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153. Verordnung: Ergänzung und Abänderung von Bestimmungen der österreichischen Postordnung und Postgebührenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Verordnung: Ergänzung und Abänderung von Bestimmungen der österreichischen Postordnung und Postgebührenordnung.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 18.37, PGS.

Nr. 47 aus 1838) und soweit Postbeförderungsgebühren

geändert werden, auf Grund des zustimmenden

Beschlusses des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 8. Juli 1948 (Gesetz vom

13. April 1920, St. G.Bl. Nr. 180) wird verordnet

Artikel I.

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, B. G. Bl. Nr. 329, in der

Fassung vom 21. November 1946, B.G.Bl.

Nr. 205, werden wie folgt geändert

1. § 1, Abs. (3), lit. d, entfällt.

2. § 13, Abs. (2), hat zu lauten

„Wenn eine Sendung erweislich während der

Postbeförderung verlorenging, so werden die für

sie entrichteten Postgebühren mit Ausnahme der

Wertgebühr zurückgezahlt."

3. Im § 23. Entwertung der Marken ist als

Abs. (3) anzufügen

„(3) Für Gefälligkeitsabstempelungen, das sind

Abstempelungen ohne Zusammenhang mit der

Postbeförderung, gilt folgendes

1. Solche Abstempelungen von losen oder auf

Papier aufgeklebten) gültigen Postmarken aller

Art, von auf Karten oder Briefumschlägen aufgeklebten

gültigen Briefmarken (einschließlich

Wohltätigkeitspostmarken und anderen Sonderpostmarken)

und von gültigen Postganzsachen

dürfen von allen Postämtern (auch Gelegenheits- und

Sonderpostämtern) vorgenommen! werden.

Die Abstempelung kann beim Ankauf der Postwertzeichen

am Schalter des Postamtes sowie

auch von mitgebrachten oder eingesendeten Wertzeichen

erfolgen, wenn die mitgebrachten oder

eingesendeten Marken auf Papier, Karten oder

offenen leeren Briefumschlägen aufgeklebt sind.

Gefälligkeitsabstempelungen von verchlossenen

Briefumschlägen sind unzulässig. Hiebei darf nur

der OT.-Stempel vom Ankaufstage, bzw. vom

Tagte der Einreichung oder des Einlangens beim

Postamte verwendet werden.

2. Die Abstempelung mit Sonderstempeln darf

nur während der festgesetzten Verwendungsdauer

des Stempels vongenommen werden. Vorausabstempelungen

oder nachträgliche Abstempelungen

sind unstatthaft. Bei Verwendung des

Ersttagspempels sind die Marken mit dem OT.-

Stempel zu entwerten und der Ersttagstempel

daneben abzudrucken.

3. Der Ersttagstempel darf zu Gefälligkeitsabstempelungen

nur am ersten Tage der Gültigkeit

der betreffenden Wertzeichen unter den im

P. 1 angeführten Bedingungen verwendet werden,

wenn die eingereichten oder eingesendeten

Stücke ausschließlich mit Marken der erstmalig

ausgegebenen. Serie beklebt sind. Die Abstempelung

von Nachmarken mit dem Ersttagstempel

ist unzulässig.

4. Zur Gefälligkeitsabstempelung eingereichte

oder eingesendete Karten oder Briefumschläge

müssen mindestens als Drucksachen zur niedersten

für den Inlandsverkehr geltenden Gebühr

freigemacht sein.

5. Bei Einsendung von Wertzeichen zur

Gefälligkeitsabstempelung ist ein vollständig freigemachter

Briefumschlag mit der Anschrift des

Absenders zur Rücksendung beizuschließen."

Der bisherige Abs. (3) erhält die Bezeichnung

(4).

4. § 37, Abs. (2), zweiter Satz, entfällt.

5. Im § 42 ist als neuer Abs. (3) anzufügen

„(3) Einschreibsendungen können auch mit den

hiezu aufgelegten „ZIG"-Umschlägen durch Einwurf

in Briefkasten aufgegeben werden."

6. § 47, Abs. (3), zweiter Satz, entfällt.

7. § 48, Abs. (1), letzter Satz, entfällt.

