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152. Bundesgesetz: Umweltkontrollgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Umweltkontrollgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Umweltkontrolle

Aufgabe und Ziel

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz

der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und

Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

a) den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und

laufend zu erheben,

b) im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und

der Umweltpolitik zu bewerten sowie

c) die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem

Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt

gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen

Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der

Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden

integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht

berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines

anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und

Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

a) wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen

handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit

Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder

b) sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne

weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen

Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant

in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des

Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die

Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen

§ 2. (1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen,

die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines

Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung

begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der

Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren

Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach

Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf

dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten

Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den

Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine

solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Umweltkontrollbericht

§ 3. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre

einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und

Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

Berichtspflichten

§ 4. Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten,

welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

II. Abschnitt

Umweltbundesamt GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend

und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma

„Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese

Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften

dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

(3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung

von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund

obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das

Bundeswappen beizusetzen.

(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch

den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung.

Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen

sinngemäß anzuwenden.

Gesellschaftszweck und Aufgaben

§ 6. (1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das

Umweltbundesamt

a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die

Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch

fachliche Arbeiten zu unterstützen,

b)die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben

durchzuführen,

c) das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und

Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,

d) soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c

zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen

zu erbringen.

(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben

1. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz“

gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/

1984;

2. fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen,

Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU),

unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

3. fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener

Richtlinien oder Verordnungen der EU;

4. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen,

sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;

5. Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen

mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

6. Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;

7. Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden

Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die

Umwelt in ihrer Gesamtheit;

8. Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung

oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;

9. Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der

Richtlinie 96/61/EG;

10. Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung

einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten

gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;

11. Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;

12. Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse

Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz

der biologischen Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, sowie für UNEP-Infoterra;

13. Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte

gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/62/EG;

14. Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung

von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht;

15. Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende

Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, einschließlich seiner Protokolle sowie

des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/

1994, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der

Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen

Klimaberichte;

16.Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen,

Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet

des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;

17. Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung

von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;

18. Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Luftreinhaltung

und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;

19. Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß

Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher

Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß § 3,

Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 23 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-

Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß § 6 Abs. 2 Luftgüteberichtverordnung,

BGBl. Nr. 678/1992, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß

Meßkonzept-Verordnung nach § 7 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß

§ 12 Ozongesetz;

20. Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformationssystemen

zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen

und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;

21. Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere

Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/

1993, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;

22. Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit

der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, insbesondere für

den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken,

insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses

gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, sowie Mitwirkung

an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;

23. fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und

Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG;

24. Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und

deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/

1992, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Immissionsdatenverbundes gemäß § 5

Ozongesetz und § 6 IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L, Mitwirkung an der

Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß § 10 IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß

§ 24 IG-L;

25. Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Art. 8 und 9 der Verordnung

(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher

Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

gemäß §§ 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes

(UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Angelegenheiten;

26. Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der §§ 5 bis 15 Chemikaliengesetz

1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997;

27. Mitwirkung an der Vollziehung von § 16 ChemG 1996 gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG)

Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß §§ 54 und 55 ChemG 1996 sowie

sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;

28. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung,

des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an

Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;

29. fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß § 37 Abs. 6

Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1997, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehrbringen

von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des § 87

Abs. 3 GTG, Mitarbeit im Komitee „Zuständige Behörde“, gemäß Richtlinie 90/220/EWG,

Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen

System;

30. Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;

31. Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich

der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a;

32. fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß § 5 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungs-

Gesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, Führung der UVP-Dokumentation

gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G;

33. Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen

zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;

34. Bereitstellung von Daten gemäß § 33e Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959,

und Datenaustausch gemäß § 6 Abs. 3 Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

35. Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Ermittlung von Emissionen,

Immissionen und sonstigen Einflüssen auf den Zustand und die Entwicklung der Umwelt,

insbesondere zur Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß § 6

Abs. 1 lit. c;

36.Entgegennahme von Anzeigen oder Beschwerden über Umweltbeeinträchtigungen oder

Mißstände in der Umwelt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltkontrolle und/oder

Weiterleitung an die zuständigen Behörden;

37. Erstellung von Berichten über Arbeitsergebnisse, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der

öffentlichen Umweltschutzverwaltung;

38. Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in praxisbezogenen Fragen der

chemischen Umweltanalytik, des Qualitätsmanagements in der Umweltanalytik sowie Vorhalten

von Laborkapazität für Krisen und Notstandsfälle.

