152. Bundesgesetz: Umweltkontrollgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
Umweltkontrolle
Aufgabe und Ziel
§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz
der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und
Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,
a) den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und
laufend zu erheben,
b) im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und
der Umweltpolitik zu bewerten sowie
c) die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem
Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt
gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen
Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der
Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden
integrativen Sichtweise zu umfassen.
(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht
berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines
anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und
Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.
(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,
a) wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen
handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit
Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder
b) sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne
weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen
Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant
in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des
Bundesheeres zuzuziehen.
(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen
§ 2. (1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen,
die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines
Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung
begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der
Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach
Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf
dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten
Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den
Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.
(4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine
solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Umweltkontrollbericht
§ 3. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre
einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.
(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und
Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.
Berichtspflichten
§ 4. Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten,
welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.
II. Abschnitt
Umweltbundesamt GmbH
Errichtung
§ 5. (1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma
„Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese
Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften
dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.
(3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung
von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund
obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das
Bundeswappen beizusetzen.
(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch
den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung.
Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen
sinngemäß anzuwenden.
Gesellschaftszweck und Aufgaben
§ 6. (1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das
Umweltbundesamt
a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die
Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch
fachliche Arbeiten zu unterstützen,
b)die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben
durchzuführen,
c) das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und
Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,
d) soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c
zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen
zu erbringen.
(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben
1. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz“
gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/
1984;
2. fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen,
Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU),
unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
3. fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener
Richtlinien oder Verordnungen der EU;
4. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen,
sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;
5. Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen
mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
6. Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;
7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden
Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die
Umwelt in ihrer Gesamtheit;
8. Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung
oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;
9. Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der
Richtlinie 96/61/EG;
10. Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung
einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten
gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;
11. Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;
12. Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse
Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz
der biologischen Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, sowie für UNEP-Infoterra;
13. Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte
gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/62/EG;
14. Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung
von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht;
15. Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, einschließlich seiner Protokolle sowie
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/
1994, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der
Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen
Klimaberichte;
16.Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen,
Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet
des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;
17. Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung
von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;
18. Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe
sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Luftreinhaltung
und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;
19. Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß
Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher
Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß § 3,
Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 23 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-
Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß § 6 Abs. 2 Luftgüteberichtverordnung,
BGBl. Nr. 678/1992, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß
Meßkonzept-Verordnung nach § 7 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß
§ 12 Ozongesetz;
20. Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformationssystemen
zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen
und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;
21. Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere
Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/
1993, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;
22. Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit
der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, insbesondere für
den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken,
insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses
gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, sowie Mitwirkung
an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;
23. fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und
Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG;
24. Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und
deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/
1992, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Immissionsdatenverbundes gemäß § 5
Ozongesetz und § 6 IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L, Mitwirkung an der
Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß § 10 IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß
§ 24 IG-L;
25. Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Art. 8 und 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher
Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
gemäß §§ 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes
(UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Angelegenheiten;
26. Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der §§ 5 bis 15 Chemikaliengesetz
1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997;
27. Mitwirkung an der Vollziehung von § 16 ChemG 1996 gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß §§ 54 und 55 ChemG 1996 sowie
sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;
28. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung,
des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an
Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;
29. fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß § 37 Abs. 6
Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1997, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehrbringen
von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des § 87
Abs. 3 GTG, Mitarbeit im Komitee „Zuständige Behörde“, gemäß Richtlinie 90/220/EWG,
Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen
System;
30. Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;
31. Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich
der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a;
32. fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß § 5 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungs-
Gesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, Führung der UVP-Dokumentation
gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G;
33. Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen
zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;
34. Bereitstellung von Daten gemäß § 33e Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959,
und Datenaustausch gemäß § 6 Abs. 3 Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;
35. Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Ermittlung von Emissionen,
Immissionen und sonstigen Einflüssen auf den Zustand und die Entwicklung der Umwelt,
insbesondere zur Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß § 6
Abs. 1 lit. c;
36.Entgegennahme von Anzeigen oder Beschwerden über Umweltbeeinträchtigungen oder
Mißstände in der Umwelt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltkontrolle und/oder
Weiterleitung an die zuständigen Behörden;
37. Erstellung von Berichten über Arbeitsergebnisse, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der
öffentlichen Umweltschutzverwaltung;
38. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in praxisbezogenen Fragen der
chemischen Umweltanalytik, des Qualitätsmanagements in der Umweltanalytik sowie Vorhalten
von Laborkapazität für Krisen und Notstandsfälle.
(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder
für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des
Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese
Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.
(4) Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß § 7 können andere Bundesminister und Gesellschaften,
an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen
Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der
betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten
des Aufwandes abdeckt.
