152. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich
der in Artikel I enthaltenen Einstufung von Unterrichtsgegenständen
in Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968,
228/1972, 399/1975 und 567/1981 wird — hinsichtlich
der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl. Nr. 578,
über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen
der neuen Unterrichtsgegenstände in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 473/1977 und 447/1980 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I ist § 10 als „§ 11" zu bezeichnen
und folgender § 10 einzufügen
„§ 10. Für die Vorbereitungslehrgänge für
Erweiterungsprüfungen wird der in Anlage X enthaltene
Lehrplan (Deutsch, Staatsbürgerkunde,
Berufskunde, Lebenskunde und Erziehungslehre,
Musik, Leibesübungen an Haushaltungsschulen
und Hauswirtschaftsschulen; Rechnen und Phonotypie
an Haushaltungsschulen; Geschichte, Geographie,
Wirtschaftliches Rechnen, Stenotypie und
Textverarbeitung an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf-
und Modezeichnen an Fachschulen für
Bekleidungsgewerbe' mit 1. September 1980 und
der in Anlage XI enthaltene Lehrplan (Werbetechnik,
Politische Bildung, Lebende Fremdsprache,
Leibesübungen, Stenotypie und Phonotypie an
Berufsschulen) mit 1. Feber 1983 in Kraft gesetzt."
2. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen [viersemestrige Ausbildung])
a) hat im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) Z 4 zu lauten
c) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 2
(Humanwissenschaftliche Bildung)
aa) lit. a (Bildungs- und Lehraufgabe) zu
lauten
„a) Bildungs- und Lehraufgabe
Die humanwissenschaftliche Bildung an den
Berufspädagogischen Akademien ist auf folgende
Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen
abzustellen
Der Studierende soll an humanwissenschaftlichen
Fragestellungen Interesse haben und sich mit
diesen selbständig und engagiert auseinandersetzen;
er soll über das Ethos des Lehrerberufes nachdenken,
insbesondere über seine Verantwortung im
Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit;
er soll die einschlägige Fachliteratur kritisch
lesen und beurteilen können;
er soll wissenschaftstheoretische Ansätze erkennen
sowie Forschungsmethoden und Ergebnisse
hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Praxisrelevanz
beurteilen können;
er soll wichtige Ergebnisse der humanwissenschaftlichen
Forschung wiedergeben und seine
Kenntnisse in die Erziehungswirklichkeit einbringen
können;
er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-, Erziehungs-
und Bildungsprozesse erkennen, analysieren
und bewerten können;
er soll sensibel für soziale, schulische bzw. individuelle
Probleme/Situationen sein, diese realistisch
wahrnehmen sowie sachlich und unvereingenommen
diskutieren und beurteilen können;
er soll alternative Problemlösungen im Erziehungsbereich
abwägen und sich argumentativ abgesichert
für bestimmte entscheiden können;
er soll mögliche Konsequenzen seiner Entscheidungen
und Handlungen abschätzen können;
er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen
und motiviert sein, diese zu erproben, zu
prüfen und allenfalls eigenständig weiterzuentwikkeln;
er soll sich selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen
kritisch beobachten, zu Einstellungs- und
Verhaltensänderungen bereit sein bzw. eigeninitiativ
an diesen arbeiten;
er soll versuchen, sich selbst und andere zu verstehen,
tolerant zu sein und zwischenmenschliche
Beziehungen positiv zu gestalten;
er soll sich bewußt sein, daß er für andere ein
Beobachtungsmodell sozialen, kooperativen, schöpferischen
und emotional reifen Handelns ist;
er soll seine pädagogische Freiheit im Rahmen
des Schulrechts kennen und nützen.",
bb) lit. b (Didaktische Grundsätze) zu lauten
„b) Didaktische Grundsätze
Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen
Aussagen müssen zu behandelnde
Inhalte exemplarisch ausgewählt werden. Kriterien
der Auswahl sind insbesondere
die genannten Bildungsziele,
die Aktualität der Bildungsinhalte,
die Bedeutung für das Selbstverständnis als Lehrer,
die Nützlichkeit für die künftige Lehrtätigkeit an
bestimmten Schularten und bei deren Schülern,
die Bildungsvoraussetzungen, Erfahrungshintergründe
und Interessen der Studierenden.
Die Inhalte sind durch Kombination verschiedener
Methoden zu bearbeiten
durch Informationsangebote,
durch Diskussionen,
durch angeleitete und selbständige Auseinandersetzungen
mit Texten und Arbeitsmaterialien,
durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen
in Form von Exkursionen, Fachvorträgen
und Diskussionen,
durch Projektlernen,
durch Fallstudien schulisch relevanter Probleme,
durch verschiedene Hilfen zur Einstellungs- und
Verhaltensänderung, zB durch Lehrverhaltenstraining,
Gruppendynamik, Gesprächsführung;
durch Team-Teaching, vor allem durch die
Zusammenarbeit zwischen den Lehrern der
Humanwissenschaften, der Didaktik und der
schulpraktischen Ausbildung.
Die Überprüfung der erworbenen Kenntnisse,
Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen
sollte von verschiedenen Verfahren Gebrauch
machen. Keinesfalls sollte das abfragende Prüfen
im Vordergrund stehen.
Zur Realisierung der genannten Grundsätze ist
die Kooperation aller an der Berufspädagogischen
Akademie Lehrenden ein unbedingtes Erfordernis.
Sie sollte sich nicht auf Konferenzen beschränken.",
cc) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Erziehungswissenschaft"
zu lauten
„Grundbegriffe, insbesondere Erziehung, Bildung,
Pädagogik, Erziehungswissenschaft.
Überblick über verschiedene wissenschaftstheoretische
Ansätze, Forschungsmethoden und Auswertungsverfahren.
Probleme der menschlichen Erziehungsbedürftigkeit
bzw. Bildsamkeit.