(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder

für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des

Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese

Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.

(4) Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß § 7 können andere Bundesminister und Gesellschaften,

an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen

Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der

betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten

des Aufwandes abdeckt.

(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung

des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften

und zum Erwerb von Beteiligungen.

Informationsrechte, Amtshilfe und Datenschutz

§ 7. (1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben

erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu

erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4

Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene

Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das

Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz,

BGBl. Nr. 495/1993.

(3) Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt

und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

§ 8. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und

genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen

und Schulden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum des Umweltbundesamtes

über.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die

Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und

Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit

der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 5 Abs. 5

übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des

Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung

im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(3) Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus

der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat

darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine

Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz

ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer, der aus der Personengruppe des § 25 Abs. 4

Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, auszuwählen ist, auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen.

Der bestätigende Prüfbericht gilt als Gründungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5

AktG und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist

unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, vom

Firmenbuchgericht zu veröffentlichen.

(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der

§§ 268 bis 283 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

(5) Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d in

einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im

Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt

auszuweisen.

(6) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d durch Mittel aus den Aufgaben gemäß

§ 6 Abs. 1 lit. a bis c ist unzulässig.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des

Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und

Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten

Abgaben befreit.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 10. (1) Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen

auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu

nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in § 6

genannten Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen

und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung

vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmensziele,

die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation,

einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die

nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der

Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem

Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche

Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Unbeschadet des § 12 Abs. 4 hat die Geschäftsführung jährlich ein Arbeitsprogramm dem

Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur

Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbesondere die von dem Umweltbundesamt für das

folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser

Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.

(4) Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems

zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach

den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der

Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(5) Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre

Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß § 11 Abs. 2 und 3

aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu

stehen.

Finanzierung

§ 11. (1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch

a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten

Haushaltsbeträge;

b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;

c) sonstige Zuwendungen;

d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;

e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im

Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine

Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.

(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß

Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger

Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen

erforderlich ist.

(4) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des

nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Organe des Umweltbundesamtes

§ 12. (1) Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von

Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch

diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen

Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.

(2) Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die

Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der

Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen

Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen

Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon

a) vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

b) zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und

c) zwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes

zu nominieren sind.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen

der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen

hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.

Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch

§ 13. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung zur Eintragung im

Firmenbuch anzumelden.

III. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

§ 14. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1998 dem Personalstand des Umweltbundesamtes

angehören, sind ab 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

(2) Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie können durch

Dienstgebererklärung bis längstens 1. Jänner 2000 dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der

das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen

wird, zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den

Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen. Sie sind ab dem in der Dienstgebererklärung festgelegten

Wirksamkeitszeitpunkt Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das

Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird.

(3) Beamte des Umweltbundesamtes, die am 31. Dezember 1998 einem der Arbeitsbereiche des

Umweltbundesamtes angehören, werden mit 1. Jänner 1999 in das Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem Umweltbundesamt zur dauernden

Dienstverrichtung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der

das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen

wird, zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser

Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie gebunden.

(4) Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die überwiegend Aufgaben

besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen, können bis längstens 1. Jänner

2000 mit Bescheid dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt

zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an

der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich

beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Den in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten bleiben die am 1. Jänner 1999 bzw. unmittelbar

vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich

Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehungen in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt.

