153. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 26/1951, BGBl. Nr. 228/1951, BGBl.
Nr. 106/1952, BGBl. Nr. 116/1953, BGBl.
Nr. 117/1953, BGBl. Nr. 154/1954, BGBl.
Nr. 156/1955 und BGBl. Nr. 154/1958, wird wie
folgt geändert
1. Nach § 7 wird eingefügt
„§ 7 a. (1) Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b
zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem
31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume
in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den
an diesem Tag endenden Beitragszeitraum —
allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag
— für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1
Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch
wird jedoch eine den genannten Bestimmungen
entsprechende Verminderung der Beitragshöhe
auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene
Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung
des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages
nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei
Berechnung des Beitrages für die nach dem
31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume
außer Ansatz.
(2) Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963
ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden
Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine
Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein
neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für
die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung
dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967
sinngemäß die Vorschriften der §§ 29 und 30
des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 7 b. Die Erhebung der Beiträge nach den
§§ 7 und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961)."
2. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „mit Fondshilfe
wiederhergestellt werden" ersetzt durch die
Worte: „mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966
wiederhergestellt wurden"; die Worte „an diesem
Stichtag" werden ersetzt durch die Worte
„am 1. Juni 1948".
3. Im § 8 Abs. 2 werden nach den Worten
„nach diesem Stichtag" eingefügt die Worte
„und vor dem 1. Juli 1966"; die Worte: „bis
zur gänzlichen Abstattung der Schuld, höchstens
jedoch bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an
diesen" werden ersetzt durch die Worte „an den
Fonds".
4. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2
sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf
Kreditgeschäften beruhen und die durch eine
Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 Allgemeines
Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) grundbücherlich
sichergestellt sind."
5. Nach § 8 wird eingefügt
„§ 8 a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt
für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien."
Artikel II
Das Zentralfinanzamt für die Beiträge nach
dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in Wien
wird mit Ablauf des 31. Dezember 1966 aufgelöst.
Artikel III
(1) Artikel I Z. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1967 in Kraft. Artikel I Z. 2
und 3 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli
1966 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.