153. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
an wird bis zum 31. Dezember 1952
eine Sonderabgabe vom Bier eingehoben. Die
Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe
gemäß § 6 Z. 2 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz
1948. Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
über die Biersteuer gelten auch für
die Sonderabgabe vom Bier.
§ 2. Die Sonderabgabe beträgt 10 S für 1 hl
Bier.
§ 3. Auf die Sonderabgabe finden die für die
Biersteuer geltenden Vorschriften, insbesondere
die Vorschriften über die Entstehung der Biersteuerschuld,
die Entrichtung der Biersteuer, die
Aufzeichnungspflicht sowie über die Befreiung
von der Biersteuer und Erstattung derselben sinngemäß
Anwendung.
§ 4. Die getrennt zu berechnende Sonderabgabe
gilt nicht als Entgelt im Sinne des Unisatzsteuergesetzes.
§ 5. Der Ertrag der Sonderabgabe dient zur
teilweisen Bedeckung des Aufwandes für besondere
Notstandsmaßnahmen in Gebieten, die von
Arbeitslosigkeit besonders betroffen sind.
§ 6. Im Bundesvoranschlag 1952 werden folgende
finanzgesetzliche Ansätze neu eröffnet
1. Einnahmenkapitel 17, Titel 4, § 2 a „Sonderabgabe
vom Bier", unter dem der mit 10,000.000 S
zu veranschlagende Ertrag der Sonderabgabe zu
verrechnen ist;
2. Ausgabenkapitel 26, Titel 8 „Besondere
Notstandsmaßnahmen", unter dem ein Kredit
von 10,000.000 S zur Verfügung gestellt wird.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bündesministerium für Finanzen betraut.