(6) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, den Anspruch auf

Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Umweltbundesamt oder zu einer Gesellschaft, an der das

Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,

mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für

neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für

alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(7) Für die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten hat das Umweltbundesamt oder eine

Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest

mehrheitlich beteiligen wird, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen

sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des

Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu

entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer

künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet

worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Bedienstete, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer

Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest

mehrheitlich beteiligen wird, werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der

Wohnung begründet, und der § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die

§§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die

Rechte des Dienstgebers im Sinn des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie wahr.

(9) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 6 genannten

Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)

zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1998

bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten

Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer

Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit,

der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer

des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich

beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, gehen mit dem Zeitpunkt der

Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das Umweltbundesamt über und sind von diesem dem Bund

zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß

den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das

Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,

werden, werden von dem Umweltbundesamt übernommen.

(12) Für die Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das

Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird,

gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der

Dienstzeit die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten

aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 15. Das Umweltbundesamt ist als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Personalvertretung

§ 16. Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienststellenausschuß

des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates

des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die

Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat

spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem

Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus

weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie an.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Der am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März

2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.

(2) Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck „Umweltbundesamt“ verwendet, so ist darunter die

„Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu verstehen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3)

erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.

Verweisungen

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl.

Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue

Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 19. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen

sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,

2. hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,

3. hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

4. hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 1, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 lit. b der Bundesminister für Finanzen,

6. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7. hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der

sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch

nimmt,

8. hinsichtlich der §§ 12 Abs. 4, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales,

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/

1985, außer Kraft.

BGBlPdf 152. Verordnung: Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 19

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf im Transportwesen

§ 1. (1) Im Transportwesen ist der Lehrberuf Berufskraftfahrer mit einer Lehrzeit von drei Jahren

eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Berufskraftfahrer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

2. Warten der Fahrzeuge,

3. systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von

einfachen Störungen,

4. sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen

unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen

sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen

Fahrweise sowie Leistung erster Hilfe,

5. richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen

Situationen im Straßenverkehr,

6. Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,

7. Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,

8. Streckenplanung und Terminplanung,

9. richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und

andere Vorkommnisse,

10. richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis

der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse

derart zu vermitteln, daß er

1. spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks

Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der

Fassung der Novelle des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 121/1997),

2. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur

praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C und

3. nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung,

jeweils zumindest für die Klassen B und C, zur Lehrabschlußprüfung

antreten kann.

(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des

letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt

begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur

praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C antreten.

§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen

der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese

Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I

Nr. 120/1997) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines

Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung

gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im

Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten

Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit, Transportgeschäftsfall und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

§ 8. (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die erfolgreiche Ablegung der praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klasse C oder die

Erteilung der Lenkberechtigung zumindest für die Klassen B und C nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat

diese Voraussetzung deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Fahrprüfung erforderliche

Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 7 des

Berufsausbildungsgesetzes zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten

zur Lehrabschlußprüfung erst nach der Zeit der Weiterverwendung erfolgt.

(2) Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Fahrprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse

sind im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

1. Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit

eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen

Wartungsarbeit oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug,

2. einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten

nachzuweisen sind

a) Messen,

b) Anreißen,

c) Feilen,

d) Bohren,

e) Gewindeschneiden von Hand.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in

fünfeinhalb Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von

zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von dreieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach siebeneinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen

Vorschriften,

2. nachhaltige Funktionsfähigkeit,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte, Prüfgeräte und Kontrollgeräte zur Eingrenzung

und Behebung der Störungen,

5. Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Transport-Geschäftsfall

§ 10. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Der schriftliche Teil ist vor dem

mündlichen Teil abzuhalten und kann im Rahmen der theoretischen Prüfung erfolgen, wenn dies ohne

Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Formulare, Tabellen und Straßenkarten heranzuziehen. Das

Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Der schriftliche Teil hat die praxisgerechte Ausfertigung von Frachtpapieren, Zollpapieren und

Speditionspapieren sowie den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr

und Zahlungsverkehr zu umfassen. Hiebei ist auch eine Streckenplanung und Terminplanung durchzuführen.

