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153_1946 AT

153. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 153. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (0 Österreichischen Staatsbürgern mit

dem Wohnsitz im Inlande, die auf Grund

der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

18. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 251, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl.

Nr. 239 (Kleinrentnergesetz), und der hiezu erlassenen

Durchführungsverordnungen, im Bezuge

einer Kleinrentnerunterstützung stehen, werden

Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der bisher

bezogenen Unterstützungen gewährt.

(2) Die Beihilfen werden rückwirkend vom

1. Juli 1946 gewährt.

§ 2. Die aus der Gewährung der Beihilfen

erwachsenden Kosten trägt der Bund.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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