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153. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL.

Gegenstand des Gesetzes.

Aufgaben der Länder.

§ 1. (1) Die Länder haben die Errichtung von

Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen-

und Lehrlingsheimen durch Neubau von Wohnhäusern

oder durch Auf-, Zu- oder Einbauten

in bestehenden Baulichkeiten zu fördern.

(2) Die Förderung kann sich auch auf die Errichtung

von Geschäftsräumen in geförderten

Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume

zur Unterbringung von Kleinbetrieben

unbedingt erforderlich sind, um die

Bewohner einer größeren Wohnhausanlage mit

Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens zu

versorgen.

(3) Die Förderung von Aufbauten (Stockwerksaufbauten)

ist nur zulässig, wenn ausschließlich

Klein- oder Mittelwohnungen errichtet werden.

(4) Soweit in einem Lande Baracken zu Wohnzwecken

benützt werden, hat die Förderung vordringlich

dem Ersatz der Barackenwohnungen zu

dienen.

Begriffsbestimmungen.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer

oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen,

wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

der Baulichkeit auf Klein- oder

Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime)

entfallen;

2. als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer

Klein- oder Mittelwohnung;

3. als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene,

einfach ausgestattete Wohnung, die

mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum

oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche

nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß

erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung

für die Unterbringung einer Familie

mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte

lebenden Kinde bestimmt ist;

4. als Mittelwohnung eine Wohnung der in

Z. 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über

die in Z. 3 für Kleinwohnungen vorgesehenen

Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;

5. als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der

Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen,

offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und

Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar

ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der

Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

6. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung

der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten

Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich

der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.

ZWEITER TEIL.

Förderungsmittel.

Aufbringung der Förderungsmittel.

§ 3. Die Mittel werden aufgebracht

1. durch Leistungen des Bundes;

2. durch Leistungen der Länder;

3. durch Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen.

Leistungen des Bundes.

§ 4. Die Leistungen des Bundes bestehen in

der Zuwendung der Eingänge aus dem Wohnbaubeitrag

auf Grund des Bundesgesetzes vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152.

Zuteilung der Bundesmittel.

§ 5. (1) Die einfließenden Mittel des Bundes

sind den einzelnen Ländern nach dem Hundertsatz

zuzuteilen, der sich aus dem arithmetischen

Mittel des auf Grund der Volkszählung 1951

ermittelten Bevölkerungsschlüssels und des Verhältnisses

des auf Grund der Wohnungszählung

1951 ermittelten Wohnungsfehlbestandes des einzelnen

Landes zum Wohnungsfehlbestand des

gesamten Bundesgebietes ergibt.

(2) Der Hunderts-atz für die einzelnen Länder

gemäß Abs. 1 beträgt

(3) Wenn sich die für die Erstellung des Zuteilungsschlüssels

im Abs. 1 angeführten Verhältnisse

wesentlich ändern, hat die Bundesregierung

durch Verordnung, die der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, den

Verteilungsschlüssel entsprechend den eingetretenen

Veränderungen neu festzusetzen.

(4) Bundesmittel (Abs. 1) dürfen nur Ländern

zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige

Grundsteuerbefreiung genießen.

(5) Die Bundesmittel sind vierteljährlich an die

Länder abzuführen.

Leistungen der Länder.

§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel

nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie

selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und

für die Förderung nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes verwenden, die mindestens die

Hälfte der Bundesmittel erreichen.

(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehene

Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel

auf Verlangen des Bundesministerkims für

Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten.

Diese Mittel sind den übrigen Ländern

für Förderungsmaßnahmen nach einem vom

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 aufzustellenden

Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf

Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Bundesmittel

an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.

Mitwirkung der Gemeinden.

§ 7. Gemeinden, in deren Gebiet Förderungsmaßnahmen

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes getroffen werden, sollen hiezu

einen entsprechenden Beitrag leisten; er kann

in der Übertragung des Eigentums am Baugrunde

zu einem wesentlich ermäßigten Kaufpreis

oder in der Einräumung eines Baurechtes

zu einem wesentlich ermäßigten Bauzins oder in

der Übernahme der Aufschließungskosten oder

der Anliegerleistungen bestehen.

