153_1970
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153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht
1970_153_0 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 2. Dezember 1969, K II-1/69 — dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 8. Mai 1970 —
zusammengefaßt hat
„Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung
von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung,
dessen Zweck nicht über den Interessenbereich
eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit,
die gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit
der Länder fällt."