152. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur 12. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer
Mittel einen Beitrag in Höhe von 1145430000 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 102 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 146/1998, sowie des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird –
hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz – verordnet
Begriffsbestimmung
§ 1. Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone,
die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug
ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.
Bestimmungen für Inverkehrbringer
§ 2. Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen
sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen
1. Fixe Freisprecheinrichtungen
a) Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren
enthalten. Diese Vorrichtung muß so ausgeführt sein, daß der Lenker nach dem Einbau der
Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand
bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.
b) Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so
angebracht werden können, daß die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des
Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die
Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters
muß das Mikrofon so angebracht werden können, daß der Lenker bei Zuwendung nicht von
der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.
2. Mobile Freisprecheinrichtungen
Diese müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel oder schnurlos einen Ohrhörer
(Kopfhörer) mit dem Mobiltelefon so verbinden, daß gewährleistet ist, daß das Verbindungskabel
nicht durch das Blickfeld des Lenkers verläuft. Weiters muß gewährleistet sein, daß das Mikrofon
so angebracht werden kann, daß ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken
erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß
und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel –
beeinträchtigt wird und der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes
abgelenkt wird. Der Lenker muß die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefones mit
einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu
ändern.
Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
§ 3. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur
dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in
Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch
bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A).
DAS WIRTSCHAFTSMINISTERIUM
Sektionschef
Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar
Leiter der Sektion
Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen
Stubenring 1
A-1011 Wien
Wien, am 23. November 1998
GZ: 32.420/52-III/A/3/98
Sehr geehrte Frau Botschafterin!
Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit
von beruflichen Prüfungszeugnissen Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 18/1997 am 27. November 1989 eingesetzten Expertenkommission
vorzuschlagen
Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird
um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten
Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Noten und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am
ersten Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien
einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Notenwechsels erfüllt sind.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.
Genehmigen Sie, Frau Botschafterin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Koprivnikar
Ihrer Exzellenz
der Botschafterin der
Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring
Metternichgasse 3
A-1030 Wien
ÖSTERREICHISCH-DEUTSCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN
Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 5. Notenwechsel
Gewerbliche Lehrberufe
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Lehrabschlußprüfung
in dem Lehrberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Gesellenprüfung (= G)
der Abschlußprüfung (= A)
in dem Ausbildungsberuf
1. Berufskraftfahrer 1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A)
2. Bodenleger 2. a) Estrichleger/Estrichlegerin (G)
b) Estrichleger/Estrichlegerin (A)
3. Buchbinder 3. a) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Einzel- und Sonderanfertigung (G)
b) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Einzel- und Sonderanfertigung (A)
c) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Buchfertigung (Serie) (G)
d) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Buchfertigung (Serie) (A)
4. Druckformtechniker 4. Reprohersteller/Reproherstellerin,
Fachrichtung Druckformtechnik (A)
5. Druckvorstufentechniker 5. a) Werbe- und Medienvorlagenhersteller/
