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152_1993 AT

152. Dritte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, angenommen vom Gouverneursrat am 28. Juni 1990 mit Resolution Nr. 45-3

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Dritte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, angenommen vom Gouverneursrat am 28. Juni 1990 mit Resolution Nr. 45-3

(Übersetzung)

Dritte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen WährungsfondsKundgemacht in BGBl. Nr. 105/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 189/1978

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein

1. Der Text von Artikel XXVI, Abschnitt 2 erhält folgende Fassung

a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitts oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.

b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem nach Buchstabe a der Ausschluß ausgesprochen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit die Stimmrechte des Mitglieds außer Kraft setzen. Während der Zeit der Außerkraftsetzung kommen die Bestimmungen nach Anhang L zur Anwendung. Die Außerkraftsetzung kann vom Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit jederzeit beendet werden.

c) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem eine Außerkraftsetzung nach Buchstabe b beschlossen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneurs-

rates, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden, d) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird.

2. Ein neuer Anhang L mit folgendem Wortlaut wird den Artikeln angefügt

Anhang L Außerkraftsetzung von Stimmrechten

Im Falle einer Außerkraftsetzung von Stimmrechten eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2 Buchstabe b kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung

1. Das Mitglied kann nicht

a) an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens teilnehmen oder zu diesem Zweck bei der Gesamtzahl der Mitglieder mitgezählt werden, außer es handelt sich um eine Änderung, die der Annahme durch alle Mitglieder nach Artikel XXVIII Buchstabe b bedarf, oder die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;

b) einen Gouverneur oder einen stellvertretenden Gouverneur ernennen, ein Ratsmitglied oder ein stellvertretendes Ratsmitglied ernennen oder an der Ernennung eines solchen teilnehmen oder einen Exekutivdirektor ernennen, wählen oder an der Wahl eines solchen teilnehmen.

2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem Organ des Fonds abgegeben werden. Sie werden in die Berechnung der Gesamtstimmenzahl nicht einbezogen, außer zum Zweck der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft.

3. a) Der von dem Mitglied ernannte Gouverneur und stellvertretende Gouverneur scheiden aus ihrer Funktion aus.

b) Das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied, die von dem Mitglied ernannt wurden oder an deren Ernennung das Mitglied teilgenommen hat, scheiden aus ihrer Funktion aus, vorausgesetzt daß, wenn dieses Ratsmitglied zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt

wurden, berechtigt war, ein anderes Ratsmitglied und stellvertretendes Ratsmitglied durch diese Mitglieder nach Anhang D ernannt wurden, und, solange diese Ernennungen ausstehen, das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied ihre Funktion beibehalten, allerdings für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung.

c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied ernannt oder gewählt wurde, oder an dessen Wahl das Mitglied teilgenommen hat, scheidet aus seinem Amt aus, außer wenn dieser Exekutivdirektor zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht außer Kraft gesetzt wurden, berechtigt ist. In letzterem Fall wird

i) wenn mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, ein neuer Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode von diesen anderen Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; solange diese Wahl aussteht, verbleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung; ii) wenn nicht mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, bleibt der Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode im Amt.

4. Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter in jede Sitzung des Gouverneursrates, des Rates auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums zu entsenden, jedoch nicht in alle Sitzungen ihrer Komitees, wenn ein Anliegen des Mitglieds oder eine Angelegenheit, die das Mitglied besonders betrifft, behandelt wird.

3. Artikel XII, Abschnitt 3 Buchstabe i erhält folgenden Zusatz

,,v) wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen

hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen."

4. Der Absatz 5 des Anhanges D erhält folgenden Zusatz

,,f) Wenn ein Exekutivdirektor zur Abgabe der einem Mitglied zustehenden Stimmen nach Artikel XII, Abschnitt 3, Buchstabe i, Ziffer v berechtigt ist, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe der Mitglieder, die diesen Exekutivdirektor gewählt haben, ernannt wurde, zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Ernennung des Ratsmitglieds, das zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt ist, teilgenommen."

Die Annahme der Änderung wurde dem Fonds am 16. April 1991 notifiziert; die Änderung ist gemäß Art. XXVIII des Übereinkommens mit 11. November 1992 in Kraft getreten.

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