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153. Verordnung: Änderung der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Änderung der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

Die Verordnung über die Zulassung von

Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau,

BGBl. Nr. 215/1963, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung

§ 4.

2. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten

„(1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A

(§ 36) müssen mindestens 1'5 m, jene der unempfindlichen

Zünder (§ 36 a) und der hochunempfindlichen

Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang

sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen

die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der

blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen.

Der spezifische Durchgangswiderstand der

Zünderdrahtisolation darf nicht höher als

2 X 1012 Ohm X cm sein (Anlage Z. 8 a)."

3. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten

„(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder

A der gleichen Ausführung müssen bei

einer Belastung mit 0'8 A Gleichstrom sicher gezündet

werden (Anlage Z. 13)."

4. Nach § 36 ist folgender Paragraph einzufügen

„§ 36 a. (1) Elektrische Brückenzünder mit

Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme

(unempfindliche elektrische Zünder) müssen

Brückenwiderstände zwischen 0'5 und

TO Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher

dürfen nur Zünder enthalten sein, deren

Brückenwiderstände sich um höchstens 0'2 Ohm

voneinander unterscheiden (Anlage Z. 14 a).

(2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder

erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/

Ohm und darf nicht mehr als

16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage

Z. 14 b).

(3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer

Belastung mit 0'6 A Gleichstrom während

5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer

Belastung mit 1'5 A Gleichstrom innerhalb von

10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage

Z. 14 c).

(4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche

Zünder der gleichen Ausführung müssen

bei einer Belastung mit 1'8 A Gleichstrom sicher

gezündet werden (Anlage Z. 14 d)."

5. Der Abs. 1 und der Abs. 4 des § 37 haben

zu lauten

„(1) Elektrische Brückenzünder mit besonders

wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch

Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche

Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand

als 0'12 Ohm haben (Anlage Z. 15).

(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche

Zünder der gleichen Ausführung

müssen durch einen Zündimpuls von 2'8 Wattsekunden/

Ohm sicher gezündet werden (Anlage

Z. 18)."

6. § 70 hat zu lauten

„§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische

und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,

wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen

mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten

(Anlage Z. 43 a)."

7. Der Abs. 4 des § 82 hat zu lauten

„(4) Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen

mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung

haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe

weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert.

Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine

ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung

einer Stückprüfung nach den im Abs. 1

genannten Vorschriften zu unterziehen."

8. Im Abs. 2 des § 97 hat der zweite Satz zu

lauten

„Drähte von Schießleitungen für das Schießen in

Parallelschaltung müssen aus Kupfer, solche von

Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder

aus verzinntem Kupfer bestehen."

9. Der Abs. 1 des § 98 hat zu lauten

„(1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die

Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen

Durchgangswiderstand als 2 X 1012 Ohm X cm

haben (Anlage Z. 8 a)."

10. § 102 hat zu entfallen. Die §§ 103 bis 106

erhalten die Bezeichnung §§ 102 bis 105.

11. Die Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnung

für den Bergbau wird wie folgt

geändert

A. Nach Z. 8 ist einzufügen

„8 a. Zu §§ 33 Abs. 1 und 98 Abs. 1

Ein Probestück des Zünderdrahtes bzw. der

Schießleitung ist so in eine gesättigte Kochsalzlösung

von 20 ± 2° C zu legen, daß es auf

10 m Länge von der Flüssigkeit bedeckt ist. Die

beiden Enden müssen unbenetzt aus der Flüssigkeit

ragen, wobei sie auf wenigstens 20 cm Länge

noch isoliert, an den Enden aber blank sein

müssen. An die blanken Drahtenden und an eine

in die Flüssigkeit eintauchende Mantelelektrode

von mindestens 100 cm² blanker Fläche ist eine

Gleichspannung von 500 V 5 Minuten lang anzuschließen.

