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152_1989 AT

152. Verordnung: Kundmachung der Änderungen der Regelung Nr. 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Kundmachung der Änderungen der Regelung Nr. 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der Änderungen „Revision 1,

Änderungen 1, Änderungsserie 02" der Regelung

Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die

Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit

Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches

Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides

und der H4-Lampen gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese

Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden

im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Radetzkystraße

2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der

Landesregierungen aufliegt. Die Änderungen sind laut Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen mit 3. Juli 1986 in Kraft

getreten.

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