153. Verordnung: Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 104, wird verordnet
Für den einjährigen Lehrgang der Bildungsanstalt
für Erzieher wird der in der Anlage A,
für den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt
für Erzieher der in der Anlage B (jeweils
mit Ausnahme der darin unter III. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1963 in Kraft gesetzt.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils unter III. der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.