Spannung und Stromstärke sind zu Beginn

der Prüfung, nach 2'5 Minuten und nach

5 Minuten abzulesen. Nach dem Ohmschen Gesetz

ist aus den gemessenen Spannungen und

Stromstärken der Durchgangswiderstand RD der

Drahtisolation (in Ohm) zu errechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der spezifische

Widerstand ρD der Drahtisolation, gerechnet

nach der Formel

B. Z. 9 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„(4) Eine unmittelbar an der Zünderhülse

abgeschnittene Drahtpuppe ist in eine gesättigte

Kochsalzlösung von 20 ± 2° C zu tauchen."

C. Z. 10 hat zu lauten

„10. Zu § 35

(1) a) Brückenzünder A mit 3'5 m langen

Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge

eines auf 15 kV aufgeladenen Kondensators

von 300 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke

(Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen.

Bei der Entladung über die Glühbrücke

darf der Zünder nicht ansprechen.

Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen.

b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist

außerdem an weiteren 25 Zündern die

Prüfspannung an die kurzgeschlossenen

Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen.

Kein Zünder darf ansprechen.

c) Brückenzünder A mit Zünderdrähten aus

Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch

mit einem auf 10 kV aufgeladenen Kondensator,

zu unterwerfen. Kein Zünder darf

ansprechen.

(2) a) Unempfindliche Brückenzünder mit 3'5 m

langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die

Beläge eines auf 10 kV aufgeladenen Kondensators

von 2500 Picofarad über eine

Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser

2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung

über die Glühbrücke darf der Zünder nicht

ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder

zu unterziehen.

b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist

außerdem an weiteren 25 Zündern die

Prüfspannung an die kurzgeschlossenen

Zünderdrähte und an die Zünderhülse

anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen.

c) Unempfindliche Brückenzünder mit Zünderdrähten

aus Kupfer sind den gleichen

Prüfungen, jedoch mit einem auf 8 kV aufgeladenen

Kondensator von 2000 Picofarad,

zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen.

(3) a) Hochunempfindliche Brückenzünder mit

3'5 m langen Zünderdrähten aus Kupfer

sind an die Beläge eines auf 30 kV aufgeladenen

Kondensators von 2500 Picofarad

über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurch-

messer 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung

über die Glühbrücke darf der Zünder

nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind

25 Zünder zu unterziehen,

b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist

außerdem an weiteren 25 Zündern die

Prüfspannung an die kurzgeschlossenen

Zünderdrähte und an die Zünderhülse

anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen."

D. Nach Z. 14 sind einzufügen

„14 a. Zu § 36 a Abs. 1

Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern

durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse

abgeschnitten wurden.

14 b. Zu § 36 a Abs. 2

Ein auf 300 V aufgeladener Kondensator von

10 Microfarad ist unter Zwischenschaltung eines

regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder

zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 8 Milliwattsekunden/

Ohm darf der Zünder nicht ansprechen,

bei einem solchen von 16 Milliwattsekunden/

Ohm muß er ansprechen. Die Prüfung

ist an zehn Zündern durchzuführen.

14 c. Zu § 36 a Abs. 3

Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen

sein müssen, sind zu prüfen.

14 d. Zu § 36 a Abs. 4

Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige

unempfindliche Zünder sind mit 1'8 A Gleichstrom

zu belasten. Die Stromstärke muß unmittelbar

nach dem Einschalten die vorgeschriebene

Höhe erreichen. Alle Zünder müssen ansprechen.

Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.

Der Versuch ist an je 25 unempfindlichen Zündern

nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6)

bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung

bei 40 ° C und nach sechsstündiger

Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m

Wassersäule zu wiederholen."

E. Der Abs. 1 Z. 18 hat zu lauten

„(1) Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige

hochunempfindliche Zünder sind an die

Beläge eines auf 2650 V aufgeladenen Kondensators

von 40 Microfarad bei einem Grenzwiderstand

von 50 Ohm anzuschließen. Hiebei müssen

alle Zünder ansprechen. Der Versuch ist fünfmal

durchzuführen."