8. § 48, Abs. (2), hat zu lauten

„Ein teilweise oder nicht freigemachter Brief

wird mit dem doppelten des Betrages belastet,

der an der Gebühr für einen freigemachten Brief

von gleichem Gewichte fehlt. Die Mindestgebühr,

die eingehoben wird, ist gleich der Freimachungsgebühr

für eine Postkarte, jedoch wird ein nicht

freigemachter gewöhnlicher Geschäftsantwortbrief

[§ 47, Abs. (2)], zu Lasten des Empfängers nur

mit der um ein Viertel erhöhten Gebühr für

einen freigemachten gleichartigen Brief belegt,

wenn der Empfänger dem Postamte schriftlich

mitgeteilt hat, daß er für Geschäftsantwortbriefe

verwendbare Umschläge versenden wird. Die

sich hiebei allenfalls ergebenden Groschenbruchteile

sind auf ganze Groschen aufzurunden."

9. § 50, Abs. (2), zweiter Satz, hat zu lauten

„Jedoch wird eine nicht freigemachte gewöhnliche

Geschäftsantwortpostkarte (§ 49, Abs. (2)],

zu Lasten des Empfängers nur mit der um ein

Viertel erhöhten Gebühr für eine freigemachte

gleichartige Postkarte belegt, wenn der Empfänger

dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß

er für Geschäftsantwortpostkarten verwendbare

Vordrucke versenden wind. Die sich hiebei ergebenden

Groschenbruchteile sind auf ganze

Groschen aufzurunden."

10. § 53, Abs. (2), lit. k, hat zu lauten

„auf Einladungen den Namen des Eingeladenen

sowie Zweck, Zeit und Ort der Zusammenkunft

anzugeben."

11. § 53, Abs. (2), lit. l, zweiter Satz, hat zu

lauten

„Ferner sind Empfangs-Erlagscheine, die mit

einer auf dem gleichen Blatte (auf anhängender

Allonge) vorgedruckten Rechnung des Kontoinhabers

und einem Vordrucke für die als Anschrift

des Empfängers genügende Bezeichnung

des Namens und des Wohnsitzes des Einzahlers

versehen sind und bloß entsprechend gefaltet

ohne Umschlag versendet werden, zur Drucksachengebühr

zugelassen."

12. Im § 54, Abs. (3), lit. a, ist am Schlusse

des Absatzes anzufügen

„Die von den Finanzämtern und Stadtsteuerkassen

ohne Umschlag (hüllenlos) aufgegebenen

Steuererlagscheine werden dreifach gefaltet und

tragen auf der Vorderseite des als „Erlagschein

bezeichneten Teiles die Anschrift des Empfängers.

Sie sind in Bunden zu höchstens 100 Stück nach

Abgabepostämtern geordnet aufzugeben. Diese

Bunde werden durch kreuzweise über die Steuererlagscheine

gelegte Streifen aus starkem Papier

zusammengehalten. Auf diesen Streifen ist anzubringen

a) die Stampiglie des absendenden Amtes,

b) die Bezeichnung des Abgabepostamtes,

c) die Zahl der inliegenden Steuererlagscheine,

d) der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt".

Die Aufgabe dieser Bunde hat am Postschalter

in der sonst für Behörden und Ämter vorgeschriebenen

Form zu erfolgen. Das Aufgabepostamt

hat an einer geeigneten Stelle der Papierstreifen

den Aufgabestempel anzubrigen. Die

Beförderungsgebühr für die Steuererlagscheine

wird einheitlich mit der jeweils niedrigsten

Drucksachengebühr festgesetzt."

13. § 56 a, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Die geringste Zahl der bei einer Ausgabe

versendeten Druckschriften muß 2500 Stück, bei

Bewilligung von nur zwei Ausgaben jährlich,

mindestens 5000 Stück bei der erstmaligen Auflieferung

betragen."

14. § 56 a. Nach dem Albs. (4) ist anzufügen

„(5) Um die Bewilligung zur Zulassung von

Geschäftsdrucksachen ist bei der zuständigen

Postdirektion anzusuchen.

(6) Die Gebühren werden bar bezahlt und

müssen die Sendungen mit dem Vermerk „Postgebühr

bar bezahlt, P. D. Z " versehen

sein."

15. Nach dem § 56 a ist neu § 56 b einzufügen

„3. Verteilungsdrucksachen und Verteilungsmischsendungen.

§ 56 b. Beschaffenheit

(1) Gewöhnliche Drucksachensendungen und

Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben

zusammengepackt) im Einzelgewicht bis

50 Gramm können mit einer allgemein gehaltenen

Bezeichnung des Empfängers versehen sein

[§ 32, Abs. (2), lit. c]. (Verteilungsdrucksachen,

Verteilungsmischsendungen). Auf jeder solchen

Sendung können auch bis zu fünf verschiedene

Empfängerbezeichnungen angegeben werden,

wenn die in Betracht kommenden Empfänger

dem Zusteller nach den örtlichen Verhältnissen

bekannt sind und nicht erst ermittelt werden

müssen. Ein Bestimmungsort muß auf den Sendungen

nicht angegeben werden.

