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152. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,

BGBl. Nr. 455, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen

und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen

der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen

im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 440."

2. Dem § 1 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner sind jene außerordentlichen Schüler

ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle

Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene,

deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen

ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände

beurteilt werden und das Ausmaß dieser

Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz

angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden

erreicht."

3. Im § 2 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als

Abs. 4 und 5 zu bezeichnen und ist folgender

Abs. 3 einzufügen

„(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler,

die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß

ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit

den Auswirkungen der Blindheit

bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen

Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie

keine einschlägige Sonderform besuchen."

4. § 3 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten

„3. deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

nach Durchschnittssätzen gemäß § 17

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des

zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;".

5. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur

beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das

ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären."

6. Im § 4 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden."

7. § 5 Z 2 hat zu lauten

„2. Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18

Abs. 1 Z 4 und 8, 23 b, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4, 5

und 6, 31 Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des

Einkommensteuergesetzes 1972, soweit sie bei

der Ermittlung des Einkommens abgezogen

wurden."

8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von

einem jährlichen Grundbetrag von 10700 S auszugehen."

9. § 10 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine

höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich

zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung

gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder

ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben

— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Vor-

aussetzungen — für die der mündlichen Reifeprüfung

unmittelbar vorangehenden sechs Monate,

während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht

ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch

auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten

Monatsbezuges vermindert um die einbehaltenen

gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,

höchstens jedoch in der Höhe von 5500 S.

(2) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1

erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der

Ehepartner nicht berufstätig ist, um 2900 S, ferner

für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes

Unterhalt leistet, um 900 S."

10. Im § 10 sind die bisherigen Abs. 4 bis 6 als

Abs. 5 bis 7 zu bezeichnen und ist folgender Abs. 4

einzufügen

„(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1

bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren,

sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der

mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen

Terminen vorsieht."

11. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe

ist von einem jährlichen Grundbetrag von

12600 S auszugehen."

12. § 12 hat zu lauten

„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und

Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe

oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw.

vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um

die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden

Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich um insgesamt 9000 S, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers

verstorben sind oder

2. der Schüler eine Schule für Berufstätige

besucht und sich zur Gänze selbst erhält oder

3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende

Schule besucht und sich vor Aufnahme dieses

Schulbesuches durch vier Jahre zur Gänze

selbst erhalten hat oder

4. der Schüler verheiratet ist und weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um

11300 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Der Grundbetrag erhöht sich weiters um

3000 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung

des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende

Schulstufe mit Auszeichnung im Sinn der Vorschriften

über die Leistungsbeurteilung für eine

Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete

Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium

für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige

Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen,

doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter

als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen

der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.

Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

und den Bundeshebammenlehranstalten ist

gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils

vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der

Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine

Schulstufe mit „ausgezeichnet" zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

vermindern sich um

1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3

anzuwenden ist;

2. die 13000 S übersteigende Hälfte

a) der Bemessungsgrundlage für ein eigenes

Einkommen (einschließlich Waisenpension)

des Schülers und/oder

b) der auf Grund eines Exekutionstitels

gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung

oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung

unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse,

die der Schüler erlangt

hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des

Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl.

Nr. 250/1976);

3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß § 2

Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 des

einen Elternteiles vermindern das Einkommen des

anderen Elternteiles nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft, so

beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die

Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)

teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

diese Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil

(Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionsti-

tels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung

(§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte

Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die

Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6

und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5

Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel

für die Unterhaltsleistung älter als drei

Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der

Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht

begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne

des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des

Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern), des

Schülers sowie des Ehegatten des Schülers gemäß

§§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

anzusehen

1. für jede Person, für die entweder einer der

leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des

Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 22500 S;

2. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich um

11000 S für jene Personen, die die Voraussetzungen

des § 1 dieses Gesetzes oder des § 1

des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, erfüllen, sowie um weitere 11000 S,

wenn auf diese die Voraussetzungen des § 11

Abs. 1 dieses Gesetzes bzw. des § 13 Abs. 2

lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983

zutreffen;

3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters

um 17000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Personen. Für den Schüler

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der Höhe

von 15500 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten

hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so wird das Einkommen

jedes Elternteils um die Hälfte der obigen

Absetzbeträge vermindert; diese Bestimmung findet

im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung

Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Erhält der Schüler neben der Schul- und

Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium

oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz

soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4

die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe

um nicht mehr als 9000 S, bei Bezug nur der

Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als

4500 S übersteigt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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