153. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL.
Gegenstand des Gesetzes.
Aufgaben der Länder.
§ 1. (1) Die Länder haben die Errichtung von
Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen-
und Lehrlingsheimen durch Neubau von Wohnhäusern
oder durch Auf-, Zu- oder Einbauten
in bestehenden Baulichkeiten zu fördern.
(2) Die Förderung kann sich auch auf die Errichtung
von Geschäftsräumen in geförderten
Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume
zur Unterbringung von Kleinbetrieben
unbedingt erforderlich sind, um die
Bewohner einer größeren Wohnhausanlage mit
Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens zu
versorgen.
(3) Die Förderung von Aufbauten (Stockwerksaufbauten)
ist nur zulässig, wenn ausschließlich
Klein- oder Mittelwohnungen errichtet werden.
(4) Soweit in einem Lande Baracken zu Wohnzwecken
benützt werden, hat die Förderung vordringlich
dem Ersatz der Barackenwohnungen zu
dienen.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer
oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen,
wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
der Baulichkeit auf Klein- oder
Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime)
entfallen;
2. als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer
Klein- oder Mittelwohnung;
3. als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene,
einfach ausgestattete Wohnung, die
mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),
Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum
oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche
nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß
erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung
für die Unterbringung einer Familie
mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte
lebenden Kinde bestimmt ist;
4. als Mittelwohnung eine Wohnung der in
Z. 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über
die in Z. 3 für Kleinwohnungen vorgesehenen
Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;
5. als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der
Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen,
offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar
ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der
Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
6. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung
der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich
der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.
ZWEITER TEIL.
Förderungsmittel.
Aufbringung der Förderungsmittel.
§ 3. Die Mittel werden aufgebracht
1. durch Leistungen des Bundes;
2. durch Leistungen der Länder;
3. durch Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen.
Leistungen des Bundes.
§ 4. Die Leistungen des Bundes bestehen in
der Zuwendung der Eingänge aus dem Wohnbaubeitrag
auf Grund des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152.
Zuteilung der Bundesmittel.
§ 5. (1) Die einfließenden Mittel des Bundes
sind den einzelnen Ländern nach dem Hundertsatz
zuzuteilen, der sich aus dem arithmetischen
Mittel des auf Grund der Volkszählung 1951
ermittelten Bevölkerungsschlüssels und des Verhältnisses
des auf Grund der Wohnungszählung
1951 ermittelten Wohnungsfehlbestandes des einzelnen
Landes zum Wohnungsfehlbestand des
gesamten Bundesgebietes ergibt.
(2) Der Hunderts-atz für die einzelnen Länder
gemäß Abs. 1 beträgt
(3) Wenn sich die für die Erstellung des Zuteilungsschlüssels
im Abs. 1 angeführten Verhältnisse
wesentlich ändern, hat die Bundesregierung
durch Verordnung, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, den
Verteilungsschlüssel entsprechend den eingetretenen
Veränderungen neu festzusetzen.
(4) Bundesmittel (Abs. 1) dürfen nur Ländern
zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige
Grundsteuerbefreiung genießen.
(5) Die Bundesmittel sind vierteljährlich an die
Länder abzuführen.
Leistungen der Länder.
§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel
nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie
selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und
für die Förderung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verwenden, die mindestens die
Hälfte der Bundesmittel erreichen.
(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehene
Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel
auf Verlangen des Bundesministerkims für
Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten.
Diese Mittel sind den übrigen Ländern
für Förderungsmaßnahmen nach einem vom
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 aufzustellenden
Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf
Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Bundesmittel
an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.
Mitwirkung der Gemeinden.
§ 7. Gemeinden, in deren Gebiet Förderungsmaßnahmen
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes getroffen werden, sollen hiezu
einen entsprechenden Beitrag leisten; er kann
in der Übertragung des Eigentums am Baugrunde
zu einem wesentlich ermäßigten Kaufpreis
oder in der Einräumung eines Baurechtes
zu einem wesentlich ermäßigten Bauzins oder in
der Übernahme der Aufschließungskosten oder
der Anliegerleistungen bestehen.
DRITTER TEIL.