Erziehungsnormen und Erziehungsziele: Bedeutung,
Rechtfertigung, Setzung, historische und
sozio-kulturelle Bedingtheit, ideologiekritische
Reflexion; Zielkonflikte.
Konzepte und Operationalisierung wichtiger
Erziehungsziele: Leistungstüchtigkeit, Mündigkeit
usw.
Diskrepanzen zwischen wünschenswerten Zielsetzungen
und der Erziehungswirklichkeit.
Möglichkeiten der Erreichung wichtiger Erziehungsziele
Einrichtung bestimmter Erziehungsinstitutionen,
Anwendung bestimmter Erziehungspraktiken, Einsatz
bestimmter Erziehungsmaßnahmen; alternative
Erziehungsmodelle.
Autorität und Disziplin.
Humanisierungskonzepte in der Erziehung.
Erfolgskontrollen erzieherischen Handelns.",
dd) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Unterrichtswissenschaft"
zu lauten
„Abgrenzung der Begriffe Unterrichtswissenschaft
— Didaktik — Fachdidaktik.
Unterricht: Definition, Merkmale, didaktische
Modelle.
Gegenüberstellung Lehrplan — Curriculum.
Lehrplan: Aufbau und Rechtfertigung.
Unterrichtsgrundsätze.
Unterrichtsplanung.
Unterrichtsziele: Zielfindung, Arten, Rechtfertigung,
Operationalisierung.
Personelle, institutionelle und materielle Voraussetzungen
für den Unterricht.
Unterrichtsverfahren: Methoden, Sozialformen.
Unterrichtsdifferenzierung: Arten, Zweck, Organisation
und Durchführung.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
unter pädagogischen und rechtlichen Aspekten;
Reformansätze.
Evaluation: Begriffsklärung, Arten, Unterrichtsanalysen.",
ee) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Pädagogische Psychologie"
zu lauten
„Grundbegriffe, insbesondere Entwicklung,
Begabung, Behinderung.
Theorien über das Zusammenwirken von
Anlage-, Umwelt- und Altersfaktoren bei der Persönlichkeitsentwicklung.
Entwicklungsgesetze und Entwicklungsphasen.
Konzeption, Messung und Entwicklung ausgewählter
Persönlichkeitsmerkmale, zB Intelligenz,
Motivation, Selbstsicherheit, Sozialverhalten.
Wahrnehmung, Analyse und Interpretation
menschlichen Verhaltens.
Ausgewählte Ergebnisse aus der Interaktions- und
Kommunikationsforschung, zB Kommunikationsmodelle
und Kommunikationsstrukturen,
Gruppendynamik, Gesprächsführung, Konfliktregelung;
Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten des Lernens,
zB Kontiguität, Übung/Wiederholung, Vergessen,
Verstärkung, Beobachtung, Identifikation,
kognitive Strukturierung, Einsicht.
Arten des Lernens, zB Assoziationslernen, Unterscheidungslernen,
Begriffslernen, Regellernen,
Problemlösen, Transfer.
Phasen des Lernprozesses: Gegenüberstellung
verschiedener Modelle.
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten: Erscheinungsformen,
Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten.",
ff) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Pädagogische
Soziologie" zu lauten
„Grundbegriffe, insbesondere Gesellschaft,
Gruppe, Rolle, Status, Macht, Sozialschicht, Institution,
Norm, Sozialisation.
Charakteristik der Gegenwartsgesellschaft, insbesondere
folgender Merkmale: Industrialisierung,
Demokratisierung, Dynamisierung, sozialer Wandel,
Mobilität, Pluralismus, Bürokratismus.
Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftssystem
und Erziehungssystem, zwischen Bildungspolitik
und Bildungsreform. Grundsätze der Bildungsökonomie.
Bildungsmäßig benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
Probleme gleicher Bildungschancen.
Ausgewählte Ergebnisse der Sozialisationsforschung.
Analyse wichtiger Sozialisationsinstanzen, insbesondere
nach Werten, Normen, Strukturen und
Konflikten.
Wahrnehmung, Analyse und Interpretation von
Gruppenstrukturen und Gruppenprozessen.
Jugendliche in Gesellschaft und Schule: Wertorientierungen,
Identitäts-, Ausbildungs-, Berufswahl-,
Freizeitprobleme; Generationenkonflikte;
Subkulturen; Devianzphänomene;
Funktionen der Schule, insbesondere jener
Schularten, für welche die Studierenden ausgebildet
werden: Qualifikation, Selektion, Integration;
Schule als soziale Organisation.",
gg) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Betriebssoziologie"
zu lauten
„Grundbegriffe, insbesondere Organisation,
Betrieb, Arbeit.
Organisationsstrukturen: Erscheinungsformen,
Entwicklung, Auswirkungen.
Betriebsführung, betriebliche und überbetriebliche
Organisations- und Machtstrukturen.
Humanisierung der Arbeitswelt: zB menschliche
Arbeit und Leistung, Arbeitsplatzanalysen, Mitbestimmung.
Betrieb als Sozialisationsfaktor.
Strukturelle Unterschiede von Schule und
Betrieb.
Betriebliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere
Organisation, Qualifikation der Ausbildenden,
Koordination mit schulischen und überbetrieblichen
Institutionen.";
d) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3
(Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre",
Teilabschnitt „Lehrstoff", der
2. Absatz zu lauten
„Aufbau des Betriebes; Standortlehre.
Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.
Betrieb und Wirtschaftsordnung.";
e) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4
(Didaktik der Unterrichtsgegenstände und
schulpraktische Ausbildung)
aa) der Pflichtgegenstand „Didaktik" zu
lauten
„DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die Besonderheiten des
dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe
kennen und fähig sein, diese Kenntnisse
zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften
in die Unterrichtsgestaltung einzubringen; insbesondere
sollen sie lernen, berufsrelevante Fähigkeiten
und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen
zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren
einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben, Lernprozesse
human zu steuern und Lernergebnisse
zielorientiert, aber auch schülergerecht zu beurteilen.
