153. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (0 Österreichischen Staatsbürgern mit
dem Wohnsitz im Inlande, die auf Grund
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl.
Nr. 239 (Kleinrentnergesetz), und der hiezu erlassenen
Durchführungsverordnungen, im Bezuge
einer Kleinrentnerunterstützung stehen, werden
Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der bisher
bezogenen Unterstützungen gewährt.
(2) Die Beihilfen werden rückwirkend vom
1. Juli 1946 gewährt.
§ 2. Die aus der Gewährung der Beihilfen
erwachsenden Kosten trägt der Bund.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.