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152_1999 AT

152. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur 12. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur 12. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer

Mittel einen Beitrag in Höhe von 1145430000 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 152. Verordnung: FreisprecheinrichtungsV

Auf Grund des § 102 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 146/1998, sowie des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird –

hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz – verordnet

Begriffsbestimmung

§ 1. Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone,

die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug

ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

Bestimmungen für Inverkehrbringer

§ 2. Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen

sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen

1. Fixe Freisprecheinrichtungen

a) Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren

enthalten. Diese Vorrichtung muß so ausgeführt sein, daß der Lenker nach dem Einbau der

Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand

bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.

b) Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so

angebracht werden können, daß die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des

Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die

Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters

muß das Mikrofon so angebracht werden können, daß der Lenker bei Zuwendung nicht von

der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.

2. Mobile Freisprecheinrichtungen

Diese müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel oder schnurlos einen Ohrhörer

(Kopfhörer) mit dem Mobiltelefon so verbinden, daß gewährleistet ist, daß das Verbindungskabel

nicht durch das Blickfeld des Lenkers verläuft. Weiters muß gewährleistet sein, daß das Mikrofon

so angebracht werden kann, daß ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken

erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß

und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel –

beeinträchtigt wird und der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes

abgelenkt wird. Der Lenker muß die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefones mit

einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu

ändern.

Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

§ 3. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur

dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in

Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch

bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen

Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A).

BGBlPdf 152. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur neuerlichen Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1 (Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

DAS WIRTSCHAFTSMINISTERIUM

Sektionschef

Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar

Leiter der Sektion

Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen

Stubenring 1

A-1011 Wien

Wien, am 23. November 1998

GZ: 32.420/52-III/A/3/98

Sehr geehrte Frau Botschafterin!

Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über

die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit

von beruflichen Prüfungszeugnissen Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 18/1997 am 27. November 1989 eingesetzten Expertenkommission

vorzuschlagen

Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung

und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird

um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten

Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden

erklärt, werden diese Noten und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende

Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am

ersten Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien

einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Notenwechsels erfüllt sind.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Frau Botschafterin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Ihrer Exzellenz

der Botschafterin der

Bundesrepublik Deutschland

Ursula Seiler-Albring

Metternichgasse 3

A-1030 Wien

ÖSTERREICHISCH-DEUTSCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN

Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 5. Notenwechsel

Gewerbliche Lehrberufe

Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Lehrabschlußprüfung

in dem Lehrberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Gesellenprüfung (= G)

der Abschlußprüfung (= A)

in dem Ausbildungsberuf

1. Berufskraftfahrer 1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A)

2. Bodenleger 2. a) Estrichleger/Estrichlegerin (G)

b) Estrichleger/Estrichlegerin (A)

3. Buchbinder 3. a) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Einzel- und Sonderanfertigung (G)

b) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Einzel- und Sonderanfertigung (A)

c) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Buchfertigung (Serie) (G)

d) Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Buchfertigung (Serie) (A)

4. Druckformtechniker 4. Reprohersteller/Reproherstellerin,

Fachrichtung Druckformtechnik (A)

5. Druckvorstufentechniker 5. a) Werbe- und Medienvorlagenhersteller/

Werbe- und Medienvorlagenherstellerin,

Fachrichtung Gestaltung (A)

b) Werbevorlagenhersteller/Werbevorlagenherstellerin

(A)

c) Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G)

d) Schriftsetzer/Schriftsetzerin (A)

6. Friseur und Perückenmacher (Stylist) 6. Friseur/Friseurin (G)

7. Großmaschinsticker 7. Schmucktextilienhersteller/

Schmucktextilienherstellerin (A)

8. Hörgeräteakustiker 8. Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin

(G)

9. Isoliermonteur 9. a) Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin (A)

b) Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)

c) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

(Isoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und

Schallschutzisoliererin (Isoliermonteurin)

(G)

10. Kälteanlagentechniker 10. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G)

11. Kartograph 11. Kartograph/Kartographin (A)

12. Maschinsticker 12. Schmucktextilienhersteller/

Schucktextilienherstellerin (A)