(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung
des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften
und zum Erwerb von Beteiligungen.
Informationsrechte, Amtshilfe und Datenschutz
§ 7. (1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben
erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu
erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4
Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene
Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das
Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz,
BGBl. Nr. 495/1993.
(3) Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt
und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.
Vermögensübertragung, Rechnungslegung
§ 8. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und
genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen
und Schulden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum des Umweltbundesamtes
über.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die
Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit
der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 5 Abs. 5
übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung
im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.
(3) Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus
der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat
darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine
Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz
ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer, der aus der Personengruppe des § 25 Abs. 4
Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, auszuwählen ist, auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen.
Der bestätigende Prüfbericht gilt als Gründungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5
AktG und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist
unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, vom
Firmenbuchgericht zu veröffentlichen.
(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der
§§ 268 bis 283 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(5) Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d in
einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im
Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt
auszuweisen.
(6) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d durch Mittel aus den Aufgaben gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a bis c ist unzulässig.
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des
Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und
Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 10. (1) Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen
auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu
nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in § 6
genannten Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen
und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung
vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmensziele,
die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation,
einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die
nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der
Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem
Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche
Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Unbeschadet des § 12 Abs. 4 hat die Geschäftsführung jährlich ein Arbeitsprogramm dem
Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur
Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbesondere die von dem Umweltbundesamt für das
folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser
Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.
(4) Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems
zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach
den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der
Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
(5) Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre
Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß § 11 Abs. 2 und 3
aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu
stehen.
Finanzierung
§ 11. (1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch
a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten
Haushaltsbeträge;
b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
c) sonstige Zuwendungen;
d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;
e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.
(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im
Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine
Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß
Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger
Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen
erforderlich ist.
(4) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des
nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.
Organe des Umweltbundesamtes
§ 12. (1) Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von
Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch
diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.
(2) Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die
Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der
Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen
Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.
(3) Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon
a) vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
b) zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und
c) zwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes
zu nominieren sind.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen
der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen
hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.
Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch
§ 13. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung zur Eintragung im
Firmenbuch anzumelden.
III. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
§ 14. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1998 dem Personalstand des Umweltbundesamtes
angehören, sind ab 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
(2) Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie können durch
Dienstgebererklärung bis längstens 1. Jänner 2000 dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der
das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen
wird, zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den
Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen. Sie sind ab dem in der Dienstgebererklärung festgelegten
Wirksamkeitszeitpunkt Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das
Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird.
(3) Beamte des Umweltbundesamtes, die am 31. Dezember 1998 einem der Arbeitsbereiche des
Umweltbundesamtes angehören, werden mit 1. Jänner 1999 in das Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem Umweltbundesamt zur dauernden
Dienstverrichtung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der
das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen
wird, zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser
Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie gebunden.
(4) Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die überwiegend Aufgaben
besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen, können bis längstens 1. Jänner
2000 mit Bescheid dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt
zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an
der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich
beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Den in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten bleiben die am 1. Jänner 1999 bzw. unmittelbar
vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich
Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehungen in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt.
(6) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, den Anspruch auf
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Umweltbundesamt oder zu einer Gesellschaft, an der das
Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,
mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für
neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für
alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(7) Für die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten hat das Umweltbundesamt oder eine
Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest
mehrheitlich beteiligen wird, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen
sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des
Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu
entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer
künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet
worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(8) Bedienstete, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer
Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest
mehrheitlich beteiligen wird, werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der
Wohnung begründet, und der § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die
§§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die
Rechte des Dienstgebers im Sinn des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie wahr.
(9) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 6 genannten
Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1998
bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten
Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer
Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit,
der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer
des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich
beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, gehen mit dem Zeitpunkt der
Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das Umweltbundesamt über und sind von diesem dem Bund
zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß
den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das
Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,
werden, werden von dem Umweltbundesamt übernommen.
(12) Für die Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das
Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,
gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der
Dienstzeit die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.
(13) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten
aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 15. Das Umweltbundesamt ist als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Personalvertretung
§ 16. Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienststellenausschuß
des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates
des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die
Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat
spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem
Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus
weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie an.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Der am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März
2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.
(2) Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck „Umweltbundesamt“ verwendet, so ist darunter die
„Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu verstehen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3)
erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.
Verweisungen
§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl.
Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue
Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 19. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen
mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
4. hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 1, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 lit. b der Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
7. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der
sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch
nimmt,
8. hinsichtlich der §§ 12 Abs. 4, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales,
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/
1985, außer Kraft.
