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152_1983 AT

152. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich

der in Artikel I enthaltenen Einstufung von Unterrichtsgegenständen

in Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 297/1968,

228/1972, 399/1975 und 567/1981 wird — hinsichtlich

der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl. Nr. 578,

über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

der neuen Unterrichtsgegenstände in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 473/1977 und 447/1980 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I ist § 10 als „§ 11" zu bezeichnen

und folgender § 10 einzufügen

„§ 10. Für die Vorbereitungslehrgänge für

Erweiterungsprüfungen wird der in Anlage X enthaltene

Lehrplan (Deutsch, Staatsbürgerkunde,

Berufskunde, Lebenskunde und Erziehungslehre,

Musik, Leibesübungen an Haushaltungsschulen

und Hauswirtschaftsschulen; Rechnen und Phonotypie

an Haushaltungsschulen; Geschichte, Geographie,

Wirtschaftliches Rechnen, Stenotypie und

Textverarbeitung an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf-

und Modezeichnen an Fachschulen für

Bekleidungsgewerbe' mit 1. September 1980 und

der in Anlage XI enthaltene Lehrplan (Werbetechnik,

Politische Bildung, Lebende Fremdsprache,

Leibesübungen, Stenotypie und Phonotypie an

Berufsschulen) mit 1. Feber 1983 in Kraft gesetzt."

2. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen [viersemestrige Ausbildung])

a) hat im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) Z 4 zu lauten

c) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 2

(Humanwissenschaftliche Bildung)

aa) lit. a (Bildungs- und Lehraufgabe) zu

lauten

„a) Bildungs- und Lehraufgabe

Die humanwissenschaftliche Bildung an den

Berufspädagogischen Akademien ist auf folgende

Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen

abzustellen

Der Studierende soll an humanwissenschaftlichen

Fragestellungen Interesse haben und sich mit

diesen selbständig und engagiert auseinandersetzen;

er soll über das Ethos des Lehrerberufes nachdenken,

insbesondere über seine Verantwortung im

Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit;

er soll die einschlägige Fachliteratur kritisch

lesen und beurteilen können;

er soll wissenschaftstheoretische Ansätze erkennen

sowie Forschungsmethoden und Ergebnisse

hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Praxisrelevanz

beurteilen können;

er soll wichtige Ergebnisse der humanwissenschaftlichen

Forschung wiedergeben und seine

Kenntnisse in die Erziehungswirklichkeit einbringen

können;

er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-, Erziehungs-

und Bildungsprozesse erkennen, analysieren

und bewerten können;

er soll sensibel für soziale, schulische bzw. individuelle

Probleme/Situationen sein, diese realistisch

wahrnehmen sowie sachlich und unvereingenommen

diskutieren und beurteilen können;

er soll alternative Problemlösungen im Erziehungsbereich

abwägen und sich argumentativ abgesichert

für bestimmte entscheiden können;

er soll mögliche Konsequenzen seiner Entscheidungen

und Handlungen abschätzen können;

er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen

und motiviert sein, diese zu erproben, zu

prüfen und allenfalls eigenständig weiterzuentwikkeln;

er soll sich selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen

kritisch beobachten, zu Einstellungs- und

Verhaltensänderungen bereit sein bzw. eigeninitiativ

an diesen arbeiten;

er soll versuchen, sich selbst und andere zu verstehen,

tolerant zu sein und zwischenmenschliche

Beziehungen positiv zu gestalten;

er soll sich bewußt sein, daß er für andere ein

Beobachtungsmodell sozialen, kooperativen, schöpferischen

und emotional reifen Handelns ist;

er soll seine pädagogische Freiheit im Rahmen

des Schulrechts kennen und nützen.",

bb) lit. b (Didaktische Grundsätze) zu lauten

„b) Didaktische Grundsätze

Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen

Aussagen müssen zu behandelnde

Inhalte exemplarisch ausgewählt werden. Kriterien

der Auswahl sind insbesondere

die genannten Bildungsziele,

die Aktualität der Bildungsinhalte,

die Bedeutung für das Selbstverständnis als Lehrer,

die Nützlichkeit für die künftige Lehrtätigkeit an

bestimmten Schularten und bei deren Schülern,

die Bildungsvoraussetzungen, Erfahrungshintergründe

und Interessen der Studierenden.