(4) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten

durchgeführt werden können. Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil hat sich, ausgehend von der schriftlichen Arbeit, auf die Auswertung verschiedener

mit dem Transportgeschäft zusammenhängender Fragen auf dem Gebiet des Verkehrswesens,

des Zollverfahrens, des Versicherungswesens, der Verkehrsgeographie und der den Straßentransport

betreffenden Beförderungsvorschriften und Tarifvorschriften und Tarifempfehlungen unter Bedachtnahme

auf die betriebliche Auswirkung und praxisgerechte Anwendung zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form

eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw.

Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu

entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Ladetechnik, Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften

im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch

Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungsergebnisses nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Transport-Geschäftsfalls und für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für

die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 13. (1) Die Prüfung hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu

umfassen

1. Transportspezifische Volumsberechnung und Masseberechnung,

2. Berechnung zur Achslast,

3. Steigungsberechnung und Neigungsberechnung in Prozenten,

4. Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,

5. Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,

6. fachbezogene Devisenrechnung und Valutenrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 14. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Beförderungsverträge,

2. Transportgüter,

3. Verkehrsgeographie,

4. Kraftfahrzeugkunde,

5. Motorenkunde,

6. Wartungskunde,

7. facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Meßgeräte,

8. Ladehilfen und Lademittel.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 15. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den

Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 16. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker,

Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang

des § 9 Abs. 1 lit. a ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen

Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“ sowie auf die Gegenstände Transport-

Geschäftsfall, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 1. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 8 bis 12, 14 und 15.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände

Prüfarbeit, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 8, 9, 11, 12, 14 und 15.

Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

§ 18. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen

Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse

der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

§ 18. (1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung),

daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C oder D berufsmäßig

gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes können eingerechnet

werden.

(2) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung

nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der

Metallbearbeitung“ entfallen.

(3) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am

von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.

(4) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten.

Verhältniszahlen

§ 19. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. zwei Lehrlinge;

2. drei bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen für jede Person.... ein weiterer Lehrling;

3. elf bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je zwei Personen......... ein weiterer Lehrling;

4. ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ........ ein weiterer Lehrling.

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1. der Lehrberechtigte,

2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3. Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,

4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt

haben und zumindest ein Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Klassen C sowie C und E oder D

gelenkt haben,

5. Personen, die zumindest drei Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Klassen C sowie C und E

oder D gelenkt haben.

(3) In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im

Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die

gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen

26 bis 28) im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule und/oder von einem anderen

hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Jahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(7) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(8) Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt

sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung

gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule

und/oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.

(9) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(10) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf –

unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der

höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 902/1995, tritt hinsichtlich der §§ 1 und 2

mit Ablauf des Tages der Kundmachung, ansonsten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 152. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“

genannt),

geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der

Ukraine weiter zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,

in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben

können,

in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem

Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der

Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,

in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten

Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit

im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Wenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während

einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung

radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei

erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat,

unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.

(2) Unter „Kernanlage“ und „Tätigkeit im nuklearen Bereich“ gemäß Absatz 1 versteht man

a) einen Kernreaktor,

b) Ausrüstung und Anlagen, die im Kernbrennstoffkreislauf verwendet werden,

c) Ausrüstung und Anlagen, die zur Behandlung radioaktiver Abfälle vorgesehen sind,

d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,

e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für

landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche

Zwecke und Forschungszwecke sowie Beta- oder Gamma-Bestrahlungseinrichtungen und

f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Artikel 2

(1) Gegenstand der gegenseitigen Information gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind Ereignisse, die

zumindest der Stufe 3 der Internationalen Skala nuklearer Ereignisse entsprechen; die Definition dieser

Ereignisse ist dem Abkommen als Anlage B beigeschlossen.

Vorläufige Informationen über solche Ereignisse werden der anderen Vertragspartei im Wege der

Kontaktstellen unverzüglich übermittelt.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander ehestmöglich auch über Ereignisse, die keine Unfälle

gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, die aber in der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnis hervorrufen

könnten; dies betrifft unter anderem wichtige geplante oder ungeplante Ereignisse in der Umgebung von

Nuklearanlagen, wie Brände, Erdbeben und größere Abbrucharbeiten.

