152. Kundmachung: Neues Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der
Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das
Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. Nr. 9/1984) nicht berührt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende
Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.
Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/2000) abgegeben
Artikel 13 Absatz 3
Die Ersuchen aus dem Ausland um Übertragung der Strafverfolgung sind an die Generalstaatsanwaltschaft
der Slowakischen Republik zu richten.
Die Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland fällt in die
Zuständigkeit des Justizministeriums der Slowakischen Republik, wenn das Verfahren das Hauptverhandlungsstadium
erreicht hat. In allen anderen Fällen fällt die Übermittlung an das Ausland in den
Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik.
Artikel 18 Absatz 2
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen um Übertragung der
Strafverfolgung und die beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht
in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen vorzulegen.