Die Inhalte sind durch Kombination verschiedener

Methoden zu bearbeiten

durch Informationsangebote,

durch Diskussionen,

durch angeleitete und selbständige Auseinandersetzungen

mit Texten und Arbeitsmaterialien,

durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen

in Form von Exkursionen, Fachvorträgen

und Diskussionen,

durch Projektlernen,

durch Fallstudien schulisch relevanter Probleme,

durch verschiedene Hilfen zur Einstellungs- und

Verhaltensänderung, zB durch Lehrverhaltenstraining,

Gruppendynamik, Gesprächsführung;

durch Team-Teaching, vor allem durch die

Zusammenarbeit zwischen den Lehrern der

Humanwissenschaften, der Didaktik und der

schulpraktischen Ausbildung.

Die Überprüfung der erworbenen Kenntnisse,

Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen

sollte von verschiedenen Verfahren Gebrauch

machen. Keinesfalls sollte das abfragende Prüfen

im Vordergrund stehen.

Zur Realisierung der genannten Grundsätze ist

die Kooperation aller an der Berufspädagogischen

Akademie Lehrenden ein unbedingtes Erfordernis.

Sie sollte sich nicht auf Konferenzen beschränken.",

cc) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Erziehungswissenschaft"

zu lauten

„Grundbegriffe, insbesondere Erziehung, Bildung,

Pädagogik, Erziehungswissenschaft.

Überblick über verschiedene wissenschaftstheoretische

Ansätze, Forschungsmethoden und Auswertungsverfahren.

Probleme der menschlichen Erziehungsbedürftigkeit

bzw. Bildsamkeit.

Erziehungsnormen und Erziehungsziele: Bedeutung,

Rechtfertigung, Setzung, historische und

sozio-kulturelle Bedingtheit, ideologiekritische

Reflexion; Zielkonflikte.

Konzepte und Operationalisierung wichtiger

Erziehungsziele: Leistungstüchtigkeit, Mündigkeit

usw.

Diskrepanzen zwischen wünschenswerten Zielsetzungen

und der Erziehungswirklichkeit.

Möglichkeiten der Erreichung wichtiger Erziehungsziele

Einrichtung bestimmter Erziehungsinstitutionen,

Anwendung bestimmter Erziehungspraktiken, Einsatz

bestimmter Erziehungsmaßnahmen; alternative

Erziehungsmodelle.

Autorität und Disziplin.

Humanisierungskonzepte in der Erziehung.

Erfolgskontrollen erzieherischen Handelns.",

dd) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Unterrichtswissenschaft"

zu lauten

„Abgrenzung der Begriffe Unterrichtswissenschaft

— Didaktik — Fachdidaktik.

Unterricht: Definition, Merkmale, didaktische

Modelle.

Gegenüberstellung Lehrplan — Curriculum.

Lehrplan: Aufbau und Rechtfertigung.

Unterrichtsgrundsätze.

Unterrichtsplanung.

Unterrichtsziele: Zielfindung, Arten, Rechtfertigung,

Operationalisierung.

Personelle, institutionelle und materielle Voraussetzungen

für den Unterricht.

Unterrichtsverfahren: Methoden, Sozialformen.

Unterrichtsdifferenzierung: Arten, Zweck, Organisation

und Durchführung.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

unter pädagogischen und rechtlichen Aspekten;

Reformansätze.

Evaluation: Begriffsklärung, Arten, Unterrichtsanalysen.",

ee) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Pädagogische Psychologie"

zu lauten

„Grundbegriffe, insbesondere Entwicklung,

Begabung, Behinderung.

Theorien über das Zusammenwirken von

Anlage-, Umwelt- und Altersfaktoren bei der Persönlichkeitsentwicklung.

Entwicklungsgesetze und Entwicklungsphasen.

Konzeption, Messung und Entwicklung ausgewählter

Persönlichkeitsmerkmale, zB Intelligenz,

Motivation, Selbstsicherheit, Sozialverhalten.

Wahrnehmung, Analyse und Interpretation

menschlichen Verhaltens.

Ausgewählte Ergebnisse aus der Interaktions- und

Kommunikationsforschung, zB Kommunikationsmodelle

und Kommunikationsstrukturen,

Gruppendynamik, Gesprächsführung, Konfliktregelung;

Bedingungen und Gesetzmäßigkeiten des Lernens,

zB Kontiguität, Übung/Wiederholung, Vergessen,

Verstärkung, Beobachtung, Identifikation,

kognitive Strukturierung, Einsicht.

Arten des Lernens, zB Assoziationslernen, Unterscheidungslernen,

Begriffslernen, Regellernen,

Problemlösen, Transfer.

