153_1959
AT
153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen.
1959_153_0 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 11. März 1959, K II-3/58/18 — dem Bundeskanzleramt
am 23. Juni 1959 zugestellt —
zusammengefaßt hat
„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher
Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter,
Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses
Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder
Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach
Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder
fällt."