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152_2002 AT

152. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 152. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02-20, 15/02-6, 27/02-6,

29/02-6, 40/02-6, 41/02-7, 43/02-7, 44/02-6, 50/02-9, 51/02-6, 52/02-6, 55/02-7, 56/02-6, 58/02-7,

59/02-6, 63/02-6, 64/02-6, 65/02-7, 66/02-6, 67/02-6, 68/02-6, 72/02-6, 73/02-6, 74/02-7, 75/02-6,

77/02-6, 78/02-7, 80/02-6, 81/02-7, 82/02-6, 86/02-6, 88/02-6, 89/02-6, 90/02-6, 107/02-6, 114/02-6,

dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2002, in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 646/1977, die Wortfolge „und mindert nicht dessen

Unterhaltsanspruch“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 152. Verordnung: Bundes-Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-

Ehrenzeichengesetz), BGBl. I Nr. 44/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite

mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der

Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit

rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.

(2) Das Kleinod wird auf dem linken Revers oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die

halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.

§ 2. Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen,

in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen,

die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.

§ 3. Über die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erhalten die Beliehenen eine vom verleihenden

Bundesminister ausgefertigte Urkunde.

BGBlPdf 152. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 14. März 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.

Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 19 des Übereinkommens

erklärt, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik

Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region

nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.

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