Phasen des Lernprozesses: Gegenüberstellung

verschiedener Modelle.

Lern- und Verhaltensschwierigkeiten: Erscheinungsformen,

Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten.",

ff) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Pädagogische

Soziologie" zu lauten

„Grundbegriffe, insbesondere Gesellschaft,

Gruppe, Rolle, Status, Macht, Sozialschicht, Institution,

Norm, Sozialisation.

Charakteristik der Gegenwartsgesellschaft, insbesondere

folgender Merkmale: Industrialisierung,

Demokratisierung, Dynamisierung, sozialer Wandel,

Mobilität, Pluralismus, Bürokratismus.

Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftssystem

und Erziehungssystem, zwischen Bildungspolitik

und Bildungsreform. Grundsätze der Bildungsökonomie.

Bildungsmäßig benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

Probleme gleicher Bildungschancen.

Ausgewählte Ergebnisse der Sozialisationsforschung.

Analyse wichtiger Sozialisationsinstanzen, insbesondere

nach Werten, Normen, Strukturen und

Konflikten.

Wahrnehmung, Analyse und Interpretation von

Gruppenstrukturen und Gruppenprozessen.

Jugendliche in Gesellschaft und Schule: Wertorientierungen,

Identitäts-, Ausbildungs-, Berufswahl-,

Freizeitprobleme; Generationenkonflikte;

Subkulturen; Devianzphänomene;

Funktionen der Schule, insbesondere jener

Schularten, für welche die Studierenden ausgebildet

werden: Qualifikation, Selektion, Integration;

Schule als soziale Organisation.",

gg) lit. c (Lehrstoff), der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Betriebssoziologie"

zu lauten

„Grundbegriffe, insbesondere Organisation,

Betrieb, Arbeit.

Organisationsstrukturen: Erscheinungsformen,

Entwicklung, Auswirkungen.

Betriebsführung, betriebliche und überbetriebliche

Organisations- und Machtstrukturen.

Humanisierung der Arbeitswelt: zB menschliche

Arbeit und Leistung, Arbeitsplatzanalysen, Mitbestimmung.

Betrieb als Sozialisationsfaktor.

Strukturelle Unterschiede von Schule und

Betrieb.

Betriebliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere

Organisation, Qualifikation der Ausbildenden,

Koordination mit schulischen und überbetrieblichen

Institutionen.";

d) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3

(Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre",

Teilabschnitt „Lehrstoff", der

2. Absatz zu lauten

„Aufbau des Betriebes; Standortlehre.

Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.

Betrieb und Wirtschaftsordnung.";

e) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4

(Didaktik der Unterrichtsgegenstände und

schulpraktische Ausbildung)

aa) der Pflichtgegenstand „Didaktik" zu

lauten

„DIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die Besonderheiten des

dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe

kennen und fähig sein, diese Kenntnisse

zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften

in die Unterrichtsgestaltung einzubringen; insbesondere

sollen sie lernen, berufsrelevante Fähigkeiten

und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen

zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren

einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben, Lernprozesse

human zu steuern und Lernergebnisse

zielorientiert, aber auch schülergerecht zu beurteilen.

Lehrstoff

Unterricht im dualen Bildungssystem.

Besonderheiten an unterschiedlich organisierten

Berufsschulen.

Lehrplananalysen und Lehrplaninterpretationen

der Unterrichtsgegenstände.

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum

des Berufsschullehrers.

Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.

Auswahl von Unterrichtszielen.

Arten und Anwendungen von Stufentheorien.

Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel in ihrer Bedeutung für die

Berufsschule.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen.

Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen

in der Berufsschule.

Berufsschulbezogene Unterrichtsevaluation.

Didaktische Grundsätze

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der

Unterrichtswissenschaft als allgemeinster Aussageebene

und dem Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik

mit schulpraktischen Übungen' als speziellster Aussageebene

dienen. Im Hinblick auf diese Funktion

hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische

und praktische Elemente zu enthalten.

Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl

bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die

humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf

die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen

anderseits abzustimmen. Hiefür ist eine enge

Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände

,Unterrichtswissenschaft' und ,Fachdidaktik

mit schulpraktischen Übungen' anzustreben.

Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer

Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der

Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen

und Beobachtungen der Schulwirklichkeit

eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren

sollen.",

bb) die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes

„Unterrichtstechnologie" nunmehr

„Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik"

zu lauten,

cc) die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes

„Unterrichtstechnologie — Übungen"

nunmehr „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik — Übungen" zu

lauten,

dd) im Pflichtgegenstand „Schuladministration"

der Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Aufnahme in die Berufsschule, Klassenbildung,

Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Supplierung.

Pflichtgegenstände und Freigegenstände; Befreiung

von Unterrichtsgegenständen.

Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten,

Lehrberechtigten, Internat.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang

mit der Leistungsbeurteilung.

Zeugnisausfertigung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung;

Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Materials und der Werkstätten.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter, Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.",

ee) an die Stelle des Pflichtgegenstandes

„Schulpraktische Übungen und Spezielle

Methodik" nunmehr folgender

Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit

schulpraktischen Übungen" zu treten

„FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN

ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen den Berufsschulunterricht

in den einzelnen Gegenständen didaktisch

vertretbar und sachlich richtig planen, selbständig

durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen

können; sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen

und -probleme flexibel einstellen, gegebenenfalls

verschiedene alternative Unterrichtskonzepte

realisieren und ihrem Erziehungsauftrag

gerecht werden können.

Lehrstoff

Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der

jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

sowie der didaktischen Grundsätze.

Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche

Abfolge (Lehrstoffverteilung).

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Formulierung von Unterrichtszielen.

Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf

Grund gegebener Voraussetzungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte;

Methodenvielfalt.

Üben von Lehrverhalten.

Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung,

Einsatz.

Verwendung des Schulbuches.

Strukturierung von Informationen.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen

Umfanges.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle

(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung

und Leistungsbeurteilung anhand praktischer

Beispiele.

Didaktische Grundsätze

Im Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik mit schulpraktischen

Übungen' haben — anders als im

Pflichtgegenstand ,Didaktik' — der einzelne

Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit

oder Teile dieser Unterrichtseinheit im

Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf

Grund dieser Zielsetzung sind — jeweils unter

Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden

Lehrveranstaltung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstandes

— insbesondere das Formulieren der

Ziele einer bestimmten Unterrichtseinheit, die

Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die

Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens

im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit

sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels

zu üben.

Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß der Studierende in allen

Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet

wird, mindestens eine Lehrübung selbständig

durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung

(Lehrstoffverteilung) der betreffenden

Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen

Vermögen der Studierenden angepaßt

auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in

die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die

sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen

(etwa der Unterricht in Leistungsgruppen,

Aufgaben der Leistungsbeurteilung und ähnliches).

Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen

vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen

und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen

erleichtern und zu einer steten Verbesserung

des Lehrverhaltens beitragen.

Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig

auszuwählen.";

f) ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) nach dem Freigegenstand „Lebende

Fremdsprache" einzufügen

„LEBENDE FREMDSPRACHE

(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung)

Siehe Anlage XI lit. c."

bb) nach dem Freigegenstand „Leibeserziehung"

einzufügen

„LEIBESERZIEHUNG

(zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung aus

Leibesübungen)

Siehe Anlage XI lit. d."

3. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen [zweisemestrige Ausbildung]),

Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 zu lauten

4. In der Anlage IV (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

[viersemestrige Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 3 hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"

nunmehr „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik"

zu lauten,

bb) Unterabschnitt B (Freigegenstände) ist

nach dem Freigegenstand „Sprechtechnik"

folgender Freigegenstand einzufügen

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Didaktik

der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische

Ausbildung) hat

aa) lit. a (Bildungs- und Lehraufgabe) zu

lauten

„a) Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die Besonderheiten der

einschlägigen berufsbildenden mittleren und höhe-

ren Schulen kennen und fähig sein, diese Erkenntnisse

zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften

in die Unterrichtsgestaltung einzubringen;

insbesondere sollen sie lernen, berufsrelevante

Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen

zu vermitteln, dabei vielfältige Verfahren

einzusetzen, Lernhilfen erfolgreich zu geben,

Lernprozesse human zu steuern sowie Lernergebnisse

zielorientiert, aber auch schülergerecht zu

beurteilen.",

bb) lit. b (Didaktische Grundsätze) zu lauten

„b) Didaktische Grundsätze

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der

Unterrichtswissenschaft als allgemeinster Aussageebene

und der in den einzelnen Fachgegenständen

vermittelten fachspezifischen Didaktik als speziellster

Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese

Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise

theoretische und praktische Elemente zu enthalten.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist eine enge Zusammenarbeit

zwischen den Lehrern der Pflichtgegenstände

,Unterrichtswissenschaft', ,Didaktik' sowie,

Lehrbesuche und Lehrübungen' anzustreben. Die

Didaktik hat sich auf die einschlägigen berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen zu konzentrieren

und die besonderen Erfordernisse des

Unterrichtes an diesen Schulen herauszuarbeiten.