Werbe- und Medienvorlagenherstellerin,
Fachrichtung Gestaltung (A)
b) Werbevorlagenhersteller/Werbevorlagenherstellerin
(A)
c) Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G)
d) Schriftsetzer/Schriftsetzerin (A)
6. Friseur und Perückenmacher (Stylist) 6. Friseur/Friseurin (G)
7. Großmaschinsticker 7. Schmucktextilienhersteller/
Schmucktextilienherstellerin (A)
8. Hörgeräteakustiker 8. Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin
(G)
9. Isoliermonteur 9. a) Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin (A)
b) Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)
c) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
(Isoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisoliererin (Isoliermonteurin)
(G)
10. Kälteanlagentechniker 10. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G)
11. Kartograph 11. Kartograph/Kartographin (A)
12. Maschinsticker 12. Schmucktextilienhersteller/
Schucktextilienherstellerin (A)
13. Miedererzeuger 13. Modeschneider/Modeschneiderin (A)
14. Modellschlosser 14. Modellbaumechaniker/
Modelbaumechanikerin (A)
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Lehrabschlußprüfung
in dem Lehrberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Gesellenprüfung (= G)
der Abschlußprüfung (= A)
in dem Ausbildungsberuf
15. Modelltischler (Formentischler) 15. Modellbaumechaniker/
Modellbaumechanikerin (A)
16. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent 16. Pharmazeutisch-kaufmännischer
Angestellter/Phamazeutisch-kaufmännische
Angestellte (A)
17. Physiklaborant 17. Physiklaborant/Physiklaborantin (A)
18. Polsterer 18. Polsterer/Polsterin (A)
19. Porzellanformer 19. Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin
(A)
20. Porzellanmaler 20. Manufakturporzellanmaler/
Manufakturporzellanmalerin (A)
21. Posamentierer 21. Schmucktextilienhersteller/
Schmucktextilienherstellerin (A)
22. Prozeßleittechniker 22. Prozeßleitelektroniker/
Prozeßleitelektronikerin (A)
23. Reproduktionstechniker 23. Reprohersteller/Reproherstellerin,
Fachrichtung Reproduktionstechnik (A)
24. Restaurantfachmann 24. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A)
25. Säckler (Lederbekleidungserzeuger) 25. Modeschneider/Modeschneiderin (A)
26. Stoffdrucker 26. Textilveredler/Textilveredlerin (A)
27. Stukkateur und Trockenausbauer 27. a) Stukkateur/Stukkateurin (G)
b) Stukkateur/Stukkateurin (A)
c) Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
(A)
28. Textilveredler 28. Textilveredler/Textilveredlerin (A)
29. Universalhärter 29. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin, Schwerpunkt
Wärmebehandlungstechnik (A)
30. Universalschweißer 30. a) Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
Fachrichtung Schweißtechnik (A)
b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
Fachrichtung Schweißtechnik
(A)
31. Vergolder und Staffierer 31. Vergolder/Vergolderin (G)
32. Vulkaniseur 32. Vulkaniseur/Vulkaniseurin (G)
33. Waagenhersteller 33. Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin,
Schwerpunkt Waagenbau (G)
34. Wäschenäher 34. Modenäher/Modenäherin (A)
35. Werkstoffprüfer 35. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin,
Schwerpunkt Metalltechnik (A)
Land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Facharbeiterprüfung
in dem Lehrberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Abschlußprüfung
in dem Ausbildungsberuf
36. Feldgemüsebau-Facharbeiter/in 36. Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung
Gemüsebau (A)
37. Gärtner-Facharbeiter/in – Gemüsebau 37. Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung
Gemüsebau (A)
38. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau 38. a) Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung
Staudengärtnerei (A)
b) Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung
Zierpflanzenbau (A)
DIE BOTSCHAFTERIN
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Ursula Seiler-Albring
Wien, den 25. Juni 1999
Sehr geehrter Herr Sektionsleiter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 23. November 1998 (GZ: 32.420/52-III/A/3/98) zu
bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung unter Bezugnahme auf die Verordnung zum
Abkommen vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die
gegenseitige Anerkennung von beruflichen Prüfungszeugnissen eine Vereinbarung zwischen den beiden
Regierungen vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt
„Ich beehre mich, . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . . . .
meiner ausgezeichneten Hochachtung.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen
Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei
Ihnen eingeht.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck
der Note.
