153. Verordnung: Ergänzung und Abänderung von Bestimmungen der österreichischen Postordnung und Postgebührenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
(Ah. Patent vom 5. November 18.37, PGS.
Nr. 47 aus 1838) und soweit Postbeförderungsgebühren
geändert werden, auf Grund des zustimmenden
Beschlusses des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 8. Juli 1948 (Gesetz vom
13. April 1920, St. G.Bl. Nr. 180) wird verordnet
Artikel I.
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, B. G. Bl. Nr. 329, in der
Fassung vom 21. November 1946, B.G.Bl.
Nr. 205, werden wie folgt geändert
1. § 1, Abs. (3), lit. d, entfällt.
2. § 13, Abs. (2), hat zu lauten
„Wenn eine Sendung erweislich während der
Postbeförderung verlorenging, so werden die für
sie entrichteten Postgebühren mit Ausnahme der
Wertgebühr zurückgezahlt."
3. Im § 23. Entwertung der Marken ist als
Abs. (3) anzufügen
„(3) Für Gefälligkeitsabstempelungen, das sind
Abstempelungen ohne Zusammenhang mit der
Postbeförderung, gilt folgendes
1. Solche Abstempelungen von losen oder auf
Papier aufgeklebten) gültigen Postmarken aller
Art, von auf Karten oder Briefumschlägen aufgeklebten
gültigen Briefmarken (einschließlich
Wohltätigkeitspostmarken und anderen Sonderpostmarken)
und von gültigen Postganzsachen
dürfen von allen Postämtern (auch Gelegenheits- und
Sonderpostämtern) vorgenommen! werden.
Die Abstempelung kann beim Ankauf der Postwertzeichen
am Schalter des Postamtes sowie
auch von mitgebrachten oder eingesendeten Wertzeichen
erfolgen, wenn die mitgebrachten oder
eingesendeten Marken auf Papier, Karten oder
offenen leeren Briefumschlägen aufgeklebt sind.
Gefälligkeitsabstempelungen von verchlossenen
Briefumschlägen sind unzulässig. Hiebei darf nur
der OT.-Stempel vom Ankaufstage, bzw. vom
Tagte der Einreichung oder des Einlangens beim
Postamte verwendet werden.
2. Die Abstempelung mit Sonderstempeln darf
nur während der festgesetzten Verwendungsdauer
des Stempels vongenommen werden. Vorausabstempelungen
oder nachträgliche Abstempelungen
sind unstatthaft. Bei Verwendung des
Ersttagspempels sind die Marken mit dem OT.-
Stempel zu entwerten und der Ersttagstempel
daneben abzudrucken.
3. Der Ersttagstempel darf zu Gefälligkeitsabstempelungen
nur am ersten Tage der Gültigkeit
der betreffenden Wertzeichen unter den im
P. 1 angeführten Bedingungen verwendet werden,
wenn die eingereichten oder eingesendeten
Stücke ausschließlich mit Marken der erstmalig
ausgegebenen. Serie beklebt sind. Die Abstempelung
von Nachmarken mit dem Ersttagstempel
ist unzulässig.
4. Zur Gefälligkeitsabstempelung eingereichte
oder eingesendete Karten oder Briefumschläge
müssen mindestens als Drucksachen zur niedersten
für den Inlandsverkehr geltenden Gebühr
freigemacht sein.
5. Bei Einsendung von Wertzeichen zur
Gefälligkeitsabstempelung ist ein vollständig freigemachter
Briefumschlag mit der Anschrift des
Absenders zur Rücksendung beizuschließen."
Der bisherige Abs. (3) erhält die Bezeichnung
(4).
4. § 37, Abs. (2), zweiter Satz, entfällt.
5. Im § 42 ist als neuer Abs. (3) anzufügen
„(3) Einschreibsendungen können auch mit den
hiezu aufgelegten „ZIG"-Umschlägen durch Einwurf
in Briefkasten aufgegeben werden."
6. § 47, Abs. (3), zweiter Satz, entfällt.
7. § 48, Abs. (1), letzter Satz, entfällt.
8. § 48, Abs. (2), hat zu lauten
„Ein teilweise oder nicht freigemachter Brief
wird mit dem doppelten des Betrages belastet,
der an der Gebühr für einen freigemachten Brief
von gleichem Gewichte fehlt. Die Mindestgebühr,
die eingehoben wird, ist gleich der Freimachungsgebühr
für eine Postkarte, jedoch wird ein nicht
freigemachter gewöhnlicher Geschäftsantwortbrief
[§ 47, Abs. (2)], zu Lasten des Empfängers nur
mit der um ein Viertel erhöhten Gebühr für
einen freigemachten gleichartigen Brief belegt,
wenn der Empfänger dem Postamte schriftlich
mitgeteilt hat, daß er für Geschäftsantwortbriefe
verwendbare Umschläge versenden wird. Die
sich hiebei allenfalls ergebenden Groschenbruchteile
sind auf ganze Groschen aufzurunden."
9. § 50, Abs. (2), zweiter Satz, hat zu lauten
„Jedoch wird eine nicht freigemachte gewöhnliche
Geschäftsantwortpostkarte (§ 49, Abs. (2)],
zu Lasten des Empfängers nur mit der um ein
Viertel erhöhten Gebühr für eine freigemachte
gleichartige Postkarte belegt, wenn der Empfänger
dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß
er für Geschäftsantwortpostkarten verwendbare
Vordrucke versenden wind. Die sich hiebei ergebenden
Groschenbruchteile sind auf ganze
Groschen aufzurunden."
10. § 53, Abs. (2), lit. k, hat zu lauten
„auf Einladungen den Namen des Eingeladenen
sowie Zweck, Zeit und Ort der Zusammenkunft
anzugeben."
11. § 53, Abs. (2), lit. l, zweiter Satz, hat zu
lauten
„Ferner sind Empfangs-Erlagscheine, die mit
einer auf dem gleichen Blatte (auf anhängender
Allonge) vorgedruckten Rechnung des Kontoinhabers
und einem Vordrucke für die als Anschrift
des Empfängers genügende Bezeichnung
des Namens und des Wohnsitzes des Einzahlers
versehen sind und bloß entsprechend gefaltet
ohne Umschlag versendet werden, zur Drucksachengebühr
zugelassen."
12. Im § 54, Abs. (3), lit. a, ist am Schlusse
des Absatzes anzufügen
„Die von den Finanzämtern und Stadtsteuerkassen
ohne Umschlag (hüllenlos) aufgegebenen
Steuererlagscheine werden dreifach gefaltet und
tragen auf der Vorderseite des als „Erlagschein
bezeichneten Teiles die Anschrift des Empfängers.
Sie sind in Bunden zu höchstens 100 Stück nach
Abgabepostämtern geordnet aufzugeben. Diese
Bunde werden durch kreuzweise über die Steuererlagscheine
gelegte Streifen aus starkem Papier
zusammengehalten. Auf diesen Streifen ist anzubringen
a) die Stampiglie des absendenden Amtes,
b) die Bezeichnung des Abgabepostamtes,
c) die Zahl der inliegenden Steuererlagscheine,
d) der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt".
Die Aufgabe dieser Bunde hat am Postschalter
in der sonst für Behörden und Ämter vorgeschriebenen
Form zu erfolgen. Das Aufgabepostamt
hat an einer geeigneten Stelle der Papierstreifen
den Aufgabestempel anzubrigen. Die
Beförderungsgebühr für die Steuererlagscheine
wird einheitlich mit der jeweils niedrigsten
Drucksachengebühr festgesetzt."
13. § 56 a, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Die geringste Zahl der bei einer Ausgabe
versendeten Druckschriften muß 2500 Stück, bei
Bewilligung von nur zwei Ausgaben jährlich,
mindestens 5000 Stück bei der erstmaligen Auflieferung
betragen."
14. § 56 a. Nach dem Albs. (4) ist anzufügen
„(5) Um die Bewilligung zur Zulassung von
Geschäftsdrucksachen ist bei der zuständigen
Postdirektion anzusuchen.
(6) Die Gebühren werden bar bezahlt und
müssen die Sendungen mit dem Vermerk „Postgebühr
bar bezahlt, P. D. Z " versehen
sein."
15. Nach dem § 56 a ist neu § 56 b einzufügen
„3. Verteilungsdrucksachen und Verteilungsmischsendungen.
§ 56 b. Beschaffenheit
(1) Gewöhnliche Drucksachensendungen und
Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben
zusammengepackt) im Einzelgewicht bis
50 Gramm können mit einer allgemein gehaltenen
Bezeichnung des Empfängers versehen sein
[§ 32, Abs. (2), lit. c]. (Verteilungsdrucksachen,
Verteilungsmischsendungen). Auf jeder solchen
Sendung können auch bis zu fünf verschiedene
Empfängerbezeichnungen angegeben werden,
wenn die in Betracht kommenden Empfänger
dem Zusteller nach den örtlichen Verhältnissen
bekannt sind und nicht erst ermittelt werden
müssen. Ein Bestimmungsort muß auf den Sendungen
nicht angegeben werden.
