152. Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und
Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren
Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das
Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts-
und Rechtsverkehr.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden.
§ 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes und des Kartellrechts
unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz
auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz
1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote,
die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten
sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang
zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung,
die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;
3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und
die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes
erforderlich sind, für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen;
4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich zu machen;
5. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören;
6. kommerzielle Kommunikation: Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen, ausgenommen
a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens ermöglichen, etwa ein
Domain-Name oder eine elektronische Postadresse, sowie
b) unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemachte Angaben über Waren,
Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens;
7. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum;
8. koordinierter Bereich: die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft
und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer
solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der
Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der
Dienste der Informationsgesellschaft – einschließlich der für die Werbung und für Verträge
geltenden Bestimmungen – und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
2. Abschnitt
Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft
Zulassungsfreiheit
§ 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner
gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung
gleicher Wirkung.
(2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der
Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften
über die Anzeige- oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten.
3. Abschnitt
Informationspflichten
Allgemeine Informationen
§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und
unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen
1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten
können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die
Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung
und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf
die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so
auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es
muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen
Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben,
ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Informationen über kommerzielle Kommunikation
§ 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die
Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und
eindeutig
1. als solche erkennbar ist,
2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben
hat, erkennen lässt,
3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und
einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu
den Teilnahmebedingungen enthält.
(2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über
die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen
bleiben unberührt.
Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation
§ 7. (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige
Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die
kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die
sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung
kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1
genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten.
(3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller
Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt.
Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe
§ 8. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, ist eine kommerzielle
Kommunikation, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist
oder einen solchen darstellt, zulässig.
(2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die Angehörigen dieser
Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des
Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen
Berufsangehörigen einschränken, bleiben unberührt.
4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen
Informationen für Vertragsabschlüsse
§ 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot
oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren
1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss
führen;
2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird
sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der
Vertragserklärung sowie
4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
(2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den
elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
(3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern
abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder
eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
(4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.
Abgabe einer Vertragserklärung
§ 10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische
Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung
erkennen und berichtigen kann.
(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich
elektronisch zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von
Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der
elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels
abgeschlossen werden.
Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen
§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen
dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung
kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.
Zugang elektronischer Erklärungen
§ 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und
elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt
sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von
Verbrauchern abbedungen werden.
5. Abschnitt
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung
§ 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz
übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten
Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit
diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und
die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen
§ 14. (1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel
zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich,
sofern er
1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen,
dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching)
§ 15. Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz
übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der
effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht
verantwortlich, sofern er
1. die Information nicht verändert,
2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachtet,
4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
nicht beeinträchtigt und
5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt,
sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder
dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)
§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die
im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in
Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen
eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links
§ 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden
Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,
1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und
sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus
denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den
elektronischen Verweis zu entfernen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen
als seine eigenen darstellt.
Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
§ 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen
gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder
von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
(2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu
gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die
Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von
Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich
strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde
dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen
über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser
Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen
Aufgaben bildet.
(4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres
Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf
Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der
Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies
glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
(5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder
Gerichten bleiben unberührt.
Weitergehende Vorschriften
§ 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde
dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen
kann, unberührt.
(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische
Dienste bereitstellen.
6. Abschnitt
Herkunftslandprinzip und Ausnahmen
Herkunftslandprinzip
§ 20. (1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf
vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die
in den koordinierten Bereich fallen.
Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip
§ 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden
1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie
des Datenbank- und Halbleiterschutzes;
2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8
Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen
Ausnahmen angewendet haben;
3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame
Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;
4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August
1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7,
in Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr.
L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der
Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen
zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige
Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen
im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei
Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken
decken;
5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen
Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss
haben;
7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an
Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie
befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im
Weg der elektronischen Post;
9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese
öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;
10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor
unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG;
11. Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist,
einschließlich von Lotterien und Wetten;
12. Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote
und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte
Waren;
13. Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln
und
14. Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.
Abweichungen vom Herkunftslandprinzip
§ 22. (1) Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen
Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der
Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Solche Maßnahmen
müssen jedoch zum Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtsgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich
nur gegen einen Diensteanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und
schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den
damit verfolgten Zielen stehen.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat kann
nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden
1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung
strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität;
2. Schutz der Würde einzelner Menschen;
3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;
4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen
und
5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger.
§ 23. (1) Eine Verwaltungsbehörde hat ihre Absicht zur Ergreifung von Maßnahmen, die den freien
Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, der
Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern,
geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die Behörde kann die von ihr
beabsichtigten Maßnahmen erst durchführen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats dieser
Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen
unzulänglich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltungsbehörde die von ihr beabsichtigten Maßnahmen auch
ohne Verständigung der Kommission und Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats
erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Maßnahme unverzüglich der Kommission und der
zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht anzuwenden.
7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten
Transparenz
§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft
der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren
Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren
und
2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen
die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten
können,
zu veröffentlichen.