(3) Im Falle, daß eine Vertragspartei Informationen über ein Ereignis besitzt, das ihr gemäß diesem

Artikel nicht gemeldet worden ist, hat sie das Recht, von der anderen Vertragspartei Aufklärung über

dieses Ereignis im Wege der Kontaktstellen zu verlangen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens

übermittelte Information hinreichend vollständig ist, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu

geben, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung

zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere jene Angaben, über die die mitteilende

Vertragspartei im Moment der Informationsübermittlung verfügt, und zwar

1. den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls,

2. die betroffene Anlage oder Tätigkeit,

3. die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen

Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,

4. die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich, soweit möglich, der Art,

der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung

und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung,

5. Informationen über die derzeitigen und die vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen

Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe

notwendig sind,

6. Ergebnisse der Umweltüberwachung, die die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven

Stoffe betreffen,

7. die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,

8. die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

(2) Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren Entwicklung der Unfallsituation

laufend auf den neuesten Stand gebracht. Die benachrichtigende Vertragspartei wird auf Ersuchen der

anderen Vertragspartei notwendige Erklärungen und zusätzliche Angaben zur Verfügung stellen.

(3) Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die im

Artikel 1 dieses Abkommens erwähnte Unfallsituation nicht mehr gegeben ist, oder bis die für eine

erschöpfende Beurteilung der Lage ausreichende Information vorliegt.

(4) Die Vertragsparteien können gemäß gegenseitiger Absprache zur weiteren Klärung der Unfallsituation

Vertreter ihrer zuständigen Behörden zum Unfallort entsenden.

Artikel 4

(1) Bei Eintritt einer Unfallsituation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die

Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die sofortige Durchführung der notwendigen

Zusammenarbeit zum Schutz der Gesundheit und des Vermögens ihrer Bevölkerung sowie über die

notwendige Hilfeleistung.

(2) Solche weiteren Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 dieses Abkommens im Wege der

Kontaktstellen abgesprochen.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden

Strahlung und der Radionuklide in der Luft (Aerosole), im Trinkwasser, im Oberflächenwasser und im

Boden durch. Die Meßergebnisse müssen hinreichende Informationen über die Strahlungsbelastung der

Bevölkerung der jeweiligen Vertragspartei enthalten.

(2) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei

bedeutenden Abweichungen vom Naturzustand wird diese Information der anderen Vertragspartei im

Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die

andere Vertragspartei zusätzliche Daten. Beide Vertragsparteien tragen zur Ausarbeitung eines Strahlenfrühwarnsystems

bei, dem auch andere Staaten beitreten können.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien informieren einander wenigstens einmal alle zwei Jahre über ihre

Nuklearprogramme, über Erfahrungen aus dem Betrieb der Kernanlagen und über die Rechtsvorschriften

über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander über stillgelegte, in Betrieb oder in Bau befindliche

und geplante Kernanlagen sowie über Betriebsstillegungen und übermitteln einander zu diesem Zweck die

in den Rahmen dieses Abkommens fallenden Angaben (siehe die Anlage zu diesem Abkommen).

(3) Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden im voraus übergeben, und

zwar nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Bauarbeiten.

Artikel 7

(1) Für die Übermittlung der Information gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Abkommens

richtet jede Vertragspartei eine eigene Kontaktstelle ein, die sie der anderen Vertragspartei bei Inkrafttreten

des Abkommens auf diplomatischem Wege bekanntgibt.

(2) Die Kontaktstellen vereinbaren miteinander direkt die konkreten Wege der Informationsübermittlung.

