153. Bundesgesetz: 11. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,
BGBl. Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961,
BGBl. Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 144/1963 und BGBl.
Nr. 312/1963, wird geändert wie folgt
1. § 4 Abs. 8 lit. b hat zu lauten
„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a
und in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d
150 S."
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu
lauten
3. § 33 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die bezugsrechtliche Stellung, die sich
aus Anlaß der Ernennung eines Beamten in
die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C
nach den Abs. 3 bis 6 ergibt, ist um zwei Jahre
zu verbessern. Das gleiche gilt für Ernennungen
auf Dienstposten der Dienstklassen IV und V
der Verwendungsgruppe C."
4. Dem § 35 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Bei der Überstellung eines Beamten der
Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe
gemäß Abs. 2, Abs. 3 und
Abs. 7 zweiter Satz bleibt die Änderung der
bezugsrechtlichen Stellung gemäß § 33 Abs. 8
außer Betracht."
5. Dem § 36 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei der Anwendung des Abs. 1 gilt § 35
Abs. 8 sinngemäß."
6. Der erste Satz des § 37 Abs. 5 hat zu lauten
„Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist
auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und
der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen."
7. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 200 S. Die Exekutivdienstzulage
gebührt auch den Beamten
des höheren Dienstes an Justizanstalten."
8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
9. § 41 hat zu lauten
„Gehalt.
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
3147 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3213 S."
10. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
11. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 309 S."
12. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
13. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
14. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1483 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten
741 S."
15. Dem § 53 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 gilt § 35
Abs. 8 sinngemäß."
16. § 54 hat zu lauten
„Abfertigung.
§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis
nach einer Dauer von mehr als zwei
Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet,
gebührt eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb
Monatsbezügen.
(2) Hochschulassistenten, die nach § 6 Abs. 6
lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216, weiterbestellt wurden, gebührt,
wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der
Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der
Höhe von zwölf Monatsbezügen."
17. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
18. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
19. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
20. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
148 S."
21. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
22. § 59 Abs. 2 hat zu lauten.
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
die Abteilungsvorstände an Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949) sind,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage in der Höhe von 494 S."
23. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten
„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen
in einer solchen Verwendung gestanden
sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt für Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen . 222 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen ... 309 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 148 S."
24. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten
„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS
zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an
einer Hauptschule, einer Sonderschule oder
einer Übungsschule verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 148 S, höchstens jedoch
in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem
Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
von 99 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,
die durch die Verwendungsgruppe und durch
die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
25. Dem § 64 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Bei der Anwendung des Abs. 4 gilt § 35
Abs. 8 sinngemäß."
26. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
27. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
28. § 70 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 gelten § 35 Abs. 8 und § 68
Abs. 4 sinngemäß."
29. Dem § 72 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
können frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
sie durch Zeitvorrückung die Dienstklasse IV
erreichen, in diese Dienstklasse befördert werden."
30. Der erste Satz des § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„Dem Wachebeamten gebührt in den Dienstklassen
I bis IV eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage."
31. Der letzte Satz und die Tabellen im § 73
Abs. 1 haben zu lauten
„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 60 S und
nach der Definitivstellung
32. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
33. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
34. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 200 S."
35. § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten
wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe
und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
36. § 79 hat zu lauten
„Überstellung in eine andere
Dienststufe.
§ 79. Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine
andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der
erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des
nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein."
37. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage.
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 100 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 120 S."
38. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die. Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4
erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung
für den Fremdsprachunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 93 S."
39. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II.
1. Die bezugsrechtliche Stellung der Beamten
der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen III,
IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Dienststand
befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem
Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des
§ 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes
zu verbessern. Dies gilt für Beamte der Dienstklasse
V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche
Stellung anläßlich der Beförderung
in diese Dienstklasse nach § 33 Abs. 4, 5
und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der ursprünglichen
Fassung oder nach § 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 1. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, verbessert wurde.
2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des Art. I Z. 4 dieses
Bundesgesetzes auf Beamte des Dienststandes,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche
Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
3. Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2,
die den Gehalt der Dienstklasse IV vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege
der Zeitvorrückung erreicht haben, können
mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt dieses Inkrafttretens
in die Dienstklasse IV befördert werden.
Solche Personalmaßnahmen sind nur bis 31. Dezember
1964 zulässig.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1964
in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.