Lehrstoff
Unterricht im dualen Bildungssystem.
Besonderheiten an unterschiedlich organisierten
Berufsschulen.
Lehrplananalysen und Lehrplaninterpretationen
der Unterrichtsgegenstände.
Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum
des Berufsschullehrers.
Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.
Auswahl von Unterrichtszielen.
Arten und Anwendungen von Stufentheorien.
Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel in ihrer Bedeutung für die
Berufsschule.
Aufbau von Unterrichtseinheiten.
Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen.
Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen
in der Berufsschule.
Berufsschulbezogene Unterrichtsevaluation.
Didaktische Grundsätze
Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der
Unterrichtswissenschaft als allgemeinster Aussageebene
und dem Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik
mit schulpraktischen Übungen' als speziellster Aussageebene
dienen. Im Hinblick auf diese Funktion
hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische
und praktische Elemente zu enthalten.
Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl
bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die
humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf
die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen
anderseits abzustimmen. Hiefür ist eine enge
Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände
,Unterrichtswissenschaft' und ,Fachdidaktik
mit schulpraktischen Übungen' anzustreben.
Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer
Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der
Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen
und Beobachtungen der Schulwirklichkeit
eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren
sollen.",
bb) die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes
„Unterrichtstechnologie" nunmehr
„Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik"
zu lauten,
cc) die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes
„Unterrichtstechnologie — Übungen"
nunmehr „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik — Übungen" zu
lauten,
dd) im Pflichtgegenstand „Schuladministration"
der Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Aufnahme in die Berufsschule, Klassenbildung,
Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung.
Pflichtgegenstände und Freigegenstände; Befreiung
von Unterrichtsgegenständen.
Schulveranstaltungen.
Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten,
Lehrberechtigten, Internat.
Administrative Erfordernisse im Zusammenhang
mit der Leistungsbeurteilung.
Zeugnisausfertigung.
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.
Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung;
Aufsichtspflicht.
Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.
Verwaltung des Materials und der Werkstätten.
Lehrerkonferenzen.
Schülermitverwaltung, Schülervertreter, Schulgemeinschaftsausschuß.
Führung der Amtsschriften.
Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.
Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.",
ee) an die Stelle des Pflichtgegenstandes
„Schulpraktische Übungen und Spezielle
Methodik" nunmehr folgender
Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen" zu treten
„FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN
ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen den Berufsschulunterricht
in den einzelnen Gegenständen didaktisch
vertretbar und sachlich richtig planen, selbständig
durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen
können; sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen
und -probleme flexibel einstellen, gegebenenfalls
verschiedene alternative Unterrichtskonzepte
realisieren und ihrem Erziehungsauftrag
gerecht werden können.
Lehrstoff
Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der
jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes
sowie der didaktischen Grundsätze.
Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche
Abfolge (Lehrstoffverteilung).
Gliederung von Unterrichtseinheiten.
Formulierung von Unterrichtszielen.
Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf
Grund gegebener Voraussetzungen.
Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte;
Methodenvielfalt.
Üben von Lehrverhalten.
Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung,
Einsatz.
Verwendung des Schulbuches.
Strukturierung von Informationen.
Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen
Umfanges.
Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle
(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung
und Leistungsbeurteilung anhand praktischer
Beispiele.
Didaktische Grundsätze
Im Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik mit schulpraktischen
Übungen' haben — anders als im
Pflichtgegenstand ,Didaktik' — der einzelne
Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit
oder Teile dieser Unterrichtseinheit im
Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf
Grund dieser Zielsetzung sind — jeweils unter
Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden
Lehrveranstaltung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstandes
— insbesondere das Formulieren der
Ziele einer bestimmten Unterrichtseinheit, die
Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die
Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens
im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit
sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels
zu üben.
Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß der Studierende in allen
Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet
wird, mindestens eine Lehrübung selbständig
durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung
(Lehrstoffverteilung) der betreffenden
Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen
Vermögen der Studierenden angepaßt
auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in
die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die
sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen
(etwa der Unterricht in Leistungsgruppen,
Aufgaben der Leistungsbeurteilung und ähnliches).
Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen
vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen
und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen
erleichtern und zu einer steten Verbesserung
des Lehrverhaltens beitragen.
Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig
auszuwählen.";
f) ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) nach dem Freigegenstand „Lebende
Fremdsprache" einzufügen
„LEBENDE FREMDSPRACHE
(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung)
Siehe Anlage XI lit. c."
bb) nach dem Freigegenstand „Leibeserziehung"
einzufügen
„LEIBESERZIEHUNG
(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung aus
Leibesübungen)
Siehe Anlage XI lit. d."
3. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen [zweisemestrige Ausbildung]),
Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 zu lauten
4. In der Anlage IV (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
[viersemestrige Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 3 hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"
nunmehr „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik"
zu lauten,
bb) Unterabschnitt B (Freigegenstände) ist
nach dem Freigegenstand „Sprechtechnik"
folgender Freigegenstand einzufügen
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Didaktik
der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische
Ausbildung) hat
aa) lit. a (Bildungs- und Lehraufgabe) zu
lauten
„a) Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die Besonderheiten der
einschlägigen berufsbildenden mittleren und höhe-
ren Schulen kennen und fähig sein, diese Erkenntnisse
zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften
in die Unterrichtsgestaltung einzubringen;
insbesondere sollen sie lernen, berufsrelevante
Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen
zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren
einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben,
Lernprozesse human zu steuern sowie Lernergebnisse
zielorientiert, aber auch schülergerecht zu
beurteilen.",
bb) lit. b (Didaktische Grundsätze) zu lauten
„b) Didaktische Grundsätze
Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der
Unterrichtswissenschaft als allgemeinster Aussageebene
und der in den einzelnen Fachgegenständen
vermittelten fachspezifischen Didaktik als speziellster
Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese
Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise
theoretische und praktische Elemente zu enthalten.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Lehrern der Pflichtgegenstände
,Unterrichtswissenschaft', ,Didaktik' sowie,
Lehrbesuche und Lehrübungen' anzustreben. Die
Didaktik hat sich auf die einschlägigen berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen zu konzentrieren
und die besonderen Erfordernisse des
Unterrichtes an diesen Schulen herauszuarbeiten.
Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer
Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der
Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen
und Beobachtungen der Schulwirklichkeit
eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren
sollen.
Die im Rahmen der Lehrbesuche und Lehrübungen
besuchten Klassen und deren Lehrer sind sorgfältig
auszuwählen.",
cc) lit. c (Lehrstoff) der Lehrstoff des
Pflichtgegenstandes „Didaktik" zu lauten
„Fachbezogene Analysen der Lehrpläne der einschlägigen
berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen.
Koordination der Unterrichtsgegenstände.
Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum
des Lehrers für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht.
Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.
Auswahl von Unterrichtszielen.
Arten von Stufentheorien und ihre Anwendung
im hauswirtschaftlichen Fachunterricht.
Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel in ihrer Anwendung im
Unterricht der einzelnen facheinschlägigen Unterrichtsgegenstände.
Aufbau von Unterrichtseinheiten in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen des hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes.
Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen.
Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen
in den Unterrichtsgegenständen des hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes.
Evaluation des Unterrichtes an einschlägigen
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.",
dd) lit. c (Lehrstoff) an die Stelle des bisherigen
Pflichtgegenstandes „Unterrichtstechnologie"
folgender Pflichtgegenstand
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik" zu treten
„UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND
MEDIENDIDAKTIK
Siehe Anlage II.";
c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist im
Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach
dem Freigegenstand „Sprechtechnik" einzufügen:"
ARBEITSSTUDIEN (REFA)
Siehe Anlage VII."
5. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
[sechssemestrige Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"
nunmehr „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik"
zu lauten,
bb) Unterabschnitt B (Freigegenstände), ist
nach dem Freigegenstand „Sprechtechnik"
folgender Freigegenstand einzufügen
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände)
aa) ist im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Schriftverkehr"
Teilabschnitt „Lehrstoff" nach
dem ersten Absatz folgender Absatz einzufügen
"Aufbau des Betriebes; Standortlehre.
Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.
Betrieb und Wirtschaftsordnung";
bb) hat im Pflichtgegenstand „Ferialpraktikum"
Teilabschnitt „Didaktische
Grundsätze" der zweite Absatz zu entfallen;
c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist im
Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach
dem Freigegenstand „Sprechtechnik" einzufügen
"ARBEITSSTUDIEN (REFA)
Siehe Anlage VII."
6. In der Anlage VI/1 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Damenkleidermachen [viersemestrige
Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand
„Unterrichtstechnologie" nunmehr
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik" zu lauten,
bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
nach dem Freigegenstand „Politische
Bildung" folgende Freigegenstände
einzufügen
b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) der Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II.",
bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
zu lauten
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,
Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische
Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr
Siehe Anlage VII."
7. In der Anlage VI/2 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Herrenkleidermachen [viersemestrige
Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand
„Unterrichtstechnologie" nunmehr
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik" zu lauten,
bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
nach dem Freigegenstand „Politische
Bildung" folgende Freigegenstände
einzufügen
b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) der Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II.",
bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
zu lauten
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,
Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische
Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr
Siehe Anlage VII"
8. In der Anlage VI/3 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Wäschewarenerzeugung [viersemestrige
Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand
„Unterrichtstechnologie" nunmehr
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik" zu lauten,
bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
nach dem Freigegenstand „Politische
Bildung" folgende Freigegenstände
einzufügen
b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) der Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II.",
bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
zu lauten
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,
Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische
Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr
Siehe Anlage VII."
9. In der Anlage VI/4 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Kunststicken [viersemestrige
Ausbildung])
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand
„Unterrichtstechnologie" nunmehr
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik" zu lauten,
bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
nach dem Freigegenstand „Politische
Bildung" folgende Freigegenstände
einzufügen
b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) der Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage II.",
bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
zu lauten
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,
Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische
Tatsachenforschung
Siehe Anlage II.
Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr
Siehe Anlage VII."
10. In der Anlage VII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
ausgenommen Bekleidungsgewerbe [viersemestrige
Ausbildung])
a) hat im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände)
aa) Z 4 zu lauten
c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Didaktik
der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische
Ausbildung)
aa) hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"
nunmehr „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" zu lauten,
bb) ist im Pflichtgegenstand „Werkstätten
— Betriebslehre", Teilabschnitt „Lehrstoff"
vor dem letzten Absatz folgender
Absatz einzufügen
„Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand,
Der Arbeitsablauf nach REFA.",
cc) hat im Pflichtgegenstand „Schuladministration"
der Teilabschnitt „Lehrstoff"
zu lauten
„Lehrstoff
Klassenbildung, Lehrflächenverteilung, Stundenplan,
Supplierung.
Schulveranstaltungen.
Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.
Administrative Erfordernisse im Zusammenhang
mit der Leistungsbeurteilung.
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.
Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung;
Aufsichtspflicht.
Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.
Verwaltung des Inventars und des Materials.
Lehrerkonferenzen.
Schülermitverwaltung, Schülervertreter: Schulgemeinschaftsausschuß.
Führung der Amtsschriften.
Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.
Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.",
dd) hat der bisherige Pflichtgegenstand
„Schulpraktische Übungen und Spezielle
Methodik" zu lauten
„FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN
ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen den Fachunterricht an
den einschlägigen berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
didaktisch vertretbar und sachlich richtig
planen, selbständig durchführen und auf seine
Wirksamkeit hin überprüfen können; sie sollen sich
auf neue Unterrichtssituationen und Unterrichtsprobleme
flexibel einstellen, gegebenenfalls verschiedene
alternative Unterrichtskonzepte realisieren
und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden
können.