DRITTER TEIL.

Förderungsmaßnahmen.

Allgemeine Voraussetzungen.

§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens

muß für den Fall der Gewährung einer Förderung

gesichert sein.

(2) Der Förderungswerber hat Eigenmittel im

Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten

aufzubringen. Dieses Mindesterfordernis

erhöht sich

a) bei einer Mittelwohnung, die für eine Familie

mit höchstens einem im gemeinsamen

Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist,

auf 15 v. H., wenn die Nutzfläche der

Wohnung 110 m2 nicht übersteigt, und

auf 20 v. H., wenn die Nutzfläche 110 m2

übersteigt;

b) bei einer Mittelwohnung, die für eine

Familie mit zwei im gemeinsamen Haushalte

lebenden Kindern bestimmt ist, auf

15 v. H., wenn die Nutzfläche der Wohnung

110 m2 übersteigt.

§ 9. Der Förderungswerber (§ 27) muß hinsichtlich

der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigter sein.

§ 10. Eine Förderungsmaßnahme, die dem

Ersatz von Barackenwohnungen dient, darf nur

getroffen werden, wenn der Abbruch der Baracken

unmittelbar nach Beziehen der geförderten

Baulichkeit gesichert ist.

Arten der Förderung.

§ 11. (1) Die Förderung kann bestehen in der

a) Gewährung eines Darlehens (§§ 12 ff.),

b) Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen

(§§ 16 ff.),

c) Gewährung von Annuitätenzuschüssen

(§§ 22 f.),

d) Gewährung eines Baukostenzuschusses

(§§ 24 f.).

(2) Die im Abs. 1 genannten Förderungsmaßnahmen

können jede für sich allein, nebeneinander

nur Förderungsmaßnahmen nach lit. a bis

c oder nach lit. b bis d gewährt werden.

Darlehen.

§ 12. (1) Das Darlehen darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten

nicht überschreiten.

(2) Das Darlehen ist mit jährlich 1 v. H. zu

verzinsen.

(3) Die Laufzeit des Darlehens darf 70 Jahre,

in den Fällen, in denen das Mindesterfordernis

an Eigenmitteln über 10 v. H. hinausgeht, jedoch

40 Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens

beginnt mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher

der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung,

bei allfälligem früheren Beziehen

des Wohnhauses diesem Zeitpunkt nachfolgt.

§ 13. (1) Das Darlehen ist in Teilbeträgen

nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.

(2) Das Darlehen ist durch grundbücherliche

Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.

Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens einverleibten

Pfandrecht andere Pfandrechte im

Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer

(Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten

des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen,

diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen

zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos

löschen zu lassen.

§ 14. (1) Das Land kann das Darlehen jederzeit

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

mindestens sechs Monaten kündigen, wenn

a) der Schuldner nach schriftlicher Mahnung

trotz Gewährung einer angemessenen Frist

seinen Zahlungsverpflichtungen aus den

Verträgen über das Darlehen und über

sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens

aufgenommene Darlehen nicht termingemäß

nachkommt oder die Bedingungen

zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,

b) der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß

verwendet,

c) der Schuldner die Baulichkeit oder die

Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand

erhält und die Mängel nicht innerhalb

dreier Monate nach schriftlicher Mahnung

behebt,

d) der Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung

Wohnungen oder Wohnräume

in Räume anderer Art umwandelt, sonst

widmungswidrig verwendet oder zwei

oder mehrere bisher getrennt benützte

Wohnungen miteinander vereinigt oder

an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen

vornimmt,

e) der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden

nicht ausreichend versichert,

f) der Schuldner eine Bauvereinigung ist und

dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt

wird,

g) das Eigenheim weder vom Eigentümer

selbst noch von einer Person benützt wird,

die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2

Z. 10 des Mietengesetzes angehört, es sei

denn, daß sich ein Übergang des Eigentums

auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall

oder auf einen Erwerb von Todes wegen

gründet, oder

h) eine Wohnung, an der Wohnungseigentum

begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer

noch von einer Person benützt

wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2

Z. 10 des Mietengesetzes angehört, es sei

denn, daß sich ein Übergang des Eigentums

auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall

oder auf einen Erwerb von Todes

wegen gründet.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. h kann das Darlehen

nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt

werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden

Wohnungseigentümers an der Liegenschaft

entspricht.

