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153_1959 AT

153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 11. März 1959, K II-3/58/18 — dem Bundeskanzleramt

am 23. Juni 1959 zugestellt —

zusammengefaßt hat

„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher

Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter,

Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines

landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses

Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder

Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach

Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder

fällt."

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