Mit den Studierenden ist ein möglichst kooperativer

Arbeitsstil zu pflegen, wobei sich diese an der

Verknüpfung von Theorie und Praxis aktiv beteiligen

und Beobachtungen der Schulwirklichkeit

eigeninitiativ anstellen und theoretisch reflektieren

sollen.

Die im Rahmen der Lehrbesuche und Lehrübungen

besuchten Klassen und deren Lehrer sind sorgfältig

auszuwählen.",

cc) lit. c (Lehrstoff) der Lehrstoff des

Pflichtgegenstandes „Didaktik" zu lauten

„Fachbezogene Analysen der Lehrpläne der einschlägigen

berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen.

Koordination der Unterrichtsgegenstände.

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum

des Lehrers für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht.

Lehrstoffverteilungen als Jahresarbeitsplan.

Auswahl von Unterrichtszielen.

Arten von Stufentheorien und ihre Anwendung

im hauswirtschaftlichen Fachunterricht.

Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel in ihrer Anwendung im

Unterricht der einzelnen facheinschlägigen Unterrichtsgegenstände.

Aufbau von Unterrichtseinheiten in den einzelnen

Unterrichtsgegenständen des hauswirtschaftlichen

Fachunterrichtes.

Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen.

Feststellung und Beurteilung von Schülerleistungen

in den Unterrichtsgegenständen des hauswirtschaftlichen

Fachunterrichtes.

Evaluation des Unterrichtes an einschlägigen

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.",

dd) lit. c (Lehrstoff) an die Stelle des bisherigen

Pflichtgegenstandes „Unterrichtstechnologie"

folgender Pflichtgegenstand

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik" zu treten

„UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND

MEDIENDIDAKTIK

Siehe Anlage II.";

c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist im

Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach

dem Freigegenstand „Sprechtechnik" einzufügen:"

ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Siehe Anlage VII."

5. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

[sechssemestrige Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"

nunmehr „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik"

zu lauten,

bb) Unterabschnitt B (Freigegenstände), ist

nach dem Freigegenstand „Sprechtechnik"

folgender Freigegenstand einzufügen

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände)

aa) ist im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Schriftverkehr"

Teilabschnitt „Lehrstoff" nach

dem ersten Absatz folgender Absatz einzufügen

"Aufbau des Betriebes; Standortlehre.

Betriebsorganisation und menschliche Zusammenarbeit.

Betrieb und Wirtschaftsordnung";

bb) hat im Pflichtgegenstand „Ferialpraktikum"

Teilabschnitt „Didaktische

Grundsätze" der zweite Absatz zu entfallen;

c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist im

Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach

dem Freigegenstand „Sprechtechnik" einzufügen

"ARBEITSSTUDIEN (REFA)

Siehe Anlage VII."

6. In der Anlage VI/1 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Damenkleidermachen [viersemestrige

Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand

„Unterrichtstechnologie" nunmehr

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik" zu lauten,

bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

nach dem Freigegenstand „Politische

Bildung" folgende Freigegenstände

einzufügen

b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) der Pflichtgegenstand

„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.",

bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)

zu lauten

„B. Freigegenstände

Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,

Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische

Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr

Siehe Anlage VII."

7. In der Anlage VI/2 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Herrenkleidermachen [viersemestrige

Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand

„Unterrichtstechnologie" nunmehr

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik" zu lauten,

bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

nach dem Freigegenstand „Politische

Bildung" folgende Freigegenstände

einzufügen

b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) der Pflichtgegenstand

„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.",

bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)

zu lauten

„B. Freigegenstände

Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,

Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische

Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr

Siehe Anlage VII"

8. In der Anlage VI/3 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Wäschewarenerzeugung [viersemestrige

Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand

„Unterrichtstechnologie" nunmehr

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik" zu lauten,

bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

nach dem Freigegenstand „Politische

Bildung" folgende Freigegenstände

einzufügen

b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) der Pflichtgegenstand

„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.",

bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)

zu lauten

„B. Freigegenstände

Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,

Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische

Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr

Siehe Anlage VII."

9. In der Anlage VI/4 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Kunststicken [viersemestrige

Ausbildung])

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) hat im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 3 der bisherige Pflichtgegenstand

„Unterrichtstechnologie" nunmehr

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik" zu lauten,

bb) sind im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

nach dem Freigegenstand „Politische

Bildung" folgende Freigegenstände

einzufügen

b) hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

aa) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Z 4 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) der Pflichtgegenstand

„Betriebswirtschaftslehre" zu lauten

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage II.",

bb) der Unterabschnitt B (Freigegenstände)

zu lauten

„B. Freigegenstände

Erwachsenenbildung, Politische Bildung, Leibeserziehung,

Aktuelle Fachgebiete, Berufspädagogische

Tatsachenforschung

Siehe Anlage II.

Arbeitsstudien (REFA), Schriftverkehr

Siehe Anlage VII."

10. In der Anlage VII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

ausgenommen Bekleidungsgewerbe [viersemestrige

Ausbildung])

a) hat im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände)

aa) Z 4 zu lauten

c) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Didaktik

der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische

Ausbildung)

aa) hat der Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie"

nunmehr „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" zu lauten,

bb) ist im Pflichtgegenstand „Werkstätten

— Betriebslehre", Teilabschnitt „Lehrstoff"

vor dem letzten Absatz folgender

Absatz einzufügen

„Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand,

Der Arbeitsablauf nach REFA.",

cc) hat im Pflichtgegenstand „Schuladministration"

der Teilabschnitt „Lehrstoff"

zu lauten

„Lehrstoff

Klassenbildung, Lehrflächenverteilung, Stundenplan,

Supplierung.

Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang

mit der Leistungsbeurteilung.

Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen.

Schulordnung und Hausordnung; Internatsordnung;

Aufsichtspflicht.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustos.

Verwaltung des Inventars und des Materials.

Lehrerkonferenzen.

Schülermitverwaltung, Schülervertreter: Schulgemeinschaftsausschuß.

Führung der Amtsschriften.

Schülerfreifahrt und Schulbuchaktion.

Schriftverkehr des Lehrers mit den Dienstbehörden.",

dd) hat der bisherige Pflichtgegenstand

„Schulpraktische Übungen und Spezielle

Methodik" zu lauten

„FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN

ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen den Fachunterricht an

den einschlägigen berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

didaktisch vertretbar und sachlich richtig

planen, selbständig durchführen und auf seine

Wirksamkeit hin überprüfen können; sie sollen sich

auf neue Unterrichtssituationen und Unterrichtsprobleme

flexibel einstellen, gegebenenfalls verschiedene

alternative Unterrichtskonzepte realisieren

und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden

können.

Lehrstoff

Lehrplan: Fachbezogene Interpretation der

jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes

sowie der didaktischen Grundsätze.

Aufbereitung des Lehrplanes: Sachliche und zeitliche

Abfolge (Lehrstoffverteilung).

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Formulierung von Unterrichtszielen.

Zuordnung geeigneter Unterrichtsverfahren auf

Grund gegebener Voraussetzungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Erarbeitung alternativer Unterrichtskonzepte;

Methodenvielfalt.

Üben von Lehrverhalten.

Unterrichtsmittel: Auswahl, Beschaffung, Herstellung,

Einsatz.

Verwendung des Schulbuches.

Strukturierung von Informationen.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen unterschiedlichen

Umfanges.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle

(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung

und der Leistungsbeurteilung anhand praktischer

Beispiele.

Didaktische Grundsätze

Im Pflichtgegenstand ,Fachdidaktik mit schulpraktischen

Übungen' haben — anders als im

Pflichtgegenstand ,Didaktik' — der einzelne

Unterrichtsgegenstand und die einzelne Unterrichtseinheit

oder Teile dieser Unterrichtseinheit im

Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stehen. Auf

Grund dieser Zielsetzung sind — jeweils unter

Heranziehung des Lehrstoffes des der betreffenden

Lehrveranstaltung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstandes

— insbesondere das Formulieren der

Ziele einer bestimmten Unterrichtsheinheit, die

Strukturierung eines bestimmten Lehrstoffes, die

Anwendung eines bestimmten Unterrichtsverfahrens

im Rahmen einer bestimmten Unterrichtseinheit

sowie der Einsatz eines bestimmten Unterrichtsmittels

zu üben.

