153. Verordnung: Änderung der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
Die Verordnung über die Zulassung von
Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau,
BGBl. Nr. 215/1963, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung
§ 4.
2. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten
„(1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A
(§ 36) müssen mindestens 1'5 m, jene der unempfindlichen
Zünder (§ 36 a) und der hochunempfindlichen
Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang
sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen
die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der
blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen.
Der spezifische Durchgangswiderstand der
Zünderdrahtisolation darf nicht höher als
2 X 1012 Ohm X cm sein (Anlage Z. 8 a)."
3. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten
„(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder
A der gleichen Ausführung müssen bei
einer Belastung mit 0'8 A Gleichstrom sicher gezündet
werden (Anlage Z. 13)."
4. Nach § 36 ist folgender Paragraph einzufügen
„§ 36 a. (1) Elektrische Brückenzünder mit
Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme
(unempfindliche elektrische Zünder) müssen
Brückenwiderstände zwischen 0'5 und
TO Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher
dürfen nur Zünder enthalten sein, deren
Brückenwiderstände sich um höchstens 0'2 Ohm
voneinander unterscheiden (Anlage Z. 14 a).
(2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder
erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/
Ohm und darf nicht mehr als
16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage
Z. 14 b).
(3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer
Belastung mit 0'6 A Gleichstrom während
5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer
Belastung mit 1'5 A Gleichstrom innerhalb von
10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage
Z. 14 c).
(4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche
Zünder der gleichen Ausführung müssen
bei einer Belastung mit 1'8 A Gleichstrom sicher
gezündet werden (Anlage Z. 14 d)."
5. Der Abs. 1 und der Abs. 4 des § 37 haben
zu lauten
„(1) Elektrische Brückenzünder mit besonders
wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch
Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche
Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand
als 0'12 Ohm haben (Anlage Z. 15).
(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche
Zünder der gleichen Ausführung
müssen durch einen Zündimpuls von 2'8 Wattsekunden/
Ohm sicher gezündet werden (Anlage
Z. 18)."
6. § 70 hat zu lauten
„§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische
und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges,
wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen
mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten
(Anlage Z. 43 a)."
7. Der Abs. 4 des § 82 hat zu lauten
„(4) Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen
mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung
haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe
weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert.
Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine
ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung
einer Stückprüfung nach den im Abs. 1
genannten Vorschriften zu unterziehen."
8. Im Abs. 2 des § 97 hat der zweite Satz zu
lauten
„Drähte von Schießleitungen für das Schießen in
Parallelschaltung müssen aus Kupfer, solche von
Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder
aus verzinntem Kupfer bestehen."
9. Der Abs. 1 des § 98 hat zu lauten
„(1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die
Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen
Durchgangswiderstand als 2 X 1012 Ohm X cm
haben (Anlage Z. 8 a)."
10. § 102 hat zu entfallen. Die §§ 103 bis 106
erhalten die Bezeichnung §§ 102 bis 105.
11. Die Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnung
für den Bergbau wird wie folgt
geändert
A. Nach Z. 8 ist einzufügen
„8 a. Zu §§ 33 Abs. 1 und 98 Abs. 1
Ein Probestück des Zünderdrahtes bzw. der
Schießleitung ist so in eine gesättigte Kochsalzlösung
von 20 ± 2° C zu legen, daß es auf
10 m Länge von der Flüssigkeit bedeckt ist. Die
beiden Enden müssen unbenetzt aus der Flüssigkeit
ragen, wobei sie auf wenigstens 20 cm Länge
noch isoliert, an den Enden aber blank sein
müssen. An die blanken Drahtenden und an eine
in die Flüssigkeit eintauchende Mantelelektrode
von mindestens 100 cm² blanker Fläche ist eine
Gleichspannung von 500 V 5 Minuten lang anzuschließen.
Spannung und Stromstärke sind zu Beginn
der Prüfung, nach 2'5 Minuten und nach
5 Minuten abzulesen. Nach dem Ohmschen Gesetz
ist aus den gemessenen Spannungen und
Stromstärken der Durchgangswiderstand RD der
Drahtisolation (in Ohm) zu errechnen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der spezifische
Widerstand ρD der Drahtisolation, gerechnet
nach der Formel
B. Z. 9 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„(4) Eine unmittelbar an der Zünderhülse
abgeschnittene Drahtpuppe ist in eine gesättigte
Kochsalzlösung von 20 ± 2° C zu tauchen."
C. Z. 10 hat zu lauten
„10. Zu § 35
(1) a) Brückenzünder A mit 3'5 m langen
Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge
eines auf 15 kV aufgeladenen Kondensators
von 300 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke
(Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen.
Bei der Entladung über die Glühbrücke
darf der Zünder nicht ansprechen.
Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen.
b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist
außerdem an weiteren 25 Zündern die
Prüfspannung an die kurzgeschlossenen
Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen.
Kein Zünder darf ansprechen.
c) Brückenzünder A mit Zünderdrähten aus
Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch
mit einem auf 10 kV aufgeladenen Kondensator,
zu unterwerfen. Kein Zünder darf
ansprechen.
(2) a) Unempfindliche Brückenzünder mit 3'5 m
langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die
Beläge eines auf 10 kV aufgeladenen Kondensators
von 2500 Picofarad über eine
Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser
2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung
über die Glühbrücke darf der Zünder nicht
ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder
zu unterziehen.
b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist
außerdem an weiteren 25 Zündern die
Prüfspannung an die kurzgeschlossenen
Zünderdrähte und an die Zünderhülse
anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen.
c) Unempfindliche Brückenzünder mit Zünderdrähten
aus Kupfer sind den gleichen
Prüfungen, jedoch mit einem auf 8 kV aufgeladenen
Kondensator von 2000 Picofarad,
zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen.