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 19
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf im Transportwesen
§ 1. (1) Im Transportwesen ist der Lehrberuf Berufskraftfahrer mit einer Lehrzeit von drei Jahren
eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Berufskraftfahrer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
2. Warten der Fahrzeuge,
3. systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von
einfachen Störungen,
4. sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen
unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen
sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen
Fahrweise sowie Leistung erster Hilfe,
5. richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen
Situationen im Straßenverkehr,
6. Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
7. Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
8. Streckenplanung und Terminplanung,
9. richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und
andere Vorkommnisse,
10. richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis
der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse
derart zu vermitteln, daß er
1. spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks
Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der
Fassung der Novelle des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 121/1997),
2. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur
praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C und
3. nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung,
jeweils zumindest für die Klassen B und C, zur Lehrabschlußprüfung
antreten kann.
(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des
letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt
begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur
praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C antreten.
§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen
der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese
Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I
Nr. 120/1997) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines
Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung
gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.
(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im
Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten
Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und
in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit, Transportgeschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
§ 8. (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die erfolgreiche Ablegung der praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klasse C oder die
Erteilung der Lenkberechtigung zumindest für die Klassen B und C nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat
diese Voraussetzung deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Fahrprüfung erforderliche
Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 7 des
Berufsausbildungsgesetzes zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten
zur Lehrabschlußprüfung erst nach der Zeit der Weiterverwendung erfolgt.
(2) Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Fahrprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse
sind im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
1. Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit
eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen
Wartungsarbeit oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug,
2. einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten
nachzuweisen sind
a) Messen,
b) Anreißen,
c) Feilen,
d) Bohren,
e) Gewindeschneiden von Hand.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in
fünfeinhalb Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von
zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von dreieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach siebeneinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen
Vorschriften,
2. nachhaltige Funktionsfähigkeit,
3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte, Prüfgeräte und Kontrollgeräte zur Eingrenzung
und Behebung der Störungen,
5. Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Transport-Geschäftsfall
§ 10. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Der schriftliche Teil ist vor dem
mündlichen Teil abzuhalten und kann im Rahmen der theoretischen Prüfung erfolgen, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Formulare, Tabellen und Straßenkarten heranzuziehen. Das
Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Der schriftliche Teil hat die praxisgerechte Ausfertigung von Frachtpapieren, Zollpapieren und
Speditionspapieren sowie den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr zu umfassen. Hiebei ist auch eine Streckenplanung und Terminplanung durchzuführen.
(4) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten
durchgeführt werden können. Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil hat sich, ausgehend von der schriftlichen Arbeit, auf die Auswertung verschiedener
mit dem Transportgeschäft zusammenhängender Fragen auf dem Gebiet des Verkehrswesens,
des Zollverfahrens, des Versicherungswesens, der Verkehrsgeographie und der den Straßentransport
betreffenden Beförderungsvorschriften und Tarifvorschriften und Tarifempfehlungen unter Bedachtnahme
auf die betriebliche Auswirkung und praxisgerechte Anwendung zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw.
Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu
entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Ladetechnik, Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften
im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch
Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungsergebnisses nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Transport-Geschäftsfalls und für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für
die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 13. (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu
umfassen
1. Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,
2. Berechnung zur Achslast,
3. Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,
4. Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
5. Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
6. fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 14. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Beförderungsverträge,
2. Transportgüter,
3. Verkehrsgeographie,
4. Kraftfahrzeugkunde,
5. Motorenkunde,
6. Wartungskunde,
7. facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Meßgeräte,
8. Ladehilfen und Lademittel.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 15. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den
Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 16. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker,
Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang
des § 9 Abs. 1 lit. a ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen
Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“ sowie auf die Gegenstände Transport-
Geschäftsfall, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 1. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 8 bis 12, 14 und 15.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände
Prüfarbeit, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 8, 9, 11, 12, 14 und 15.
Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
§ 18. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen
Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
§ 18. (1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung),
daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C oder D berufsmäßig
gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes können eingerechnet
werden.
(2) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung
nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der
Metallbearbeitung“ entfallen.
(3) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am
von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder
an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(4) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten.
Verhältniszahlen
§ 19. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. zwei Lehrlinge;
2. drei bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen für jede Person.... ein weiterer Lehrling;
3. elf bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je zwei Personen......... ein weiterer Lehrling;
4. ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ........ ein weiterer Lehrling.
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Lehrberechtigte,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt
haben und zumindest ein Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Klassen C sowie C und E oder D
gelenkt haben,
5. Personen, die zumindest drei Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Klassen C sowie C und E
oder D gelenkt haben.