Bei der Planung der Lehrübungen ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß der Studierende in allen

Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet

wird, mindestens eine Lehrübung selbständig

durchführt. Die Themen hiezu haben der Unterrichtsplanung

(Lehrstoffverteilung) der betreffenden

Klasse zu entsprechen und sind dem unterrichtlichen

Vermögen des Studierenden angepaßt

auszuwählen; mit zunehmender Sicherheit sind in

die Lehrübungen auch besondere Aufgaben, die

sich aus der Unterrichtsführung ergeben, einzubauen

(zB Aufgaben der Leistungsbeurteilung und

ähnliches).

Hospitanten haben gezielte Unterrichtsbeobachtungen

vorzunehmen. Schriftliche Aufzeichnungen

und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen

erleichtern und zu einer steten Verbesserung

des Lehrverhaltens beitragen.

Besuchsklassen und deren Lehrer sind sorgfältig

auszuwählen.";

d) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt

B (Freigegenstände)

aa) hat im Freigegenstand „Arbeitsstudien

(REFA)" Teilabschnitt „Didaktische

Grundsätze" der letzte Satz zu lauten

„Vom Unterrichtenden ist mit den Lehrern der

anderen einschlägigen Unterrichtsgegenstände

Verbindung herzustellen und der Lehrstoff derart

abzustimmen, daß der Grundschein erster Stufe

erworben werden kann.",

bb) ist nach dem Freigegenstand „Arbeitsstudien

(REFA)" einzufügen

„SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Fähigkeit, sich schriftlich korrekt

auszudrücken.

Vertiefung der Fähigkeit, Probleme aus der

Schulpraxis schriftlich zu bearbeiten.

Lehrstoff

Ergänzungen zum Stoffkapitel ,Schriftlicher

Ausdruck' des Pflichtgegenstandes ,Sprecherziehung

und Sprachpflege'.

Angewandter Schriftverkehr aus der Schulpraxis

Gesuche, Exkursionsberichte, Unfallberichte,

Berichte über Erfahrungen mit Unterrichts- und

Lehrmitteln, Rezensionen; Sitzungsprotokolle, Einvernahmeprotokolle;

Fachaufsätze.

Didaktische Grundsätze

Die Erarbeitung des Lehrstoffes ist anhand von

Beispielen aus der Schulpraxis und von Themenbereichen

aus der humanwissenschaftlichen Bildung

vorzunehmen.

Die Übungen sind auf die Vorkenntnisse der

Studierenden abzustimmen."

11. In der Anlage VIII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

ausgenommen Bekleidungsgewerbe [zweisemestrige

Ausbildung]) Abschnitt I (Stundentafel)

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

aa) hat Z 4 zu lauten

12. In der Anlage X (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge

für Erweiterungsprüfungen)

a) hat der Klammerausdruck nach der Überschrift

zu lauten

„(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde,

Musik, Leibesübungen an Haushaltungsschulen

und Hauswirtschaftsschulen; Rechnen,

Teilbereich Lebenskunde und Erziehungslehre

des Unterrichtsgegenstandes ,Lebenskunde,

Erziehungs- und Gesundheitslehre' an Haushaltungsschulen,

Phonotypie an Haushaltungsschulen;

Geschichte, Geographie,

Lebenskunde und Erziehungslehre, Wirtschaftliches

Rechnen, Stenotypie und Textverarbeitung

an Hauswirtschaftsschulen;

Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen

für Mode und Bekleidungstechnik)";

b) ist in Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl, Bildungs-

und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

der einzelnen Vorbereitungslehrgänge)

aa) lit. j (Leibesübungen) in der Stundenübersicht

die Wendung ,Schwimmen,

Reiten, Wasserspringen' durch das Wort,

Schwimmen' zu ersetzen,

bb) nach der lit. j (Leibesübungen) folgende

lit. k anzufügen

„k) Stenotypie, Phonotypie und

Textverarbeitung

Siehe Anlage XI mit der Maßgabe, daß dem

Vorbereitungslehrgang die Erfordernisse der Hauswirtschaftsschule

zugrundezulegen sind."

13. Nach der Anlage X wäre folgende Anlage XI

anzufügen

„Anlage XI

LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN

(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende

Fremdsprache, Leibesübungen, Stenotypie und

Phonotypie an Berufsschulen)

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch

die Lehramtsprüfung bereits nachgewiesenen

Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltungen jenes

Wissen und Können zu vermitteln, das sie befähigt,

den jeweiligen Unterrichtsgegenstand an der

Berufsschule zu unterrichten.

