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152_1990 AT

152. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949

über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter

Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.

Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 196/1989) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Algerien 16. August 1989

Bulgarien 26. September 1989

Côte d'Ivoire 20. September 1989

Griechenland

(nur Protokoll I) 31. März 1989

Liechtenstein 10. August 1989

Luxemburg 29. August 1989

Malta 17. April 1989

Peru 14. Juli 1989

Sowjetunion 29. September 1989

Spanien 21. April 1989

Ungarn 12. April 1989

Weißrußland 23. Oktober 1989

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

ALGERIEN

Zu Protokoll I

„Die Algerische Regierung erklärt in Übereinstimmung

mit Artikel 90, daß sie bereit ist, die

Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission

gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,

anzuerkennen."

„1. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Algerien erklärt, daß in bezug auf die

Artikel 41, § 3, 57 § 2 und 58, darauf Bedacht zu

nehmen ist, daß die in den vorgenannten Artikeln

jeweils enthaltenen Ausdrücke ,praktisch mögliche

Vorkehrungen', ,alles praktisch Mögliche' und,

soweit dies praktisch irgend möglich ist' dahingehend

auszulegen sind, was in Anbetracht der zu

diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände, verfügbaren

Mittel und Informationen an Vorkehrungen

und Maßnahmen praktisch möglich ist.

2. In bezug auf die Ahndung von Verletzungen

der Abkommen oder dieses Protokolls, wie sie

insbesonders in den Artikeln 85 und 86 des

Abschnitts II des Protokolls I definiert wird, hält die

Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Algerien zur Beurteilung einer jeden Entscheidung

folgende Faktoren für maßgebend, um die getroffene

Entscheidung in ihrem Wesen zu bewerten: die

im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich gegebenen

Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen.

3. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Algerien behielt sich in bezug auf die in

Artikel 47 § 2 dieses Protokolls enthaltene Definition

des Söldnertums ihre Stellungnahme vor, da sie

diese Definition für einschränkend erachtet."

LIECHTENSTEIN

„Vorbehalt zu Artikel 75 des Protokolls I

Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Maßgabe

angewendet, daß

a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die es gestatten, einen

Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung

der Verhandlung stört oder dessen

Anwesenheit die Vernehmung eines anderen

Angeklagten oder eines Zeugen oder Sachverständigen

erschweren würde;

b) der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme

eines Strafverfahrens gestatten, in dem

jemand wegen einer strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist;

c) der Absatz 4 lit. i gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die die Öffentlichkeit der

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung

betreffen.

Vorbehalt zu Artikel 6 des Protokolls II

Der Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird

mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen

Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,

einen Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der

Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die

Vernehmung eines anderen Angeklagten oder eines

Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde."

„Erklärung nach Artikel 90 Abs. 2 lit. a des

Protokolls I

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 lit. a des Protokolls I

erklärt das Fürstentum Liechtenstein, daß es

gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von

Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die

Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission

anerkennt."

MALTA

„Die Regierung der Republik Malta erklärt in

Übereinstimmung mit Artikel 90 des Protokolls I,

daß es bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen

Ermittlungskommission anzuerkennen."

„1. Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der

Maßgabe angewendet, daß

a) der Absatz 4 lit. e gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die es gestatten, einen

Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung

der Verhandlung stört oder dessen

Anwesenheit die Vernehmung eines anderen

Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen

erschweren würde;

der Absatz 4 lit. h gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme

eines Strafverfahrens gestatten, in dem

jemand wegen einer strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist.

2. Artikel 6 Absatz 2 lit. e des Protokolls II wird

mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen

Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten,

einen Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der

Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die

Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines

Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde."

SOWJETUNION

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls

I gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,

ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die

Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission."

Die Ratifikationsurkunde enthielt auch die

folgende allgemeine Erklärung

„Die Ratifikation der Zusatzprotokolle zu den

Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer des

Krieges durch die Sowjetunion stellt in der neueren

diplomatischen Geschichte unseres Landes ein

durchaus nicht alltägliches Ereignis dar.

Sie spiegelt den Geist des neuen politischen

Denkens wider, ist Ausdruck für das Bekenntnis des

sowjetischen Staates zum Gedanken der Humanisierung

des internationalen Lebens sowie der

Stärkung der internationalen Rechtsordnung.

Sie zeugt zugleich vom Geist der Kontinuität der

russischen und sowjetischen Diplomatie, die bereits

in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts

für die Anwendung humanitärer und barmherziger

Normen angesichts der tragischen Umstände eines

Krieges eintrat.