Förderungsmaßnahmen.
Allgemeine Voraussetzungen.
§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens
muß für den Fall der Gewährung einer Förderung
gesichert sein.
(2) Der Förderungswerber hat Eigenmittel im
Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten
aufzubringen. Dieses Mindesterfordernis
erhöht sich
a) bei einer Mittelwohnung, die für eine Familie
mit höchstens einem im gemeinsamen
Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist,
auf 15 v. H., wenn die Nutzfläche der
Wohnung 110 m2 nicht übersteigt, und
auf 20 v. H., wenn die Nutzfläche 110 m2
übersteigt;
b) bei einer Mittelwohnung, die für eine
Familie mit zwei im gemeinsamen Haushalte
lebenden Kindern bestimmt ist, auf
15 v. H., wenn die Nutzfläche der Wohnung
110 m2 übersteigt.
§ 9. Der Förderungswerber (§ 27) muß hinsichtlich
der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigter sein.
§ 10. Eine Förderungsmaßnahme, die dem
Ersatz von Barackenwohnungen dient, darf nur
getroffen werden, wenn der Abbruch der Baracken
unmittelbar nach Beziehen der geförderten
Baulichkeit gesichert ist.
Arten der Förderung.
§ 11. (1) Die Förderung kann bestehen in der
a) Gewährung eines Darlehens (§§ 12 ff.),
b) Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen
(§§ 16 ff.),
c) Gewährung von Annuitätenzuschüssen
(§§ 22 f.),
d) Gewährung eines Baukostenzuschusses
(§§ 24 f.).
(2) Die im Abs. 1 genannten Förderungsmaßnahmen
können jede für sich allein, nebeneinander
nur Förderungsmaßnahmen nach lit. a bis
c oder nach lit. b bis d gewährt werden.
Darlehen.
§ 12. (1) Das Darlehen darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten
nicht überschreiten.
(2) Das Darlehen ist mit jährlich 1 v. H. zu
verzinsen.
(3) Die Laufzeit des Darlehens darf 70 Jahre,
in den Fällen, in denen das Mindesterfordernis
an Eigenmitteln über 10 v. H. hinausgeht, jedoch
40 Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens
beginnt mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher
der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung,
bei allfälligem früheren Beziehen
des Wohnhauses diesem Zeitpunkt nachfolgt.
§ 13. (1) Das Darlehen ist in Teilbeträgen
nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.
(2) Das Darlehen ist durch grundbücherliche
Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.
Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens einverleibten
Pfandrecht andere Pfandrechte im
Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer
(Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten
des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen,
diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen
zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos
löschen zu lassen.
§ 14. (1) Das Land kann das Darlehen jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens sechs Monaten kündigen, wenn
a) der Schuldner nach schriftlicher Mahnung
trotz Gewährung einer angemessenen Frist
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
Verträgen über das Darlehen und über
sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens
aufgenommene Darlehen nicht termingemäß
nachkommt oder die Bedingungen
zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,
b) der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß
verwendet,
c) der Schuldner die Baulichkeit oder die
Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand
erhält und die Mängel nicht innerhalb
dreier Monate nach schriftlicher Mahnung
behebt,
d) der Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung
Wohnungen oder Wohnräume
in Räume anderer Art umwandelt, sonst
widmungswidrig verwendet oder zwei
oder mehrere bisher getrennt benützte
Wohnungen miteinander vereinigt oder
an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen
vornimmt,
e) der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden
nicht ausreichend versichert,
f) der Schuldner eine Bauvereinigung ist und
dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt
wird,
g) das Eigenheim weder vom Eigentümer
selbst noch von einer Person benützt wird,
die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2
Z. 10 des Mietengesetzes angehört, es sei
denn, daß sich ein Übergang des Eigentums
auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall
oder auf einen Erwerb von Todes wegen
gründet, oder
h) eine Wohnung, an der Wohnungseigentum
begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer
noch von einer Person benützt
wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2
Z. 10 des Mietengesetzes angehört, es sei
denn, daß sich ein Übergang des Eigentums
auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall
oder auf einen Erwerb von Todes
wegen gründet.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. h kann das Darlehen
nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt
werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden
Wohnungseigentümers an der Liegenschaft
entspricht.
