153. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung über die Normen und Grenzwerte für die Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, in der Fassung der Saatgutgesetznovelle
1953, BGBl. Nr. 114, wird die
Kundmachung vom 24. Feber 1949, BGBl.
Nr. 77, über die Normen und Grenzwerte, abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im Abschnitt I werden die Normen und
Grenzwerte für nachstehende Samenarten wie
folgt abgeändert
2. Im Abschnitt II wird folgender neuer
Punkt 7 eingefügt
„7. Reinheitsuntersuchungen können sowohl
nach der Stronger-Methode als auch nach der
Quick-Methode durchgeführt werden. Für die
Beurteilung der Beschaffenheit einer Ware, die
nach der Quick-Methode untersucht wurde,
kann der Gebrauchswert herangezogen werden.
Der Gebrauchswert wird nach der Formel
berechnet. Für die
Anwendung des Gebrauchswertes und der zulässigen
Latituden sind die methodischen Richtlinien
der Bundesanstalt für Pflanzenbau und
Samenprüfung in Wien maßgebend."