153. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen
Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite
a) der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
der Österreichischen Donaukraftwerke
Aktiengesellschaft und der Österreichischen
Draukraftwerke Aktiengesellschaft
bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert)
von 500 Millionen Schilling zuzüglich
Zinsen und Kosten,
b) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Donaukraftwerke
Aktiengesellschaft bis zu einem
Gesamtbetrag (Gegenwert) von 400 Millionen
Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten,
c) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft
bis zu einem Gesamtbetrag
(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling
zuzüglich Zinsen und Kosten und
d) der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft
bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert)
von 300 Millionen Schilling zuzüglich
Zinsen und Kosten
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, für Kredite, zuzüglich Zinsen
und Kosten, die der Vorfinanzierung der in
Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit
von einem Jahr und das Ausmaß der in
Abs. 1 a bis d genannten Gesamtbeträge (Gegenwerte)
jeweils nicht überschreiten, namens des
Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu
übernehmen. Die Haftungsübernahmen aus der
vorstehenden Vorfinanzierung werden auf die
in Abs. 1 genannten Gesamtbeträge nicht angerechnet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von
den in Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen
nur dann Gebrauch machen,
a) wenn der nominelle Zinsfuß der Anleihe,
des Darlehens und des sonstigen Kredites
nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
c) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,
US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden oder einer sonstigen jederzeit
konvertierbaren Währung erfolgt ist und
d) wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und die Sondergesellschaften im
Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947, sich verpflichtet haben, die
Erlöse aus den durchgeführten Kreditoperationen
zur Deckung ihres Investitions- und
Rationalisierungsbedarfes zu verwenden.
Von der Haftungsermächtigung des Abs. 1
darf überdies nur dann Gebrauch gemacht werden,
wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht
übersteigt.
§ 2. Wird die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und
2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den
genannten Höchstbetrag anzurechnen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.