153. Verordnung: 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und die nach dem Entlohnungsschema I,
II, I L oder II L dieses Gesetzes entlohnt werden,
erhalten für die Zeit vom 1. bis 15. Juli
1951 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe
von 5 v. H. des ihnen für. den Monat Juni 1951
gebührenden Monatsbezuges (§ 11 Abs. 2).
(2) Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag
im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen wurde, erhalten
diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im
Bezuge der den Bundesbediensteten gewährten
Teuerungszuschläge stehen.
(3) Ob einem Bundesbediensteten die einmalige
Sonderzahlung gebührt und in welcher Höhe sie
gebührt, ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen
am 15. Juli 1951 zu beurteilen.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes
erhalten für die Zeit ab 16. Juli 1951
1. zum Gehalt einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 270 v. H. des Gehaltes;
2. zur Wachdienstzulage einen prozentualen
Teuerungszuschlag in der Höhe von 270 v. H.
der Wachdienstzulage;
3. zum Haushaltungszuschuß einen festen
Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag
erhöht sich auf 45 S für Beamte, die
im Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im
Sinne des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
stehen, und für geschiedene Beamte, die für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen
verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von
45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,
solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen
Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder zufolge eines Ruhegenuß- oder
Rentenanspruches ein Einkommen von
mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen
dieser Voraussetzung ist binnen 30 Tagen nach
Eintreten, wenn sie aber am Tage der Kundmachung
dieser Verordnung bereits besteht, binnen
30 Tagen nach diesem Tage zu melden. Die
Bestimmungen des § 12 Abs. 8 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden;
4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen
Teuerungszuschlag von 35 S.
(2) Ist der aus Abs. 1 Z. 1 sich in den einzelnen
Gehaltsstufen ergebende neue Bezug nicht mindestens
um 24 v. H. höher als der entsprechende
Bezugsansatz, der auf Grund der Rechtslage nach
der Teuerungszuschlagsverordnung 1951, BGBl.
Nr. 58, gebühren würde, mindestens aber um
10 v. H. dieses Bezugsansatzes, vermehrt um
140 S, höher, so erhält der Bundesbeamte den
Unterschiedsbetrag als weiteren Teuerungszuschlag
(Sonderstufenzuschlag).
§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)
genüssen erhalten für die Zeit ab 16. Juli
1951
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß einen prozentualen
Teuerungszuschlag in der Höhe von
270 v. H. des nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bemessenen Ruhe(Versorgungs)
genusses;
2. zur Ruhe(Versorgungs)genußzulage aus der
Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3 Abs. 2
des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, und
zu anderen auf Grund von Entschließungen des
Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen
einen prozentualen Teuerungszuschlag in der
Höhe von 270 v. H. dieser Zulagen;
3. zum Haushaltungszuschuß einen festen
Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag
erhöht sich auf 45 S für Beamte, die im
Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im
Sinne des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
stehen, und für geschiedene Beamte, die für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen
verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von
45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,
solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen
Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder zufolge eines Ruhegenuß- oder
Rentenanspruches ein Einkommen von
mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen
dieser Voraussetzung ist binnen 30 Tagen nach
Eintreten, wenn sie aber am Tage der Kundmachung
dieser Verordnung bereits besteht,
binnen 30 Tagen nach diesem Tage, zu melden.
Die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden;
4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen
Teuerungszuschlag von 35 S.
(2) Erhält der entsprechende Beamte des Dienststandes
einen Sonderstufenzuschlag nach § 2
Abs. 2, so gebührt auch dem Empfänger eines
Ruhe(Versorgungs)genusses ein Sonderstufenzuschlag,
der von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten
des Dienststandes gebührenden Sonderstufenzuschlages
mit dem gleichen Hundertsatz zu berechnen
ist, der bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses
angewendet worden ist.
Ist der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
des Teuerungszuschlages nach Abs. 1 Z. 1 und
des Sonderstufenzuschlages niedriger als der nach
den bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug
ausschließlich der Familienzulagen und der
Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen
sowie ausschließlich der in § 3 Abs., 1 Z. 2 genannten
Zulagen und der Teuerungszuschläge
zu diesen Zulagen, so ist der Sonderstufenzuschlag
um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(3) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1
und 2 und Abs. 2 sind bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949,
fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Angleichung ihres
Ruhe(Versorgungs)genusses zu berechnen.
(4) Beträgt die Erhöhung aus den nach den
Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der
Abs. 2 und 3 berechneten Teuerungszuschlägen
im Einzelfall für Empfänger von Ruhegenüssen
nicht mindestens 125 S, für Empfänger von Versorgungsgenüssen
nicht mindestens 80 S monatlich
oder ergibt sich keine Erhöhung, so wird
der Unterschiedsbetrag auf die vorgenannten Beträge
als weiterer Teuerungszuschlag gewährt.
Ausgeschlossen sind die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,
die
a) auf Grund eines Dienstverhältnisses zu
einem privaten Dienstgeber Anspruch auf
Entgelt besitzen oder
b) selbständig erwerbstätig sind oder
c) Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Verletztenrenten
von Empfängern, deren Erwerbsfähigkeit
aus einem oder mehreren
Arbeitsunfällen um weniger als
50 v. H. gemindert ist, oder
d) Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung,
Zuschußversicherung oder
zusätzlichen Invalidenversicherung oder
e) Anspruch auf Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge
haben oder
f) für die eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz
gebührt.