§ 15. Das Darlehen kann ohne vorangegangene

Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert

werden, wenn

a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft

oder eines Teiles derselben die Zwangs-

verwaltung oder die Zwangsversteigerung

bewilligt wird oder

b) über das Vermögen des Darlehensschuldners

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet wird oder der Schuldner

die Zahlungen einstellt.

Bürgschaftsübernahme.

§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder

nachrangige, auf inländische Währung lautende

Hypothekardarlehen übernommen werden,

deren Zinsfuß jährlich 7 v. H. und deren Laufzeit

dreißig Jahre nicht überschreiten; die Laufzeit

des zu verbürgenden Hypothekardarlehens

darf jedoch nicht länger sein als die Laufzeit

der übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens

erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu

verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im

Range vorangehen.

§ 17. (1) Die Bürgschaft darf im übrigen nur

übernommen werden,

1. wenn sich der Gläubiger des zweit- oder

nachrangigen Hypothekardarlehens verpflichtet

a) ohne Zustimmung des Landes weder eine

Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens

oder eines Teiles davon

vorzunehmen, noch in eine Vorrangseinräumung

einzuwilligen,

b) dem Schuldner kein neues Hypothekardarlehen

im Rahmen des noch nicht gelöschten

Pfandrechtes für die getilgten

Darlehensraten aus dem verbürgten Darlehen

zu gewähren,

c) den Schuldner nicht ohne Zustimmung

des Landes aus seiner persönlichen Haftung

zu entlassen,

d) dem Land eine verbücherungsfähige Urkunde

zur grundbücherlichen Übertragung

des Pfandrechtes (§ 1358 ABGB.) auszustellen,

wenn es auf Grund der Bürgschaft

in Anspruch genommen wurde,

e) die Landesregierung von jedem Verzug des

Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen

Verpflichtungen aus dem verbürgten

Hypothekardarlehen binnen zwei

Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag

der rückständigen Annuitäten

die Höhe einer Halbjahresannuität übersteigt,

f) die Landesregierung von der Einleitung

einer von ihm beantragten Zwangsversteigerung

zur Hereinbringung einer Forderung

aus dem verbürgten Hypothekardarlehen

oder von einer ihm bekanntgewordenen

beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung

in die verpfändete Liegenschaft

(in das verpfändete Wohnungseigentum

beziehungsweise Baurecht) durch

einen Dritten ohne Verzug zu verständigen

und

g) auf Verlangen des Landes das verbürgte

Hypothekardarlehen nach den Bestimmungen

des Darlehensvertrages fälligzustellen

und zur Hereinbringung rückständiger

Leistungen des Schuldners binnen

drei Monaten die Zwangsversteigerung der

verpfändeten Liegenschaft (des verpfändeten

Wohnungseigentums beziehungsweise

Baurechtes) einzuleiten und zu betreiben,

2. wenn im Grundbuch zugunsten des Landes

a) die Verpflichtung des Schuldners angemerkt

ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrecht

für die Forderung vorangehen, für

die das Land die Bürgschaft übernehmen

soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden

Forderungen vorbehaltlos löschen

zu lassen und

b) das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft

(das Wohnungseigentum, Baurecht) durch

ein Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen

zu übertragen, die in bezug auf die

Liegenschaft als Förderungswerber nicht in

Betracht kommen können, und

3. wenn im Schuldschein über das zu verbürgende

Hypothekardarlehen

a) der Schuldner sich verpflichtet, außerordentliche

Tilgungen der bücherlich im

Range vorangehenden Hypothekardarlehen

vor vollständiger Tilgung des zweit-

oder nachrangigen Hypothekardarlehens

nur mit Zustimmung des. Landes vorzunehmen,

b) dem Gläubiger mindestens für den Fall,

daß der Schuldner mit vertragsmäßigen

Zahlungen aus dem zu verbürgenden

Hypothekardarlehen rückständig ist und

der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten

die Höhe zweier Halbjahresannuitäten

erreicht, das Recht eingeräumt ist,

dieses Hypothekardarlehen sofort fälligzustellen,

und

c) dem Gläubiger für den Fall, daß der

Schuldner die Baulichkeit nicht in gutem

Zustand erhält oder sie in einer den Bestimmungen

des § 1 Abs. 3 und des § 2 widersprechenden

Weise eigenmächtig umändert

oder verwendet oder entgegen dem gemäß

Z. 2 lit. b einverleibten Verbot die Liegenschaft

(das Wohnungseigentum, Baurecht)

überträgt, das Recht eingeräumt ist, das zu

verbürgende Hypothekardarlehen sofort

fälligzustellen.

