153. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Juli 1967 in Paris abgeschlossene Internationale Übereinkommen über
das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr, welches also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Regierungen
sind,
In der Erwägung, daß die
Festlegung von Tarifen für den
planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehr in zahlreichen
bilateralen Luftverkehrsabkommen
auf verschiedene Art geregelt
ist oder daß hiefür überhaupt
keine Bestimmungen zwischen
Staaten bestehen, und
Vom Wunsche geleitet, daß
die Grundsätze und Verfahren
für die Festlegung dieser Tarife
einheitlich seien und daß wenn
möglich von den Verfahren des
Internationalen Luftverkehrsverbandes
Gebrauch gemacht
werde,
Wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Dieses Übereinkommen
a) legt die Tarifbestimmungen
fest, die auf den planmäßigen
internationalen
Fluglinienverkehr zwischen
zwei Staaten anzuwenden
sind, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind
i) wenn zwischen diesen
Staaten kein bilaterales
Abkommen hinsichtlich
dieses Verkehrs besteht;
ii) wenn ein solches bilaterales
Abkommen besteht,
jedoch keine
Tarifbestimmung enthält;
b) ersetzt die Tarifbestimmungen
in einem von zwei
Staaten, die Vertragspar-
teien dieses Übereinkommens
sind, bereits abgeschlossenen
bilateralen Abkommen,
solange dieses
Übereinkommen für die
beiden Staaten in Kraft
steht.
Artikel 2
1. In den folgenden Absätzen
bedeutet der Ausdruck „Tarif"
die Preise für die Beförderung
von Fluggästen, Gepäck und
Fracht und die Bedingungen,
unter denen sie anzuwenden
sind, einschließlich der Preise
und Bedingungen für Vermittler
und andere Hilfsdienste, jedoch
ausschließlich der Entgelte und
Bedingungen für die Beförderung
von Post.
2. Die von den Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei
für die Beförderung in das
oder aus dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei einzuhebenden
Tarife müssen angemessen
sein, unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren einschließlich
der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
3. Die in Absatz 2 dieses
Artikels genannten Tarife sind,
wenn möglich, von den betroffenen
Fluglinienunternehmen
beider Vertragsparteien nach
Fühlungnahme mit den anderen
Fluglinienunternehmen, welche
die Strecke ganz oder teilweise
befliegen, zu vereinbaren; diese
Vereinbarung ist, wenn möglich,
durch die Verfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes
für die Ausarbeitung von
Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten
Tarife sind den Luftfahrtbehörden
beider Vertragsparteien
spätestens 90 Tage vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen
Fällen kann dieser Zeitraum
vorbehaltlich der Zustimmung
der erwähnten Behörden herabgesetzt
werden.
5. Diese Genehmigung kann
ausdrücklich erteilt werden.
Wenn keine der Luftfahrtbehörden
innerhalb von 30 Tagen
nach dem Zeitpunkt der Vorlage
gemäß Absatz 4 dieses Artikels
ihre Ablehnung bekanntgegeben
hat, gelten diese Tarife als genehmigt.
Falls der Zeitraum für
die Vorlage, wie in Absatz 4
vorgesehen, herabgesetzt wird,
können die Luftfahrtbehörden
übereinkommen, daß der Zeitraum,
innerhalb dessen eine Ablehnung
bekanntzugeben ist,
kürzer als 30 Tage sein kann.
6. Wenn ein Tarif nicht gemäß
Absatz 3 dieses Artikels vereinbart
werden kann oder eine
Luftfahrtbehörde der anderen
während des gemäß Absatz 5
dieses Artikels geltenden Zeitraumes
ihre Ablehnung hinsichtlich
eines gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 3 vereinbarten
Tarifes bekanntgibt,
haben die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien
nach Fühlungnahme mit den
Luftfahrtbehörden jedes anderen
Staates, deren Rat sie für
zweckmäßig halten, zu versuchen,
den Tarif im gegenseitigen
Einvernehmen festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden
über einen gemäß Absatz
4 dieses Artikels vorgelegten
Tarif oder über die Festsetzung
eines Tarifes gemäß Absatz
6 dieses Artikels nicht
einigen, ist die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen
über die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten in
dem betreffenden bilateralen
Luftverkehrsabkommen beizulegen.
8. Ein gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgelegter
Tarif bleibt bis zur Festlegung
eines neuen Tarifes in
Kraft. Die Geltung eines Tarifes
darf jedoch auf Grund dieses
Übereinkommens nicht um
mehr als 12 Monate ab dem
Zeitpunkt, an dem er sonst abgelaufen
wäre, verlängert werden.
