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152. Bundesgesetz: Tiertransportgesetz-Luft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Tiertransportgesetz-Luft – TGLu

Der Nationalrat hat beschlossen

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1: Anwendungsbereich

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTES

§ 3: Transportbescheinigung

§ 4: Transportfähigkeit

§ 5: Begleitperson

§ 6: Transportroute

§ 7: Transportbehälter

§ 8: Transporteur

§ 9: Bodenabfertigung

§ 10: Räumlichkeiten

§ 11: Verladen

§ 12: Versorgung während des Transportes

§ 13: Ankunft

§ 14: Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 15: Unterbringung

3. ABSCHNITT

ÜBERWACHUNG UND BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

§ 16: Sicherungsmaßnahmen

§ 17: Behörden

§ 18: Mitwirkung

4. ABSCHNITT

STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19: Strafbestimmungen

§ 20: Widmung von Strafgeldern

§ 21: Verweisungen

§ 22: Inkrafttreten

§ 23: Vollziehung

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren,

Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb

Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte,

1. bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder

2. die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt

werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

(3) Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord

befindlichen Person transportiert, dann ist nur § 8 anzuwenden.

(4) Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der

Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;

2. Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;

3. Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG),

an dem das Tier erstmalig verladen wird;

4. Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger

übergeben zu werden;

5. Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken

der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;

6. Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;

7. Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;

8. Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport

abgeschlossen hat;

9. Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;

10. Bodenabfertigung: die Beförderung der Tierfracht auf einem Flugplatz außerhalb des Luftfahrzeuges,

deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug und deren

Lagerung auf einem Flugplatz.

2. ABSCHNITT

Durchführung des Transportes

Transportbescheinigung

§ 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen

Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten

1. die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land

ihres letzten Aufenthaltes;

2. den Zweck des Transportes;

3. wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und

wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;

4. Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls

der Begleitperson;

5. Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;

6. die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung

dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug

am Versandflugplatz zurückliegen;

7. bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen

Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind;

bei Wirbeltieren weiters

8. den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann

die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

9. bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

10. die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;

11. ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während

des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen

und

12. die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.

(2) Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung

zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur

so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts-

und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere

Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere

während des Transportes untergebracht sind.

(3) Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des

Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen

für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere

erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die

bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.

(4) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß

Abs. 1 und Abs. 2 erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.

Transportfähigkeit

§ 4. (1) Nicht transportfähig sind Tiere, die krank oder verletzt sind, oder Wirbeltiere, die trächtig

sind oder innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind,

und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.

(2) Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines

Tierarztes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst

in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit

vorgelegt wird.

Begleitperson

§ 5. (1) Der Versender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung

bedürfen, von einer hiefür geeigneten Person begleitet werden. Dies gilt insbesondere für Tiere, die

1. während des Transportes gefüttert oder getränkt werden müssen, oder

2. auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung

für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen können.

(2) Die Begleitperson muß im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein und hat

auf Verlangen den zuständigen Organen (§ 18) einen Nachweis hiefür zu erbringen. Tiere, die auf Grund

ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung der Sicherheit der

Luftfahrt darstellen können und diese Gefahr nur durch medikamentöse Behandlung abgewandt werden

kann, müssen von einem Tierarzt begleitet werden. Dieser hat die für einen Notfall geeigneten Medikamente,

wie zB Beruhigungsmittel, mitzuführen. Ist eine Tötung der Tiere notwendig, um eine Gefährdung

der Sicherheit der Luftfahrt abzuwenden, so darf diese nur mittels Injektion erfolgen. Die Tötung

der Tiere darf nur dann erfolgen, wenn keine anderen Mittel, insbesondere Beruhigungsmittel, ausreichen.

Der verantwortliche Pilot ist bei Auftreten eines Notfalles unverzüglich zu informieren und über

die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Der Transporteur darf in den Fällen des Abs. 1 nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen,

die ordnungsgemäß begleitet werden. Die Begleitperson hat vor dem Abflug dem verantwortlichen

Piloten auf Verlangen die in Abs. 2 geforderten Qualifikationen nachzuweisen.

Transportroute

§ 6. (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die

Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke

Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch

1. geeignete Transportbehälter,

2. das Mitführen von Decken oder Planen und

3. eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.