§ 15. Das Darlehen kann ohne vorangegangene
Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert
werden, wenn
a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft
oder eines Teiles derselben die Zwangs-
verwaltung oder die Zwangsversteigerung
bewilligt wird oder
b) über das Vermögen des Darlehensschuldners
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet wird oder der Schuldner
die Zahlungen einstellt.
Bürgschaftsübernahme.
§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder
nachrangige, auf inländische Währung lautende
Hypothekardarlehen übernommen werden,
deren Zinsfuß jährlich 7 v. H. und deren Laufzeit
dreißig Jahre nicht überschreiten; die Laufzeit
des zu verbürgenden Hypothekardarlehens
darf jedoch nicht länger sein als die Laufzeit
der übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens
erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu
verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im
Range vorangehen.
§ 17. (1) Die Bürgschaft darf im übrigen nur
übernommen werden,
1. wenn sich der Gläubiger des zweit- oder
nachrangigen Hypothekardarlehens verpflichtet
a) ohne Zustimmung des Landes weder eine
Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens
oder eines Teiles davon
vorzunehmen, noch in eine Vorrangseinräumung
einzuwilligen,
b) dem Schuldner kein neues Hypothekardarlehen
im Rahmen des noch nicht gelöschten
Pfandrechtes für die getilgten
Darlehensraten aus dem verbürgten Darlehen
zu gewähren,
c) den Schuldner nicht ohne Zustimmung
des Landes aus seiner persönlichen Haftung
zu entlassen,
d) dem Land eine verbücherungsfähige Urkunde
zur grundbücherlichen Übertragung
des Pfandrechtes (§ 1358 ABGB.) auszustellen,
wenn es auf Grund der Bürgschaft
in Anspruch genommen wurde,
e) die Landesregierung von jedem Verzug des
Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen
Verpflichtungen aus dem verbürgten
Hypothekardarlehen binnen zwei
Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag
der rückständigen Annuitäten
die Höhe einer Halbjahresannuität übersteigt,
f) die Landesregierung von der Einleitung
einer von ihm beantragten Zwangsversteigerung
zur Hereinbringung einer Forderung
aus dem verbürgten Hypothekardarlehen
oder von einer ihm bekanntgewordenen
beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung
in die verpfändete Liegenschaft
(in das verpfändete Wohnungseigentum
beziehungsweise Baurecht) durch
einen Dritten ohne Verzug zu verständigen
und
g) auf Verlangen des Landes das verbürgte
Hypothekardarlehen nach den Bestimmungen
des Darlehensvertrages fälligzustellen
und zur Hereinbringung rückständiger
Leistungen des Schuldners binnen
drei Monaten die Zwangsversteigerung der
verpfändeten Liegenschaft (des verpfändeten
Wohnungseigentums beziehungsweise
Baurechtes) einzuleiten und zu betreiben,
2. wenn im Grundbuch zugunsten des Landes
a) die Verpflichtung des Schuldners angemerkt
ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrecht
für die Forderung vorangehen, für
die das Land die Bürgschaft übernehmen
soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden
Forderungen vorbehaltlos löschen
zu lassen und
b) das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft
(das Wohnungseigentum, Baurecht) durch
ein Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen
zu übertragen, die in bezug auf die
Liegenschaft als Förderungswerber nicht in
Betracht kommen können, und
3. wenn im Schuldschein über das zu verbürgende
Hypothekardarlehen
a) der Schuldner sich verpflichtet, außerordentliche
Tilgungen der bücherlich im
Range vorangehenden Hypothekardarlehen
vor vollständiger Tilgung des zweit-
oder nachrangigen Hypothekardarlehens
nur mit Zustimmung des. Landes vorzunehmen,
b) dem Gläubiger mindestens für den Fall,
daß der Schuldner mit vertragsmäßigen
Zahlungen aus dem zu verbürgenden
Hypothekardarlehen rückständig ist und
der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten
die Höhe zweier Halbjahresannuitäten
erreicht, das Recht eingeräumt ist,
dieses Hypothekardarlehen sofort fälligzustellen,
und
c) dem Gläubiger für den Fall, daß der
Schuldner die Baulichkeit nicht in gutem
Zustand erhält oder sie in einer den Bestimmungen
des § 1 Abs. 3 und des § 2 widersprechenden
Weise eigenmächtig umändert
oder verwendet oder entgegen dem gemäß
Z. 2 lit. b einverleibten Verbot die Liegenschaft
(das Wohnungseigentum, Baurecht)
überträgt, das Recht eingeräumt ist, das zu
verbürgende Hypothekardarlehen sofort
fälligzustellen.
