153. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der Kündigung des Vertragszollsatzes für das Edelgas Argon und der hiefür eingeräumten Zollbegünstigungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
(1) Die materiellen Bestimmungen der von
einer österreichischen Delegation in Genf am
28. April 1958 mit einer Delegation der Benelux-
Staaten, am 2. Mai 1958 mit einer norwegischen
Delegation und am 30. Juni 1958 mit einer Delegation
der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokolle über die Ergebnisse
der Kündigungsverhandlungen gemäß Artikel
XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) hinsichtlich der Änderung und
Zurückziehung von Konzessionen der Liste
Österreich werden, soweit sie gesetzesändernder
Natur sind, mit Wirkung vom 1. September 1958
auf die Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit
gesetzt.
(2) Diese Bestimmungen enthalten nachstehende
Zollvereinbarungen