Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153_1960 AT

153. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Handelsagentengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Handelsagentengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Handelsagentengesetz, BGBl. Nr. 348/

1921, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. In der Bezeichnung des Bundesgesetzes werden

das Wort „Handelsagenten" durch „selbständigen

Handelsvertreter" und das in Klammer

gesetzte Wort „Handelsagentengesetz" durch

„Handelsvertretergesetz" ersetzt.

2. In der Randschrift des § 1 wird das Wort

„Handelsagenten" ersetzt beziehungsweise ergänzt

durch „selbständigen Handelsvertreters".

3. Soweit sonst im Bundesgesetz die Worte

„Handelsagent" und „Gebietsagent" verwendet

werden, werden das Wort „Handelsagent" durch

das Wort „Handelsvertreter" und das Wort „Gebietsagent"

durch das Wort „Gebietsvertreter"

ersetzt.

4. Der fünfte Absatz des § 4 hat zu lauten

„(5) Der Handelsvertreter ist berechtigt, das

dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung

des Zustandes der Ware auszuüben; zu

Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht

deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im

Zweifel nicht ermächtigt."

5. Der fünfte Absatz des § 15 hat zu lauten

„(5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über die Sicherung von Beweisen

entsprechend anzuwenden."

6. Der zweite Absatz des § 19 hat zu lauten

„(2) Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung

eingegangen oder fortgesetzt worden, so

kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden

Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger

Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis

ununterbrochen fünf Jahre gedauert,

so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate."

7. Der § 25 und die dazugehörige Randschrift

haben zu lauten

„Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten

Handelsvertreters bei Lösung vor Ablauf

von 15 Jahren.

§ 25. (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis

mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich

oder vorwiegend mit der Zuführung

von Kunden beschäftigt war, vor Ablauf von

fünfzehn Jahren gelöst, ohne daß der Handelsvertreter

durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn

begründeten Anlaß zur vorzeitigen

Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses

gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter

eine angemessene Entschädigung, wenn dem

Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus

der Geschäftsverbindung mit der zugeführten

Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach

Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.

(2) Die angemessene Entschädigung darf die

Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten.

Die Jahresprovision ist aus dem Durchschnitt der

letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses

zu errechnen; hat das Vertragsverhältnis

weniger als drei Jahre gedauert, so ist

der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen

Vertragsdauer zugrunde zu legen.

(3) Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert

sich das im Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des

Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr

um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das

Vertragsverhältnis länger als fünfzehn Jahre gedauert

so besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(4) Ein Anspruch auf Entschädigung ist bei

sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren

nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend

zu machen."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf Vertragsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten

gelöst worden sind, nicht anzuwenden;

die im Artikel I Z. 6 festgesetzte Kündigungsfrist

von drei Monaten ist überdies nicht

anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgekündigt

wurde.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen, ausgenommen

die Gewerbeordnung, das Wort

„Handelsagent" verwendet wird, tritt an seine

Stelle das Wort „Handelsvertreter".

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das

Handelsagentengesetz verwiesen ist, treten an

dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des

Handelsvertretergesetzes.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →