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152_2001 AT

152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und

Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG)

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des

elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren

Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das

Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts-

und Rechtsverkehr.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die

Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden.

§ 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes und des Kartellrechts

unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz

auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz

1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote,

die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten

sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang

zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;

2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung,

die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;

3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels

einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und

die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes

erforderlich sind, für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen;

4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die zu

beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch

nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich zu machen;

5. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen,

geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören;

6. kommerzielle Kommunikation: Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der

unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des

Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen, ausgenommen

a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens ermöglichen, etwa ein

Domain-Name oder eine elektronische Postadresse, sowie

b) unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemachte Angaben über Waren,

Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens;

7. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum;

8. koordinierter Bereich: die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft

und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer

solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der

Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der

Dienste der Informationsgesellschaft – einschließlich der für die Werbung und für Verträge

geltenden Bestimmungen – und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.

2. Abschnitt

Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft

Zulassungsfreiheit

§ 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner

gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung

gleicher Wirkung.

(2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen

oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der

Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften

über die Anzeige- oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten.

3. Abschnitt

Informationspflichten

Allgemeine Informationen

§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und

unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen

1. seinen Namen oder seine Firma;

2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten

können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;

4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die

Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung

und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf

die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;

7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so

auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es

muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen

Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben,

ob Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

Informationen über kommerzielle Kommunikation

§ 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die

Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und

eindeutig

1. als solche erkennbar ist,

2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben

hat, erkennen lässt,

3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und

einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie

4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu

den Teilnahmebedingungen enthält.

(2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über

die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen

bleiben unberührt.

Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation

§ 7. (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige

Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die

kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die

sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung

kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1

genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten.

(3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller

Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt.

Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe

§ 8. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, ist eine kommerzielle

Kommunikation, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist

oder einen solchen darstellt, zulässig.

(2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die Angehörigen dieser

Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des

Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen

Berufsangehörigen einschränken, bleiben unberührt.

4. Abschnitt

Abschluss von Verträgen

Informationen für Vertragsabschlüsse

§ 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot

oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren

1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss

führen;

2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird

sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;

3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der

Vertragserklärung sowie

4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

(2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den

elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.

(3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern

abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder

eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

(4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.

Abgabe einer Vertragserklärung

§ 10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische

Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung

erkennen und berichtigen kann.

(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich

elektronisch zu bestätigen.

(3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von

Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der

elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels

abgeschlossen werden.

Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen

dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung

kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Zugang elektronischer Erklärungen

§ 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und

elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt

sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von

Verbrauchern abbedungen werden.

5. Abschnitt

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung

§ 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz

übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten

Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und

3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen

auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit

diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und

die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

§ 14. (1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel

zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich,

sofern er

1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,

2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und

3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen,

dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching)

§ 15. Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz

übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der

effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht

verantwortlich, sofern er

1. die Information nicht verändert,

2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,

3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten

Industriestandards festgelegt sind, beachtet,

4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der

Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

nicht beeinträchtigt und

5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt,

sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen

Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder

dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)

§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die

im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in

Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen

eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die

Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm

beaufsichtigt wird.

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

§ 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden

Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,

1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und

sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus

denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den

elektronischen Verweis zu entfernen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter

untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen

als seine eigenen darstellt.

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

§ 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen

gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder

von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

(2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu

gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die

Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von

Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich

strafbarer Handlungen ermittelt werden können.

(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde

dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen

über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser

Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen

Aufgaben bildet.

(4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres

Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf

Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der

Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies

glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die

Rechtsverfolgung bildet.

(5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder

Gerichten bleiben unberührt.

Weitergehende Vorschriften

§ 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde

dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen

kann, unberührt.

(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische

Dienste bereitstellen.

6. Abschnitt

Herkunftslandprinzip und Ausnahmen

Herkunftslandprinzip

§ 20. (1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in

einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.

(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf

vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die

in den koordinierten Bereich fallen.

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

§ 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden

1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie

des Datenbank- und Halbleiterschutzes;

2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8

Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen

Ausnahmen angewendet haben;

3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame

Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;

4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August

1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7,

in Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr.

L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der

Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch

die Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen

zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige

Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen

im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei

Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken

decken;

5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;

6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen

Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss

haben;

7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an

Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie

befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;

8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im

Weg der elektronischen Post;

9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese

öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;

10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor

unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG;

11. Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist,

einschließlich von Lotterien und Wetten;

12. Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote

und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte

Waren;

13. Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln

und

14. Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

Abweichungen vom Herkunftslandprinzip

§ 22. (1) Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen

Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der

Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Solche Maßnahmen

müssen jedoch zum Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtsgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich

nur gegen einen Diensteanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und

schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den

damit verfolgten Zielen stehen.

(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat kann

nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden

1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung

strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus

Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität;

2. Schutz der Würde einzelner Menschen;

3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;

4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen

und

5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger.

§ 23. (1) Eine Verwaltungsbehörde hat ihre Absicht zur Ergreifung von Maßnahmen, die den freien

Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, der

Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern,

geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die Behörde kann die von ihr

beabsichtigten Maßnahmen erst durchführen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats dieser

Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen

unzulänglich sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltungsbehörde die von ihr beabsichtigten Maßnahmen auch

ohne Verständigung der Kommission und Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats

erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Maßnahme unverzüglich der Kommission und der

zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht anzuwenden.

7. Abschnitt

Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

Transparenz

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft

der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über

1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren

Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren

und

2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen

die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten

können,

zu veröffentlichen.

Verbindungsstelle

§ 25. (1) Der Bundesminister für Justiz hat als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer

Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Er hat den an ihn gelangten

Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in seinen

Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen

Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Anschriften der ihm bekannt gegebenen Verbindungsstellen

anderer Mitgliedstaaten im Internet zu veröffentlichen.

8. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

3000 Euro zu bestrafen, wenn er

1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,

2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt,

3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen

§ 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich

unterwirft, angibt,

4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern

zur Verfügung stellt oder

5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so

zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer

gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist.

Tätige Reue

§ 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem

Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer

von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen

Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen,

wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.

9. Abschnitt

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz sowie

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit betraut.

Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG,

ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom

5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/290/A).

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen

Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr.

L 178 vom 17. Juli 2000, S 1, umgesetzt.

Artikel II

Änderungen des Signaturgesetzes

Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/

2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen,

geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 577 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder

elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.“

2. § 592 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor

dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen

Post zuzustellen.“

BGBlPdf 152. Verordnung: Bezüge der Anspruchsberechtigten

Auf Grund der §§ 2 bis 6 und 9, der §§ 29 und 31, der §§ 36 und 40 bis 42 sowie des § 45 des

Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wird verordnet

§ 1. Die Bezüge der Anspruchsberechtigten werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt

1. Bezugsansatz ............................................................................................................... 25265 S

2. Monatsgeld

a) nach § 3 Abs. 1 HGG 2001..................................................................................... 2138 S

b) nach § 3 Abs. 2 HGG 2001..................................................................................... 4919 S

3. Dienstgradzulage

Gefreiter....................................................................................................................... 577 S

Korporal....................................................................................................................... 721 S

Zugsführer ................................................................................................................... 862 S

Wachtmeister............................................................................................................... 1183 S

Oberwachtmeister........................................................................................................ 1324 S

Stabswachtmeister ....................................................................................................... 1468 S

Oberstabswachtmeister................................................................................................ 1610 S

Offiziersstellvertreter................................................................................................... 1754 S

Vizeleutnant................................................................................................................. 1895 S

Fähnrich....................................................................................................................... 2113 S

Leutnant....................................................................................................................... 2254 S

Oberleutnant ................................................................................................................ 2393 S

Hauptmann................................................................................................................... 2681 S

Major ........................................................................................................................... 3002 S

Oberstleutnant.............................................................................................................. 3285 S

Oberst........................................................................................................................... 3573 S

Brigadier...................................................................................................................... 3894 S

Divisionär .................................................................................................................... 4000 S

Korpskommandant....................................................................................................... 4106 S

General......................................................................................................................... 4215 S

4. Grundvergütung........................................................................................................... 1115 S

5. Erfolgsprämie .............................................................................................................. 2494 S

6. Monatsprämie

a) Wehrdienst als Zeitsoldat bis zum Ablauf des sechsten Monates und Frauen im

Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat........................................................... 7471 S

b) Wehrdienst als Zeitsoldat ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst

ab dem 13. Monat......................................................................................... 8335 S

7. Einsatzvergütung

a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG

Rekruten und Chargen ............................................................................................ 12466 S

Unteroffiziere.......................................................................................................... 16026 S

Offiziere .................................................................................................................. 20776 S

b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG

Rekruten und Chargen ............................................................................................ 11160 S

Unteroffiziere.......................................................................................................... 14129 S

Offiziere .................................................................................................................. 18401 S

8. Einsatzprämie

a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG

Rekruten und Chargen ............................................................................................ 12466 S

Unteroffiziere.......................................................................................................... 16026 S

Offiziere .................................................................................................................. 20776 S

b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG

Rekruten und Chargen ............................................................................................ 11160 S

Unteroffiziere.......................................................................................................... 14129 S

Offiziere .................................................................................................................. 18401 S

9. Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

a) Mindestbemessungsgrundlage ................................................................................ 12127,20 S

b) Höchstbemessungsgrundlage.................................................................................. 55077,70 S

10. Grundgebührenpauschbetrag....................................................................................... 177 S

11. Leistungen nach dem 6. Hauptstück

a) Pauschalentschädigung ........................................................................................... 12128 S

b) Höchstsatz der Entschädigung und der Fortzahlung der Bezüge............................ 90954 S

12. Besoldung von Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens

einem Jahr

a) Monatsprämie

Rekrut, Gefreiter und Korporal............................................................................... 10695 S

Zugsführer............................................................................................................... 11226 S

Unteroffizier............................................................................................................ 12087 S

Offizier.................................................................................................................... 13348 S

b) Belastungsvergütung............................................................................................... 594 S

c) Ausbildnervergütung

Grundstufe............................................................................................................... 357 S

Höchstmaß der Erhöhung........................................................................................ 3563 S

§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. April 2001.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 411/2000 außer

Kraft.

BGBlPdf 152. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 25. April 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärung abgegeben

bzw. Vorbehalte erklärt

Erklärung

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Estland, dass es verlangt, dass Ersuchen und die

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Estnische oder Englische versehen sein müssen.

Vorbehalte

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Estland das Recht vor

a) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der

Republik Estland nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;

b) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden

Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der durch das

Urteil bestraften Handlung nach dem Recht der Republik Estland infolge Verjährung ausgeschlossen

gewesen wäre;

c) die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen worden sind, und von „Strafverfügungen“

abzulehnen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden am 24. November 2000 die

anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 15 Abs. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1980

zurückgezogen.

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