Lehrstoff
Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der
jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes
sowie der didaktischen Grundsätze.
Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche
Abfolge (Lehrstoffverteilung).
Gliederung von Unterrichtseinheiten.
Formulierung von Unterrichtszielen.
Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf
Grund gegebener Voraussetzungen.
Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte;
Methodenvielfalt.
Üben von Lehrverhalten.
Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung,
Einsatz.
Verwendung des Schulbuches.
Strukturierung von Informationen.
Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen
Umfanges.
Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle
(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung
und der Leistungsbeurteilung anhand praktischer
Beispiele.
Didaktische Grundsätze
Im Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik mit schulpraktischen
Übungen' haben — anders als im
Pflichtgegenstand ,Didaktik' — der einzelne
Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit
oder Teile dieser Unterrichtseinheit im
Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf
Grund dieser Zielsetzung sind — jeweils unter
Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden
Lehrveranstaltung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstandes
— insbesondere das Formulieren der
Ziele einer bestimmten Unterrichtsheinheit, die
Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die
Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens
im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit
sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels
zu üben.
Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß der Studierende in allen
Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet
wird, mindestens eine Lehrübung selbständig
durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung
(Lehrstoffverteilung) der betreffenden
Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen
Vermögen des Studierenden angepaßt
auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in
die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die
sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen
(zB Aufgaben der Leistungsbeurteilung und
ähnliches).
Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen
vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen
und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen
erleichtern und zu einer steten Verbesserung
des Lehrverhaltens beitragen.
Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig
auszuwählen.";
d) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt
B (Freigegenstände)
aa) hat im Freigegenstand „Arbeitsstudien
(REFA)" Teilabschnitt „Didaktische
Grundsätze" der letzte Satz zu lauten
„Vom Unterrichtenden ist mit den Lehrern der
anderen einschlägigen Unterrichtsgegenstände
Verbindung herzustellen und der Lehrstoff derart
abzustimmen, daß der Grundschein erster Stufe
erworben werden kann.",
bb) ist nach dem Freigegenstand „Arbeitsstudien
(REFA)" einzufügen
„SCHRIFTVERKEHR
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Fähigkeit, sich schriftlich korrekt
auszudrücken.
Vertiefung der Fähigkeit, Probleme aus der
Schulpraxis schriftlich zu bearbeiten.
Lehrstoff
Ergänzungen zum Stoffkapitel ,Schriftlicher
Ausdruck' des Pflichtgegenstandes ,Sprecherziehung
und Sprachpflege'.
Angewandter Schriftverkehr aus der Schulpraxis
Gesuche, Exkursionsberichte, Unfallberichte,
Berichte über Erfahrungen mit Unterrichts- und
Lehrmitteln, Rezensionen; Sitzungsprotokolle, Einvernahmeprotokolle;
Fachaufsätze.
Didaktische Grundsätze
Die Erarbeitung des Lehrstoffes ist anhand von
Beispielen aus der Schulpraxis und von Themenbereichen
aus der humanwissenschaftlichen Bildung
vorzunehmen.
Die Übungen sind auf die Vorkenntnisse der
Studierenden abzustimmen."
11. In der Anlage VIII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
ausgenommen Bekleidungsgewerbe [zweisemestrige
Ausbildung]) Abschnitt I (Stundentafel)
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
aa) hat Z 4 zu lauten
12. In der Anlage X (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge
für Erweiterungsprüfungen)
a) hat der Klammerausdruck nach der Überschrift
zu lauten
„(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde,
Musik, Leibesübungen an Haushaltungsschulen
und Hauswirtschaftsschulen; Rechnen,
Teilbereich Lebenskunde und Erziehungslehre
des Unterrichtsgegenstandes ,Lebenskunde,
Erziehungs- und Gesundheitslehre' an Haushaltungsschulen,
Phonotypie an Haushaltungsschulen;
Geschichte, Geographie,
Lebenskunde und Erziehungslehre, Wirtschaftliches
Rechnen, Stenotypie und Textverarbeitung
an Hauswirtschaftsschulen;
Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen
für Mode und Bekleidungstechnik)";
b) ist in Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl, Bildungs-
und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
der einzelnen Vorbereitungslehrgänge)
aa) lit. j (Leibesübungen) in der Stundenübersicht
die Wendung ,Schwimmen,
Reiten, Wasserspringen' durch das Wort,
Schwimmen' zu ersetzen,
bb) nach der lit. j (Leibesübungen) folgende
lit. k anzufügen
„k) Stenotypie, Phonotypie und
Textverarbeitung
Siehe Anlage XI mit der Maßgabe, daß dem
Vorbereitungslehrgang die Erfordernisse der Hauswirtschaftsschule
zugrundezulegen sind."
13. Nach der Anlage X wäre folgende Anlage XI
anzufügen
„Anlage XI
LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE
FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN
(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende
Fremdsprache, Leibesübungen, Stenotypie und
Phonotypie an Berufsschulen)
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch
die Lehramtsprüfung bereits nachgewiesenen
Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltungen jenes
Wissen und Können zu vermitteln, das sie befähigt,
den jeweiligen Unterrichtsgegenstand an der
Berufsschule zu unterrichten.
Hiebei können Lehrer der Fachgruppe II Erweiterungsprüfungen
für jeden der in dieser Anlage
angeführten Unterrichtsgegenstände ablegen, Lehrer
der Fachgruppe I ebenfalls für alle angeführten
Unterrichsgegenstände, ausgenommen politische
Bildung', Lehrer der Fachgruppe III für ,Leibesübungen'.
II. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht in den Vorbereitungslehrgängen
ist in Form von Seminaren und Übungen in einem
Semester durchzuführen und hat auf die in der
Berufspädagogischen Akademie erworbenen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen sowie die
in der Lehrtätigkeit gewonnenen Erfahrungen aufzubauen.
