153. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85
Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ferlach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 39,580 und führt in gestreckterer
Linienführung unter Kreuzung der alten Trasse
sowie der Bahnlinie der ÖBB St. Veit/Glan—
Rosenbach bis zur Wiedereinbindung in die
bestehende Trasse bei Plan-km 40,120.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ferlach aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.