(2) Die Empfängenbezeichnung muß bei gefalteten

Sendungen auf der Außenseite, bei Sendungen

amtier Umschlag auf dessen Vorderseite so

angebracht sein, daß sie ohne weiteres gelesen

werden kann.

(3) Die Postbeförderungsgebühren werden für

je 100 Stück der Sendungen berechnet. Weniger

als 100 Stück werden für volle 100 Stück gerechnet.

Die Gebühren sind bei der Aufgabe bar

zu bezahlen.

(4) Die Sendungen sind mach Gattungen) und

Abgabepostämtern getrennt in Bunden aufzuliefern,

auf denen die Gattung, die Anzahl der eingeschlossenen

Sendungen und die Bezeichnung des

Abgabepostamtes auf einem gut aufzuklebenden

Zettel anzugeben sind. Den Sendungen ist eine

Aufstellung beizugeben, aus der die Anzahl der

für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen

nach Gattungen getrennt, deren Gesamtstückzahl

und die Anschrift des Absenders zu ersehen sein

muß. Auf Verlangen wird dem Absender, wenn

er eine Gleichschrift (Durchschrift) der Aufstellung

vorweist, auf dieser die Anzahl der eingelieferten

Sendungen und der dafür entrichtete

Gebührenbetrag bestätigt."

Die folgenden Abschnitte

3. Blindendrucksachen,

4. Geschäftspapiere,

5. Warenproben,

6. Mischsendungen,

7. Gemeinsame Bestimmungen

erhalten die Bezeichnungen 4., 5., 6., 7. und 8.

16. § 61, Abs. (1), lit. b. An den Absatz ist

anzufügen

„Die näheren Bestimmungen über Verteilungsmischsendungen

enthält der § 56, b."

17. § 63, Abs. (2), hat zu lauten

„Von der Einschreibung sind ausgeschlossen

a) die Briefsendungen, die statt des Namens

des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben oder

Wörter enthalten, die Verteilungsdrucksachen

und Verteilungsmischsendungen,

b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift

mit Blei- oder Farbstift geschrieben

ist,

c) die Postauftragskarten,

d) die Bahnhofbriefe,

e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen

Versendung der Doppelkarte.

18. § 81, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Mit Postanweisung können Beträge bis zu

dem von der Postverwaltung festgesetzten

Höchstbetrage zur Auszahlung an einen bestimmten

Adressaten eingezahlt werden. Der jeweilige

Höchstbetrag wird im Post- und Telegraphen-

Verordnungsblatt und in der amtlichen „Wiener

Zeitung" kundgemacht. Die Postanweisung wird

an das Abgabepostamt auf dem Postwege übersendet

(gewöhnliche Postanweisung). Auf Verlangen

des Absenders kann dieses Postamt telegraphisch

angewiesen werden (telegraphische Postanweisung)."

19. § 83, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Die Gebühren sind bei gewöhnlichen Postanweisungen

mit Briefmarken, bei telegraphischen

Postanweisungen bar zu entrichten."

20. § 90, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Mit einem Sammelpostauftrag können bis

zu zehn Geldforderungen eingezogen werden, die

gegen eine einfache Empfangsbestätigung zahlbar,

an einem Tage fällig und von einem Postamt

einzuziehen sind. Der Höchstbetrag eines Sammelpostauftrages

ist mit einem Zehntel des für Postanweisungen

zulässigen Betrages festgesetzt; die

einzelne Forderung darf ein Fünftel des Höchstbetrages

nicht überschreiten. Eine Nachsendung

einer Empfangsbestätigung an ein anderes Postamt

zur Einziehung findet nicht statt."

21. § 91, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten

„a) Der Postauftrag wird mit einem besonderen

Auftragsblatte erteilt, das aus dem Auftragsscheine

und der Auftragspostanweisung

besteht. Die Auftragsblätter werden von der

Post aufgelegt und sind mit einer eingedruckten

Marke in der Höhe der Vorzeigegebühr

versehen; den Auftraggebern ist

nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte

Auftragsblätter zu verwenden."

