153. Bundesgesetz: Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Aufrechterhaltung einer bestehenden Krankenversicherung.
§ 1. (1) Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4
bis 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955) wird eine im Zeitpunkt des Antrittes
des Präsenzdienstes bestehende Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2
bis 4 aufrechterhalten.
(2) In der Krankenversicherung wird auch eine
im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes
auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschrift
bestehende freiwillige Versicherung
(Selbstversicherung, Weiterversicherung) nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 und 4 aufrechterhalten.
ARTIKEL II.
Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung.
Krankenversicherung der im
ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden
Wehrpflichtigen.
§ 2. (J) Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4
bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht der
Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.
Für diese Dauer ruht auch die Beitragspflicht
des wehrpflichtigen Versicherten und
seines Dienstgebers nach den Bestimmungen über
die gesetzliche Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 40 S
monatlich (9'45 S wöchentlich, 1'35 S täglich) für
jeden Familienangehörigen (§ 123 Abs. 1 bis 5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) des im ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst stehenden
Wehrpflichtigen zu leisten.
Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
§ 3. Die Bestimmungen des § 2 sind auch auf
Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittes
des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/
1949, in der jeweils geltenden Fassung, als Bezieher
des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe
krankenversichert sind, anzuwenden.
Meisterkrankenversicherung.
§ 4. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1
gelten entsprechend für die Meisterkrankenversicherung,
soweit es sich um die Pflichtversicherung
des im Präsenzdient stehenden Wehrpflichtigen
handelt.
(2) Eine im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes
bestehende Familien(Angehörigen)versicherung
für die Familienangehörigen des
Wehrpflichtigen bleibt während der Dauer des
Präsenzdienstes aufrecht. Der Bund hat die Beiträge
zu der Familien(Angehörigen)versicherung
in der bisherigen Höhe an den zuständigen
Träger der Meisterkrankenversicherung einzuzahlen.
ARTIKEL III.
Sonderbestimmungen über die Pensionsversicherung.
§ 5. (1) Mit dem Antritt des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes endet eine
bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
(2) Die Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes gelten in der Pensionsversicherung
als Ersatzzeiten
a) in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, sofern diese Zeit dem Beginn des
Präsenzdienstes nicht um mehr als drei
Jahre vorangeht;
b) in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die erste der Präsenzdienstzeit nachfolgende
Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,
sofern diese Versicherungszeit innerhalb
dreier Jahre nach der Entlassung aus dem"
Präsenzdienst beginnt und nicht lit. a anzuwenden
ist.
(3) Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für
Ersatzzeiten nach Abs. 2 lit. a der Durchschnitt
der Beitragsgrundlagen der letzten drei Versicherungsmonate
vor dem Beginn der Ersatzzeit, für
Ersatzzeiten nach Abs. 2 lit. b der Betrag von
9 S für den Kalendertag (270 S für den Kalendermonat).
§ 6. (1) Die allgemeinen Voraussetzungen der
Leistungsansprüche nach § 235 Abs. 1 und 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Erfüllung
der Wartezeit und der Dritteldeckung) entfallen
für eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus
dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall
die Folge einer anerkannten
Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige
geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften
ist.
(2) Beim Zusammentreffen eines nach Abs. 1
anfallenden Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung
mit einer laufenden Versorgungsleistung,
die dem Wehrpflichtigen nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften für die Folgen
der gleichen Dienstbeschädigung gebührt, sind
die Bestimmungen des § 92 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Rentenanspruches
aus der Unfallversicherung die laufende Versorgungsleistung
tritt.
(3) Auf den Anfall der Leistungen der Pensionsversicherung
sind die hiefür geltenden einschlägigen
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Leistungen frühestens mit
dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst
anfallen.
ARTIKEL IV.
Ruhen der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen
Beitragen.
§ 7. Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die
Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages
und des besonderen Beitrages nach
§ 12 des Bundesgesetzes vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen,
in der jeweils geltenden Fassung.
ARTIKEL V.
Vollzug des Bundesgesetzes.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
hl das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut.