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153. Bundesgesetz: Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Aufrechterhaltung einer bestehenden Krankenversicherung.

§ 1. (1) Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4

bis 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955) wird eine im Zeitpunkt des Antrittes

des Präsenzdienstes bestehende Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Krankenversicherung

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2

bis 4 aufrechterhalten.

(2) In der Krankenversicherung wird auch eine

im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes

auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschrift

bestehende freiwillige Versicherung

(Selbstversicherung, Weiterversicherung) nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 und 4 aufrechterhalten.

ARTIKEL II.

Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung.

Krankenversicherung der im

ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst stehenden

Wehrpflichtigen.

§ 2. (J) Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4

bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht der

Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der

gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.

Für diese Dauer ruht auch die Beitragspflicht

des wehrpflichtigen Versicherten und

seines Dienstgebers nach den Bestimmungen über

die gesetzliche Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

einen Pauschalbetrag in der Höhe von 40 S

monatlich (9'45 S wöchentlich, 1'35 S täglich) für

jeden Familienangehörigen (§ 123 Abs. 1 bis 5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) des im ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst stehenden

Wehrpflichtigen zu leisten.

Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

§ 3. Die Bestimmungen des § 2 sind auch auf

Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittes

des Präsenzdienstes nach den Bestimmungen des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/

1949, in der jeweils geltenden Fassung, als Bezieher

des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe

krankenversichert sind, anzuwenden.

Meisterkrankenversicherung.

§ 4. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1

gelten entsprechend für die Meisterkrankenversicherung,

soweit es sich um die Pflichtversicherung

des im Präsenzdient stehenden Wehrpflichtigen

handelt.

(2) Eine im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes

bestehende Familien(Angehörigen)versicherung

für die Familienangehörigen des

Wehrpflichtigen bleibt während der Dauer des

Präsenzdienstes aufrecht. Der Bund hat die Beiträge

zu der Familien(Angehörigen)versicherung

in der bisherigen Höhe an den zuständigen

Träger der Meisterkrankenversicherung einzuzahlen.

ARTIKEL III.

Sonderbestimmungen über die Pensionsversicherung.

§ 5. (1) Mit dem Antritt des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes endet eine

bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

(2) Die Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes gelten in der Pensionsversicherung

als Ersatzzeiten

a) in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, sofern diese Zeit dem Beginn des

Präsenzdienstes nicht um mehr als drei

Jahre vorangeht;

b) in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die erste der Präsenzdienstzeit nachfolgende

Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

sofern diese Versicherungszeit innerhalb

dreier Jahre nach der Entlassung aus dem"

Präsenzdienst beginnt und nicht lit. a anzuwenden

ist.

(3) Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für

Ersatzzeiten nach Abs. 2 lit. a der Durchschnitt

der Beitragsgrundlagen der letzten drei Versicherungsmonate

vor dem Beginn der Ersatzzeit, für

Ersatzzeiten nach Abs. 2 lit. b der Betrag von

9 S für den Kalendertag (270 S für den Kalendermonat).

§ 6. (1) Die allgemeinen Voraussetzungen der

Leistungsansprüche nach § 235 Abs. 1 und 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Erfüllung

der Wartezeit und der Dritteldeckung) entfallen

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus

dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall

die Folge einer anerkannten

Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige

geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften

ist.

(2) Beim Zusammentreffen eines nach Abs. 1

anfallenden Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung

mit einer laufenden Versorgungsleistung,

die dem Wehrpflichtigen nach den einschlägigen

gesetzlichen Vorschriften für die Folgen

der gleichen Dienstbeschädigung gebührt, sind

die Bestimmungen des § 92 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle des Rentenanspruches

aus der Unfallversicherung die laufende Versorgungsleistung

tritt.

(3) Auf den Anfall der Leistungen der Pensionsversicherung

sind die hiefür geltenden einschlägigen

Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß diese Leistungen frühestens mit

dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst

anfallen.

ARTIKEL IV.

Ruhen der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen

Beitragen.

§ 7. Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die

Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages

und des besonderen Beitrages nach

§ 12 des Bundesgesetzes vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen,

in der jeweils geltenden Fassung.

ARTIKEL V.

Vollzug des Bundesgesetzes.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

hl das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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