152. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.
Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 196/1989) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Algerien 16. August 1989
Bulgarien 26. September 1989
Côte d'Ivoire 20. September 1989
Griechenland
(nur Protokoll I) 31. März 1989
Liechtenstein 10. August 1989
Luxemburg 29. August 1989
Malta 17. April 1989
Peru 14. Juli 1989
Sowjetunion 29. September 1989
Spanien 21. April 1989
Ungarn 12. April 1989
Weißrußland 23. Oktober 1989
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
ALGERIEN
Zu Protokoll I
„Die Algerische Regierung erklärt in Übereinstimmung
mit Artikel 90, daß sie bereit ist, die
Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission
gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
anzuerkennen."
„1. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Algerien erklärt, daß in bezug auf die
Artikel 41, § 3, 57 § 2 und 58, darauf Bedacht zu
nehmen ist, daß die in den vorgenannten Artikeln
jeweils enthaltenen Ausdrücke ,praktisch mögliche
Vorkehrungen', ,alles praktisch Mögliche' und,
soweit dies praktisch irgend möglich ist' dahingehend
auszulegen sind, was in Anbetracht der zu
diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände, verfügbaren
Mittel und Informationen an Vorkehrungen
und Maßnahmen praktisch möglich ist.
2. In bezug auf die Ahndung von Verletzungen
der Abkommen oder dieses Protokolls, wie sie
insbesonders in den Artikeln 85 und 86 des
Abschnitts II des Protokolls I definiert wird, hält die
Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Algerien zur Beurteilung einer jeden Entscheidung
folgende Faktoren für maßgebend, um die getroffene
Entscheidung in ihrem Wesen zu bewerten: die
im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich gegebenen
Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen.
3. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Algerien behielt sich in bezug auf die in
Artikel 47 § 2 dieses Protokolls enthaltene Definition
des Söldnertums ihre Stellungnahme vor, da sie
diese Definition für einschränkend erachtet."
LIECHTENSTEIN
„Vorbehalt zu Artikel 75 des Protokolls I
Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Maßgabe
angewendet, daß
a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die es gestatten, einen
Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung
der Verhandlung stört oder dessen
Anwesenheit die Vernehmung eines anderen
Angeklagten oder eines Zeugen oder Sachverständigen
erschweren würde;
b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme
eines Strafverfahrens gestatten, in dem
jemand wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist;
c) der Absatz 4 lit. i gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die die Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
betreffen.
Vorbehalt zu Artikel 6 des Protokolls II
Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird
mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen
Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,
einen Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der
Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die
Vernehmung eines anderen Angeklagten oder eines
Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde."
„Erklärung nach Artikel 90 Abs. 2 lit. a des
Protokolls I
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 lit. a des Protokolls I
erklärt das Fürstentum Liechtenstein, daß es
gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von
Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die
Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission
anerkennt."
MALTA
„Die Regierung der Republik Malta erklärt in
Übereinstimmung mit Artikel 90 des Protokolls I,
daß es bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen
Ermittlungskommission anzuerkennen."
„1. Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der
Maßgabe angewendet, daß
a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die es gestatten, einen
Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung
der Verhandlung stört oder dessen
Anwesenheit die Vernehmung eines anderen
Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen
erschweren würde;
der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme
eines Strafverfahrens gestatten, in dem
jemand wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist.
2. Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird
mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen
Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,
einen Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der
Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die
Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines
Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde."
SOWJETUNION
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls
I gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die
Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission."
Die Ratifikationsurkunde enthielt auch die
folgende allgemeine Erklärung
„Die Ratifikation der Zusatzprotokolle zu den
Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer des
Krieges durch die Sowjetunion stellt in der neueren
diplomatischen Geschichte unseres Landes ein
durchaus nicht alltägliches Ereignis dar.
Sie spiegelt den Geist des neuen politischen
Denkens wider, ist Ausdruck für das Bekenntnis des
sowjetischen Staates zum Gedanken der Humanisierung
des internationalen Lebens sowie der
Stärkung der internationalen Rechtsordnung.
Sie zeugt zugleich vom Geist der Kontinuität der
russischen und sowjetischen Diplomatie, die bereits
in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
für die Anwendung humanitärer und barmherziger
Normen angesichts der tragischen Umstände eines
Krieges eintrat.
Anzumerken ist, daß sich die Zusatzprotokolle,
zu deren Ausarbeitung die Sowjetunion einen
international anerkannten Beitrag erbracht hat,
unter den ersten internationalen Dokumenten
befanden, die dem neuen sowjetischen Parlament
zur Ratifikation vorgeschlagen wurden.