Anzumerken ist, daß sich die Zusatzprotokolle,

zu deren Ausarbeitung die Sowjetunion einen

international anerkannten Beitrag erbracht hat,

unter den ersten internationalen Dokumenten

befanden, die dem neuen sowjetischen Parlament

zur Ratifikation vorgeschlagen wurden.

Hervorzuheben ist, daß der Oberste Sowjet der

UdSSR es für richtig befunden hat, die Zusatzprotokolle

ohne irgendeinen Vorbehalt zu ratifizieren

und gleichzeitig erklärt hat, daß unser Staat die

Zuständigkeit der Internationalen Kommission zur

Ermittlung von Verletzungen des internationalen

humanitären Rechts anerkennt.

Man hofft in der Sowjetunion, daß die

Ratifikation der Zusatzprotokolle in ihrem wahren

Wert von all jenen gewürdigt wird, denen die edle

Sache des Humanismus und der Befreiung der

Menschheit von den Schrecken des Krieges ein

Anliegen ist."

SPANIEN

Interpretative Erklärungen zu Protokoll I

„Zum Protokoll I in seiner Gesamtheit.

Unter der Annahme, daß dieses Protokoll in

seinem besonderen Anwendungsbereich sich ausschließlich

auf konventionelle Waffen bezieht und

die Normen des Völkerrechtes über andere Waffen

unberührt läßt.

Zu Artikel 1, Absatz 4 und 96, Absatz 3

Diese Artikel sind im Einklang mit dem in

Artikel 2, Absatz 4, der Satzung der Vereinten

Nationen vorgesehenen Prinzip auszulegen, wie es

auch in den folgenden Bestimmungen weiter

entwickelt und bestätigt wird

1. Operativer Absatz 6 der Resolution 1514

(XV) der Generalversammlung der Vereinten

Nationen vom 14. Dezember 1960.

2. Letzter Absatz betreffend das Prinzip der

Gleichberechtigung und des Rechtes auf

Selbstbestimmung der Völker in der Erklärung

über Grundsätze des Völkerrechts über

freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit

zwischen den Staaten im Einklang

mit der Satzung der Vereinten Nationen,

niedergelegt in der Resolution 2625 (XXV)

der Generalversammlung der Vereinten Nationen

vom 24. Oktober 1970.

Zu den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86

Unter der Annahme, daß im Artikel 41, 56, 57, 58,

78 und 86 das Wort ,möglich' bedeutet, daß die

Maßnahme, auf die es sich bezieht, unter

Berücksichtigung aller Umstände, die im Zeitpunkt

des Ereignisses gegeben sind, einschließlich humanitärer

und militärischer Aspekte, durchführbar und in

der Praxis möglich ist.

Zu Artikel 44, Absatz 3

Unter der Annahme, daß die Kriterien in lit. b des

erwähnten Artikels über die Unterscheidung zwischen

Kombattanten und der Zivilbevölkerung nur

in besetzten Gebieten angewendet werden können.

Ebenso wird der Ausdruck ,militärischer Aufmarsch

' so ausgelegt, daß er jede Bewegung zu

einem Ort, von dem aus oder auf den hin ein Angriff

erfolgen soll, bedeutet.

Zu den Artikeln 51 und 58

Unter der Annahme, daß die von den militärischen

oder anderen Befehlsstellen getroffene

Entscheidung, die die Rechtsbefugnis haben,

Angriffe zu planen oder auszuführen, die Auswirkungen

auf das Zivilpersonal, Objekte oder

Ähnliches notwendigerweise nur auf Grundlage von

entsprechenden, im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen

Informationen, die zu diesem Zweck erhalten

werden konnten, gefällt werden kann.

Zu den Artikeln 51, 52 und 57

Unter der Annahme, daß unter „militärischer

Vorteil", auf welchen sich die gegenständlichen

Artikel beziehen, ein solcher Vorteil verstanden

wird, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit

und nicht von seinen einzelnen Teilen erwartet

wird.

Zu Artikel 52, Absatz 2

Unter der Annahme, daß die Einnahme oder die

Behauptung eines bestimmten Gebietes ein militärisches

Ziel darstellt, wenn dieses, unter der

Voraussetzung aller im erwähnten Absatz angeführten

Bedingungen, einen konkreten militärischen

Vorteil unter Berücksichtigung der Umstände im

jeweiligen Zeitpunkt bringt."

Die Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll I

enthielt ebenfalls folgende Erklärungen zu Artikel

90, Absatz 2, des gegenständlichen Protokolls

„Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt,

daß sie unverzüglich und ohne besondere Übereinkunft

gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die

Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung

von seitens dieser anderen Vertragspartei vorgebrachten

Beschwerden anerkennt."

WEISSRUSSLAND

„Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls

I gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,

ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die

Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission."

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