152. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE
SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien"
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige
Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft
zur Vornahme solcher Investitionen stärken und
dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,
die ein Investor einer Vertragspartei im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit deren Gesetzgebung veranlagt,
und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) bewegliche und unbewegliche Sachen im
Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche
Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte,
Zurückbehaltungsrechte und ähnliche
Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen
an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde
oder aus einer Leistung, die erbracht wurde,
zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes
in bezug zu einer Investition;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie
Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,
technische Verfahren, Know-how,
Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die
Gewinnung von Naturschätzen;
(2) gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung
einer Investition als neue Investition;
(3) bezeichnet der Begriff „Investor"
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzt und in
Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechts, die in Übereinstimmung
mit den Gesetzen einer Vertragspartei
errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt;
(4) bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen
Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne,
Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere ähnliche Entgelte;
(5) umfaßt der Begriff „Enteignung" jede
Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder
einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit
in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften zu und
behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre
Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.
Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederveranlagung
auch für deren Erträge.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der
anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als eigene Investoren und
deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß
sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren
der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer
Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,
einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit
zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer
Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift
über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des kleinen
Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf
Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und gegen Entschädigung enteignet werden. Die
Entschädigung muß gerecht sein und dem Wert der
Investition entsprechen. Die Entschädigung muß
ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden;
sie ist, falls sie nicht zu dem im rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren vorgesehenen Fälligkeitstermin
gezahlt wird, bis zum Zeitpunkt der
Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz
jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition
durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß
tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in
geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung
der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(2) Dem Investor steht, unbeschadet des Artikels
7 dieses Abkommens, das Recht zu, die
Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie die Höhe
und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei,
welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu
lassen.
Artikel 5
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren
der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer
Währung der im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Erweiterung der
Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von
Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder
teilweiser Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4.
(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel
erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Überweisung gelten.
(3) Die Wechselkurse werden gemäß den
Vorschriften jener Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet
der Transfer erfolgt, festgelegt. Die
Bankgebühren werden gerecht und angemessen
sein.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu
ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so
erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet
der Rechte des Investors der erstgenannten
Vertragspartei aus Artikel 7, die Übertragung aller
Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft
Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die
erstgenannte Vertragspartei an. Für den Transfer
der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der
übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen
gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und
einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, so
werden diese so weit wie möglich zwischen den
Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen
beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß
Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten
beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit
zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens
oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen
Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
unterbreitet werden, welches durch
die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, die am 18. März 1965 in
Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen
einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen
einer Vertragspartei und einem Investor durch
dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu,
solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu
unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend
anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den
Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft
worden ist.
(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht
in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs
als Einwand geltend, daß der Investor, der
die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer
Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste
eine Entschädigung erhalten habe.
Artikel 8
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,
durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß
Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer
Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte
Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der
beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden
einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will,
der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei
Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden
Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder,
im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter
denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die
Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Im übrigen regelt es sein Verfahren selbst.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres
Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht
kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere
Kostenregelung treffen.
Artikel 9
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die
Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen
Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor
als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
vorgenommen haben.
Artikel 10
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tage des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in
Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte
Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden
Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor
seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von
zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von
jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung
einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 9 noch für
weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 25. Oktober 1989,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Leifer
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Škapin
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni
1991 in Kraft.