Artikel 3
1. Wenn zwischen den beiden
Vertragsparteien kein bilaterales
Luftverkehrsabkommen besteht
oder wenn ein bilaterales Abkommen
besteht, das keine Bestimmungen
über die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten
enthält, und eine Meinungsverschiedenheit
der in Absatz 7 des
Artikels 2 genannten Art entsteht,
können die beiden Vertragsparteien
die Meinungsverschiedenheiten
einvernehmlich
einer Person oder Körperschaft
zur Beilegung übertragen
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei
übereinkommen, die
Angelegenheit einem Schiedsgericht
von drei Schiedsrichtern zu
übergeben.
2. Um ein Schiedsgericht zu
bilden, hat jeder der Vertragsparteien
innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach dem
Zeitpunkt der Zustimmung der
anderen Vertragspartei zu dem
Ersuchen um schiedsrichterliche
Entscheidung einen Schiedsrichter
namhaft zu machen. Der
dritte Schiedsrichter ist von den
beiden so namhaft gemachten
innerhalb eines weiteren Zeitraumes
von 60 Tagen nach der
Namhaftmachung des zweiten
Schiedsrichters zu ernennen.
3. Wenn innerhalb der betreffenden
Zeiträume eine der Vertragsparteien
es unterläßt, einen
Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder der dritte Schiedsrichter
nicht ernannt wird,
kann der Präsident des Rates
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jeder Vertragspartei
ersucht werden, das
Schiedsgericht zu ergänzen. In
diesem Falle hat der dritte
Schiedsrichter ein Staatsangehöriger
eines dritten Staates zu
sein und als Vorsitzender des
Schiedsgerichtes zu fungieren.
4. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes verein-
baren, hat das Schiedsgericht
seine Geschäftsordnung selbst
festzulegen. Alle Entscheidungen
werden durch die Stimmenmehrheit
erreicht und sind endgültig.
Artikel 4
Unbeschadet des Absatzes 7
des Artikels 2 und des Artikels 3
ist jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht im
Verhandlungswege beigelegt
werden kann, auf Ersuchen einer
der Vertragsparteien einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
Wenn die Vertragsparteien sich
innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
um schiedsrichterliche Entscheidung
nicht über die Bildung
des Schiedsgerichtes einigen können,
kann jede dieser Vertragsparteien
die Meinungsverschiedenheit
dem Internationalen Gerichtshof
in Form eines Ersuchens
gemäß den Statuten des
Gerichtshofes übergeben.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen steht
allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
zur Unterzeichnung offen.
Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation oder Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikationsurkunden
und Notifikationen der Genehmigung
sind bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
zu hinterlegen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
oder der Notifikation
der Genehmigung durch
fünf Mitgliedstaaten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
in Kraft.
2. Für jeden Staat, der es
danach ratifiziert oder annimmt,
tritt es am dreißigsten Tag nach
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
oder der Notifikation
der Genehmigung in Kraft.
Artikel 8
1. Nach Inkrafttreten bleibt
dieses Übereinkommen für
jeden Mitgliedstaat der Vereinten
Nationen oder einer der
SpezialOrganisationen zum Beitritt
offen.
2. Der Beitritt eines Staates
erfolgt durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
und wird am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung wirksam.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen kann
von jeder Vertragspartei durch
Notifikation an die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation
gekündigt werden. Die
Kündigung tritt ein Jahr nach
Erhalt der genannten Notifikation
in Kraft.
Artikel 10
1. Jede Vertragspartei kann
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,
Ratifikation oder Genehmigung
dieses Übereinkommens
oder des Beitrittes zu demselben
erklären, daß sie sich durch den
Artikel 4 nicht gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind durch diesen Artikel
gegenüber einer Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, nicht gebunden.
2. Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt gemäß dem
vorstehenden Absatz gemacht
hat, kann diesen jederzeit durch
Notifikation an die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation
zurückziehen.
Artikel 11
1. Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, ist es von
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu registrieren.
2. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
hat allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer der Spezialorganisationen
eine beglaubigte
Ausfertigung dieses Übereinkommens
zu übermitteln.
3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
hat allen
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer der Spezialorganisationen
zu notifizieren
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens,
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikationsurkunde, Notifikation
einer Genehmigung
oder Beitrittsurkunde
und den jeweiligen
Zeitpunkt,
c) jede Kündigungsanzeige,
d) jeden gemäß Artikel 10
mitgeteilten Vorbehalt
und jede Zurückziehung
eines solchen Vorbehaltes.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterfertigten dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am
10. Juli 1967 in einer Urschrift
in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei alle
drei Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 8. März 1971 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem
Art. 7 Albs. 2 für Österreich am 7. April 1971 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Finnland, Frankreich,
Irland, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland.