152. Verordnung: Änderung der Tierärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes,
BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 643/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Tierärztekammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 528/1975, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen
ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern der Landeskammer
zu, die in die Tierärzteliste eingetragen
sind und am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen."
2. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis
aufgenommen werden. Er ist in das
Wählerverzeichnis jener Wahlkommission aufzunehmen,
die für die Landeskammer, der er am Tag
der Wahlausschreibung als Mitglied angehört,
zuständig ist."
3. Dem § 17 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Sie dürfen erst am Wahltag mit den persönlich
abgegebenen oder eingesendeten amtlichen Stimmzetteln
geöffnet und ausgezählt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.