153. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Handelsagentengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Handelsagentengesetz, BGBl. Nr. 348/
1921, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. In der Bezeichnung des Bundesgesetzes werden
das Wort „Handelsagenten" durch „selbständigen
Handelsvertreter" und das in Klammer
gesetzte Wort „Handelsagentengesetz" durch
„Handelsvertretergesetz" ersetzt.
2. In der Randschrift des § 1 wird das Wort
„Handelsagenten" ersetzt beziehungsweise ergänzt
durch „selbständigen Handelsvertreters".
3. Soweit sonst im Bundesgesetz die Worte
„Handelsagent" und „Gebietsagent" verwendet
werden, werden das Wort „Handelsagent" durch
das Wort „Handelsvertreter" und das Wort „Gebietsagent"
durch das Wort „Gebietsvertreter"
ersetzt.
4. Der fünfte Absatz des § 4 hat zu lauten
„(5) Der Handelsvertreter ist berechtigt, das
dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung
des Zustandes der Ware auszuüben; zu
Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht
deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im
Zweifel nicht ermächtigt."
5. Der fünfte Absatz des § 15 hat zu lauten
„(5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Sicherung von Beweisen
entsprechend anzuwenden."
6. Der zweite Absatz des § 19 hat zu lauten
„(2) Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger
Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis
ununterbrochen fünf Jahre gedauert,
so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate."
7. Der § 25 und die dazugehörige Randschrift
haben zu lauten
„Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten
Handelsvertreters bei Lösung vor Ablauf
von 15 Jahren.
§ 25. (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis
mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich
oder vorwiegend mit der Zuführung
von Kunden beschäftigt war, vor Ablauf von
fünfzehn Jahren gelöst, ohne daß der Handelsvertreter
durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn
begründeten Anlaß zur vorzeitigen
Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses
gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter
eine angemessene Entschädigung, wenn dem
Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus
der Geschäftsverbindung mit der zugeführten
Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach
Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.
(2) Die angemessene Entschädigung darf die
Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten.
Die Jahresprovision ist aus dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
zu errechnen; hat das Vertragsverhältnis
weniger als drei Jahre gedauert, so ist
der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen
Vertragsdauer zugrunde zu legen.
(3) Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert
sich das im Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des
Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr
um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das
Vertragsverhältnis länger als fünfzehn Jahre gedauert
so besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung ist bei
sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren
nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend
zu machen."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf Vertragsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten
gelöst worden sind, nicht anzuwenden;
die im Artikel I Z. 6 festgesetzte Kündigungsfrist
von drei Monaten ist überdies nicht
anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgekündigt
wurde.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen, ausgenommen
die Gewerbeordnung, das Wort
„Handelsagent" verwendet wird, tritt an seine
Stelle das Wort „Handelsvertreter".
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das
Handelsagentengesetz verwiesen ist, treten an
dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des
Handelsvertretergesetzes.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.