152. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02-20, 15/02-6, 27/02-6,
29/02-6, 40/02-6, 41/02-7, 43/02-7, 44/02-6, 50/02-9, 51/02-6, 52/02-6, 55/02-7, 56/02-6, 58/02-7,
59/02-6, 63/02-6, 64/02-6, 65/02-7, 66/02-6, 67/02-6, 68/02-6, 72/02-6, 73/02-6, 74/02-7, 75/02-6,
77/02-6, 78/02-7, 80/02-6, 81/02-7, 82/02-6, 86/02-6, 88/02-6, 89/02-6, 90/02-6, 107/02-6, 114/02-6,
dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2002, in § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 646/1977, die Wortfolge „und mindert nicht dessen
Unterhaltsanspruch“ als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-
Ehrenzeichengesetz), BGBl. I Nr. 44/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite
mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der
Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit
rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
(2) Das Kleinod wird auf dem linken Revers oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die
halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.
§ 2. Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen,
in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen,
die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.
§ 3. Über die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erhalten die Beliehenen eine vom verleihenden
Bundesminister ausgefertigte Urkunde.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 14. März 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl.
Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 19 des Übereinkommens
erklärt, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik
Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region
nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.