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153_1970 AT

153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 2. Dezember 1969, K II-1/69 — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 8. Mai 1970 —

zusammengefaßt hat

„Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung

von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung,

dessen Zweck nicht über den Interessenbereich

eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit,

die gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit

der Länder fällt."

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