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153_1957 AT

153. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Gesetz vom 7. August 1945, StGBl. Nr. 116,

über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen

(Feiertagsruhegesetz) neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der "Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

a) Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen,

b) Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 69, über die Regelung der Arbeit in

Betrieben, in denen Backwaren erzeugt

werden (Bäckereiarbeitergesetz),

c) Bundesgesetz vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 227, womit das Feiertagsruhegesetz,

StGBl. Nr. 116/1945, neuerlich ergänzt

wird,

d) Bundesgesetz vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 228, womit das Feiertagsruhegesetz,

StGBl. Nr. 116/1945, neuerlich ergänzt

wird.

(2) Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 173, womit das Gesetz vom 7. August 1945,

StGBl. Nr. 116, über die Regelung der Arbeitsruhe

an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz) ergänzt

wird, ist nicht berücksichtigt worden, weil es

durch Artikel I des Bundesgesetzes vom 18. November

1955, BGBl. Nr. 227, womit das Feiertagsruhegesetz,

StGBl. Nr. 116/1945, neuerlich

ergänzt wird, gegenstandslos geworden ist.

(3) Die im ehemaligen Wortlaut des § 2 Abs. 1

unter den Ziffern 4 bis 8 angeführten Rechtsvorschriften

haben die Bezifferung 3 bis 7 erhalten.

(4) Der letzte Satz des ehemaligen Wortlautes

des § 3 Abs. 4, der lautet: „Die Verordnung hat

auch nähere Bestimmungen über die Entlohnung

der Feiertagsarbeit für die Heimarbeit zu treffen.",

ist in die Wiederverlautbarung nicht aufgenommen

worden, weil er durch das Heimarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 66/1954, gegenstandslos

geworden ist.

Artikel 3.

Das Feiertagsruhegesetz ist in seiner ursprünglichen

Fassung am 14. August 1945 in Kraft

getreten. Die durch nachstehende Gesetze eingetretenen

Änderungen sind in Kraft getreten

a) am 19. September 1948 die Änderung durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 146/1948,

b) am 1. Mai 1955 die Änderung durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 69/1955,

c) am 7. Dezember 1955 die Änderung durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1955,

d) am 8. Dezember 1955 die Änderung durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 228/1955.

Artikel 4.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Feiertagsruhegesetz

1957" zu bezeichnen.

Artikel 5.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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