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152_1987 AT

152. Zweites Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Zweites Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich

DIE ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

einerseits,

DIE REGIERUNGEN DER

MITGLIEDSTAATEN DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

FÜR KOHLE UND

STAHL, nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

UND DIE KOMMISSION

DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

andererseits,

SIND ÜBER FOLGENDE

BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Regierung der Republik

Griechenland tritt dem Abkommen

vom 26. Juli 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1958 zwischen

der Österreichischen Bundesregierung

einerseits und den

Regierungen der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der

Hohen Behörde der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle

und Stahl andererseits über die

Einführung direkter internationaler

Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr

mit Kohle und

Stahl durch das Staatsgebiet der

Republik Österreich, geändert

durch das Ergänzungsabkommen

vom 29. November 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1961, nachstehend

„Abkommen" genannt,

bei.

Artikel 2

Der Wortlaut des Abkommens

wird wie folgt geändert

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden

die Worte „von einem deutsch-

österreichischen Grenzübergangspunkt

nach einem österreichisch-

italienischen Grenzübergangspunkt

oder in umgekehrter

Richtung" gestrichen.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden

die Worte „über die in Artikel 1

Absatz 1 genannten Grenzübergangspunkte

geleitet werden"

ersetzt durch die Worte „im

Durchgangsverkehr Strecken der

Österreichischen Bundesbahnen

berühren."

3. In Kapitel II der Anlage II

zum Abkommen werden die

Worte „von einem deutsch-österreichischen

Grenzübergangspunkt

nach einem österreichisch-

italienischen Grenzübergangspunkt

oder in umgekehrter Richtung"

gestrichen.

Artikel 3

Der im Anhang wiedergegebene

griechische Wortlaut des

Abkommens ist gleichermaßen

verbindlich wie die ursprünglichen

Texte.

Artikel 4

Die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften erkennt

dieses Protokoll durch ihre

Unterzeichnung als verbindlich

an.

Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

notifiziert der Österreichischen

Bundesregierung, daß die Voraussetzungen

für das Inkrafttreten

dieses Protokolls nach ihrem

innerstaatlichen Recht erfüllt

sind.

Dieses Protokoll tritt einen

Monat nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Österreichische

Bundesregierung den anderen

Parteien des Abkommens notifiziert,

daß sie die Mitteilungen

gemäß Absatz 2 erhalten hat und

die Voraussetzungen für das

Inkrafttreten dieses Protokolls

auch nach dem österreichischen

Recht erfüllt sind.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird bei der

Österreichischen Bundesregierung

hinterlegt. Diese übersendet

den Regierungen der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften beglaubigte

Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, ordnungsmäßig

bevollmächtigten

Vertreter der Österreichischen

Bundesregierung, der Regierungen

der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft sowie der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

ihre Unterschriften unter

dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am zweiten

April neunzehnhunderteinundachtzig

in einer Urschrift in

dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, italienischer

und niederländischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut in

gleicher Weise authentisch ist.

Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 am 6. März 1987 in Kraft getreten.

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