§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens
darf 60 v. H., im Falle der Errichtung
von Klein- oder Mittelwohnungen, die
nicht für eine Familie mit mehr als einem im
gemeinsamen Haushalt lebenden Kinde bestimmt
sind, 55 v. H. der Baukosten der ganzen Baulichkeit
ausschließlich der Grundbeschaffungs- und
Aufschließungskosten nicht überschreiten.
Wird neben der Übernahme der Bürgschaft ein
Baukostenzuschuß gewährt, so verringert sich
der zulässige Höchstbetrag des zu verbürgenden
Hypothekardarlehens um den Betrag des gewährten
Baukostenzuschusses.
§ 19. (1) Die Bürgschaft (§ 1346 ABGB.) hat
sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen
Nebengebühren, bei Zinsen, Verzugs-
und Zinseszinsen jedoch nur auf nicht länger
als drei Jahre vom Zeitpunkt der außergerichtlichen
Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände,
bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren
nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag für
Nebengebühren vereinbarten Sicherstellung zu
erstrecken.
(2) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der
Bürgschaft gegen das Land geltend machen,
wenn der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers
mittels eingeschriebenen Briefes seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt hat, und zwar auch
dann, wenn gegen den Schuldner Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung eingeleitet
wurde. Eine vorhergehende Mahnung ist nicht
erforderlich, wenn über das Vermögen des
Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder der Schuldner unbekannten
Aufenthaltes ist und den Gläubiger hinsichtlich
der nicht rechtzeitigen Geltendmachung seiner
Forderung keine grobe Nachlässigkeit trifft.
(3) Ist die Zwangsverwaltung der verpfändeten
Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,
Baurechtes) bewilligt worden und reichen
die Verwaltungserträgnisse zur Deckung der fälligen
Verpflichtungen des Schuldners aus dem
verbürgten Darlehen nicht aus, so hat das Land
den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Abs. 1)
zu ersetzen.
(4) Im Falle der Zwangsversteigerung der verpfändeten
Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,
Baurechtes) hat das Land ohne
Rücksicht darauf, ob die verbürgte Forderung
fällig ist oder nicht, den Ausfall zu ersetzen, soweit
die Forderung bei der Meistbotsverteilung
keine Deckung findet.
(5) Ersteht der Gläubiger des verbürgten
Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Wohnungseigentum,
Baurecht) und überträgt er diese
Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder
mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen
fünf Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so
hat er den gegenüber dem Meistbot erzielten
Mehrerlös bis zur Höhe des vom Land ersetzten
Ausfalles diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind
die den Wert der Liegenschaft (des Wohnungseigentums,
Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen
und die dem Gläubiger aus der Erstehung
der Liegenschaft (des Wohnungseigentums, Baurechtes)
erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös
abzuziehen.
(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem
Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen
aus dem verbürgten Hypothekardarlehen
abgeschlossene Vereinbarung einen
Ausfall, so hat ihn das Land nur zu ersetzen,
wenn die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt
hat.
(7) Das Land hat binnen drei Monaten nach
außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu
leisten.
(8) Wird die Forderung aus dem verbürgten
Hypothekardarlehen ohne Zustimmung der
Landesregierung ganz oder teilweise eingelöst
(§§ 462, 1422 und 1423 ABGB.), so erlischt die
Bürgschaft für den eingelösten Betrag.
§ 20. Hypothekardarlehen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vom Lande
verbürgt werden, gelten als mündelsichere Anlagen.