Seiler-Albring
Herrn
Sektionsleiter Ministerialrat
Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar
Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring
A-1011 Wien
DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN
Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 5. Notenwechsel
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Gesellenprüfung (= G)
der Abschlußprüfung (= A)
in dem Ausbildungsberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Lehrabschlußprüfung
in dem Lehrberuf
1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
Fachrichtung Schweißtechnik (A)
1. Universalschweißer
2. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A) 2. Berufskraftfahrer
3. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Buchfertigung (Serie) (G)
3. Buchbinder
4. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Buchfertigung (Serie) (A)
4. Buchbinder
5. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Einzel- und Sonderanfertigung (G)
5. Buchbinder
6. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung
Einzel- und Sonderanfertigung (A)
6. Buchbinder
7. Estrichleger/Estrichlegerin (G) 7. Bodenleger
8. Estrichleger/Estrichlegerin (A) 8. Bodenleger
9. Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin
(A)
9. Porzellanformer
10. Friseur/Friseurin (G) 10. Friseur und Perückenmacher (Stylist)
11. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Gemüsebau
(A)
11. a) Feldgemüsebau-Facharbeiter/in
b) Gärtner-Facharbeiter/in – Gemüsebau
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Gesellenprüfung (= G)
der Abschlußprüfung (= A)
in dem Ausbildungsberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Lehrabschlußprüfung
in dem Lehrberuf
12. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung
Staudengärtnerei (A)
12. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau
13. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung
Zierpflanzenbau (A)
13. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau
14. Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin (G) 14. Hörgeräteakustiker
15. Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin (A) 15. Isoliermonteur
16. Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A) 16. Isoliermonteur
17. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G) 17. Kälteanlagentechniker
18. Kartograph/Kartographin (A) 18. Kartograph
19. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
Fachrichtung Schweißtechnik
(A)
19. Universalschweißer
20. Manufakturporzellanmaler/
Manufakturporzellanmalerin (A)
20. Porzellanmaler
21. Maschinenbaumechaniker, Maschinenbaumechanikerin,
Schwerpunkt Waagenbau (G)
21. Waagenhersteller
22. Modellbaumechaniker/
Modelbaumechanikerin (A)
22. a) Modellschlosser
b) Modelltischler (Formentischler)
23. Modenäher/Modenäherin (A) 23. Wäschenäher
24. Modeschneider/Modeschneiderin (A) 24. a) Miedererzeuger
b) Säckler (Lederbekleidungserzeuger)
25. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/
Phamazeutisch-kaufmännische Angestellte (A)
25. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
26. Physiklaborant/Physiklaborantin (A) 26. Physiklaborant
27. Polsterer/Polsterin (A) 27. Polsterer
28. Prozeßleitelektroniker/
Prozeßleitelektronikerin (A)
28. Prozeßleittechniker
29. Reprohersteller/Reproherstellerin,
Fachrichtung Druckformtechnik (A)
29. Druckformtechniker
30. Reprohersteller/Reproherstellerin,
Fachrichtung Reproduktionstechnik (A)
30. Reproduktionstechniker
31. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A) 31. Restaurantfachmann
32. Schmucktextilienhersteller/
Schmucktextilienherstellerin (A)
32. a) Großmaschinsticker
b) Maschinsticker
c) Posamentierer
33. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G) 33. Druckvorstufentechniker
34. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (A) 34. Druckvorstufentechniker
35. Stukkateur/Stukkateurin (G) 35. Stukkateur und Trockenausbauer
36. Stukkateur/Stukkateurin (A) 36. Stukkateur und Trockenausbauer
37. Textilveredler/Textilveredlerin (A) 37. a) Stoffdrucker
b) Textilveredler
38. Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin (A) 38. Stukkateur und Trockenausbauer
39. Vergolder/Vergolderin (G) 39. Vergolder und Staffierer
40. Vulkaniseur/Vulkaniseurin (G) 40. Vulkaniseur
41. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
(Isoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Isoliermonteurin) (G)
41. Isoliermonteur
42. Werbe- und Medienvorlagenhersteller/
Werbe- und Medienvorlagenherstellerin,
Fachrichtung Gestaltung (A)
42. Druckvorstufentechniker
43. Werbevorlagenhersteller/Werbevorlagenherstellerin
(A)
43. Druckvorstufentechniker
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Gesellenprüfung (= G)
der Abschlußprüfung (= A)
in dem Ausbildungsberuf
Zeugnis über das Bestehen
der Lehrabschlußprüfung
in dem Lehrberuf
44. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin,
Schwerpunkt Metalltechnik (A)
44. Werkstoffprüfer
45. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin, Schwerpunkt
Wärmebehandlungstechnik (A)
45. Universalhärter
Der Notenwechsel tritt mit 1. August 1999 in Kraft.