§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens

darf 60 v. H., im Falle der Errichtung

von Klein- oder Mittelwohnungen, die

nicht für eine Familie mit mehr als einem im

gemeinsamen Haushalt lebenden Kinde bestimmt

sind, 55 v. H. der Baukosten der ganzen Baulichkeit

ausschließlich der Grundbeschaffungs- und

Aufschließungskosten nicht überschreiten.

Wird neben der Übernahme der Bürgschaft ein

Baukostenzuschuß gewährt, so verringert sich

der zulässige Höchstbetrag des zu verbürgenden

Hypothekardarlehens um den Betrag des gewährten

Baukostenzuschusses.

§ 19. (1) Die Bürgschaft (§ 1346 ABGB.) hat

sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen

Nebengebühren, bei Zinsen, Verzugs-

und Zinseszinsen jedoch nur auf nicht länger

als drei Jahre vom Zeitpunkt der außergerichtlichen

Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände,

bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren

nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag für

Nebengebühren vereinbarten Sicherstellung zu

erstrecken.

(2) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der

Bürgschaft gegen das Land geltend machen,

wenn der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers

mittels eingeschriebenen Briefes seine Verbindlichkeit

nicht erfüllt hat, und zwar auch

dann, wenn gegen den Schuldner Zwangsverwaltung

oder Zwangsversteigerung eingeleitet

wurde. Eine vorhergehende Mahnung ist nicht

erforderlich, wenn über das Vermögen des

Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet oder der Schuldner unbekannten

Aufenthaltes ist und den Gläubiger hinsichtlich

der nicht rechtzeitigen Geltendmachung seiner

Forderung keine grobe Nachlässigkeit trifft.

(3) Ist die Zwangsverwaltung der verpfändeten

Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,

Baurechtes) bewilligt worden und reichen

die Verwaltungserträgnisse zur Deckung der fälligen

Verpflichtungen des Schuldners aus dem

verbürgten Darlehen nicht aus, so hat das Land

den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Abs. 1)

zu ersetzen.

(4) Im Falle der Zwangsversteigerung der verpfändeten

Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,

Baurechtes) hat das Land ohne

Rücksicht darauf, ob die verbürgte Forderung

fällig ist oder nicht, den Ausfall zu ersetzen, soweit

die Forderung bei der Meistbotsverteilung

keine Deckung findet.

(5) Ersteht der Gläubiger des verbürgten

Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Wohnungseigentum,

Baurecht) und überträgt er diese

Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder

mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen

fünf Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so

hat er den gegenüber dem Meistbot erzielten

Mehrerlös bis zur Höhe des vom Land ersetzten

Ausfalles diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind

die den Wert der Liegenschaft (des Wohnungseigentums,

Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen

und die dem Gläubiger aus der Erstehung

der Liegenschaft (des Wohnungseigentums, Baurechtes)

erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös

abzuziehen.

(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem

Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen

aus dem verbürgten Hypothekardarlehen

abgeschlossene Vereinbarung einen

Ausfall, so hat ihn das Land nur zu ersetzen,

wenn die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt

hat.

(7) Das Land hat binnen drei Monaten nach

außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu

leisten.

(8) Wird die Forderung aus dem verbürgten

Hypothekardarlehen ohne Zustimmung der

Landesregierung ganz oder teilweise eingelöst

(§§ 462, 1422 und 1423 ABGB.), so erlischt die

Bürgschaft für den eingelösten Betrag.

§ 20. Hypothekardarlehen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vom Lande

verbürgt werden, gelten als mündelsichere Anlagen.