Verbindungsstelle
§ 25. (1) Der Bundesminister für Justiz hat als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Er hat den an ihn gelangten
Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in seinen
Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen
Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Anschriften der ihm bekannt gegebenen Verbindungsstellen
anderer Mitgliedstaaten im Internet zu veröffentlichen.
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
3000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,
2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt,
3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen
§ 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich
unterwirft, angibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern
zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so
zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist.
Tätige Reue
§ 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem
Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer
von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen
Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen,
wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.
9. Abschnitt
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz sowie
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit betraut.
Hinweise auf Notifikation und Umsetzung
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG,
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/290/A).
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen
Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr.
L 178 vom 17. Juli 2000, S 1, umgesetzt.
Artikel II
Änderungen des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/
2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 577 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder
elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.“
2. § 592 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor
dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen
Post zuzustellen.“
Auf Grund der §§ 2 bis 6 und 9, der §§ 29 und 31, der §§ 36 und 40 bis 42 sowie des § 45 des
Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wird verordnet
§ 1. Die Bezüge der Anspruchsberechtigten werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt
1. Bezugsansatz ............................................................................................................... 25265 S
2. Monatsgeld
a) nach § 3 Abs. 1 HGG 2001..................................................................................... 2138 S
b) nach § 3 Abs. 2 HGG 2001..................................................................................... 4919 S
3. Dienstgradzulage
Gefreiter....................................................................................................................... 577 S
Korporal....................................................................................................................... 721 S
Zugsführer ................................................................................................................... 862 S
Wachtmeister............................................................................................................... 1183 S
Oberwachtmeister........................................................................................................ 1324 S
Stabswachtmeister ....................................................................................................... 1468 S
Oberstabswachtmeister................................................................................................ 1610 S
Offiziersstellvertreter................................................................................................... 1754 S
Vizeleutnant................................................................................................................. 1895 S
Fähnrich....................................................................................................................... 2113 S
Leutnant....................................................................................................................... 2254 S
Oberleutnant ................................................................................................................ 2393 S
Hauptmann................................................................................................................... 2681 S
Major ........................................................................................................................... 3002 S
Oberstleutnant.............................................................................................................. 3285 S
Oberst........................................................................................................................... 3573 S
Brigadier...................................................................................................................... 3894 S
Divisionär .................................................................................................................... 4000 S
Korpskommandant....................................................................................................... 4106 S
General......................................................................................................................... 4215 S
4. Grundvergütung........................................................................................................... 1115 S
5. Erfolgsprämie .............................................................................................................. 2494 S
6. Monatsprämie
a) Wehrdienst als Zeitsoldat bis zum Ablauf des sechsten Monates und Frauen im
Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat........................................................... 7471 S
b) Wehrdienst als Zeitsoldat ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst
ab dem 13. Monat......................................................................................... 8335 S
7. Einsatzvergütung
a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG
Rekruten und Chargen ............................................................................................ 12466 S
Unteroffiziere.......................................................................................................... 16026 S
Offiziere .................................................................................................................. 20776 S
b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG
Rekruten und Chargen ............................................................................................ 11160 S
Unteroffiziere.......................................................................................................... 14129 S
Offiziere .................................................................................................................. 18401 S
8. Einsatzprämie
a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG
Rekruten und Chargen ............................................................................................ 12466 S
Unteroffiziere.......................................................................................................... 16026 S
Offiziere .................................................................................................................. 20776 S
b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG
Rekruten und Chargen ............................................................................................ 11160 S
Unteroffiziere.......................................................................................................... 14129 S
Offiziere .................................................................................................................. 18401 S
9. Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
a) Mindestbemessungsgrundlage ................................................................................ 12127,20 S
b) Höchstbemessungsgrundlage.................................................................................. 55077,70 S
10. Grundgebührenpauschbetrag....................................................................................... 177 S
11. Leistungen nach dem 6. Hauptstück
a) Pauschalentschädigung ........................................................................................... 12128 S
b) Höchstsatz der Entschädigung und der Fortzahlung der Bezüge............................ 90954 S
12. Besoldung von Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens
einem Jahr
a) Monatsprämie
Rekrut, Gefreiter und Korporal............................................................................... 10695 S
Zugsführer............................................................................................................... 11226 S
Unteroffizier............................................................................................................ 12087 S
Offizier.................................................................................................................... 13348 S
b) Belastungsvergütung............................................................................................... 594 S
c) Ausbildnervergütung
Grundstufe............................................................................................................... 357 S
Höchstmaß der Erhöhung........................................................................................ 3563 S
§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. April 2001.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 411/2000 außer
Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 25. April 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärung abgegeben
bzw. Vorbehalte erklärt
Erklärung
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Estland, dass es verlangt, dass Ersuchen und die
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Estnische oder Englische versehen sein müssen.
Vorbehalte
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Estland das Recht vor
a) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der
Republik Estland nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
b) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden
Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der durch das
Urteil bestraften Handlung nach dem Recht der Republik Estland infolge Verjährung ausgeschlossen
gewesen wäre;
c) die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen worden sind, und von „Strafverfügungen“
abzulehnen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden am 24. November 2000 die
anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 15 Abs. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1980
zurückgezogen.