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153_1969 AT

153. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969

Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99

Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung

der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963

und 163/1968 und der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964 und BGBl. Nr. 229/1965 wird verordnet

§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 23. Mai

1969, 16 Uhr, bis Montag, dem 26. Mai 1969,

24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf

allen Straßen mit Ausnahme der Autobahn nicht

schneller als 100 km/h fahren.

(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere

als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit

verfügt wird, bleiben unberührt.

§ 2. Wer in der Zeit von Freitag, dem 23. Mai

1969, 16 Uhr, bis Montag, dem 26. Mai 1969,

24 Uhr, auf Straßen oder Straßenstrecken, auf

denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach

§ 1 Abs. 1 oder nach den in § 1 Abs. 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften gilt, schneller als

100 km/h fährt, ist je nach Lage des Falles wegen

einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c bzw.

nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung

1960 zu bestrafen. Unbeschadet der

Bestimmungen des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960 darf jedoch die Geldstrafe

nicht geringer als 1000 S und die Arreststrafe

nicht geringer als zwei Tage sein.

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