152_1992
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152. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 152. Verordnung: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979, 135/1986 und 190/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Angehörige der United Nations, Protection Force (UNPROFOR), die gemäß der Resolution 743 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Februar 1992 in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte, entsandt werden, sind von der Sichtvermerkspflicht befreit.
Dies gilt auch für Angehörige der United Nations Military Liaison Group, welche im Auftrag des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im obgenannten Gebiet eingesetzt werden.