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153_1958 AT

153. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der Kündigung des Vertragszollsatzes für das Edelgas Argon und der hiefür eingeräumten Zollbegünstigungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der Kündigung des Vertragszollsatzes für das Edelgas Argon und der hiefür eingeräumten Zollbegünstigungen.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

(1) Die materiellen Bestimmungen der von

einer österreichischen Delegation in Genf am

28. April 1958 mit einer Delegation der Benelux-

Staaten, am 2. Mai 1958 mit einer norwegischen

Delegation und am 30. Juni 1958 mit einer Delegation

der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten

Protokolle über die Ergebnisse

der Kündigungsverhandlungen gemäß Artikel

XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) hinsichtlich der Änderung und

Zurückziehung von Konzessionen der Liste

Österreich werden, soweit sie gesetzesändernder

Natur sind, mit Wirkung vom 1. September 1958

auf die Dauer von zwölf Monaten in Wirksamkeit

gesetzt.

(2) Diese Bestimmungen enthalten nachstehende

Zollvereinbarungen

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