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153_1953 AT

153. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Saatgutgesetznovelle

1953, BGBl. Nr. 114, wird die

Kundmachung vom 24. Feber 1949, BGBl.

Nr. 77, über die Normen und Grenzwerte, abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im Abschnitt I werden die Normen und

Grenzwerte für nachstehende Samenarten wie

folgt abgeändert

2. Im Abschnitt II wird folgender neuer

Punkt 7 eingefügt

„7. Reinheitsuntersuchungen können sowohl

nach der Stronger-Methode als auch nach der

Quick-Methode durchgeführt werden. Für die

Beurteilung der Beschaffenheit einer Ware, die

nach der Quick-Methode untersucht wurde,

kann der Gebrauchswert herangezogen werden.

Der Gebrauchswert wird nach der Formel

berechnet. Für die

Anwendung des Gebrauchswertes und der zulässigen

Latituden sind die methodischen Richtlinien

der Bundesanstalt für Pflanzenbau und

Samenprüfung in Wien maßgebend."

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