Das Funktionieren des Systems der Informationsübermittlung wird mindestens zweimal

jährlich überprüft.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien führen bei Bedarf gemeinsame Expertentagungen durch, um folgende

Punkte zu behandeln

1. Bewertung der Erfüllung dieses Abkommens,

2. Erörterung von Umfang, Rechtzeitigkeit und Qualität der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens

übermittelten Information,

3. Beurteilung von Ergebnissen und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des im Artikel 5 dieses

Abkommens angeführten Strahlenmeßprogramms,

4. Erörterung anderer aktueller Fragen der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des

Strahlenschutzes, sowie gegenseitige Information über die Zusammenarbeit mit den

internationalen Organisationen auf diesem Gebiet.

(2) Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden

den zuständigen staatlichen Behörden zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Tagungen sowie Zusammensetzung der Delegationen werden

von den in Artikel 9 angeführten Koordinatoren vereinbart.

(4) Bei Bedarf sowie nach Vereinbarung der Vertragsparteien können außerordentliche Expertenberatungen

und Expertenuntersuchungen der Anlagen durchgeführt werden.

Artikel 9

(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar

– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Die Koordinatoren

organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,

organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,

erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf

diplomatischem Wege.

Artikel 10

Informationen, die gemäß diesem Abkommen erhalten werden, können von jeder Vertragspartei zur

Informierung der Bevölkerung verwendet werden, falls die Vertragspartei, die diese Informationen

übermittelt, sie nicht für vertraulich erklärt.

Artikel 11

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn

zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist,

so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig

über sie informiert worden ist.

Artikel 12

Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens

werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf

diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für sein

Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Abkommens.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach der

Übergabe einer entsprechenden diplomatischen Note außer Kraft.

(4) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen der ehemaligen UdSSR und Österreich

über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über

Kernanlagen Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1990 vom 12. September 1988 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine

aufgehoben.

Geschehen zu Graz, am 8. November 1996 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und

ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Schüssel

Für die Regierung der Ukraine

Udovenko

Anlage A

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine

über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und

des Strahlenschutzes

Gemäß dem Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens werden folgende Daten mitgeteilt

– Name der Anlage,

– Ort der Unterbringung und Adresse der Anlage,

– Bezeichnung der Anlage,

– wichtigste technische Daten der Anlage,

– gegenwärtiger Status der Anlage,

– Betriebsdaten,

– Beschreibung des Ortes der Anlage.

Im Falle eines Kernreaktors werden zusätzlich folgende Daten mitgeteilt

– Reaktortyp,

– Leistung,

– Beschreibung der Spaltzone

(z. B.: Geometrie, Brennstoff, Belastung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),

– Typ des Reaktorgefäßes,

– Kühlmittel, Kühlkreisläufe (primär und sekundär),

– Typ des Dampferzeugers,

– zulässige Werte der Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,

– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit.

Anlage B

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine

über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und

des Strahlenschutzes

Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung über die behördlich festgesetzten Grenzwerte

hinaus, die bei den am stärksten betroffenen Personen außerhalb der Anlage zu einer Strahlenbelastung in

der Größenordnung von einigen zehntel Millisievert führt.

Bei einer derartigen Freisetzung müssen außerhalb der Anlage Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sein.

Ereignisse in der Anlage, die Strahlendosen zur Folge haben, die akute Gesundheitsbeeinträchtigungen für

das Betriebspersonal bewirken können und/oder ein Ereignis mit großflächiger Kontamination z. B. mit

einer Aktivität von einigen tausend Terabecquerel in ein sekundäres Containment, wo das radioaktive

Material in einen sicheren Lagerbereich zurückverbracht werden kann.

Störfälle, bei denen ein zusätzlicher Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Eintritt eines Unfalls

führen könnte oder Anlagenzustände, bei denen die Sicherheitseinrichtung im Falle des Eintritts

bestimmter auslösender Ereignisse eine Ausweitung zu einem Unfall nicht verhindern könnte.

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Dezember 1996 bzw. am

18. August 1998 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 18. August 1998 in

Kraft getreten.

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