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152_1988 AT

152. Verordnung: Änderung der Tierärztekammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Änderung der Tierärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes,

BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 643/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Tierärztekammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 528/1975, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 1 lautet

„§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen

ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern der Landeskammer

zu, die in die Tierärzteliste eingetragen

sind und am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen."

2. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis

aufgenommen werden. Er ist in das

Wählerverzeichnis jener Wahlkommission aufzunehmen,

die für die Landeskammer, der er am Tag

der Wahlausschreibung als Mitglied angehört,

zuständig ist."

3. Dem § 17 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Sie dürfen erst am Wahltag mit den persönlich

abgegebenen oder eingesendeten amtlichen Stimmzetteln

geöffnet und ausgezählt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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