§ 21. Das Land kann den mit dem Gläubiger

abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig

kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten

Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1

übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Annuitätenzuschüsse.

§ 22. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung

des Bauvorhabens erforderlich sind und

deren Zinsfuß höchstens 7 v. H. jährlich beträgt,

können für die Dauer ihrer Laufzeit, jedoch für

höchstens 25 Jahre, Annuitätenzuschüsse gewährt

werden, soweit die Annuität der Hypothekardarlehen

3 v. H. jährlich übersteigt. Der Höchstsatz

des Annuitätenzuschusses darf jährlich

5'5 v. H. des ursprünglichen Darlehenskapitals

nicht überschreiten. Die Annuitätenzuschüsse

dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden,

daß der Förderungswerber sich dem Land gegenüber

verpflichtet, die geförderten Baulichkeiten

für die Dauer der Gewährung des Annuitätenzuschusses

nicht ohne Zustimmung des Landes

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum

einer anderen Person zu übertragen.

(2) Insoweit in der Baulichkeit außer Klein-

und Mittelwohnungen auch Wohnungen mit

einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 oder

Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume geschaffen

werden, dürfen Annuitätenzuschüsse

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

Abs. 1 nur für den Teilbetrag der Hypothekardarlehen

gewährt werden, der auf die Gesamtbaukosten

der Klein- und Mittelwohnungen entfällt.

(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur

flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer

(Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte) nachweist, daß er Zahlungen in

der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten

geleistet hat.

§ 23. (1) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen

kann eingestellt werden, wenn der jeweilige

Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte)

1. die darauf errichtete Baulichkeit nicht in

gutem Zustand erhält;

2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung

der Landesregierung

a) zwei oder mehrere Wohnungen miteinander

vereinigt,

b) eine Wohnung in Räume anderer Art, wie

insbesondere Büro- oder Geschäftsräume,

umwandelt oder widmungswidrig verwendet

oder

c) das Eigenheim oder die Eigentumswohnung

zur Gänze an Personen in Bestand

gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht

dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 10

des Mietengesetzes angehören oder

3. die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht)

im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden

an Personen übertragen hat, die in bezug

auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27)

nicht in Betracht kommen können.

(2) Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung

des Landes durch ein Rechtsgeschäft

unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person

übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt

an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse

zurückgefordert werden.

Baukostenzuschuß.

§ 24. (1) Der Baukostenzuschuß kann nur einmal

und im Höchstausmaß von 20 v. H. der

Gesamtbaukosten gewährt werden.

(2) Der Baukostenzuschuß wird in der Weise

flüssiggemacht, daß höchstens 70 v. H. des zugesicherten

Zuschußbetrages während der Bauzeit,

und zwar gegen Nachweis darüber ausgezahlt

werden, daß Bauarbeiten im Mindestwerte von

30 v. H. der Gesamtbaukosten bereits geleistet

wurden; der Restbetrag des Zuschusses wird

nach Genehmigung der Endabrechnung in der

Höhe flüssiggemacht, die sich aus den anerkannten

Gesamtbaukosten ergibt.

§ 25. Der Baukostenzuschuß kann innerhalb

von zehn Jahren seit der gänzlichen Flüssigmachung

zurückgefordert werden, wenn einer

der im § 23 Z. 2 und 3 angeführten Tatbestände

vorliegt.

Eigentumsbeschränkung.

§ 26. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit

durch Gewährung eines Darlehens, durch

Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen

oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses

gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer, Bauberechtigte) ein

Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im

Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot

wirkt gegen Dritte.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so

kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an

der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

nur mit schriftlicher Zustimmung des

Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist

zu verweigern,

a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim

errichtet und dieses nicht für Wohnzwecke

des Bewerbers bestimmt ist,

b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim

oder um Wohnungseigentum weder die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

noch als Volksdeutscher (§ 27 Abs. 1 Z. 3)

gilt, oder wenn vom Bewerber nach seinen

Erwerbs- und Vermögensverhältnissen

nicht erwartet werden kann, daß er das

gewährte und das verbürgte Darlehen

tilgungsplanmäßig abstatten wird,

c) wenn in einem Wohnhaus mit mehr als

einer Klein- oder Mittelwohnung nicht an

allen geförderten Wohnungen Wohnungseigentum

begründet wird und nicht je

eine dieser Wohnungen für Wohnzwecke

je eines Bewerbers bestimmt ist, oder

d) wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus

errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung

bestimmt sind und der Bewerber

weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige

Bauvereinigung ist.

