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153_1971 AT

153. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr

Nachdem das am 10. Juli 1967 in Paris abgeschlossene Internationale Übereinkommen über

das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr, welches also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Regierungen

sind,

In der Erwägung, daß die

Festlegung von Tarifen für den

planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehr in zahlreichen

bilateralen Luftverkehrsabkommen

auf verschiedene Art geregelt

ist oder daß hiefür überhaupt

keine Bestimmungen zwischen

Staaten bestehen, und

Vom Wunsche geleitet, daß

die Grundsätze und Verfahren

für die Festlegung dieser Tarife

einheitlich seien und daß wenn

möglich von den Verfahren des

Internationalen Luftverkehrsverbandes

Gebrauch gemacht

werde,

Wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Dieses Übereinkommen

a) legt die Tarifbestimmungen

fest, die auf den planmäßigen

internationalen

Fluglinienverkehr zwischen

zwei Staaten anzuwenden

sind, die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind

i) wenn zwischen diesen

Staaten kein bilaterales

Abkommen hinsichtlich

dieses Verkehrs besteht;

ii) wenn ein solches bilaterales

Abkommen besteht,

jedoch keine

Tarifbestimmung enthält;

b) ersetzt die Tarifbestimmungen

in einem von zwei

Staaten, die Vertragspar-

teien dieses Übereinkommens

sind, bereits abgeschlossenen

bilateralen Abkommen,

solange dieses

Übereinkommen für die

beiden Staaten in Kraft

steht.

Artikel 2

1. In den folgenden Absätzen

bedeutet der Ausdruck „Tarif"

die Preise für die Beförderung

von Fluggästen, Gepäck und

Fracht und die Bedingungen,

unter denen sie anzuwenden

sind, einschließlich der Preise

und Bedingungen für Vermittler

und andere Hilfsdienste, jedoch

ausschließlich der Entgelte und

Bedingungen für die Beförderung

von Post.

2. Die von den Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei

für die Beförderung in das

oder aus dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei einzuhebenden

Tarife müssen angemessen

sein, unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren einschließlich

der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen.

3. Die in Absatz 2 dieses

Artikels genannten Tarife sind,

wenn möglich, von den betroffenen

Fluglinienunternehmen

beider Vertragsparteien nach

Fühlungnahme mit den anderen

Fluglinienunternehmen, welche

die Strecke ganz oder teilweise

befliegen, zu vereinbaren; diese

Vereinbarung ist, wenn möglich,

durch die Verfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes

für die Ausarbeitung von

Tarifen zu treffen.

4. Die auf diese Weise vereinbarten

Tarife sind den Luftfahrtbehörden

beider Vertragsparteien

spätestens 90 Tage vor

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt

ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen

Fällen kann dieser Zeitraum

vorbehaltlich der Zustimmung

der erwähnten Behörden herabgesetzt

werden.

5. Diese Genehmigung kann

ausdrücklich erteilt werden.

Wenn keine der Luftfahrtbehörden

innerhalb von 30 Tagen

nach dem Zeitpunkt der Vorlage

gemäß Absatz 4 dieses Artikels

ihre Ablehnung bekanntgegeben

hat, gelten diese Tarife als genehmigt.

Falls der Zeitraum für

die Vorlage, wie in Absatz 4

vorgesehen, herabgesetzt wird,

können die Luftfahrtbehörden

übereinkommen, daß der Zeitraum,

innerhalb dessen eine Ablehnung

bekanntzugeben ist,

kürzer als 30 Tage sein kann.

6. Wenn ein Tarif nicht gemäß

Absatz 3 dieses Artikels vereinbart

werden kann oder eine

Luftfahrtbehörde der anderen

während des gemäß Absatz 5

dieses Artikels geltenden Zeitraumes

ihre Ablehnung hinsichtlich

eines gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 3 vereinbarten

Tarifes bekanntgibt,

haben die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien

nach Fühlungnahme mit den

Luftfahrtbehörden jedes anderen

Staates, deren Rat sie für

zweckmäßig halten, zu versuchen,

den Tarif im gegenseitigen

Einvernehmen festzusetzen.

7. Können sich die Luftfahrtbehörden

über einen gemäß Absatz

4 dieses Artikels vorgelegten

Tarif oder über die Festsetzung

eines Tarifes gemäß Absatz

6 dieses Artikels nicht

einigen, ist die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen

über die Beilegung von

Meinungsverschiedenheiten in

dem betreffenden bilateralen

Luftverkehrsabkommen beizulegen.

8. Ein gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgelegter

Tarif bleibt bis zur Festlegung

eines neuen Tarifes in

Kraft. Die Geltung eines Tarifes

darf jedoch auf Grund dieses

Übereinkommens nicht um

mehr als 12 Monate ab dem

Zeitpunkt, an dem er sonst abgelaufen

wäre, verlängert werden.