§ 21. Das Land kann den mit dem Gläubiger
abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig
kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten
Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1
übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Annuitätenzuschüsse.
§ 22. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung
des Bauvorhabens erforderlich sind und
deren Zinsfuß höchstens 7 v. H. jährlich beträgt,
können für die Dauer ihrer Laufzeit, jedoch für
höchstens 25 Jahre, Annuitätenzuschüsse gewährt
werden, soweit die Annuität der Hypothekardarlehen
3 v. H. jährlich übersteigt. Der Höchstsatz
des Annuitätenzuschusses darf jährlich
5'5 v. H. des ursprünglichen Darlehenskapitals
nicht überschreiten. Die Annuitätenzuschüsse
dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden,
daß der Förderungswerber sich dem Land gegenüber
verpflichtet, die geförderten Baulichkeiten
für die Dauer der Gewährung des Annuitätenzuschusses
nicht ohne Zustimmung des Landes
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum
einer anderen Person zu übertragen.
(2) Insoweit in der Baulichkeit außer Klein-
und Mittelwohnungen auch Wohnungen mit
einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 oder
Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume geschaffen
werden, dürfen Annuitätenzuschüsse
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Abs. 1 nur für den Teilbetrag der Hypothekardarlehen
gewährt werden, der auf die Gesamtbaukosten
der Klein- und Mittelwohnungen entfällt.
(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur
flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer
(Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte) nachweist, daß er Zahlungen in
der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten
geleistet hat.
§ 23. (1) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen
kann eingestellt werden, wenn der jeweilige
Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte)
1. die darauf errichtete Baulichkeit nicht in
gutem Zustand erhält;
2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung
der Landesregierung
a) zwei oder mehrere Wohnungen miteinander
vereinigt,
b) eine Wohnung in Räume anderer Art, wie
insbesondere Büro- oder Geschäftsräume,
umwandelt oder widmungswidrig verwendet
oder
c) das Eigenheim oder die Eigentumswohnung
zur Gänze an Personen in Bestand
gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht
dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 10
des Mietengesetzes angehören oder
3. die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht)
im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden
an Personen übertragen hat, die in bezug
auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27)
nicht in Betracht kommen können.
(2) Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung
des Landes durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person
übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt
an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse
zurückgefordert werden.
Baukostenzuschuß.
§ 24. (1) Der Baukostenzuschuß kann nur einmal
und im Höchstausmaß von 20 v. H. der
Gesamtbaukosten gewährt werden.
(2) Der Baukostenzuschuß wird in der Weise
flüssiggemacht, daß höchstens 70 v. H. des zugesicherten
Zuschußbetrages während der Bauzeit,
und zwar gegen Nachweis darüber ausgezahlt
werden, daß Bauarbeiten im Mindestwerte von
30 v. H. der Gesamtbaukosten bereits geleistet
wurden; der Restbetrag des Zuschusses wird
nach Genehmigung der Endabrechnung in der
Höhe flüssiggemacht, die sich aus den anerkannten
Gesamtbaukosten ergibt.
§ 25. Der Baukostenzuschuß kann innerhalb
von zehn Jahren seit der gänzlichen Flüssigmachung
zurückgefordert werden, wenn einer
der im § 23 Z. 2 und 3 angeführten Tatbestände
vorliegt.
Eigentumsbeschränkung.
§ 26. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit
durch Gewährung eines Darlehens, durch
Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen
oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses
gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer, Bauberechtigte) ein
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im
Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot
wirkt gegen Dritte.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so
kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an
der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
nur mit schriftlicher Zustimmung des
Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist
zu verweigern,
a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim
errichtet und dieses nicht für Wohnzwecke
des Bewerbers bestimmt ist,
b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim
oder um Wohnungseigentum weder die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
noch als Volksdeutscher (§ 27 Abs. 1 Z. 3)
gilt, oder wenn vom Bewerber nach seinen
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
nicht erwartet werden kann, daß er das
gewährte und das verbürgte Darlehen
tilgungsplanmäßig abstatten wird,
c) wenn in einem Wohnhaus mit mehr als
einer Klein- oder Mittelwohnung nicht an
allen geförderten Wohnungen Wohnungseigentum
begründet wird und nicht je
eine dieser Wohnungen für Wohnzwecke
je eines Bewerbers bestimmt ist, oder
d) wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus
errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung
bestimmt sind und der Bewerber
weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige
Bauvereinigung ist.