13. Miedererzeuger 13. Modeschneider/Modeschneiderin (A)

14. Modellschlosser 14. Modellbaumechaniker/

Modelbaumechanikerin (A)

Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Lehrabschlußprüfung

in dem Lehrberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Gesellenprüfung (= G)

der Abschlußprüfung (= A)

in dem Ausbildungsberuf

15. Modelltischler (Formentischler) 15. Modellbaumechaniker/

Modellbaumechanikerin (A)

16. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent 16. Pharmazeutisch-kaufmännischer

Angestellter/Phamazeutisch-kaufmännische

Angestellte (A)

17. Physiklaborant 17. Physiklaborant/Physiklaborantin (A)

18. Polsterer 18. Polsterer/Polsterin (A)

19. Porzellanformer 19. Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin

(A)

20. Porzellanmaler 20. Manufakturporzellanmaler/

Manufakturporzellanmalerin (A)

21. Posamentierer 21. Schmucktextilienhersteller/

Schmucktextilienherstellerin (A)

22. Prozeßleittechniker 22. Prozeßleitelektroniker/

Prozeßleitelektronikerin (A)

23. Reproduktionstechniker 23. Reprohersteller/Reproherstellerin,

Fachrichtung Reproduktionstechnik (A)

24. Restaurantfachmann 24. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A)

25. Säckler (Lederbekleidungserzeuger) 25. Modeschneider/Modeschneiderin (A)

26. Stoffdrucker 26. Textilveredler/Textilveredlerin (A)

27. Stukkateur und Trockenausbauer 27. a) Stukkateur/Stukkateurin (G)

b) Stukkateur/Stukkateurin (A)

c) Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin

(A)

28. Textilveredler 28. Textilveredler/Textilveredlerin (A)

29. Universalhärter 29. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin, Schwerpunkt

Wärmebehandlungstechnik (A)

30. Universalschweißer 30. a) Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

Fachrichtung Schweißtechnik (A)

b) Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

Fachrichtung Schweißtechnik

(A)

31. Vergolder und Staffierer 31. Vergolder/Vergolderin (G)

32. Vulkaniseur 32. Vulkaniseur/Vulkaniseurin (G)

33. Waagenhersteller 33. Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin,

Schwerpunkt Waagenbau (G)

34. Wäschenäher 34. Modenäher/Modenäherin (A)

35. Werkstoffprüfer 35. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin,

Schwerpunkt Metalltechnik (A)

Land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe

Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Facharbeiterprüfung

in dem Lehrberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Abschlußprüfung

in dem Ausbildungsberuf

36. Feldgemüsebau-Facharbeiter/in 36. Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung

Gemüsebau (A)

37. Gärtner-Facharbeiter/in – Gemüsebau 37. Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung

Gemüsebau (A)

38. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau 38. a) Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung

Staudengärtnerei (A)

b) Gärntner/Gärtnerin – Fachrichtung

Zierpflanzenbau (A)

DIE BOTSCHAFTERIN

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Ursula Seiler-Albring

Wien, den 25. Juni 1999

Sehr geehrter Herr Sektionsleiter,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 23. November 1998 (GZ: 32.420/52-III/A/3/98) zu

bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung unter Bezugnahme auf die Verordnung zum

Abkommen vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die

gegenseitige Anerkennung von beruflichen Prüfungszeugnissen eine Vereinbarung zwischen den beiden

Regierungen vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt

„Ich beehre mich, . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . . . .

meiner ausgezeichneten Hochachtung.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen

Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der

Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden

Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei

Ihnen eingeht.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck

der Note.

Seiler-Albring

Herrn

Sektionsleiter Ministerialrat

Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar

Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring

A-1011 Wien

DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN

Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 5. Notenwechsel

Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Gesellenprüfung (= G)

der Abschlußprüfung (= A)

in dem Ausbildungsberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Lehrabschlußprüfung

in dem Lehrberuf

1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

Fachrichtung Schweißtechnik (A)

1. Universalschweißer

2. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A) 2. Berufskraftfahrer

3. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Buchfertigung (Serie) (G)

3. Buchbinder

4. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Buchfertigung (Serie) (A)

4. Buchbinder

5. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Einzel- und Sonderanfertigung (G)

