152. Verordnung: Kundmachung der Änderungen der Regelung Nr. 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der Änderungen „Revision 1,
Änderungen 1, Änderungsserie 02" der Regelung
Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit
Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches
Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides
und der H4-Lampen gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese
Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden
im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Radetzkystraße
2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der
Landesregierungen aufliegt. Die Änderungen sind laut Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen mit 3. Juli 1986 in Kraft
getreten.