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153_1952 AT

153. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

an wird bis zum 31. Dezember 1952

eine Sonderabgabe vom Bier eingehoben. Die

Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe

gemäß § 6 Z. 2 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz

1948. Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

über die Biersteuer gelten auch für

die Sonderabgabe vom Bier.

§ 2. Die Sonderabgabe beträgt 10 S für 1 hl

Bier.

§ 3. Auf die Sonderabgabe finden die für die

Biersteuer geltenden Vorschriften, insbesondere

die Vorschriften über die Entstehung der Biersteuerschuld,

die Entrichtung der Biersteuer, die

Aufzeichnungspflicht sowie über die Befreiung

von der Biersteuer und Erstattung derselben sinngemäß

Anwendung.

§ 4. Die getrennt zu berechnende Sonderabgabe

gilt nicht als Entgelt im Sinne des Unisatzsteuergesetzes.

§ 5. Der Ertrag der Sonderabgabe dient zur

teilweisen Bedeckung des Aufwandes für besondere

Notstandsmaßnahmen in Gebieten, die von

Arbeitslosigkeit besonders betroffen sind.

§ 6. Im Bundesvoranschlag 1952 werden folgende

finanzgesetzliche Ansätze neu eröffnet

1. Einnahmenkapitel 17, Titel 4, § 2 a „Sonderabgabe

vom Bier", unter dem der mit 10,000.000 S

zu veranschlagende Ertrag der Sonderabgabe zu

verrechnen ist;

2. Ausgabenkapitel 26, Titel 8 „Besondere

Notstandsmaßnahmen", unter dem ein Kredit

von 10,000.000 S zur Verfügung gestellt wird.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bündesministerium für Finanzen betraut.

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