VIERTER TEIL.
Förderungswerber.
§ 27. (t) Eine Förderung kann, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur den
nachfolgenden Personen (Förderungswerbern)
gewährt werden
1. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen;
2. anderen juristischen Personen, wenn sie
ihren Sitz im Inlande haben und die von ihnen
zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an
natürliche Personen ins Eigentum oder die in
sonstigen Wohnhäusern zu errichtenden. Klein-
und Mittelwohnungen zur Übertragung an
natürliche Personen ins Wohnungseigentum bestimmt
sind;
3. natürlichen Personen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, wenn es sich um
die Errichtung von Eigenheimen oder von Klein-
und Mittelwohnungen im Wohnungseigentum
handelt. Volksdeutsche, das sind Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind
oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist,
sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Eine Förderung, die dem Ersatz von
Barackenwohnungen dient, kann nur einer Gemeinde
oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung
gewährt werden.
FÜNFTER TEIL.
Durchführung der Förderungsmaßnahmen.
Wohnbauförderungsbeirat.
§ 28 (Grundsatzbestimmung). (1) Zur Begutachtung
der Anträge auf Gewährung einer Förderung
und von Fragen der Wohnbauförderung,
die von grundlegender Bedeutung sind, hat das
Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu bestellen.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat seiner
Zusammensetzung und Mitgliederzahl nach der
Zusammensetzung und Mitgliederzahl der Landesregierung
zu entsprechen; die Mitglieder sind
von den in der Landesregierung vertretenen
politischen Parteien zu entsenden.
(3) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat
ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Verwendung der Forderungsmittel.
§ 29. (1) Die Länder haben die Förderungsmittel
in folgender Weise zu verwenden
1. Ein Viertel für Förderungsmaßnahmen, die
dem Ersatz von Barackenwohnungen dienen;
2. die restlichen drei Viertel für die sonstigen
Förderungsmaßnahmen, und zwar zu je einem
Drittel zur Förderung von Bauvorhaben der
a) Gemeinden,
b) gemeinnützigen Bauvereinigungen,
c) natürlichen und anderen als den in lit. a
und b genannten juristischen Personen, sofern
sie nach § 27 Abs. 1 Z. 2 und 3 als
Förderungswerber in Betracht kommen
können.
(2) Werden in einem Land keine Baracken zu
Wohnzwecken benützt, so sind die in Abs. 1 Z. 1
genannten Förderungsmittel für Förderungsmaßnahmen
nach Abs. 1 Z. 2 zu verwenden.
(3) Bei Förderungsmaßnahmen nach Abs. 1 Z. 2
hat das Land auf das Verhältnis des Wohnungsfehlbestandes
der Gemeinden zum Wohnungsfehlbestand
des gesamten Landes Rücksicht zu
nehmen.
(4) Die Landesregierungen haben über die
widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel
für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des
folgenden Jahres den Bundesministerien für
Finanzen und für soziale Verwaltung zu berichten.
Dem Bericht ist eine Aufstellung über
die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.
Anträge.
§ 30. (1) Anträge auf Gewährung der Förderung
sind an das Amt der Landesregierung zu
richten.
(2) Den Anträgen sind alle zur Beurteilung
und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen anzuschließen, insbesondere
der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der
Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner ein
Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen
hinsichtlich der Bauliegenschaft, der Bauplan, die
Baubeschreibung, eine zergliederte Darstellung
(Kostenberechnung) der zur Ausführung des
Baues notwendigen Gesamtbaukosten und der
Finanzierungsplan.