(3) In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im
Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die
gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen
26 bis 28) im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule und/oder von einem anderen
hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Jahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(7) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(8) Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt
sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung
gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule
und/oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
(9) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(10) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf –
unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der
höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 902/1995, tritt hinsichtlich der §§ 1 und 2
mit Ablauf des Tages der Kundmachung, ansonsten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“
genannt),
geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der
Ukraine weiter zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,
in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben
können,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem
Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der
Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten
Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit
im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Wenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während
einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung
radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei
erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat,
unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
(2) Unter „Kernanlage“ und „Tätigkeit im nuklearen Bereich“ gemäß Absatz 1 versteht man
a) einen Kernreaktor,
b) Ausrüstung und Anlagen, die im Kernbrennstoffkreislauf verwendet werden,
c) Ausrüstung und Anlagen, die zur Behandlung radioaktiver Abfälle vorgesehen sind,
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für
landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche
Zwecke und Forschungszwecke sowie Beta- oder Gamma-Bestrahlungseinrichtungen und
f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.
Artikel 2
(1) Gegenstand der gegenseitigen Information gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind Ereignisse, die
zumindest der Stufe 3 der Internationalen Skala nuklearer Ereignisse entsprechen; die Definition dieser
Ereignisse ist dem Abkommen als Anlage B beigeschlossen.
Vorläufige Informationen über solche Ereignisse werden der anderen Vertragspartei im Wege der
Kontaktstellen unverzüglich übermittelt.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander ehestmöglich auch über Ereignisse, die keine Unfälle
gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, die aber in der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnis hervorrufen
könnten; dies betrifft unter anderem wichtige geplante oder ungeplante Ereignisse in der Umgebung von
Nuklearanlagen, wie Brände, Erdbeben und größere Abbrucharbeiten.
(3) Im Falle, daß eine Vertragspartei Informationen über ein Ereignis besitzt, das ihr gemäß diesem
Artikel nicht gemeldet worden ist, hat sie das Recht, von der anderen Vertragspartei Aufklärung über
dieses Ereignis im Wege der Kontaktstellen zu verlangen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens
übermittelte Information hinreichend vollständig ist, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu
geben, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung
zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere jene Angaben, über die die mitteilende
Vertragspartei im Moment der Informationsübermittlung verfügt, und zwar
1. den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls,
2. die betroffene Anlage oder Tätigkeit,
3. die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen
Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
4. die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich, soweit möglich, der Art,
der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung
und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung,
5. Informationen über die derzeitigen und die vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen
Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe
notwendig sind,
6. Ergebnisse der Umweltüberwachung, die die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven
Stoffe betreffen,
7. die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,
8. die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
(2) Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren Entwicklung der Unfallsituation
laufend auf den neuesten Stand gebracht. Die benachrichtigende Vertragspartei wird auf Ersuchen der
anderen Vertragspartei notwendige Erklärungen und zusätzliche Angaben zur Verfügung stellen.
(3) Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die im
Artikel 1 dieses Abkommens erwähnte Unfallsituation nicht mehr gegeben ist, oder bis die für eine
erschöpfende Beurteilung der Lage ausreichende Information vorliegt.
(4) Die Vertragsparteien können gemäß gegenseitiger Absprache zur weiteren Klärung der Unfallsituation
Vertreter ihrer zuständigen Behörden zum Unfallort entsenden.
Artikel 4
(1) Bei Eintritt einer Unfallsituation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die
Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die sofortige Durchführung der notwendigen
Zusammenarbeit zum Schutz der Gesundheit und des Vermögens ihrer Bevölkerung sowie über die
notwendige Hilfeleistung.
(2) Solche weiteren Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 dieses Abkommens im Wege der
Kontaktstellen abgesprochen.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden
Strahlung und der Radionuklide in der Luft (Aerosole), im Trinkwasser, im Oberflächenwasser und im
Boden durch. Die Meßergebnisse müssen hinreichende Informationen über die Strahlungsbelastung der
Bevölkerung der jeweiligen Vertragspartei enthalten.
(2) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei
bedeutenden Abweichungen vom Naturzustand wird diese Information der anderen Vertragspartei im
Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die
andere Vertragspartei zusätzliche Daten. Beide Vertragsparteien tragen zur Ausarbeitung eines Strahlenfrühwarnsystems
bei, dem auch andere Staaten beitreten können.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien informieren einander wenigstens einmal alle zwei Jahre über ihre
Nuklearprogramme, über Erfahrungen aus dem Betrieb der Kernanlagen und über die Rechtsvorschriften
über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über stillgelegte, in Betrieb oder in Bau befindliche
und geplante Kernanlagen sowie über Betriebsstillegungen und übermitteln einander zu diesem Zweck die
in den Rahmen dieses Abkommens fallenden Angaben (siehe die Anlage zu diesem Abkommen).