Die Gestaltung des Unterrichtes ist so vorzunehmen,
daß sie als Modell für die Unterrichtsführung
der Studierenden in deren eigener Lehrtätigkeit
gelten kann. Dabei ist insbesondere auf die allgemeinen
didaktischen Grundsätze des Lehrplanes
für Berufsschulen Bedacht zu nehmen.
Der Selbsttätigkeit der Studierenden ist besonderes
Augenmerk zu schenken, wobei ihnen auch die
erforderliche Hilfestellung und Beratung hiefür zu
gewähren ist.
Die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
bedeutsamen rechtlichen Bestimmungen sind im
Unterricht der Vorbereitungslehrgänge ebenfalls zu
behandeln.
III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF
DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die für die Anwendung
der Werbetechnik notwendige Theorie kennen, die
wichtigsten Fertigungstechniken der Werbetechnik
beherrschen und bei der Gestaltung von Schaufenstern
sowie in anderen Gestaltungsbereichen
anwenden können.
Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand
,Werbetechnik' in der Berufsschule planen,
gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen
ihrer Unterrichtsplanung begründen können.
Sie sollen die Feststellung und Bewertung der
Schülerleistung unter Berücksichtigung des individuellen
Geschmacks durchführen können.
Den Studierenden soll der Stellenwert der Schulung
von Kreativität und Ästhetik in der Werbetechnik
bewußt werden.
Lehrstoff
Theorie der Werbetechnik
Grundlagen der Werbung. Grundlagen der
Schaufenstergestaltung: Raumwahrnehmung,
Linie, Form, Farbe und Licht.
Ideenfindung. Blickfang und Schriftgestaltung.
Stilkunde. Entwerfen. Beleuchtungstechnik.
Werbung und Manipulation.
Praxis der Werbetechnik
Entwurf. Schriftherstellung. Blickfanggestaltung.
Tapezieren. Drucktechniken. Beleuchtung. Hartwarenfenster
und Textilfenster. Gestaltungen
außerhalb des Schaufensters.
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.
Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle
Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung
von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,
Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele
(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,
fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,
produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,
Werbetechnik' in der Berufsschule. Feststellen von
Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.
Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages.
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung.
Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche
Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche
Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große
Schüleranzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll — auch in der Theorie der
Werbetechnik — ein Umsetzen der theoretischen
Kenntnisse ermöglichen und daher schwerpunktmäßig
auf dem Üben der praktischen Tätigkeiten
der Werbetechnik liegen.
Im Vordergrund der Gestaltungsarbeiten soll die
Förderung der Kreativität stehen; der Einbau von
Lehrausgängen zwecks Ideenfindung und Veranschaulichung
durch Geschäftsstraßen wird empfohlen.
Nach abgeschlossenen Abschnitten sollen Unterrichtseinheiten
didaktisch und methodisch geplant
und in Teilen unterrichtsmäßig simuliert werden.
Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die
jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen
der Studierenden abgestimmt sein.
Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden
selbst ist unabdingbare Voraussetzung für
die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit
und damit für die Erreichung der Bildungs-
und Lehraufgabe.
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die Teilgebiete des
Pflichtgegenstandes politische Bildung' an Berufsschulen
zueinander in Beziehung setzen können.
Sie sollen Ursachen und Wirkungen politischer
Sachverhalte erklären können.
Sie sollen den Unterricht in diesem Pflichtgegenstand
planen, gestalten und auswerten sowie die
Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen
können.
Den Studierenden soll die erziehliche Bedeutung
der Politischen Bildung für den Berufsschüler zur
Bewältigung persönlicher und gesellschaftlicher
Aufgaben bewußt werden.
Lehrstoff
Fachwissenschaft
Die Menschen in der Gesellschaft: Sozialstrukturen.
Rechte und Pflichten des einzelnen als Elemente
der Gesellschaft. Der Lehrling in der Gesellschaft.
Persönlichkeitsbildende gesellschaftliche
Faktoren (zB Literatur und Medien). Gesunde
Lebensführung.
Arbeits- und Sozialrecht: Berufsausbildungsgesetz
und sonstige insbesondere den jugendlichen
Arbeitnehmer betreffende Bestimmungen. Berufsausbildung
und beruflicher Aufstieg. Arbeitsverfassungsgesetz;
Kollektivvertragsrecht; Sozialversicherungsrecht.
Politik und öffentliches Recht: Spannungsfeld
von Freiheit und Ordnung. Demokratie — Diktatur;
Pluralismus — Totalitarismus. Grundsätze
der österreichischen Bundesverfassung. Gewaltenteilung
und -verschränkung (Gesetzgebung, Verwaltung
und Gerichtsbarkeit). Zentralismus und
Föderalismus (Bund, Länder, Gemeinden). Politische
Parteien; Interessenvertretungen. Sozialpartnerschaft.
Mitwirkung des einzelnen am öffentlichen
Leben (Wahlrecht; Einrichtungen der direkten
Demokratie). Information (Auswahl, Kontrolle;
Manipulationsmöglichkeiten).
Behördenorganisation: Aufbau, Kompetenzen
und Instanzenzug bei den Verwaltungsbehörden
und Gerichten.
Geschichte Österreichs: Das Werden der Republik
(Politik, Kultur, Wirtschaft).
Österreich in der Völkergemeinschaft: Europa
(Staatenbildungen, Bündnisse, strukturelle Veränderungen).
Völkerrecht und internationale Zusammenschlüsse.
Schulpraktische Übungen
Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;
Videofilme.
Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;
Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.
Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle
Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung
von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,
Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele
(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,
fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,
produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,
Politische Bildung' in der Berufsschule. Feststellen
von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.
Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung.
Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche
Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche
Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große
Schüleranzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Da der Stoff der Erweiterungsprüfung den
gesamten Lehrstoff des Pflichtgegenstandes politische
Bildung' an Berufsschulen umfaßt, kommt
dem Lehrstoff die Bedeutung eines Rahmens zu,
innerhalb dessen das Setzen von Schwerpunkten
von den Vorkenntnissen der Teilnehmer abhängt.
Ansonsten ist das wichtigste Kriterium für die Auswahl
des Lehrstoffes die Bedeutung für das Verständnis
der Wechselwirkungen zwischen politischen
Sachverhalten. Wenn die politische Wirklichkeit
von formalen Bestimmungen abweicht, sollen
durch eine Analyse die Gründe hiefür aufgedeckt
werden.
Fallstudien und Referate der Teilnehmer sind zu
empfehlen.
Beim Behandeln des Themas Gerichtsbarkeit' ist
insbesondere auf die Jugendgerichtsbarkeit einzugehen.
Desgleichen ist das Thema ,Geschichte
Österreichs' vornehmlich ab dem Jahre 1918 zu
behandeln.
Ansatzpunkte für die Medienerziehung ergeben
sich nicht nur beim Thema ,Information', sondern
auch im gesamten Themenbereich ,Verfassungsrecht
' sowie im Themenbereich ,Zeitgeschichte'.
Der Unterricht in der Fachwissenschaft soll in
solcher Weise gestaltet werden, daß er als Modell
für den Unterricht in der Berufsschule gelten kann.
Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die
jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen
der Studierenden abgestimmt sein.
Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden
selbst ist unabdingbare Voraussetzung für
die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit
und damit für die Erreichung der Bildungs-
und Lehraufgabe.
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die für die Kommunikation
notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit
beherrschen und den Unterricht in der Zielsprache
durchführen können. Sie sollen Kenntnisse über die
Lebensbereiche jener Länder erwerben, in welchen
die betreffende Fremdsprache als Muttersprache
gesprochen wird, und die für die jeweiligen Schüler
zutreffenden Berufs- und Alltagssituationen
sprachlich und grammatisch richtig bewältigen
können.
Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand
,Lebende Fremdsprache' planen, gestalten
und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer
Unterrichtsplanung begründen können.
Sie sollen die Feststellung und Bewertung der
Schülerleistung mit Berücksichtigung der verwendeten
Methodik und des individuellen Leistungszuwachses
durchführen können.
Den Studierenden soll bewußt werden, daß ihr
Lehrverhalten und ihre Verständigungsbereitschaft
in der Zielsprache eine Erweiterung der Handlungs-
und Kommunikationsfähigkeit der Schüler
bewirkt. Weiters sollen die Studierenden zur Einsicht
gelangen, daß sie damit auf die berufliche
Entwicklung und die Persönlichkeitsentfaltung der
Schüler maßgeblichen Einfluß nehmen.
Lehrstoff
Fachwissenschaft
Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis,
Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck.
Wortschatz.
Kommunikationssituationen: Beruf; Alltag.
Grammatik: situative, thematische und funktionale
Aspekte; sprachliche Strukturen.
Landeskunde: Kultur, Beruf, Soziales.
Schulpraktische Übungen
Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;
Videofilme.
Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;
Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).
Erstellen schriftlicher Materialien für die Leistungsbeurteilung.
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.
Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle
Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung
von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,
Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele
(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,
fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,
produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,
Lebende Fremdsprache' in der Berufsschule. Feststellen
von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher
Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung.
Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche
Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche
Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große
Schüleranzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges soll zur
Prüfung der Vorkenntnisse ein Einstufungstest
durchgeführt werden, der die für den Besuch des
Lehrganges notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit
und der Grammatik in der Fremdsprache
sicherstellt.
Die Vermittlung der Fachwissenschaft soll ausschließlich
in der Zielsprache erfolgen; daher empfiehlt
sich der Einsatz von Referenten, deren Muttersprache
die betreffende Fremdsprache ist (,native
speakers').
Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die
jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen
der Studierenden abgestimmt sein.
Beim Themenbereich ,Leseverständnis' sind fachspezifische
Texte (zB Gebrauchsanweisungen) zu
verwenden; desgleichen soll beim Themenbereich,
schriftlicher Ausdruck' auch die geschäftliche Korrespondenz
einbezogen werden.
Das Thema ,Grammatik' ist keinesfalls als Selbstzweck,
sondern als sich aus der Kommunikation
ergebende Thematik zu behandeln.
Beim Thema ,Landeskunde' ist auf die kulturellen,
beruflichen und sozialen Besonderheiten der
Zielsprachenländer schwerpunktmäßig einzugehen.
Für die Auswahl der Unterrichtsmittel sollen, insbesondere
in der Fachwissenschaft, Materialien aus
den Ländern der Zielsprache berücksichtigt werden
(zB Hörtexte, Zeitschriften, Reparaturanleitungen,
Gesprächstexte aus fachspezifischen Wirtschaftssituationen).
Besonderes Augenmerk ist daher auf
den Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel zu
legen (zB Videofilme, Tonbandausschnitte).
Die schulpraktischen Übungen sollen unter
Berücksichtigung der Querverbindung zur Fachdidaktik
in wechselseitiger Reflexion durchgeführt
werden.
Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden
selbst ist unabdingbare Voraussetzung für
die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit
und damit für die Erreichung der Bildungs-
und Lehraufgabe.
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die für die Planung und
Durchführung der Leibesübungen notwendigen
fachtheoretischen Grundlagen kennen.
Sie sollen die spezielle Methodik der Unterrichtsbereiche
Turnen, Leichtathletik, Spiele,
Schwimmen und Schifahren beherrschen, ein
angemessenes Eigenkönnen dazu aufweisen und im
Unterricht praktisch umsetzen können.
Sie sollen den Unterricht auf Grund der schulspezifischen
Bedingungen planen und didaktisch
wirksam und der Leistungsfähigkeit der Schüler
entsprechend durchführen können. Sie sollen die
Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen
und auch unter erschwerten Bedingungen
einen wirkungsvollen Unterricht gestalten können.
