152. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,
BGBl. Nr. 455, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen
und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,
geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen
der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen
im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440."
2. Dem § 1 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner sind jene außerordentlichen Schüler
ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle
Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene,
deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen
ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände
beurteilt werden und das Ausmaß dieser
Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz
angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden
erreicht."
3. Im § 2 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als
Abs. 4 und 5 zu bezeichnen und ist folgender
Abs. 3 einzufügen
„(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler,
die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß
ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit
den Auswirkungen der Blindheit
bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen
Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie
keine einschlägige Sonderform besuchen."
4. § 3 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten
„3. deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen gemäß § 17
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des
zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;".
5. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur
beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das
ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären."
6. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden."
7. § 5 Z 2 hat zu lauten
„2. Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18
Abs. 1 Z 4 und 8, 23 b, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4, 5
und 6, 31 Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des
Einkommensteuergesetzes 1972, soweit sie bei
der Ermittlung des Einkommens abgezogen
wurden."
8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von
einem jährlichen Grundbetrag von 10700 S auszugehen."
9. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine
höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich
zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung
gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder
ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben
— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Vor-
aussetzungen — für die der mündlichen Reifeprüfung
unmittelbar vorangehenden sechs Monate,
während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht
ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch
auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten
Monatsbezuges vermindert um die einbehaltenen
gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,
höchstens jedoch in der Höhe von 5500 S.
(2) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1
erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der
Ehepartner nicht berufstätig ist, um 2900 S, ferner
für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes
Unterhalt leistet, um 900 S."
10. Im § 10 sind die bisherigen Abs. 4 bis 6 als
Abs. 5 bis 7 zu bezeichnen und ist folgender Abs. 4
einzufügen
„(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1
bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren,
sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der
mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen
Terminen vorsieht."
11. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe
ist von einem jährlichen Grundbetrag von
12600 S auszugehen."
12. § 12 hat zu lauten
„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge
§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und
Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe
oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw.
vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um
die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden
Beträge.
(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich um insgesamt 9000 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers
verstorben sind oder
2. der Schüler eine Schule für Berufstätige
besucht und sich zur Gänze selbst erhält oder
3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende
Schule besucht und sich vor Aufnahme dieses
Schulbesuches durch vier Jahre zur Gänze
selbst erhalten hat oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um
11300 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, handelt.
(4) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um
3000 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung
des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende
Schulstufe mit Auszeichnung im Sinn der Vorschriften
über die Leistungsbeurteilung für eine
Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete
Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium
für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige
Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen,
doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter
als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen
der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.
Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
und den Bundeshebammenlehranstalten ist
gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils
vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der
Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine
Schulstufe mit „ausgezeichnet" zu bewerten sind.
(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
vermindern sich um
1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3
anzuwenden ist;
2. die 13000 S übersteigende Hälfte
a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes
Einkommen (einschließlich Waisenpension)
des Schülers und/oder
b) der auf Grund eines Exekutionstitels
gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung
oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung
unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse,
die der Schüler erlangt
hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des
Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl.
Nr. 250/1976);
3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.
(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 des
einen Elternteiles vermindern das Einkommen des
anderen Elternteiles nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft, so
beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die
Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)
teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil
(Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionsti-
tels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung
(§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte
Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die
Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6
und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5
Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel
für die Unterhaltsleistung älter als drei
Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der
Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht
begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne
des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des
Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des
Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß
§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
anzusehen
1. für jede Person, für die entweder einer der
leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des
Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 22500 S;
2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um
11000 S für jene Personen, die die Voraussetzungen
des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1
des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, erfüllen, sowie um weitere 11000 S,
wenn auf diese die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 13 Abs. 2
lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983
zutreffen;
3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters
um 17000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Personen. Für den Schüler
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe
von 15500 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten
hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen
jedes Elternteils um die Hälfte der obigen
Absetzbeträge vermindert; diese Bestimmung findet
im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung
Verpflichteten keine Anwendung.
(10) Erhält der Schüler neben der Schul- und
Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium
oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz
soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4
die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe
um nicht mehr als 9000 S, bei Bezug nur der
Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als
4500 S übersteigt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.