Abs. (2) hat zu lauten

„(2) Der Sammelpostauftrag wird mit einem besonderen

Sammelpostauftragsblatt erteilt, das aus

zwei für das Durchdruckverfahren eingerichteten

Verzeichnissen und einer Auftragspostanweisung

besteht. Auf dem Teil I des Sammelpostauftragsblattes

hat der Auftraggeber in der rechten oberen

Ecke die Vorzeigegebühr so oftmals in Briefmarken

aufzukleben, als Forderungen einzuziehen

sind. Die Sammelpostauftragsblätter und die zugehörigen

Briefumschläge werden von der Post

aufgelegt; es ist den Auftraggebern nicht gestattet

für eigene Rechnung hergestellte Sammelpostauftragsblätter

zu verwenden."

Abs. (3), lit. b und c, haben zu Lauten

„b) Soll der Betrag auf ein Scheckkonto des

Postsparkassenamtes überwiesen werden, so

ist auf der Auftragspostanweisung das Postsparkassenamt

unter Anführung der Kontonummer,

auf welches der Betrag zu überweisen

ist, als Empfänger anzugeben.

c) Andere Angaben oder Bemerkungen dürfen

weder auf dem Auftragscheine (Sammelauftragsblatt)

noch auf der Auftragspostanweisung

angebracht sein."

22. § 94, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Die Postauftragskarten werden von der

Postverwaltung ausgegeben. Sie sind mit eingedruckten

Briefmarken in der Höhe der Beförderungs-

und Vorzeigegebühr versehen. Es ist nicht

gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Postauftragskarten

zu verwenden."

23. § 98, Abs. (1), lit. b, hat zu lauten

„b) Im Bereiche der Rohrpostanlage kann bei

einer nach auswärts gerichteten gewöhnlichen

oder eingeschriebenen Briefsendung

die nicht als Eilsendung aufgegeben wird,

die Rohrpostbeförderung bis zum Abgangs-

Bahnhofpostamt ausdrücklich verlangt werden.

Ebenso kann die Beförderung solcher

Sendungen mit Rohrpost zum Abgabepostamt

im Bereiche der Rohrpostanlage verlangt

werden. Der Absender hat in solchen

Fällen auf der Sendung den Vermerk „Mit

Rohrpost zum Bahnhof" oder „Mit Rohrpost

zum Abgabepostamt" oder einen

gleichartigen Vermerk anzubringen und

die für eine solche Beförderung festgesetzte

Gebühr zu entrichten. Er muß die Sendung

vollständig freimachen."

24. § 124. Die Überschrift hat zu lauten

„ § 124. Sendungen mit unvollständiger

oder ungenauer Anschrift,

Anschriftenprüfung."

25. § 124. Nach dem Abs. (2) ist der Abs. (3)

anzufügen

„(3) Die Post übernimmt das Prüfen und Berichtigen

von Anschriften unter folgenden Bedingungen;

1. Das Ersuchen um Prüfung oder Berichtigung

einer Anschrift muß mittels Anschriftprüfkarte

beim zuständigen Abgabepostamt gestellt werden.

Diese Anschriftprüfkarten sind als Postvordrucke

aufgelegt und bei den Postämtern erhältlich. Jede

Karte darf nur eine Anschrift enthalten und ist

als Postkarte freizumachen. Für die Anschriftprüfung

und Rücksendung der Karte wird keine

weitere Gebühr eingehoben.

2. Die Prüfung beschränkt sich nur auf die Anschrift

der vom Auftraggeber angeführten Person

und wird nach den Bestimmungen unter (1) für

die Behandlung der Postsendungen mit ungenügender

Anschrift vorgenommen. Eine Prüfung

von Berufsangaben, Angaben über das zuständige

Bezirksgericht, Inhaberschaft und Vertretungsbefugnisse

von Geschäftsbetrieben, Wohnungs-

und Geschäftsnachfolgern u. dgl., findet nicht

statt. Desgleichen sind Anträge auf Überprüfung

und Berichtigung von Postscheckkontobezeichnungen

einschließlich der Kontonummern nicht

zugelassen. Eine Anfrage bei der Ortspolizei,

Meldeämtern u. dgl., sowie eine Nachsendung der

Anschriftprüfkarte, wenn die in der Anschrift angegebene

Person verzögen ist, findet nicht statt.

3. Für die (Richtigkeit der Prüfangaben wird

keine Gewähr übernommen."

26. § 127, Abs. (1), lit. c, fällt weg.