Die Studierenden sollen sich des Stellenwertes
der Leibesübungen als eines Teiles der umfassenden
Persönlichkeitsbildung des Berufsschülers
bewußt werden und in diesen das Interesse für eine
lebenslange sportliche Betätigung wecken können.
Lehrstoff
Fachtheoretische Grundlagen
Sportbiologie: Funktionen und Anpassungserscheinungen
des Organismus (zB Trainingswir-
kung auf Herz — Kreislauf, Lunge, Blut, Stoffwechsel,
Skelett — Muskulatur).
Leistungs- und Belastungsfähigkeit: Sensomotorik;
Informationsverarbeitung, Ermüdung, Pausen,
physiologische Kontrollen, Vorbeugung.
Sportpsychologie. Sportsoziologie. Sportpädagogik.
Bewegungs- und Trainingslehre: Biomechanik,
Motorik und Sensomotorik, Bewegungsmuster und
-mechanismus, Bewegungsabläufe.
Trainingsmethoden und -mittel.
Praktische Ausbildung einschließlich Spezieller
Methodik
In den folgenden Übungsbereichen ist auf die
Spezielle Methodik Bedacht zu nehmen.
Boden- und Geräteturnen
Übungsverbindungen am Boden, Niederreck,
Niederbarren und Kasten; Kasten und Stufenbarren
für Frauen.
Leichtathletik
Bereiche des Österreichischen Sport- und Turnabzeichens
I. Klasse.
Spiele
Regelkenntnisse und Spielführung: Fußball,
Handball, Volleyball, Basketball, Faustball.
Schwimmen
Brust- und Rückenlage, Sprünge, Rettungsschwimmen.
Schilauf
Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der,
Österreichischen Schischule' bzw. dem ,Schilehrplan
der Schulen'.
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.
Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle
Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung
von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,
Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele
(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,
fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,
produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,
Leibesübungen' in der Berufsschule. Feststellen
von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.
Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen
Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche
Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche
Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große
Schüleranzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll schwerpunktmäßig auf dem
praktischen Üben liegen, dem das Erarbeiten der
zugehörigen fachtheoretischen und fachdidaktischen
Kenntnisse vorausgehen soll.
Vor der praktischen Ausbildung im Schilauf muß
der Studierende den Besuchsnachweis eines Erste-
Hilfe-Kurses erbringen; desgleichen soll vor der
praktischen Ausbildung im Schwimmen der Retterschein
nachgewiesen werden.
Bei der Auswahl der Übungsinhalte ist zu
berücksichtigen, daß ihre Umsetzung im Berufsschulunterricht
vielfach unter erschwerten Bedingungen
erfolgen muß.
Auf die speziellen Sicherungsmaßnahmen in den
einzelnen Übungsbereichen ist besonders hinzuweisen.
Nach einzelnen abgeschlossenen Abschnitten
sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch
geplant und in ihren wesentlichen Teilen
unterrichtsmäßig simuliert werden.
Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die
jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen
der Studierenden abgestimmt sein.
Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden
selbst ist unabdingbare Voraussetzung für
die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit
und damit für die Erreichung der Bildungs-
und Lehraufgabe.
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen ihre Fertigkeiten im
Hinblick auf die Anforderungen der Erweiterungsprüfung
steigern können. Sie sollen das System der
Wiener Urkunde 1968 und die einschlägigen Normen
kennen und anwenden können. Sie sollen die
aktuellen Büromaschinen und -geräte sowie die
Lehranlagen kennen, handhaben und rationell einsetzen
können.
Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand
,Stenotypie und Phonotypie' planen, gestalten
und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer
Unterrichtsplanung begründen können.
Die Studierenden sollen sich auf Grund der ständigen
Neuerungen in den Bereichen der Bürotechnik
der Notwendigkeit einer fortlaufenden Weiterbildung
bewußt werden.
Lehrstoff
Fachwissenschaft
Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde).
Verkehrsschrift; Eilschrift sowie die für das Verständnis
der Eilschrift notwendigen Regeln der
Redeschrift; Fachkürzungen der Redeschrift.
Abschreib- und Diktatübungen. Geltende Normen.
Zahlen, Zeichen. Hervorhebungen.
Gestaltung von Schriftstücken und Formularen.
Ausfüllen von Formularen.
Korrekturmöglichkeiten. Bedienung der Einrichtungen
an mechanischen, elektrischen und elektronischen
Schreibmaschinen.
Maschinschriftliche Wiedergabe kurzschriftlich
aufgenommener Texte.
Arbeiten mit Diktiergeräten sowie formlose und
form- und normgerechte maschinschriftliche Wiedergabe
von Phonogrammen. Aufsprechübungen
gemäß den Richtlinien für Phonotypie.
Handhabung und rationeller Einsatz einschlägiger
und aktueller Bürogeräte.
Textverarbeitung und Textbearbeitung auf
modernen Bürogeräten (elektronisches Textsystem,
Computer). Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik.
Schulpraktische Übungen
Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;
Videofilme.
Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;
Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.
Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle
Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung
von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,
Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele
(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,
fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,
produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,
Stenotypie und Phonotypie' in der Berufsschule.
Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an
früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung.
Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche
Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche
Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große
Schüleranzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Zur Feststellung der für den erfolgreichen
Besuch des Vorbereitungslehrganges notwendigen
Vorkenntnisse der Studierenden soll zu Beginn des
Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden.
Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster
Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten
bestimmt. Zur Information der Studierenden sind
jedoch in angemessenen Zeitabständen Feststellungen
über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.
Beim Thema ,Entwicklungstendenzen in der
Bürotechnik' soll insbesondere auf Weiterbildungs- und
Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur,
Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen
werden.
Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik sollen
zueinander in Wechselbeziehung stehen."