Das Zutreffen der Voraussetzungen für den
Anspruch auf den Unterschiedsbetrag ist binnen
30 Tagen nach Eintreten, wenn sie aber am Tage
der Kundmachung dieser Verordnung bereits
bestehen, binnen 30 Tagen nach diesem Tage zu
melden. Ebenso ist jede Veränderung, die die
Anspruchsberechtigung betrifft, binnen 30 Tagen
zu melden. Wird diese Frist nicht eingehalten,
so wird der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten an wirksam.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf die Teuerungszuschläge
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei den im § 53, § 54 und § 55 Abs. 2 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Bezügen
Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen sind.
§ 5. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer der Wiederverwendung an Stelle der
Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger
die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.
§ 6. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,
die nach dem 15. Juli 1951 eintreten, beim
Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes
um die Teuerungszuschläge nach § 2 Abs. 1 Z. 1
und 2, beim Todfallsbeitrag nach Beamten des
Ruhestandes um die Teuerungszuschläge nach
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 dieser Verordnung; auf
die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3
Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist Bedacht zu
nehmen.
§ 7. Bei der Berechnung von Abfertigungen,
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder ihren
Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge
mitzuberücksichtigen.
§ 8. (1) Die Vertragsbediensteten des Bundes,
auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und die nach dem Entlohnungsschema
I, II, I L oder II L entlohnt werden, erhalten
für die Zeit ab 16. Juli 1951 die im § 2
vorgesehenen Teuerungszuschläge mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt
tritt.
(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema
I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entlohnte Vertragsbedienstete
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil der im Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.
Die nach dem Entlohnungsschema II L
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entlohnten
Vertragsbediensteten erhalten für die Jahreswochenstunde
den ihrem Beschäftigungsausmaß
(§ 38 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948)
entsprechenden Teil des Zwölffachen der im
Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.
(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes
nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist von dem um die Teuerungszuschläge
erhöhten Entgelt für eine Wochenarbeitsstunde
auszugehen.
(4) Bei der Berechnung der Abfindung nach
§ 28 und der Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist von dem um
die Teuerungszuschläge erhöhten Entgelt auszugehen.
Abschnitt III.
§ 9. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden, erhalten neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß,
Versorgungsgenuß, Monatsentgelt) jährlich
zwei Sonderzahlungen.
(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte Zeit
aufgenommen worden sind, erhalten eine Sonderzahlung
jedoch nur, wenn die Vertragsdauer
drei Monate übersteigt. Vertragsbedienstete, mit
denen ein Sondervertrag im Sinne des § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen
worden ist, erhalten eine Sonderzahlung nur
dann, wenn sie im Bezug der den Bundesbediensteten
gewährten laufenden Teuerungszuschläge
stehen.
§ 10. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember fällig, sind jedoch,
wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder auf
einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag
auszuzahlen. Für Personen, die vor dem
Fälligkeitstag aus dem Dienstverhältnis ausscheiden
oder deren Anspruch auf, Ruhe(Versorgungs)
genuß vor dem Fälligkeitstag erlischt, wird
die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens
aus dem Dienstverhältnis oder dem Erlöschen
des Ruhe(Versorgungs)genusses fällig.
§ 11. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen
im Genuß des vollen Monatsbezuges
(Abs. 2) gestanden sind, 50 v. H. des
vollen Monatsbezuges am Fälligkeitstage. Personen
jedoch, bei denen diese Voraussetzung
nicht zutrifft, erhalten den entsprechenden Teil
der Sonderzahlung.
(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes
ist
a) bei Bundesbeamten des Dienststandes der
Gehalt einschließlich der Wachdienstzulage,
der Ergänzungszulage, der Familienzulagen
und der laufenden Teuerungszuschläge;
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
der Ruhe(Versorgungs)genußzulage
aus der Wachdienstzulage, der Zulagen
gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1921, BGBl. Nr. 735, und der
anderen auf Grund von Entschließungen
des Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen,
der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge;
c) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt
einschließlich der Ergänzungszulage,
der Familienzulage und der laufenden
Teuerungszuschläge.
Abschnitt IV.
§ 12. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte II
und III dieser Verordnung sind auf die für die
Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden Teuerungszuschläge
anzuwenden.
(2) Die Verordnungen der Bundesregierung
vom 11. Mai 1950, BGBl. Nr. 109, vom 28. September
1950, BGBl. Nr. 201, und vom 8. März
1951, BGBl. Nr. 58, treten für die Zeit ab
16. Juli 1951 außer Kraft.
(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor
dem 16. Juli 1951 gebühren, sind auf Grund der
bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen
auszuzahlen.
(4) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
16. Juli 1951 auf Grund der bisher in Geltung
gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden
sind, werden auf die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung für dieselben Zeiträume gebührenden
Teuerungszuschläge angerechnet.
Abschnitt V.
§ 13. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 14. Oktober 1949, BGBl.
Nr. 256, in der jeweils geltenden Fassung fallenden
Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.