
und Effekten, soweit sie dem normalen
Bedarf entsprechen, insbesondere ein
Photoapparat und eine Kamera; diese
Artikel werden zwei Jahre nach ihrer ursprünglichen
Einfuhr als im freien Verkehr
befindlich betrachtet;
— die Haushaltsgeräte und -artikel, insbesondere
pro Haushalt: ein Kühlschrank,
eine Haushaltstiefkühltruhe, eine Waschmaschine,
ein Magnetophon, ein Fernsehgerät,
ein Rundfunkgerät sowie Elektrogeräte
üblicher Verwendung. Diese Ausnahme
wird nur einmal für einen Zeitraum
von fünf Dienstjahren gewährt; diese
Gegenstände werden fünf Jahre nach ihrer
ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr
befindlich betrachtet;
— ein privates Kraftfahrzeug je Experten;
diese Ausnahme wird nur einmal für einen
Zeitraum von zwei Dienstjahren gewährt,
ausgenommen jedoch der Fall höherer Gewalt,
der eine endgültige Außerbetrieb-
setzung des Fahrzeuges bewirkt; das Fahrzeug,
für das Befreiung gewährt wurde,
wird vier Jahre nach seiner Einfuhr als im
freien Verkehr befindlich betrachtet.
Falls die in Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände
vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in
Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein
Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende
vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt
der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag
zu entrichten.
3. Die Einfuhr von Geräten, Gütern, Ausrüstungen
und Fahrzeugen, die für die Dienstverrichtung
der Experten als erforderlich anerkannt
werden;
4. die Einfuhr von für die Experten sowie ihre
Familien notwendigen Heilmitteln und pharmazeutischen
Spezialitäten;
5. die Ausfuhr der vorstehend unter 2, 3 und 4
erwähnten Güter anläßlich der Abreise der dort
erwähnten Personen aus Rwanda;
6. die der Regierung von Rwanda zur Verfügung
gestellten Ausrüstungen, Materialien und
Lieferungen werden von allen Zöllen oder Abgaben
befreit, die normalerweise bei der Einfuhr
erhoben werden.
Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge
tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten,
die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6
erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst
rasch erledigt werden.
Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich
außerdem
7. die von den österreichischen und schweizerischen
Behörden für ihre jeweiligen Experten
und ihre Familien beantragten Ein- und Ausreisevisa
gebührenfrei zu erteilen;
8. den Experten eine Tätigkeitsbescheinigung
auszustellen, die ihnen jedwede Unterstützung
der staatlichen Dienststellen bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe sichert;
9. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die
sie in Erfüllung ihrer Aufgabe allenfalls verursachen,
sofern diese Schäden nicht absichtlich
herbeigeführt wurden oder die Folge einer
groben Fahrlässigkeit sind;
10. ihre Sicherheit zu gewährleisten.