VIERTER TEIL.

Förderungswerber.

§ 27. (t) Eine Förderung kann, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur den

nachfolgenden Personen (Förderungswerbern)

gewährt werden

1. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen;

2. anderen juristischen Personen, wenn sie

ihren Sitz im Inlande haben und die von ihnen

zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an

natürliche Personen ins Eigentum oder die in

sonstigen Wohnhäusern zu errichtenden. Klein-

und Mittelwohnungen zur Übertragung an

natürliche Personen ins Wohnungseigentum bestimmt

sind;

3. natürlichen Personen, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, wenn es sich um

die Errichtung von Eigenheimen oder von Klein-

und Mittelwohnungen im Wohnungseigentum

handelt. Volksdeutsche, das sind Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind

oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist,

sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Eine Förderung, die dem Ersatz von

Barackenwohnungen dient, kann nur einer Gemeinde

oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung

gewährt werden.

FÜNFTER TEIL.

Durchführung der Förderungsmaßnahmen.

Wohnbauförderungsbeirat.

§ 28 (Grundsatzbestimmung). (1) Zur Begutachtung

der Anträge auf Gewährung einer Förderung

und von Fragen der Wohnbauförderung,

die von grundlegender Bedeutung sind, hat das

Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu bestellen.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat seiner

Zusammensetzung und Mitgliederzahl nach der

Zusammensetzung und Mitgliederzahl der Landesregierung

zu entsprechen; die Mitglieder sind

von den in der Landesregierung vertretenen

politischen Parteien zu entsenden.

(3) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat

ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Verwendung der Forderungsmittel.

§ 29. (1) Die Länder haben die Förderungsmittel

in folgender Weise zu verwenden

1. Ein Viertel für Förderungsmaßnahmen, die

dem Ersatz von Barackenwohnungen dienen;

2. die restlichen drei Viertel für die sonstigen

Förderungsmaßnahmen, und zwar zu je einem

Drittel zur Förderung von Bauvorhaben der

a) Gemeinden,

b) gemeinnützigen Bauvereinigungen,

c) natürlichen und anderen als den in lit. a

und b genannten juristischen Personen, sofern

sie nach § 27 Abs. 1 Z. 2 und 3 als

Förderungswerber in Betracht kommen

können.

(2) Werden in einem Land keine Baracken zu

Wohnzwecken benützt, so sind die in Abs. 1 Z. 1

genannten Förderungsmittel für Förderungsmaßnahmen

nach Abs. 1 Z. 2 zu verwenden.

(3) Bei Förderungsmaßnahmen nach Abs. 1 Z. 2

hat das Land auf das Verhältnis des Wohnungsfehlbestandes

der Gemeinden zum Wohnungsfehlbestand

des gesamten Landes Rücksicht zu

nehmen.

(4) Die Landesregierungen haben über die

widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel

für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des

folgenden Jahres den Bundesministerien für

Finanzen und für soziale Verwaltung zu berichten.

Dem Bericht ist eine Aufstellung über

die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.

Anträge.

§ 30. (1) Anträge auf Gewährung der Förderung

sind an das Amt der Landesregierung zu

richten.

(2) Den Anträgen sind alle zur Beurteilung

und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen

Unterlagen anzuschließen, insbesondere

der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der

Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner ein

Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen

hinsichtlich der Bauliegenschaft, der Bauplan, die

Baubeschreibung, eine zergliederte Darstellung

(Kostenberechnung) der zur Ausführung des

Baues notwendigen Gesamtbaukosten und der

Finanzierungsplan.

(3) Im Antrag auf Förderungsmaßnahmen, die

dem Ersatz von Barackenwohnungen dienen,

sind die Barackenwohnungen ihrer Lage und Bezeichnung

nach anzuführen. Die Förderungswerber

haben außer den im Abs. 2 geforderten

Unterlagen eine Bescheinigung der Baubehörde

über die Bewilligung des Abbruches der Barakkenwohnungen

und eine Erklärung des Eigentümers

der Baracke anzuschließen, daß er unmittelbar

nach Beziehen der geförderten Baulichkeit

die im Antrag bezeichneten Barackenwohnungen

abbrechen wird.