27. § 128, Abs. (1), dritter Absatz, bat zu

lauten

„Die benachnahmten Briefsendungen, die Wertbriefe

und Pakete (mit und ohne Nachnahme),

die Geldbeträge zu den Post- und Zahlungsanweisungen

und die Forderungsurkunden mit

folgenden Einschränkungen."

28. § 133, Abs. (1), dritter Absatz, fällt weg.

29. § 148, Abs. (4), zweiter Absatz, fällt weg.

30. § 167, Abs. (1), hat zu lauten

„Der eingezogene Betrag wird mit der Auftragspostanweisung

überwiesen. Auf dem Abschnitte

der Postanweisung werden die Merkmale

des Postauftragsbriefes, mit dem die Urkunde

zur Einziehung übersendet wurde und zutreffendenfalls

der Buchungsvermerk angesetzt."

31. § 167, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Die auf Grund eines Sammelpostauftrages

eingezogenen Beträge werden mit der Auftrags-

Postanweisung überwiesen. Auf dem Abschnitte

der Postanweisung werden allfällige Buchungsvermerke

des Auftraggebers angesetzt;"

Weiterer Satzteil bleibt unverändert.

32. § 168, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten

„(1) Wenn eine Einlösung stattgefunden hat, so

wird die Gebühr für die Überweisung des eingezogenen

Betrages und bei Sammelpostaufträgen

die allenfalls bei der Aufgabe nicht entrichtete

Vorzeigegebühr eingehoben."

33. § 173 hat zu lauten

„Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren

und Auslagen werden vom Postamte erstattet

und die Sendungen mit diesen Beträgen wie vor

der Abgabe wieder belastet."

34. Die Überschrift vor § 178 hat zu lauten

„I. Bei eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefen,

Paketen, Postanweisungen, Postaufträgen,

Postauftragskarten und gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen."

35. § 178, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten

„a) Der Absender ist befugt, amtliche Nachforschung

nach der richtigen Abgabe der

Sendung mittels Nachfrageschreibens zu

verlangen. Dieses Begehren kann bei jedem

Postamte gestellt werden;

Bei bescheinigten Sendungen ist dem Postamte

die Aufgabebescheinigung. vorzuweisen und die

genaue Anschrift der Sendung anzugeben. Das

Postamt bestätigt auf der Aufgabebescheinigung

das gestellte Verlangen und setzt einen Abdruck

des Orts- und Tagesstempels bei.

Bei gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen,

Postauftragskarten und gewöhnlich aufgegebenen

Sammelpostaufträgen hat der Absender die Aufgabemerkmale

und die genaue Anschrift der

Sendung, bzw. des Empfängers anzugeben."

36. § 179, Abs. (1), lit. a, erster Satz, hat zu

lauten

„(1) a) Für die Nachforschung ist außer bei

gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen,

Postauftragskarten und gewöhnlich aufgegebenen

Sammelpostaufträgen die Nachforschungsgebühr

für jede Sendung zu

entrichten."

37. § 192, Abs. (1), bat zu lauten

„(1) Die Gebühren und Auslagen, mit denen

eine Sendung im Zeitpunkte der Zurücksiendung

belastet war, bleiben darauf haften. Bei Nachnahmesendungen

verbleibt die Nachnahmegebühr

der Post."

38. § 213, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten

„(1) Die Post leistet nur in folgenden Fällen

Ersatz

a) für den Verlust der eingeschriebenen Briefsendungen;

der Ersatz beträgt 60 S für

eine Sendung ohne Rücksicht auf ihren

Wert."

39. § 213, Abs. (1), lit. b, Z. 2, hat zu lauten

„2. wenn bei Paketen kein Wert angegeben

ist, nicht mehr als für ein Paket bis 3 kg 30 S,

über 3 bis 5 kg 50 S, über 5 kg für jedes Kilogramm

der ganzen Sendung 10 S, wobei ein Teil

eines Kilogramms für voll gerechnet wird."

Artikel II.

Die Postgebührenordnung, B. G. Bl. Nr. 175/

1947, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 2, Z. 14, ist folgendes beizufügen

„für jede weiteren 250 S mehr um 70"

2. § 2, Z. 15, hat zu lauten

„Die Nachnahmegebühr setzt sich zusammen

aus

Groschen

a) einer festen Gebühr von 40

b) einer verhältnismäßigen Gebühr für

je 10 S des Nachnahmebetrages von ..10"

Artikel III.

Die Verordnung tritt mit dem Ersten des auf

die Verlautbarung folgenden Monates in Kraft.

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