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153_1974 AT

153. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85

Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde

Ferlach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 39,580 und führt in gestreckterer

Linienführung unter Kreuzung der alten Trasse

sowie der Bahnlinie der ÖBB St. Veit/Glan—

Rosenbach bis zur Wiedereinbindung in die

bestehende Trasse bei Plan-km 40,120.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Ferlach aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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