(2) Die Empfängenbezeichnung muß bei gefalteten
Sendungen auf der Außenseite, bei Sendungen
amtier Umschlag auf dessen Vorderseite so
angebracht sein, daß sie ohne weiteres gelesen
werden kann.
(3) Die Postbeförderungsgebühren werden für
je 100 Stück der Sendungen berechnet. Weniger
als 100 Stück werden für volle 100 Stück gerechnet.
Die Gebühren sind bei der Aufgabe bar
zu bezahlen.
(4) Die Sendungen sind mach Gattungen) und
Abgabepostämtern getrennt in Bunden aufzuliefern,
auf denen die Gattung, die Anzahl der eingeschlossenen
Sendungen und die Bezeichnung des
Abgabepostamtes auf einem gut aufzuklebenden
Zettel anzugeben sind. Den Sendungen ist eine
Aufstellung beizugeben, aus der die Anzahl der
für jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen
nach Gattungen getrennt, deren Gesamtstückzahl
und die Anschrift des Absenders zu ersehen sein
muß. Auf Verlangen wird dem Absender, wenn
er eine Gleichschrift (Durchschrift) der Aufstellung
vorweist, auf dieser die Anzahl der eingelieferten
Sendungen und der dafür entrichtete
Gebührenbetrag bestätigt."
Die folgenden Abschnitte
3. Blindendrucksachen,
4. Geschäftspapiere,
5. Warenproben,
6. Mischsendungen,
7. Gemeinsame Bestimmungen
erhalten die Bezeichnungen 4., 5., 6., 7. und 8.
16. § 61, Abs. (1), lit. b. An den Absatz ist
anzufügen
„Die näheren Bestimmungen über Verteilungsmischsendungen
enthält der § 56, b."
17. § 63, Abs. (2), hat zu lauten
„Von der Einschreibung sind ausgeschlossen
a) die Briefsendungen, die statt des Namens
des Adressaten nur Ziffern, Buchstaben oder
Wörter enthalten, die Verteilungsdrucksachen
und Verteilungsmischsendungen,
b) Fensterbriefsendungen, deren Fensteranschrift
mit Blei- oder Farbstift geschrieben
ist,
c) die Postauftragskarten,
d) die Bahnhofbriefe,
e) die Antwortkarte bei der ursprünglichen
Versendung der Doppelkarte.
18. § 81, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Mit Postanweisung können Beträge bis zu
dem von der Postverwaltung festgesetzten
Höchstbetrage zur Auszahlung an einen bestimmten
Adressaten eingezahlt werden. Der jeweilige
Höchstbetrag wird im Post- und Telegraphen-
Verordnungsblatt und in der amtlichen „Wiener
Zeitung" kundgemacht. Die Postanweisung wird
an das Abgabepostamt auf dem Postwege übersendet
(gewöhnliche Postanweisung). Auf Verlangen
des Absenders kann dieses Postamt telegraphisch
angewiesen werden (telegraphische Postanweisung)."
19. § 83, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Die Gebühren sind bei gewöhnlichen Postanweisungen
mit Briefmarken, bei telegraphischen
Postanweisungen bar zu entrichten."
20. § 90, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Mit einem Sammelpostauftrag können bis
zu zehn Geldforderungen eingezogen werden, die
gegen eine einfache Empfangsbestätigung zahlbar,
an einem Tage fällig und von einem Postamt
einzuziehen sind. Der Höchstbetrag eines Sammelpostauftrages
ist mit einem Zehntel des für Postanweisungen
zulässigen Betrages festgesetzt; die
einzelne Forderung darf ein Fünftel des Höchstbetrages
nicht überschreiten. Eine Nachsendung
einer Empfangsbestätigung an ein anderes Postamt
zur Einziehung findet nicht statt."
21. § 91, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten
„a) Der Postauftrag wird mit einem besonderen
Auftragsblatte erteilt, das aus dem Auftragsscheine
und der Auftragspostanweisung
besteht. Die Auftragsblätter werden von der
Post aufgelegt und sind mit einer eingedruckten
Marke in der Höhe der Vorzeigegebühr
versehen; den Auftraggebern ist
nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte
Auftragsblätter zu verwenden."
