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153_1966 AT

153. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 26/1951, BGBl. Nr. 228/1951, BGBl.

Nr. 106/1952, BGBl. Nr. 116/1953, BGBl.

Nr. 117/1953, BGBl. Nr. 154/1954, BGBl.

Nr. 156/1955 und BGBl. Nr. 154/1958, wird wie

folgt geändert

1. Nach § 7 wird eingefügt

„§ 7 a. (1) Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b

zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem

31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume

in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den

an diesem Tag endenden Beitragszeitraum —

allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag

— für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1

Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch

wird jedoch eine den genannten Bestimmungen

entsprechende Verminderung der Beitragshöhe

auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene

Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung

des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages

nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei

Berechnung des Beitrages für die nach dem

31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume

außer Ansatz.

(2) Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963

ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen.

Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden

Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine

Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein

neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für

die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung

dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967

sinngemäß die Vorschriften der §§ 29 und 30

des Grundsteuergesetzes 1955.

§ 7 b. Die Erhebung der Beiträge nach den

§§ 7 und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53

Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961)."

2. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „mit Fondshilfe

wiederhergestellt werden" ersetzt durch die

Worte: „mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966

wiederhergestellt wurden"; die Worte „an diesem

Stichtag" werden ersetzt durch die Worte

„am 1. Juni 1948".

3. Im § 8 Abs. 2 werden nach den Worten

„nach diesem Stichtag" eingefügt die Worte

„und vor dem 1. Juli 1966"; die Worte: „bis

zur gänzlichen Abstattung der Schuld, höchstens

jedoch bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an

diesen" werden ersetzt durch die Worte „an den

Fonds".

4. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2

sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf

Kreditgeschäften beruhen und die durch eine

Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 Allgemeines

Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) grundbücherlich

sichergestellt sind."

5. Nach § 8 wird eingefügt

„§ 8 a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt

für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt

für Gebühren und Verkehrsteuern in

Wien."

Artikel II

Das Zentralfinanzamt für die Beiträge nach

dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in Wien

wird mit Ablauf des 31. Dezember 1966 aufgelöst.

Artikel III

(1) Artikel I Z. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1967 in Kraft. Artikel I Z. 2

und 3 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli

1966 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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