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152_1991 AT

152. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE

SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien"

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige

Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu

schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung

und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft

zur Vornahme solcher Investitionen stärken und

dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung

der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,

die ein Investor einer Vertragspartei im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit deren Gesetzgebung veranlagt,

und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) bewegliche und unbewegliche Sachen im

Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche

Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte,

Zurückbehaltungsrechte und ähnliche

Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen

an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde

oder aus einer Leistung, die erbracht wurde,

zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes

in bezug zu einer Investition;

d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie

Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche

Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,

technische Verfahren, Know-how,

Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die

Gewinnung von Naturschätzen;

(2) gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung

einer Investition als neue Investition;

(3) bezeichnet der Begriff „Investor"

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei besitzt und in

Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechts, die in Übereinstimmung

mit den Gesetzen einer Vertragspartei

errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet

dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Investition

tätigt;

(4) bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen

Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne,

Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere ähnliche Entgelte;

(5) umfaßt der Begriff „Enteignung" jede

Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder

einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit

in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften zu und

behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre

Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.

Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederveranlagung

auch für deren Erträge.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der

anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als eigene Investoren und

deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens

können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß

sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren

der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer

Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs

einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,

einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit

zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer

Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift

über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des kleinen

Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf

Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in Übereinstimmung

mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

und gegen Entschädigung enteignet werden. Die

Entschädigung muß gerecht sein und dem Wert der

Investition entsprechen. Die Entschädigung muß

ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden;

sie ist, falls sie nicht zu dem im rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren vorgesehenen Fälligkeitstermin

gezahlt wird, bis zum Zeitpunkt der

Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz

jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition

durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß

tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.

Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in

geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung

der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Dem Investor steht, unbeschadet des Artikels

7 dieses Abkommens, das Recht zu, die

Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie die Höhe

und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung

durch die zuständigen Organe der Vertragspartei,

welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu

lassen.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren

der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer

Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,

aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur

Aufrechterhaltung oder Erweiterung der

Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von

Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung

der Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder

teilweiser Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4.

(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel

erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Überweisung gelten.

(3) Die Wechselkurse werden gemäß den

Vorschriften jener Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet

der Transfer erfolgt, festgelegt. Die

Bankgebühren werden gerecht und angemessen

sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu

ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so

erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet

der Rechte des Investors der erstgenannten

Vertragspartei aus Artikel 7, die Übertragung aller

Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft

Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die

erstgenannte Vertragspartei an. Für den Transfer

der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der

übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen

gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Artikel 7

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und

einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten

aus einer Investition, so

werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen

beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß

Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten

beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit

zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens

oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen

Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

unterbreitet werden, welches durch

die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, die am 18. März 1965 in

Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen

einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen

einer Vertragspartei und einem Investor durch

dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu,

solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu

unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend

anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den

Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft

worden ist.

(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht

in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs

als Einwand geltend, daß der Investor, der

die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer

Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste

eine Entschädigung erhalten habe.

Artikel 8

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,

durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß

Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer

Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte

Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der

beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden

einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten will,

der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei

Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden

Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen

Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder,

im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste

Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter

denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die

Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Im übrigen regelt es sein Verfahren selbst.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres

Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren.

Die Kosten des Vorsitzenden sowie die

sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht

kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere

Kostenregelung treffen.

Artikel 9

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die

Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen

Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor

als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

vorgenommen haben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in

Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte

Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden

Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor

seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von

zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von

jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung

einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 9 noch für

weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens

des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 25. Oktober 1989,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Leifer

Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Škapin

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni

1991 in Kraft.

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