Abs. (2) hat zu lauten
„(2) Der Sammelpostauftrag wird mit einem besonderen
Sammelpostauftragsblatt erteilt, das aus
zwei für das Durchdruckverfahren eingerichteten
Verzeichnissen und einer Auftragspostanweisung
besteht. Auf dem Teil I des Sammelpostauftragsblattes
hat der Auftraggeber in der rechten oberen
Ecke die Vorzeigegebühr so oftmals in Briefmarken
aufzukleben, als Forderungen einzuziehen
sind. Die Sammelpostauftragsblätter und die zugehörigen
Briefumschläge werden von der Post
aufgelegt; es ist den Auftraggebern nicht gestattet
für eigene Rechnung hergestellte Sammelpostauftragsblätter
zu verwenden."
Abs. (3), lit. b und c, haben zu Lauten
„b) Soll der Betrag auf ein Scheckkonto des
Postsparkassenamtes überwiesen werden, so
ist auf der Auftragspostanweisung das Postsparkassenamt
unter Anführung der Kontonummer,
auf welches der Betrag zu überweisen
ist, als Empfänger anzugeben.
c) Andere Angaben oder Bemerkungen dürfen
weder auf dem Auftragscheine (Sammelauftragsblatt)
noch auf der Auftragspostanweisung
angebracht sein."
22. § 94, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Die Postauftragskarten werden von der
Postverwaltung ausgegeben. Sie sind mit eingedruckten
Briefmarken in der Höhe der Beförderungs-
und Vorzeigegebühr versehen. Es ist nicht
gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Postauftragskarten
zu verwenden."
23. § 98, Abs. (1), lit. b, hat zu lauten
„b) Im Bereiche der Rohrpostanlage kann bei
einer nach auswärts gerichteten gewöhnlichen
oder eingeschriebenen Briefsendung
die nicht als Eilsendung aufgegeben wird,
die Rohrpostbeförderung bis zum Abgangs-
Bahnhofpostamt ausdrücklich verlangt werden.
Ebenso kann die Beförderung solcher
Sendungen mit Rohrpost zum Abgabepostamt
im Bereiche der Rohrpostanlage verlangt
werden. Der Absender hat in solchen
Fällen auf der Sendung den Vermerk „Mit
Rohrpost zum Bahnhof" oder „Mit Rohrpost
zum Abgabepostamt" oder einen
gleichartigen Vermerk anzubringen und
die für eine solche Beförderung festgesetzte
Gebühr zu entrichten. Er muß die Sendung
vollständig freimachen."
24. § 124. Die Überschrift hat zu lauten
„ § 124. Sendungen mit unvollständiger
oder ungenauer Anschrift,
Anschriftenprüfung."
25. § 124. Nach dem Abs. (2) ist der Abs. (3)
anzufügen
„(3) Die Post übernimmt das Prüfen und Berichtigen
von Anschriften unter folgenden Bedingungen;
1. Das Ersuchen um Prüfung oder Berichtigung
einer Anschrift muß mittels Anschriftprüfkarte
beim zuständigen Abgabepostamt gestellt werden.
Diese Anschriftprüfkarten sind als Postvordrucke
aufgelegt und bei den Postämtern erhältlich. Jede
Karte darf nur eine Anschrift enthalten und ist
als Postkarte freizumachen. Für die Anschriftprüfung
und Rücksendung der Karte wird keine
weitere Gebühr eingehoben.
2. Die Prüfung beschränkt sich nur auf die Anschrift
der vom Auftraggeber angeführten Person
und wird nach den Bestimmungen unter (1) für
die Behandlung der Postsendungen mit ungenügender
Anschrift vorgenommen. Eine Prüfung
von Berufsangaben, Angaben über das zuständige
Bezirksgericht, Inhaberschaft und Vertretungsbefugnisse
von Geschäftsbetrieben, Wohnungs-
und Geschäftsnachfolgern u. dgl., findet nicht
statt. Desgleichen sind Anträge auf Überprüfung
und Berichtigung von Postscheckkontobezeichnungen
einschließlich der Kontonummern nicht
zugelassen. Eine Anfrage bei der Ortspolizei,
Meldeämtern u. dgl., sowie eine Nachsendung der
Anschriftprüfkarte, wenn die in der Anschrift angegebene
Person verzögen ist, findet nicht statt.
3. Für die (Richtigkeit der Prüfangaben wird
keine Gewähr übernommen."
26. § 127, Abs. (1), lit. c, fällt weg.