Hervorzuheben ist, daß der Oberste Sowjet der
UdSSR es für richtig befunden hat, die Zusatzprotokolle
ohne irgendeinen Vorbehalt zu ratifizieren
und gleichzeitig erklärt hat, daß unser Staat die
Zuständigkeit der Internationalen Kommission zur
Ermittlung von Verletzungen des internationalen
humanitären Rechts anerkennt.
Man hofft in der Sowjetunion, daß die
Ratifikation der Zusatzprotokolle in ihrem wahren
Wert von all jenen gewürdigt wird, denen die edle
Sache des Humanismus und der Befreiung der
Menschheit von den Schrecken des Krieges ein
Anliegen ist."
SPANIEN
Interpretative Erklärungen zu Protokoll I
„Zum Protokoll I in seiner Gesamtheit.
Unter der Annahme, daß dieses Protokoll in
seinem besonderen Anwendungsbereich sich ausschließlich
auf konventionelle Waffen bezieht und
die Normen des Völkerrechtes über andere Waffen
unberührt läßt.
Zu Artikel 1, Absatz 4 und 96, Absatz 3
Diese Artikel sind im Einklang mit dem in
Artikel 2, Absatz 4, der Satzung der Vereinten
Nationen vorgesehenen Prinzip auszulegen, wie es
auch in den folgenden Bestimmungen weiter
entwickelt und bestätigt wird
1. Operativer Absatz 6 der Resolution 1514
(XV) der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 14. Dezember 1960.
2. Letzter Absatz betreffend das Prinzip der
Gleichberechtigung und des Rechtes auf
Selbstbestimmung der Völker in der Erklärung
über Grundsätze des Völkerrechts über
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen den Staaten im Einklang
mit der Satzung der Vereinten Nationen,
niedergelegt in der Resolution 2625 (XXV)
der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 24. Oktober 1970.
Zu den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86
Unter der Annahme, daß im Artikel 41, 56, 57, 58,
78 und 86 das Wort ,möglich' bedeutet, daß die
Maßnahme, auf die es sich bezieht, unter
Berücksichtigung aller Umstände, die im Zeitpunkt
des Ereignisses gegeben sind, einschließlich humanitärer
und militärischer Aspekte, durchführbar und in
der Praxis möglich ist.
Zu Artikel 44, Absatz 3
Unter der Annahme, daß die Kriterien in lit. b des
erwähnten Artikels über die Unterscheidung zwischen
Kombattanten und der Zivilbevölkerung nur
in besetzten Gebieten angewendet werden können.
Ebenso wird der Ausdruck ,militärischer Aufmarsch
' so ausgelegt, daß er jede Bewegung zu
einem Ort, von dem aus oder auf den hin ein Angriff
erfolgen soll, bedeutet.
Zu den Artikeln 51 und 58
Unter der Annahme, daß die von den militärischen
oder anderen Befehlsstellen getroffene
Entscheidung, die die Rechtsbefugnis haben,
Angriffe zu planen oder auszuführen, die Auswirkungen
auf das Zivilpersonal, Objekte oder
Ähnliches notwendigerweise nur auf Grundlage von
entsprechenden, im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen
Informationen, die zu diesem Zweck erhalten
werden konnten, gefällt werden kann.
Zu den Artikeln 51, 52 und 57
Unter der Annahme, daß unter „militärischer
Vorteil", auf welchen sich die gegenständlichen
Artikel beziehen, ein solcher Vorteil verstanden
wird, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit
und nicht von seinen einzelnen Teilen erwartet
wird.
Zu Artikel 52, Absatz 2
Unter der Annahme, daß die Einnahme oder die
Behauptung eines bestimmten Gebietes ein militärisches
Ziel darstellt, wenn dieses, unter der
Voraussetzung aller im erwähnten Absatz angeführten
Bedingungen, einen konkreten militärischen
Vorteil unter Berücksichtigung der Umstände im
jeweiligen Zeitpunkt bringt."
Die Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll I
enthielt ebenfalls folgende Erklärungen zu Artikel
90, Absatz 2, des gegenständlichen Protokolls
„Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt,
daß sie unverzüglich und ohne besondere Übereinkunft
gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die
Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung
von seitens dieser anderen Vertragspartei vorgebrachten
Beschwerden anerkennt."
WEISSRUSSLAND
„Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls
I gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die
Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission."