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153. Verordnung: 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und die nach dem Entlohnungsschema I,

II, I L oder II L dieses Gesetzes entlohnt werden,

erhalten für die Zeit vom 1. bis 15. Juli

1951 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe

von 5 v. H. des ihnen für. den Monat Juni 1951

gebührenden Monatsbezuges (§ 11 Abs. 2).

(2) Vertragsbedienstete, mit denen ein Sondervertrag

im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen wurde, erhalten

diese Sonderzahlung nur dann, wenn sie im

Bezuge der den Bundesbediensteten gewährten

Teuerungszuschläge stehen.

(3) Ob einem Bundesbediensteten die einmalige

Sonderzahlung gebührt und in welcher Höhe sie

gebührt, ist nach den dienstrechtlichen Verhältnissen

am 15. Juli 1951 zu beurteilen.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes

erhalten für die Zeit ab 16. Juli 1951

1. zum Gehalt einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 270 v. H. des Gehaltes;

2. zur Wachdienstzulage einen prozentualen

Teuerungszuschlag in der Höhe von 270 v. H.

der Wachdienstzulage;

3. zum Haushaltungszuschuß einen festen

Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag

erhöht sich auf 45 S für Beamte, die

im Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im

Sinne des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

stehen, und für geschiedene Beamte, die für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen

verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von

45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,

solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen

Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit

oder zufolge eines Ruhegenuß- oder

Rentenanspruches ein Einkommen von

mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen

dieser Voraussetzung ist binnen 30 Tagen nach

Eintreten, wenn sie aber am Tage der Kundmachung

dieser Verordnung bereits besteht, binnen

30 Tagen nach diesem Tage zu melden. Die

Bestimmungen des § 12 Abs. 8 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden;

4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen

Teuerungszuschlag von 35 S.

(2) Ist der aus Abs. 1 Z. 1 sich in den einzelnen

Gehaltsstufen ergebende neue Bezug nicht mindestens

um 24 v. H. höher als der entsprechende

Bezugsansatz, der auf Grund der Rechtslage nach

der Teuerungszuschlagsverordnung 1951, BGBl.

Nr. 58, gebühren würde, mindestens aber um

10 v. H. dieses Bezugsansatzes, vermehrt um

140 S, höher, so erhält der Bundesbeamte den

Unterschiedsbetrag als weiteren Teuerungszuschlag

(Sonderstufenzuschlag).

§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)

genüssen erhalten für die Zeit ab 16. Juli

1951

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß einen prozentualen

Teuerungszuschlag in der Höhe von

270 v. H. des nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bemessenen Ruhe(Versorgungs)

genusses;

2. zur Ruhe(Versorgungs)genußzulage aus der

Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3 Abs. 2

des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, und

zu anderen auf Grund von Entschließungen des

Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen

einen prozentualen Teuerungszuschlag in der

Höhe von 270 v. H. dieser Zulagen;

3. zum Haushaltungszuschuß einen festen

Teuerungszuschlag von 20 S. Dieser Teuerungszuschlag

erhöht sich auf 45 S für Beamte, die im

Bezug einer Kinderzulage oder Aushilfe im

Sinne des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

stehen, und für geschiedene Beamte, die für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen

verpflichtet sind. Der Teuerungszuschlag von

45 S wird ferner verheirateten Beamten gewährt,

solange ihre Ehegattin nicht aus einer nichtselbständigen

Arbeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit

oder zufolge eines Ruhegenuß- oder

Rentenanspruches ein Einkommen von

mehr als 200 S monatlich bezieht; das Zutreffen

dieser Voraussetzung ist binnen 30 Tagen nach

Eintreten, wenn sie aber am Tage der Kundmachung

dieser Verordnung bereits besteht,

binnen 30 Tagen nach diesem Tage, zu melden.

Die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden;

4. zur Kinderzulage (Aushilfe) einen festen

Teuerungszuschlag von 35 S.

(2) Erhält der entsprechende Beamte des Dienststandes

einen Sonderstufenzuschlag nach § 2

Abs. 2, so gebührt auch dem Empfänger eines

Ruhe(Versorgungs)genusses ein Sonderstufenzuschlag,

der von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten

des Dienststandes gebührenden Sonderstufenzuschlages

mit dem gleichen Hundertsatz zu berechnen

ist, der bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses

angewendet worden ist.

Ist der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

des Teuerungszuschlages nach Abs. 1 Z. 1 und

des Sonderstufenzuschlages niedriger als der nach

den bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug

ausschließlich der Familienzulagen und der

Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen

sowie ausschließlich der in § 3 Abs., 1 Z. 2 genannten

Zulagen und der Teuerungszuschläge

zu diesen Zulagen, so ist der Sonderstufenzuschlag

um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(3) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 Z. 1

und 2 und Abs. 2 sind bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949,

fallenden Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Angleichung ihres

Ruhe(Versorgungs)genusses zu berechnen.

(4) Beträgt die Erhöhung aus den nach den

Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der

Abs. 2 und 3 berechneten Teuerungszuschlägen

im Einzelfall für Empfänger von Ruhegenüssen

nicht mindestens 125 S, für Empfänger von Versorgungsgenüssen

nicht mindestens 80 S monatlich

oder ergibt sich keine Erhöhung, so wird

der Unterschiedsbetrag auf die vorgenannten Beträge

als weiterer Teuerungszuschlag gewährt.