(4) Die im § 27 Abs. 1 Z. 2 genannten juristischen

Personen haben dem Antrag außer den im

Abs. 2 geforderten Unterlagen eine Erklärung

anzuschließen, daß sie die geförderten Wohnungen

nach Fertigstellung an natürliche Personen

ins Eigentum oder ins Wohnungseigentum übertragen.

Erledigung der Anträge.

§ 31. Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung

der Förderung hat die Landesregierung den

Wohnbauförderungsbeirat anzuhören. Im Falle

der aufrechten Erledigung des Antrages hat die

Landesregierung dem Förderungswerber eine

schriftliche Zusicherung zu erteilen.

Widerruf der Zusicherung der

Förderung.

§ 32. Die Zusicherung der Förderung kann

widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen

Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber

nicht erfüllt werden. Der Widerruf

der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig,

solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt

sind.

Verfügungsbeschränkung.

§ 33. Über den Anspruch des Förderungswerbers

aus der schriftlichen Zusicherung der

Landesregierung kann weder durch Abtretung,

Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten

in Exekution gezogen werden.

Bauausführung und Bauaufsicht.

§ 34. (1) Mit dem Bau darf vor schriftlicher

Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.

Der Bau ist nach den der Zusicherung zugrunde

gelegten Bauplänen, der Baubeschreibung

und der Kostenberechnungen auszuführen.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der

bedungenen Bauausführung sowie die ordnungsmäßige

Erhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung

der geförderten Baulichkeiten zu überwachen.

Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die

Dauer der Förderungsmaßnahme, mindestens auf

die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt

der Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung.

Endabrechnung.

§ 35. Nach Vollendung der Bauführung hat

der Eigentümer der geförderten Baulichkeit ohne

Verzug die Endabrechnung über den Bau vorzulegen.

SECHSTER TEIL.

Gebührenbefreiung.

§ 36. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Eingaben unterliegen

nicht den Stempelgebühren.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen

Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur

Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten

Bauvorhaben erforderlich sind, sind

von den Gerichtsgebühren befreit.

SIEBENTER TEIL.

Schlußbestimmungen.

Übergangsbestimmungen.

§ 37. (1) Die Errichtung von Eigenheimen

(§ 2 Z. 2), mit deren Bau bereits vor Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes — jedoch nicht

vor dem 1. Jänner 1954 — begonnen wurde,

kann gefördert werden, wenn der Förderungswerber

eine natürliche Person der im § 27

Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Art ist und

a) das Eigenheim für Wohnzwecke des Eigentümers

(Miteigentümers, Bauberechtigten)

bestimmt ist,

b) die noch zu leistenden Fertigstellungsarbeiten

mindestens ein Fünftel der gesamten

Herstellungsarbeiten ausschließlich

der Aufschließung ausmachen,

c) für den Bau keinerlei öffentliche Mittel in

Anspruch genommen wurden und

d) der Nachweis erbracht wird, daß ohne

Förderung nach diesem Bundesgesetz der

Bau nicht fertiggestellt werden kann.

(2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. c

kann abgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen

Verhältnisse des, Förderungswerbers dies

rechtfertigen; in diesem Falle kann nur eine

Förderung gemäß § 11 Abs. 1 lit. b und c gewährt

werden.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 38. (1) Die Bestimmungen des § 28 dieses

Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag

der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen

sechs Monaten vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

Die Ausführungsgesetze der Länder treten

frühestens am 1. Jänner 1955 in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die dem Bunde nach Artikel 15 Absatz

8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

§ 39. Dieses Bundesgesetz tritt im übrigen am

1. Jänner 1955 in Kraft.

§ 40. Mit der Vollziehung

1. des § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2,

29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung,

3. des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für

soziale Verwaltung,

4. der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36

Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz und

5. aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

soweit es sich nicht um die Erlassung

von Verordnungen handelt, die Landesregierung

betraut.

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