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153. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen

Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite

a) der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

der Österreichischen Donaukraftwerke

Aktiengesellschaft und der Österreichischen

Draukraftwerke Aktiengesellschaft

bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert)

von 500 Millionen Schilling zuzüglich

Zinsen und Kosten,

b) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Donaukraftwerke

Aktiengesellschaft bis zu einem

Gesamtbetrag (Gegenwert) von 400 Millionen

Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten,

c) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft

bis zu einem Gesamtbetrag

(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling

zuzüglich Zinsen und Kosten und

d) der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft

bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert)

von 300 Millionen Schilling zuzüglich

Zinsen und Kosten

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, für Kredite, zuzüglich Zinsen

und Kosten, die der Vorfinanzierung der in

Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit

von einem Jahr und das Ausmaß der in

Abs. 1 a bis d genannten Gesamtbeträge (Gegenwerte)

jeweils nicht überschreiten, namens des

Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu

übernehmen. Die Haftungsübernahmen aus der

vorstehenden Vorfinanzierung werden auf die

in Abs. 1 genannten Gesamtbeträge nicht angerechnet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von

den in Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen

nur dann Gebrauch machen,

a) wenn der nominelle Zinsfuß der Anleihe,

des Darlehens und des sonstigen Kredites

nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

c) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,

US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden oder einer sonstigen jederzeit

konvertierbaren Währung erfolgt ist und

d) wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und die Sondergesellschaften im

Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947, sich verpflichtet haben, die

Erlöse aus den durchgeführten Kreditoperationen

zur Deckung ihres Investitions- und

Rationalisierungsbedarfes zu verwenden.

Von der Haftungsermächtigung des Abs. 1

darf überdies nur dann Gebrauch gemacht werden,

wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht

übersteigt.

§ 2. Wird die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und

2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den

genannten Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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