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153_1964 AT

153. Bundesgesetz: 11. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: 11. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,

BGBl. Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961,

BGBl. Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 144/1963 und BGBl.

Nr. 312/1963, wird geändert wie folgt

1. § 4 Abs. 8 lit. b hat zu lauten

„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a

und in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d

150 S."

2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu

lauten

3. § 33 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die bezugsrechtliche Stellung, die sich

aus Anlaß der Ernennung eines Beamten in

die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C

nach den Abs. 3 bis 6 ergibt, ist um zwei Jahre

zu verbessern. Das gleiche gilt für Ernennungen

auf Dienstposten der Dienstklassen IV und V

der Verwendungsgruppe C."

4. Dem § 35 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Bei der Überstellung eines Beamten der

Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe

gemäß Abs. 2, Abs. 3 und

Abs. 7 zweiter Satz bleibt die Änderung der

bezugsrechtlichen Stellung gemäß § 33 Abs. 8

außer Betracht."

5. Dem § 36 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei der Anwendung des Abs. 1 gilt § 35

Abs. 8 sinngemäß."

6. Der erste Satz des § 37 Abs. 5 hat zu lauten

„Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist

auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und

der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen."

7. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 200 S. Die Exekutivdienstzulage

gebührt auch den Beamten

des höheren Dienstes an Justizanstalten."

8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

9. § 41 hat zu lauten

„Gehalt.

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

3147 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3213 S."

10. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

11. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 309 S."

12. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

13. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

14. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1483 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten

741 S."

15. Dem § 53 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 gilt § 35

Abs. 8 sinngemäß."

16. § 54 hat zu lauten

„Abfertigung.

§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis

nach einer Dauer von mehr als zwei

Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet,

gebührt eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb

Monatsbezügen.

(2) Hochschulassistenten, die nach § 6 Abs. 6

lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216, weiterbestellt wurden, gebührt,

wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der

Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der

Höhe von zwölf Monatsbezügen."

17. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

18. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

19. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

20. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

148 S."

21. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

22. § 59 Abs. 2 hat zu lauten.

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949) sind,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage in der Höhe von 494 S."

23. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten

„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen

in einer solchen Verwendung gestanden

sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage

beträgt für Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen . 222 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen ... 309 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 148 S."

24. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS

zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an

einer Hauptschule, einer Sonderschule oder

einer Übungsschule verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 148 S, höchstens jedoch

in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem

Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

von 99 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,

die durch die Verwendungsgruppe und durch

die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

25. Dem § 64 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Bei der Anwendung des Abs. 4 gilt § 35

Abs. 8 sinngemäß."

26. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

27. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

28. § 70 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 gelten § 35 Abs. 8 und § 68

Abs. 4 sinngemäß."

29. Dem § 72 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

können frühestens in dem Zeitpunkt, in dem

sie durch Zeitvorrückung die Dienstklasse IV

erreichen, in diese Dienstklasse befördert werden."

30. Der erste Satz des § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„Dem Wachebeamten gebührt in den Dienstklassen

I bis IV eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage."

31. Der letzte Satz und die Tabellen im § 73

Abs. 1 haben zu lauten

„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses 60 S und

nach der Definitivstellung

32. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

33. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

34. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 200 S."

35. § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten

wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe

und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

36. § 79 hat zu lauten

„Überstellung in eine andere

Dienststufe.

§ 79. Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine

andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der

erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des

nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein."

37. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage.

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 100 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 120 S."

38. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die. Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4

erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung

für den Fremdsprachunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 93 S."

39. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II.

1. Die bezugsrechtliche Stellung der Beamten

der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen III,

IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Dienststand

befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem

Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des

§ 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes

zu verbessern. Dies gilt für Beamte der Dienstklasse

V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche

Stellung anläßlich der Beförderung

in diese Dienstklasse nach § 33 Abs. 4, 5

und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der ursprünglichen

Fassung oder nach § 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 1. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, verbessert wurde.

2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der Bestimmungen des Art. I Z. 4 dieses

Bundesgesetzes auf Beamte des Dienststandes,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche

Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

3. Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2,

die den Gehalt der Dienstklasse IV vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege

der Zeitvorrückung erreicht haben, können

mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt dieses Inkrafttretens

in die Dienstklasse IV befördert werden.

Solche Personalmaßnahmen sind nur bis 31. Dezember

1964 zulässig.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964

in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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