27. § 128, Abs. (1), dritter Absatz, bat zu
lauten
„Die benachnahmten Briefsendungen, die Wertbriefe
und Pakete (mit und ohne Nachnahme),
die Geldbeträge zu den Post- und Zahlungsanweisungen
und die Forderungsurkunden mit
folgenden Einschränkungen."
28. § 133, Abs. (1), dritter Absatz, fällt weg.
29. § 148, Abs. (4), zweiter Absatz, fällt weg.
30. § 167, Abs. (1), hat zu lauten
„Der eingezogene Betrag wird mit der Auftragspostanweisung
überwiesen. Auf dem Abschnitte
der Postanweisung werden die Merkmale
des Postauftragsbriefes, mit dem die Urkunde
zur Einziehung übersendet wurde und zutreffendenfalls
der Buchungsvermerk angesetzt."
31. § 167, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Die auf Grund eines Sammelpostauftrages
eingezogenen Beträge werden mit der Auftrags-
Postanweisung überwiesen. Auf dem Abschnitte
der Postanweisung werden allfällige Buchungsvermerke
des Auftraggebers angesetzt;"
Weiterer Satzteil bleibt unverändert.
32. § 168, Abs. (1), erster Satz, hat zu lauten
„(1) Wenn eine Einlösung stattgefunden hat, so
wird die Gebühr für die Überweisung des eingezogenen
Betrages und bei Sammelpostaufträgen
die allenfalls bei der Aufgabe nicht entrichtete
Vorzeigegebühr eingehoben."
33. § 173 hat zu lauten
„Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren
und Auslagen werden vom Postamte erstattet
und die Sendungen mit diesen Beträgen wie vor
der Abgabe wieder belastet."
34. Die Überschrift vor § 178 hat zu lauten
„I. Bei eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefen,
Paketen, Postanweisungen, Postaufträgen,
Postauftragskarten und gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen."
35. § 178, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten
„a) Der Absender ist befugt, amtliche Nachforschung
nach der richtigen Abgabe der
Sendung mittels Nachfrageschreibens zu
verlangen. Dieses Begehren kann bei jedem
Postamte gestellt werden;
Bei bescheinigten Sendungen ist dem Postamte
die Aufgabebescheinigung. vorzuweisen und die
genaue Anschrift der Sendung anzugeben. Das
Postamt bestätigt auf der Aufgabebescheinigung
das gestellte Verlangen und setzt einen Abdruck
des Orts- und Tagesstempels bei.
Bei gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen,
Postauftragskarten und gewöhnlich aufgegebenen
Sammelpostaufträgen hat der Absender die Aufgabemerkmale
und die genaue Anschrift der
Sendung, bzw. des Empfängers anzugeben."
36. § 179, Abs. (1), lit. a, erster Satz, hat zu
lauten
„(1) a) Für die Nachforschung ist außer bei
gewöhnlichen Nachnahmebriefsendungen,
Postauftragskarten und gewöhnlich aufgegebenen
Sammelpostaufträgen die Nachforschungsgebühr
für jede Sendung zu
entrichten."
37. § 192, Abs. (1), bat zu lauten
„(1) Die Gebühren und Auslagen, mit denen
eine Sendung im Zeitpunkte der Zurücksiendung
belastet war, bleiben darauf haften. Bei Nachnahmesendungen
verbleibt die Nachnahmegebühr
der Post."
38. § 213, Abs. (1), lit. a, hat zu lauten
„(1) Die Post leistet nur in folgenden Fällen
Ersatz
a) für den Verlust der eingeschriebenen Briefsendungen;
der Ersatz beträgt 60 S für
eine Sendung ohne Rücksicht auf ihren
Wert."
39. § 213, Abs. (1), lit. b, Z. 2, hat zu lauten
„2. wenn bei Paketen kein Wert angegeben
ist, nicht mehr als für ein Paket bis 3 kg 30 S,
über 3 bis 5 kg 50 S, über 5 kg für jedes Kilogramm
der ganzen Sendung 10 S, wobei ein Teil
eines Kilogramms für voll gerechnet wird."
Artikel II.
Die Postgebührenordnung, B. G. Bl. Nr. 175/
1947, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 2, Z. 14, ist folgendes beizufügen
„für jede weiteren 250 S mehr um 70"
2. § 2, Z. 15, hat zu lauten
„Die Nachnahmegebühr setzt sich zusammen
aus
Groschen
a) einer festen Gebühr von 40
b) einer verhältnismäßigen Gebühr für
je 10 S des Nachnahmebetrages von ..10"
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit dem Ersten des auf
die Verlautbarung folgenden Monates in Kraft.