(2) Der Transporteur darf die Tiere nur dann befördern, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls

der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der

Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.

(3) Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die

neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 auszuwählen.

Transportbehälter

§ 7. (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierarten angepaßt werden,

insbesondere müssen die Tiere über genügend Raum verfügen. Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere

nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere möglich ist. Lungenatmende

Tiere müssen von drei Seiten mit Luft versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am

oberen Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten

Distanzleisten anzubringen. Die Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des

Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend mit Einstreu zur Aufnahme der

Exkremente bedeckt sein. Der Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern

ausgestattet sein.

(2) Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von anderen Frachtstücken, noch vom

Tier selbst beschädigt werden kann. Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden.

Auf dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende Tiere transportiert werden.

Auf giftige oder gefährliche Tiere ist gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben.

Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle Hinweise sind in international

verständlicher Form abzufassen und gut sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Es ist

darauf zu achten, daß der Transportbehälter stets aufrecht steht und keinen starken Erschütterungen ausgesetzt

wird.

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die jeweils aktuellen „Container

Requirements“ der Live Animals Regulations der International Air Transport Association (IATA) für die

jeweilige Tierart eingehalten werden.

(4) Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften

gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum Transport übernehmen, die den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 entsprechen.

Transporteur

§ 8. Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren

Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung

verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein

ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß

§ 5 Abs. 1 von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht

werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den

Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt

werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck

nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.

Bodenabfertigung

§ 9. Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom Transporteur nur solche Personen eingesetzt

werden, die eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung

besitzen.

Räumlichkeiten

§ 10. Die Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz

anbieten, haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle

und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benüt-

zung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche

bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

Verladen

§ 11. (1) Die Tiere sind möglichst kurz vor dem Abflug schonend in das Luftfahrzeug zu verladen.

Die Luftlöcher der Transportbehälter dürfen nicht von anderen Frachtstücken verdeckt werden. Die

Transportbehälter dürfen nicht direkt auf den Luftfahrzeugboden und nicht direkt unter oder vor die

Lüftungsauslässe gestellt werden. Es sind durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, daß

sich die Transportbehälter während keiner Phase des Fluges bewegen können.

(2) Tiere verschiedener Arten sind getrennt voneinander unterzubringen, es sei denn, die Tiere sind

aneinander gewöhnt. Werden von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung

transportiert, so sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen. Ausgewachsene

Tiere sind von Jungtieren getrennt unterzubringen, ausgenommen säugende Muttertiere mit ihren

Jungen. Nichtkastrierte, geschlechtsreife, männliche Tiere sind voneinander und von den weiblichen

Tieren getrennt zu halten. Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, müssen die Eisen an den Hinterhufen

abgenommen werden und es muß ihnen ein Halfter angelegt werden.

(3) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen

werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit

das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu

den Tieren verladen werden.

(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn die Erfordernisse der „Handling

Procedures“ der jeweils aktuellen „Live Animals Regulations“ der IATA für die jeweilige Tierart eingehalten

werden.

Versorgung während des Transportes

§ 12. (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen

Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden

Abständen zu melken.

(2) Jede während des Transportes erfolgte Fütterung und Tränkung ist unter Angabe ihrer Beschaffenheit,

Menge und des genauen Zeitpunktes ihrer Verabreichung in die Transportbescheinigung einzutragen.

Ankunft

§ 13. (1) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen

und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär-

und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom

Transporteur Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(2) Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem

Empfänger übergeben werden können.

(3) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden

die Tiere ausgeladen, hat der Transporteur nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen

Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu

tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so

hat der Transporteur dafür zu sorgen, daß die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen

der Tiere entsprechen.

(4) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung

des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen

Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht

möglich, hat derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, daß die

Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(5) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen.

Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

1. am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, im Falle dessen Unerreichbarkeit der Transporteur

oder,

2. in allen übrigen Fällen, derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt,

für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

(6) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über

einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht

schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine

neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 5 genannten juristischen

oder natürlichen Personen zu veranlassen.

(7) Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Empfängers, der Begleitperson oder des Transporteurs

auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung oder die tierärztliche Betreuung bleiben von den Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 bis 6 unberührt.

Maßnahmen bei Verzögerungen

§ 14. (1) Treten während des Transportes unvorhergesehene Verzögerungen ein, die einen Zeitraum

von zwei Stunden überschreiten, so hat die Begleitperson durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,

daß die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gefährdet werden.

