152. Zweites Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DIE ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
einerseits,
DIE REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND
STAHL, nachstehend „Gemeinschaft"
genannt,
UND DIE KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
andererseits,
SIND ÜBER FOLGENDE
BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Regierung der Republik
Griechenland tritt dem Abkommen
vom 26. Juli 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1958 zwischen
der Österreichischen Bundesregierung
einerseits und den
Regierungen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der
Hohen Behörde der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle
und Stahl andererseits über die
Einführung direkter internationaler
Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr
mit Kohle und
Stahl durch das Staatsgebiet der
Republik Österreich, geändert
durch das Ergänzungsabkommen
vom 29. November 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1961, nachstehend
„Abkommen" genannt,
bei.
Artikel 2
Der Wortlaut des Abkommens
wird wie folgt geändert
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden
die Worte „von einem deutsch-
österreichischen Grenzübergangspunkt
nach einem österreichisch-
italienischen Grenzübergangspunkt
oder in umgekehrter
Richtung" gestrichen.
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden
die Worte „über die in Artikel 1
Absatz 1 genannten Grenzübergangspunkte
geleitet werden"
ersetzt durch die Worte „im
Durchgangsverkehr Strecken der
Österreichischen Bundesbahnen
berühren."
3. In Kapitel II der Anlage II
zum Abkommen werden die
Worte „von einem deutsch-österreichischen
Grenzübergangspunkt
nach einem österreichisch-
italienischen Grenzübergangspunkt
oder in umgekehrter Richtung"
gestrichen.
Artikel 3
Der im Anhang wiedergegebene
griechische Wortlaut des
Abkommens ist gleichermaßen
verbindlich wie die ursprünglichen
Texte.
Artikel 4
Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erkennt
dieses Protokoll durch ihre
Unterzeichnung als verbindlich
an.
Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
notifiziert der Österreichischen
Bundesregierung, daß die Voraussetzungen
für das Inkrafttreten
dieses Protokolls nach ihrem
innerstaatlichen Recht erfüllt
sind.
Dieses Protokoll tritt einen
Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Österreichische
Bundesregierung den anderen
Parteien des Abkommens notifiziert,
daß sie die Mitteilungen
gemäß Absatz 2 erhalten hat und
die Voraussetzungen für das
Inkrafttreten dieses Protokolls
auch nach dem österreichischen
Recht erfüllt sind.
Artikel 5
Dieses Protokoll wird bei der
Österreichischen Bundesregierung
hinterlegt. Diese übersendet
den Regierungen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften beglaubigte
Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, ordnungsmäßig
bevollmächtigten
Vertreter der Österreichischen
Bundesregierung, der Regierungen
der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft sowie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
ihre Unterschriften unter
dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zweiten
April neunzehnhunderteinundachtzig
in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, italienischer
und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut in
gleicher Weise authentisch ist.
Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 am 6. März 1987 in Kraft getreten.