(3) a) Hochunempfindliche Brückenzünder mit
3'5 m langen Zünderdrähten aus Kupfer
sind an die Beläge eines auf 30 kV aufgeladenen
Kondensators von 2500 Picofarad
über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurch-
messer 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung
über die Glühbrücke darf der Zünder
nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind
25 Zünder zu unterziehen,
b) Bei der gleichen Versuchsanordnung ist
außerdem an weiteren 25 Zündern die
Prüfspannung an die kurzgeschlossenen
Zünderdrähte und an die Zünderhülse
anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen."
D. Nach Z. 14 sind einzufügen
„14 a. Zu § 36 a Abs. 1
Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern
durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse
abgeschnitten wurden.
14 b. Zu § 36 a Abs. 2
Ein auf 300 V aufgeladener Kondensator von
10 Microfarad ist unter Zwischenschaltung eines
regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder
zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 8 Milliwattsekunden/
Ohm darf der Zünder nicht ansprechen,
bei einem solchen von 16 Milliwattsekunden/
Ohm muß er ansprechen. Die Prüfung
ist an zehn Zündern durchzuführen.
14 c. Zu § 36 a Abs. 3
Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen
sein müssen, sind zu prüfen.
14 d. Zu § 36 a Abs. 4
Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige
unempfindliche Zünder sind mit 1'8 A Gleichstrom
zu belasten. Die Stromstärke muß unmittelbar
nach dem Einschalten die vorgeschriebene
Höhe erreichen. Alle Zünder müssen ansprechen.
Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Der Versuch ist an je 25 unempfindlichen Zündern
nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6)
bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung
bei 40 ° C und nach sechsstündiger
Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m
Wassersäule zu wiederholen."
E. Der Abs. 1 Z. 18 hat zu lauten
„(1) Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige
hochunempfindliche Zünder sind an die
Beläge eines auf 2650 V aufgeladenen Kondensators
von 40 Microfarad bei einem Grenzwiderstand
von 50 Ohm anzuschließen. Hiebei müssen
alle Zünder ansprechen. Der Versuch ist fünfmal
durchzuführen."
F. In Z. 34 ist die Zitierung „§ 33 Abs. 3"
durch die Zitierung „Z. 33 Abs. 3" zu ersetzen.
G. Nach Z. 43 ist einzufügen
„43 a. Zu § 70
Zur Feststellung der Wasserdichtheit ist eine
Zündmaschine 24 Stunden lang unter Wasser von
20 ± 5° C zu lagern. Der höchste Punkt des
Gehäuses hat dabei mindestens 10 cm unter
Wasser zu sein. Während der Prüfung darf kein
Wasser in das Innere der Zündmaschine eindringen."
H. Z. 45 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zündmaschinen sind oszillographisch
(Abs. 2) zu prüfen. Sie müssen folgenden Anforderungen
genügen
a) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung
von Brückenzündern A gelieferte
Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild
angegebenen Grenzwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm
spätestens nach einer Millisekunde eine
Stromstärke von mindestens 1 A zu erreichen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Stromstärke auf 1 A absinkt, hat der
Stromimpuls mindestens 4 Milliwattsekunden/
Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen
mit Trommelanker hat in dem Zeitraum,
in dem die Abgabe des Zündimpulses erfolgt,
die mittlere Stromstärke mindestens
1'15 A zu betragen; die unteren Spitzen
der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht
unter 0'8 A sinken.
b) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung
von Brückenzündern A hat der Stromimpuls
bei den am Leistungsschild als zulässig
angegebenen Schußanordnungen bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A
sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch
im ungünstigsten Fall wenigstens 4 Milliwattsekunden/
Ohm zu betragen.
c) Der von Zündmaschinen für unempfindliche
Zünder gelieferte Zündstrom hat bei
dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand
von 15 Ohm spätestens nach einer
Millisekunde eine Stromstärke von mindestens
2 A zu erreichen. Bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Stromstärke bei
dynamoelektrischen Maschinen auf 1'6 A,
bei Kondensatorzündmaschinen auf 1'5 A
absinkt, hat der Stromimpuls mindestens
20 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen.
Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat
in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke
mindestens 2'5 A zu betragen; die
unteren Spitzen der Stromstärke dürfen
in dieser Zeit nicht unter 1'5 A sinken.
d) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung
von unempfindlichen Brückenzündern hat
der Stromimpuls bei den am Leistungsschild
als zulässig angegebenen Schußanordnungen
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Stromstärke auf 1'5 A sinkt, in jeder
Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten
Fall wenigstens 20 Milliwattsekunden/
Ohm zu betragen.
e) Der von Zündmaschinen für hochunempfindliche
Zünder gelieferte Zündstrom hat
bei dem am Leistungsschild angegebenen
Grenzwiderstand spätestens nach einer Millisekunde
eine Stromstärke von mindestens
30 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt,
in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, hat
der Stromimpuls mindestens 3'3 Wattsekunden/
Ohm zu betragen.
f) Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung
von hochunempfindlichen Brückenzündern
hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild
als zulässig angegebenen Schußanordnungen
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Stromstärke auf 15 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung
auch im ungünstigsten
Fall wenigstens 3'3 Wattsekunden/Ohm zu
betragen."
I. Z. 60 hat zu lauten
„60. Zu § 100
Verbindungsdrähte sind sinngemäß nach den
Bestimmungen der Anlage Z. 8 a, 9 und 22
Abs. 2 zu prüfen."
J. Z. 61 hat zu lauten
„61. Zu § 104
Die wirksame Gesamtbackenbreite von Sprengkapselzangen
muß wenigstens 7'5 mm und darf
nicht mehr als 10 mm betragen. Der kleinste
Durchmesser der Anwürgöffnung darf 4 mm
nicht unterschreiten."