(3) Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden im voraus übergeben, und
zwar nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Bauarbeiten.
Artikel 7
(1) Für die Übermittlung der Information gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Abkommens
richtet jede Vertragspartei eine eigene Kontaktstelle ein, die sie der anderen Vertragspartei bei Inkrafttreten
des Abkommens auf diplomatischem Wege bekanntgibt.
(2) Die Kontaktstellen vereinbaren miteinander direkt die konkreten Wege der Informationsübermittlung.
Das Funktionieren des Systems der Informationsübermittlung wird mindestens zweimal
jährlich überprüft.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien führen bei Bedarf gemeinsame Expertentagungen durch, um folgende
Punkte zu behandeln
1. Bewertung der Erfüllung dieses Abkommens,
2. Erörterung von Umfang, Rechtzeitigkeit und Qualität der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens
übermittelten Information,
3. Beurteilung von Ergebnissen und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des im Artikel 5 dieses
Abkommens angeführten Strahlenmeßprogramms,
4. Erörterung anderer aktueller Fragen der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes, sowie gegenseitige Information über die Zusammenarbeit mit den
internationalen Organisationen auf diesem Gebiet.
(2) Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden
den zuständigen staatlichen Behörden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Tagungen sowie Zusammensetzung der Delegationen werden
von den in Artikel 9 angeführten Koordinatoren vereinbart.
(4) Bei Bedarf sowie nach Vereinbarung der Vertragsparteien können außerordentliche Expertenberatungen
und Expertenuntersuchungen der Anlagen durchgeführt werden.
Artikel 9
(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar
– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren
organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,
organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,
erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf
diplomatischem Wege.
Artikel 10
Informationen, die gemäß diesem Abkommen erhalten werden, können von jeder Vertragspartei zur
Informierung der Bevölkerung verwendet werden, falls die Vertragspartei, die diese Informationen
übermittelt, sie nicht für vertraulich erklärt.
Artikel 11
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn
zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist,
so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig
über sie informiert worden ist.
Artikel 12
Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens
werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf
diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für sein
Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Abkommens.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach der
Übergabe einer entsprechenden diplomatischen Note außer Kraft.
(4) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen der ehemaligen UdSSR und Österreich
über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über
Kernanlagen Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1990 vom 12. September 1988 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine
aufgehoben.
Geschehen zu Graz, am 8. November 1996 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und
ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Schüssel
Für die Regierung der Ukraine
Udovenko
Anlage A
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine
über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und
des Strahlenschutzes
Gemäß dem Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens werden folgende Daten mitgeteilt
– Name der Anlage,
– Ort der Unterbringung und Adresse der Anlage,
– Bezeichnung der Anlage,
– wichtigste technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status der Anlage,
– Betriebsdaten,
– Beschreibung des Ortes der Anlage.
Im Falle eines Kernreaktors werden zusätzlich folgende Daten mitgeteilt
– Reaktortyp,
– Leistung,
– Beschreibung der Spaltzone
(z. B.: Geometrie, Brennstoff, Belastung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
– Typ des Reaktorgefäßes,
– Kühlmittel, Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
– Typ des Dampferzeugers,
– zulässige Werte der Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit.
Anlage B
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine
über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und
des Strahlenschutzes
Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung über die behördlich festgesetzten Grenzwerte
hinaus, die bei den am stärksten betroffenen Personen außerhalb der Anlage zu einer Strahlenbelastung in
der Größenordnung von einigen zehntel Millisievert führt.
Bei einer derartigen Freisetzung müssen außerhalb der Anlage Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sein.
Ereignisse in der Anlage, die Strahlendosen zur Folge haben, die akute Gesundheitsbeeinträchtigungen für
das Betriebspersonal bewirken können und/oder ein Ereignis mit großflächiger Kontamination z. B. mit
einer Aktivität von einigen tausend Terabecquerel in ein sekundäres Containment, wo das radioaktive
Material in einen sicheren Lagerbereich zurückverbracht werden kann.
Störfälle, bei denen ein zusätzlicher Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Eintritt eines Unfalls
führen könnte oder Anlagenzustände, bei denen die Sicherheitseinrichtung im Falle des Eintritts
bestimmter auslösender Ereignisse eine Ausweitung zu einem Unfall nicht verhindern könnte.
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Dezember 1996 bzw. am
18. August 1998 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 18. August 1998 in
Kraft getreten.