F. In Z. 34 ist die Zitierung „§ 33 Abs. 3"

durch die Zitierung „Z. 33 Abs. 3" zu ersetzen.

G. Nach Z. 43 ist einzufügen

„43 a. Zu § 70

Zur Feststellung der Wasserdichtheit ist eine

Zündmaschine 24 Stunden lang unter Wasser von

20 ± 5° C zu lagern. Der höchste Punkt des

Gehäuses hat dabei mindestens 10 cm unter

Wasser zu sein. Während der Prüfung darf kein

Wasser in das Innere der Zündmaschine eindringen."

H. Z. 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zündmaschinen sind oszillographisch

(Abs. 2) zu prüfen. Sie müssen folgenden Anforderungen

genügen

a) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung

von Brückenzündern A gelieferte

Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild

angegebenen Grenzwiderstand und bei

einem äußeren Widerstand von 15 Ohm

spätestens nach einer Millisekunde eine

Stromstärke von mindestens 1 A zu erreichen.

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die

Stromstärke auf 1 A absinkt, hat der

Stromimpuls mindestens 4 Milliwattsekunden/

Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen

mit Trommelanker hat in dem Zeitraum,

in dem die Abgabe des Zündimpulses erfolgt,

die mittlere Stromstärke mindestens

1'15 A zu betragen; die unteren Spitzen

der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht

unter 0'8 A sinken.

b) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung

von Brückenzündern A hat der Stromimpuls

bei den am Leistungsschild als zulässig

angegebenen Schußanordnungen bis zu dem

Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A

sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch

im ungünstigsten Fall wenigstens 4 Milliwattsekunden/

Ohm zu betragen.

c) Der von Zündmaschinen für unempfindliche

Zünder gelieferte Zündstrom hat bei

dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand

und bei einem äußeren Widerstand

von 15 Ohm spätestens nach einer

Millisekunde eine Stromstärke von mindestens

2 A zu erreichen. Bis zu dem

Zeitpunkt, in dem die Stromstärke bei

dynamoelektrischen Maschinen auf 1'6 A,

bei Kondensatorzündmaschinen auf 1'5 A

absinkt, hat der Stromimpuls mindestens

20 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen.

Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat

in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des

Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke

mindestens 2'5 A zu betragen; die

unteren Spitzen der Stromstärke dürfen

in dieser Zeit nicht unter 1'5 A sinken.

d) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung

von unempfindlichen Brückenzündern hat

der Stromimpuls bei den am Leistungsschild

als zulässig angegebenen Schußanordnungen

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die

Stromstärke auf 1'5 A sinkt, in jeder

Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten

Fall wenigstens 20 Milliwattsekunden/

Ohm zu betragen.

e) Der von Zündmaschinen für hochunempfindliche

Zünder gelieferte Zündstrom hat

bei dem am Leistungsschild angegebenen

Grenzwiderstand spätestens nach einer Millisekunde

eine Stromstärke von mindestens

30 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt,

in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, hat

der Stromimpuls mindestens 3'3 Wattsekunden/

Ohm zu betragen.

f) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung

von hochunempfindlichen Brückenzündern

hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild

als zulässig angegebenen Schußanordnungen

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die

Stromstärke auf 15 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung

auch im ungünstigsten

Fall wenigstens 3'3 Wattsekunden/Ohm zu

betragen."

I. Z. 60 hat zu lauten

„60. Zu § 100

Verbindungsdrähte sind sinngemäß nach den

Bestimmungen der Anlage Z. 8 a, 9 und 22

Abs. 2 zu prüfen."

J. Z. 61 hat zu lauten

„61. Zu § 104

Die wirksame Gesamtbackenbreite von Sprengkapselzangen

muß wenigstens 7'5 mm und darf

nicht mehr als 10 mm betragen. Der kleinste

Durchmesser der Anwürgöffnung darf 4 mm

nicht unterschreiten."

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