(3) Im Antrag auf Förderungsmaßnahmen, die
dem Ersatz von Barackenwohnungen dienen,
sind die Barackenwohnungen ihrer Lage und Bezeichnung
nach anzuführen. Die Förderungswerber
haben außer den im Abs. 2 geforderten
Unterlagen eine Bescheinigung der Baubehörde
über die Bewilligung des Abbruches der Barakkenwohnungen
und eine Erklärung des Eigentümers
der Baracke anzuschließen, daß er unmittelbar
nach Beziehen der geförderten Baulichkeit
die im Antrag bezeichneten Barackenwohnungen
abbrechen wird.
(4) Die im § 27 Abs. 1 Z. 2 genannten juristischen
Personen haben dem Antrag außer den im
Abs. 2 geforderten Unterlagen eine Erklärung
anzuschließen, daß sie die geförderten Wohnungen
nach Fertigstellung an natürliche Personen
ins Eigentum oder ins Wohnungseigentum übertragen.
Erledigung der Anträge.
§ 31. Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung
der Förderung hat die Landesregierung den
Wohnbauförderungsbeirat anzuhören. Im Falle
der aufrechten Erledigung des Antrages hat die
Landesregierung dem Förderungswerber eine
schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Widerruf der Zusicherung der
Förderung.
§ 32. Die Zusicherung der Förderung kann
widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen
Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber
nicht erfüllt werden. Der Widerruf
der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig,
solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt
sind.
Verfügungsbeschränkung.
§ 33. Über den Anspruch des Förderungswerbers
aus der schriftlichen Zusicherung der
Landesregierung kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden.
Bauausführung und Bauaufsicht.
§ 34. (1) Mit dem Bau darf vor schriftlicher
Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
Der Bau ist nach den der Zusicherung zugrunde
gelegten Bauplänen, der Baubeschreibung
und der Kostenberechnungen auszuführen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der
bedungenen Bauausführung sowie die ordnungsmäßige
Erhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung
der geförderten Baulichkeiten zu überwachen.
Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die
Dauer der Förderungsmaßnahme, mindestens auf
die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt
der Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung.
Endabrechnung.
§ 35. Nach Vollendung der Bauführung hat
der Eigentümer der geförderten Baulichkeit ohne
Verzug die Endabrechnung über den Bau vorzulegen.
SECHSTER TEIL.
Gebührenbefreiung.
§ 36. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Eingaben unterliegen
nicht den Stempelgebühren.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen
Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur
Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten
Bauvorhaben erforderlich sind, sind
von den Gerichtsgebühren befreit.
SIEBENTER TEIL.
Schlußbestimmungen.
Übergangsbestimmungen.
§ 37. (1) Die Errichtung von Eigenheimen
(§ 2 Z. 2), mit deren Bau bereits vor Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes — jedoch nicht
vor dem 1. Jänner 1954 — begonnen wurde,
kann gefördert werden, wenn der Förderungswerber
eine natürliche Person der im § 27
Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Art ist und
a) das Eigenheim für Wohnzwecke des Eigentümers
(Miteigentümers, Bauberechtigten)
bestimmt ist,
b) die noch zu leistenden Fertigstellungsarbeiten
mindestens ein Fünftel der gesamten
Herstellungsarbeiten ausschließlich
der Aufschließung ausmachen,
c) für den Bau keinerlei öffentliche Mittel in
Anspruch genommen wurden und
d) der Nachweis erbracht wird, daß ohne
Förderung nach diesem Bundesgesetz der
Bau nicht fertiggestellt werden kann.
(2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 lit. c
kann abgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse des, Förderungswerbers dies
rechtfertigen; in diesem Falle kann nur eine
Förderung gemäß § 11 Abs. 1 lit. b und c gewährt
werden.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 38. (1) Die Bestimmungen des § 28 dieses
Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag
der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen
sechs Monaten vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
Die Ausführungsgesetze der Länder treten
frühestens am 1. Jänner 1955 in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die dem Bunde nach Artikel 15 Absatz
8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.
§ 39. Dieses Bundesgesetz tritt im übrigen am
1. Jänner 1955 in Kraft.
§ 40. Mit der Vollziehung
1. des § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2,
29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung,
3. des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für
soziale Verwaltung,
4. der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36
Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz und
5. aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit es sich nicht um die Erlassung
von Verordnungen handelt, die Landesregierung
betraut.