153. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99
Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung
der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963
und 163/1968 und der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964 und BGBl. Nr. 229/1965 wird verordnet
§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 23. Mai
1969, 16 Uhr, bis Montag, dem 26. Mai 1969,
24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf
allen Straßen mit Ausnahme der Autobahn nicht
schneller als 100 km/h fahren.
(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere
als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit
verfügt wird, bleiben unberührt.
§ 2. Wer in der Zeit von Freitag, dem 23. Mai
1969, 16 Uhr, bis Montag, dem 26. Mai 1969,
24 Uhr, auf Straßen oder Straßenstrecken, auf
denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach
§ 1 Abs. 1 oder nach den in § 1 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften gilt, schneller als
100 km/h fährt, ist je nach Lage des Falles wegen
einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c bzw.
nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung
1960 zu bestrafen. Unbeschadet der
Bestimmungen des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960 darf jedoch die Geldstrafe
nicht geringer als 1000 S und die Arreststrafe
nicht geringer als zwei Tage sein.