5. Buchbinder

6. Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung

Einzel- und Sonderanfertigung (A)

6. Buchbinder

7. Estrichleger/Estrichlegerin (G) 7. Bodenleger

8. Estrichleger/Estrichlegerin (A) 8. Bodenleger

9. Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin

(A)

9. Porzellanformer

10. Friseur/Friseurin (G) 10. Friseur und Perückenmacher (Stylist)

11. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Gemüsebau

(A)

11. a) Feldgemüsebau-Facharbeiter/in

b) Gärtner-Facharbeiter/in – Gemüsebau

Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Gesellenprüfung (= G)

der Abschlußprüfung (= A)

in dem Ausbildungsberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Lehrabschlußprüfung

in dem Lehrberuf

12. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung

Staudengärtnerei (A)

12. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau

13. Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung

Zierpflanzenbau (A)

13. Gärtner-Facharbeiter/in – Zierpflanzenbau

14. Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin (G) 14. Hörgeräteakustiker

15. Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin (A) 15. Isoliermonteur

16. Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A) 16. Isoliermonteur

17. Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin (G) 17. Kälteanlagentechniker

18. Kartograph/Kartographin (A) 18. Kartograph

19. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

Fachrichtung Schweißtechnik

(A)

19. Universalschweißer

20. Manufakturporzellanmaler/

Manufakturporzellanmalerin (A)

20. Porzellanmaler

21. Maschinenbaumechaniker, Maschinenbaumechanikerin,

Schwerpunkt Waagenbau (G)

21. Waagenhersteller

22. Modellbaumechaniker/

Modelbaumechanikerin (A)

22. a) Modellschlosser

b) Modelltischler (Formentischler)

23. Modenäher/Modenäherin (A) 23. Wäschenäher

24. Modeschneider/Modeschneiderin (A) 24. a) Miedererzeuger

b) Säckler (Lederbekleidungserzeuger)

25. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/

Phamazeutisch-kaufmännische Angestellte (A)

25. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

26. Physiklaborant/Physiklaborantin (A) 26. Physiklaborant

27. Polsterer/Polsterin (A) 27. Polsterer

28. Prozeßleitelektroniker/

Prozeßleitelektronikerin (A)

28. Prozeßleittechniker

29. Reprohersteller/Reproherstellerin,

Fachrichtung Druckformtechnik (A)

29. Druckformtechniker

30. Reprohersteller/Reproherstellerin,

Fachrichtung Reproduktionstechnik (A)

30. Reproduktionstechniker

31. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A) 31. Restaurantfachmann

32. Schmucktextilienhersteller/

Schmucktextilienherstellerin (A)

32. a) Großmaschinsticker

b) Maschinsticker

c) Posamentierer

33. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G) 33. Druckvorstufentechniker

34. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (A) 34. Druckvorstufentechniker

35. Stukkateur/Stukkateurin (G) 35. Stukkateur und Trockenausbauer

36. Stukkateur/Stukkateurin (A) 36. Stukkateur und Trockenausbauer

37. Textilveredler/Textilveredlerin (A) 37. a) Stoffdrucker

b) Textilveredler

38. Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin (A) 38. Stukkateur und Trockenausbauer

39. Vergolder/Vergolderin (G) 39. Vergolder und Staffierer

40. Vulkaniseur/Vulkaniseurin (G) 40. Vulkaniseur

41. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

(Isoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

(Isoliermonteurin) (G)

41. Isoliermonteur

42. Werbe- und Medienvorlagenhersteller/

Werbe- und Medienvorlagenherstellerin,

Fachrichtung Gestaltung (A)

42. Druckvorstufentechniker

43. Werbevorlagenhersteller/Werbevorlagenherstellerin

(A)

43. Druckvorstufentechniker

Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen

der Gesellenprüfung (= G)

der Abschlußprüfung (= A)

in dem Ausbildungsberuf

Zeugnis über das Bestehen

der Lehrabschlußprüfung

in dem Lehrberuf

44. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin,

Schwerpunkt Metalltechnik (A)

44. Werkstoffprüfer

45. Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin, Schwerpunkt

Wärmebehandlungstechnik (A)

45. Universalhärter

Der Notenwechsel tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

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