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152_2000 AT

152. Kundmachung: Neues Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 152. Kundmachung: Neues Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der

Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das

Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. Nr. 9/1984) nicht berührt.

BGBlPdf 152. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende

Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/2000) abgegeben

Artikel 13 Absatz 3

Die Ersuchen aus dem Ausland um Übertragung der Strafverfolgung sind an die Generalstaatsanwaltschaft

der Slowakischen Republik zu richten.

Die Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland fällt in die

Zuständigkeit des Justizministeriums der Slowakischen Republik, wenn das Verfahren das Hauptverhandlungsstadium

erreicht hat. In allen anderen Fällen fällt die Übermittlung an das Ausland in den

Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik.

Artikel 18 Absatz 2

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen um Übertragung der

Strafverfolgung und die beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht

in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser

Sprachen vorzulegen.

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