Artikel 3

1. Wenn zwischen den beiden

Vertragsparteien kein bilaterales

Luftverkehrsabkommen besteht

oder wenn ein bilaterales Abkommen

besteht, das keine Bestimmungen

über die Beilegung

von Meinungsverschiedenheiten

enthält, und eine Meinungsverschiedenheit

der in Absatz 7 des

Artikels 2 genannten Art entsteht,

können die beiden Vertragsparteien

die Meinungsverschiedenheiten

einvernehmlich

einer Person oder Körperschaft

zur Beilegung übertragen

oder auf Ersuchen einer Vertragspartei

übereinkommen, die

Angelegenheit einem Schiedsgericht

von drei Schiedsrichtern zu

übergeben.

2. Um ein Schiedsgericht zu

bilden, hat jeder der Vertragsparteien

innerhalb eines Zeitraumes

von 60 Tagen nach dem

Zeitpunkt der Zustimmung der

anderen Vertragspartei zu dem

Ersuchen um schiedsrichterliche

Entscheidung einen Schiedsrichter

namhaft zu machen. Der

dritte Schiedsrichter ist von den

beiden so namhaft gemachten

innerhalb eines weiteren Zeitraumes

von 60 Tagen nach der

Namhaftmachung des zweiten

Schiedsrichters zu ernennen.

3. Wenn innerhalb der betreffenden

Zeiträume eine der Vertragsparteien

es unterläßt, einen

Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder der dritte Schiedsrichter

nicht ernannt wird,

kann der Präsident des Rates

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

von jeder Vertragspartei

ersucht werden, das

Schiedsgericht zu ergänzen. In

diesem Falle hat der dritte

Schiedsrichter ein Staatsangehöriger

eines dritten Staates zu

sein und als Vorsitzender des

Schiedsgerichtes zu fungieren.

4. Sofern die Vertragsparteien

nichts anderes verein-

baren, hat das Schiedsgericht

seine Geschäftsordnung selbst

festzulegen. Alle Entscheidungen

werden durch die Stimmenmehrheit

erreicht und sind endgültig.

Artikel 4

Unbeschadet des Absatzes 7

des Artikels 2 und des Artikels 3

ist jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht im

Verhandlungswege beigelegt

werden kann, auf Ersuchen einer

der Vertragsparteien einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

Wenn die Vertragsparteien sich

innerhalb von sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

um schiedsrichterliche Entscheidung

nicht über die Bildung

des Schiedsgerichtes einigen können,

kann jede dieser Vertragsparteien

die Meinungsverschiedenheit

dem Internationalen Gerichtshof

in Form eines Ersuchens

gemäß den Statuten des

Gerichtshofes übergeben.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen steht

allen Mitgliedstaaten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

zur Unterzeichnung offen.

Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation oder Genehmigung

durch die Unterzeichnerstaaten.

2. Die Ratifikationsurkunden

und Notifikationen der Genehmigung

sind bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

zu hinterlegen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

oder der Notifikation

der Genehmigung durch

fünf Mitgliedstaaten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

in Kraft.

2. Für jeden Staat, der es

danach ratifiziert oder annimmt,

tritt es am dreißigsten Tag nach

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

oder der Notifikation

der Genehmigung in Kraft.

Artikel 8

1. Nach Inkrafttreten bleibt

dieses Übereinkommen für

jeden Mitgliedstaat der Vereinten

Nationen oder einer der

SpezialOrganisationen zum Beitritt

offen.

2. Der Beitritt eines Staates

erfolgt durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

und wird am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung wirksam.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen kann

von jeder Vertragspartei durch

Notifikation an die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation

gekündigt werden. Die

Kündigung tritt ein Jahr nach

Erhalt der genannten Notifikation

in Kraft.

Artikel 10

1. Jede Vertragspartei kann

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,

Ratifikation oder Genehmigung

dieses Übereinkommens

oder des Beitrittes zu demselben

erklären, daß sie sich durch den

Artikel 4 nicht gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind durch diesen Artikel

gegenüber einer Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, nicht gebunden.

2. Eine Vertragspartei, die

einen Vorbehalt gemäß dem

vorstehenden Absatz gemacht

hat, kann diesen jederzeit durch

Notifikation an die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation

zurückziehen.

Artikel 11

1. Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, ist es von

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu registrieren.

2. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

hat allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer der Spezialorganisationen

eine beglaubigte

Ausfertigung dieses Übereinkommens

zu übermitteln.

3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

hat allen

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer der Spezialorganisationen

zu notifizieren

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens,

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikationsurkunde, Notifikation

einer Genehmigung

oder Beitrittsurkunde

und den jeweiligen

Zeitpunkt,

c) jede Kündigungsanzeige,

d) jeden gemäß Artikel 10

mitgeteilten Vorbehalt

und jede Zurückziehung

eines solchen Vorbehaltes.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterfertigten dieses

Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am

10. Juli 1967 in einer Urschrift

in englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei alle

drei Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 8. März 1971 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem

Art. 7 Albs. 2 für Österreich am 7. April 1971 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Finnland, Frankreich,

Irland, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

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