(2) Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat der Transporteur dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere

tiergerecht versorgt werden. Befinden sich die Tiere im Laderaum des Luftfahrzeuges, so hat der

Transporteur, wenn es für das Wohl der Tiere notwendig ist, die unverzügliche Ausladung und die geeignete

Unterbringung und Versorgung der Tiere zu veranlassen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des

Transporteurs auf Ersatz der für die Versorgung entstandenen Kosten bleiben unberührt.

(3) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen

nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß sie unter Bedachtnahme

der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs für die hiefür entstandenen Kosten bleiben

unberührt.

Unterbringung

§ 15. Ist eine Unterbringung der Tiere am Flugplatz für längere Zeit insbesondere auf Grund veterinärbehördlicher

Vorschriften nicht möglich, so sind die Tiere an Institutionen oder Personen zu verbringen,

welche die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.

3. ABSCHNITT

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Sicherungsmaßnahmen

§ 16. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Auf Verlangen ist den zuständigen Organen die

Transportbescheinigung vorzuweisen und Einsicht in die Transportbehälter zu gewähren, soweit dies

ohne Beeinträchtigung des Wohles der Tiere möglich ist.

(2) Erfordert der schlechte Gesundheitszustand der Tiere eine unverzügliche Unterbrechung des

Transportes zur Betreuung der Tiere, so hat dies die Behörde anzuordnen. Die Tiere sind in diesem Fall

sogleich einem Tierarzt vorzuführen. § 13 Abs. 5 und Abs. 7 gilt sinngemäß. Werden die Anordnungen

der Behörde nicht befolgt, kann diese die Tiere beschlagnahmen, wenn dies für das Wohl der Tiere notwendig

ist.

(3) Beschlagnahmte Tiere sind unverzüglich in geeigneter Weise unter Beachtung der veterinärbehördlichen

Vorschriften unterzubringen und tierärztlich zu versorgen. Die Kosten hiefür sind, unbeschadet

allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche, von demjenigen zu tragen, der den Anordnungen der

Behörde gemäß Abs. 2 nicht nachgekommen ist.

(4) Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre

Anwendung weggefallen ist.

Behörden

§ 17. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

Mitwirkung

§ 18. (1) Die Organe der Grenzkontrolle und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde

zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2

oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses

Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden,

Anzeige zu erstatten.

(3) Bei Gefahr in Verzug können die Organe der Grenzkontrolle und die amtlichen Tierärzte die im

§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen

dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.

(4) § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Behörde besonders geschulte Organe der Grenzkontrolle und amtliche Tierärzte ermächtigen

kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 10000 S festzusetzen und einzuheben.

4. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Wer

1. als Versender dem § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 1 oder

dem § 6 Abs. 1, oder

2. als Transporteur dem § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 oder dem § 4 Abs. 2 oder dem § 5 Abs. 3 oder dem

§ 6 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 7 Abs. 5 oder dem § 8 oder dem § 9 oder dem § 11 oder dem

§ 13 Abs. 1 oder Abs. 3 bis Abs. 6 oder dem § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 16 Abs. 2, oder

3. als Flugplatzhalter des Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatzes dem § 10,

oder

4. als Empfänger dem § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder dem § 16 Abs. 2, oder

5. als Begleitperson dem § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 oder dem § 12 oder dem § 13 Abs. 3 bis Abs. 6

oder dem § 14 Abs. 1 oder dem § 16 Abs. 2

zuwiderhandelt, oder

6. die Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 nicht befolgt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70000 S, zu bestrafen.

§ 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben werden

können. Der Versuch ist strafbar.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, und 5 sind auch strafbar, wenn sie bei einem

von oder nach Österreich durchgeführten Transport von Tieren mit einem im Inland registrierten Luftfahrzeug

(§ 15 LFG) nicht im Inland begangen werden. In diesem Fall hat der verantwortliche Pilot bei

Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich nach Ankunft auf einem Flugplatz im

Inland einem zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Organ (§ 18) darüber

Meldung zu erstatten.

(3) Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Kenntnis erlangt.

Widmung von Strafgeldern

§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung geahndet

wurde und sind zur Hälfte für Einrichtungen des Tierschutzes zu verwenden.

Verweisungen

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut.

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