Ausgeschlossen sind die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,

die

a) auf Grund eines Dienstverhältnisses zu

einem privaten Dienstgeber Anspruch auf

Entgelt besitzen oder

b) selbständig erwerbstätig sind oder

c) Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung,

mit Ausnahme der Verletztenrenten

von Empfängern, deren Erwerbsfähigkeit

aus einem oder mehreren

Arbeitsunfällen um weniger als

50 v. H. gemindert ist, oder

d) Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung,

Zuschußversicherung oder

zusätzlichen Invalidenversicherung oder

e) Anspruch auf Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge

haben oder

f) für die eine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz

gebührt.

Das Zutreffen der Voraussetzungen für den

Anspruch auf den Unterschiedsbetrag ist binnen

30 Tagen nach Eintreten, wenn sie aber am Tage

der Kundmachung dieser Verordnung bereits

bestehen, binnen 30 Tagen nach diesem Tage zu

melden. Ebenso ist jede Veränderung, die die

Anspruchsberechtigung betrifft, binnen 30 Tagen

zu melden. Wird diese Frist nicht eingehalten,

so wird der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten an wirksam.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf die Teuerungszuschläge

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei den im § 53, § 54 und § 55 Abs. 2 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Bezügen

Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen sind.

§ 5. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer der Wiederverwendung an Stelle der

Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger

die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.

§ 6. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,

die nach dem 15. Juli 1951 eintreten, beim

Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes

um die Teuerungszuschläge nach § 2 Abs. 1 Z. 1

und 2, beim Todfallsbeitrag nach Beamten des

Ruhestandes um die Teuerungszuschläge nach

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 dieser Verordnung; auf

die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3

Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist Bedacht zu

nehmen.

§ 7. Bei der Berechnung von Abfertigungen,

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder ihren

Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge

mitzuberücksichtigen.

§ 8. (1) Die Vertragsbediensteten des Bundes,

auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und die nach dem Entlohnungsschema

I, II, I L oder II L entlohnt werden, erhalten

für die Zeit ab 16. Juli 1951 die im § 2

vorgesehenen Teuerungszuschläge mit der Maßgabe,

daß an die Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt

tritt.

(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema

I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entlohnte Vertragsbedienstete

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil der im Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.

Die nach dem Entlohnungsschema II L

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entlohnten

Vertragsbediensteten erhalten für die Jahreswochenstunde

den ihrem Beschäftigungsausmaß

(§ 38 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948)

entsprechenden Teil des Zwölffachen der im

Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.

(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes

nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist von dem um die Teuerungszuschläge

erhöhten Entgelt für eine Wochenarbeitsstunde

auszugehen.

(4) Bei der Berechnung der Abfindung nach

§ 28 und der Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist von dem um

die Teuerungszuschläge erhöhten Entgelt auszugehen.

Abschnitt III.

§ 9. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden, erhalten neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß,

Versorgungsgenuß, Monatsentgelt) jährlich

zwei Sonderzahlungen.

(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte Zeit

aufgenommen worden sind, erhalten eine Sonderzahlung

jedoch nur, wenn die Vertragsdauer

drei Monate übersteigt. Vertragsbedienstete, mit

denen ein Sondervertrag im Sinne des § 36 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen

worden ist, erhalten eine Sonderzahlung nur

dann, wenn sie im Bezug der den Bundesbediensteten

gewährten laufenden Teuerungszuschläge

stehen.

§ 10. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember fällig, sind jedoch,

wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder auf

einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag

auszuzahlen. Für Personen, die vor dem

Fälligkeitstag aus dem Dienstverhältnis ausscheiden

oder deren Anspruch auf, Ruhe(Versorgungs)

genuß vor dem Fälligkeitstag erlischt, wird

die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens

aus dem Dienstverhältnis oder dem Erlöschen

des Ruhe(Versorgungs)genusses fällig.

§ 11. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen

im Genuß des vollen Monatsbezuges

(Abs. 2) gestanden sind, 50 v. H. des

vollen Monatsbezuges am Fälligkeitstage. Personen

jedoch, bei denen diese Voraussetzung

nicht zutrifft, erhalten den entsprechenden Teil

der Sonderzahlung.

(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes

ist

a) bei Bundesbeamten des Dienststandes der

Gehalt einschließlich der Wachdienstzulage,

der Ergänzungszulage, der Familienzulagen

und der laufenden Teuerungszuschläge;

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

der Ruhe(Versorgungs)genußzulage

aus der Wachdienstzulage, der Zulagen

gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes

1921, BGBl. Nr. 735, und der

anderen auf Grund von Entschließungen

des Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen,

der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge;

c) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt

einschließlich der Ergänzungszulage,

der Familienzulage und der laufenden

Teuerungszuschläge.

Abschnitt IV.

§ 12. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte II

und III dieser Verordnung sind auf die für die

Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden Teuerungszuschläge

anzuwenden.

(2) Die Verordnungen der Bundesregierung

vom 11. Mai 1950, BGBl. Nr. 109, vom 28. September

1950, BGBl. Nr. 201, und vom 8. März

1951, BGBl. Nr. 58, treten für die Zeit ab

16. Juli 1951 außer Kraft.

(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor

dem 16. Juli 1951 gebühren, sind auf Grund der

bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen

auszuzahlen.

(4) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

16. Juli 1951 auf Grund der bisher in Geltung

gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden

sind, werden auf die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung für dieselben Zeiträume gebührenden

Teuerungszuschläge angerechnet.

Abschnitt V.

§ 13. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 14. Oktober 1949, BGBl.

Nr. 256, in der jeweils geltenden Fassung fallenden

Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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