Hiebei können Lehrer der Fachgruppe II Erweiterungsprüfungen

für jeden der in dieser Anlage

angeführten Unterrichtsgegenstände ablegen, Lehrer

der Fachgruppe I ebenfalls für alle angeführten

Unterrichsgegenstände, ausgenommen politische

Bildung', Lehrer der Fachgruppe III für ,Leibesübungen'.

II. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht in den Vorbereitungslehrgängen

ist in Form von Seminaren und Übungen in einem

Semester durchzuführen und hat auf die in der

Berufspädagogischen Akademie erworbenen

Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen sowie die

in der Lehrtätigkeit gewonnenen Erfahrungen aufzubauen.

Die Gestaltung des Unterrichtes ist so vorzunehmen,

daß sie als Modell für die Unterrichtsführung

der Studierenden in deren eigener Lehrtätigkeit

gelten kann. Dabei ist insbesondere auf die allgemeinen

didaktischen Grundsätze des Lehrplanes

für Berufsschulen Bedacht zu nehmen.

Der Selbsttätigkeit der Studierenden ist besonderes

Augenmerk zu schenken, wobei ihnen auch die

erforderliche Hilfestellung und Beratung hiefür zu

gewähren ist.

Die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

bedeutsamen rechtlichen Bestimmungen sind im

Unterricht der Vorbereitungslehrgänge ebenfalls zu

behandeln.

III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die für die Anwendung

der Werbetechnik notwendige Theorie kennen, die

wichtigsten Fertigungstechniken der Werbetechnik

beherrschen und bei der Gestaltung von Schaufenstern

sowie in anderen Gestaltungsbereichen

anwenden können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand

,Werbetechnik' in der Berufsschule planen,

gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen

ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der

Schülerleistung unter Berücksichtigung des individuellen

Geschmacks durchführen können.

Den Studierenden soll der Stellenwert der Schulung

von Kreativität und Ästhetik in der Werbetechnik

bewußt werden.

Lehrstoff

Theorie der Werbetechnik

Grundlagen der Werbung. Grundlagen der

Schaufenstergestaltung: Raumwahrnehmung,

Linie, Form, Farbe und Licht.

Ideenfindung. Blickfang und Schriftgestaltung.

Stilkunde. Entwerfen. Beleuchtungstechnik.

Werbung und Manipulation.

Praxis der Werbetechnik

Entwurf. Schriftherstellung. Blickfanggestaltung.

Tapezieren. Drucktechniken. Beleuchtung. Hartwarenfenster

und Textilfenster. Gestaltungen

außerhalb des Schaufensters.

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.

Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle

Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung

von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,

Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele

(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,

fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,

produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,

Werbetechnik' in der Berufsschule. Feststellen von

Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.

Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages.

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche

Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche

Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll — auch in der Theorie der

Werbetechnik — ein Umsetzen der theoretischen

Kenntnisse ermöglichen und daher schwerpunktmäßig

auf dem Üben der praktischen Tätigkeiten

der Werbetechnik liegen.

Im Vordergrund der Gestaltungsarbeiten soll die

Förderung der Kreativität stehen; der Einbau von

Lehrausgängen zwecks Ideenfindung und Veranschaulichung

durch Geschäftsstraßen wird empfohlen.

Nach abgeschlossenen Abschnitten sollen Unterrichtseinheiten

didaktisch und methodisch geplant

und in Teilen unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die

jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen

der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden

selbst ist unabdingbare Voraussetzung für

die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit

und damit für die Erreichung der Bildungs-

und Lehraufgabe.

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die Teilgebiete des

Pflichtgegenstandes politische Bildung' an Berufsschulen

zueinander in Beziehung setzen können.

Sie sollen Ursachen und Wirkungen politischer

Sachverhalte erklären können.

Sie sollen den Unterricht in diesem Pflichtgegenstand

planen, gestalten und auswerten sowie die

Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen

können.

Den Studierenden soll die erziehliche Bedeutung

der Politischen Bildung für den Berufsschüler zur

Bewältigung persönlicher und gesellschaftlicher

Aufgaben bewußt werden.

Lehrstoff

Fachwissenschaft

Die Menschen in der Gesellschaft: Sozialstrukturen.

Rechte und Pflichten des einzelnen als Elemente

der Gesellschaft. Der Lehrling in der Gesellschaft.

Persönlichkeitsbildende gesellschaftliche

Faktoren (zB Literatur und Medien). Gesunde

Lebensführung.

Arbeits- und Sozialrecht: Berufsausbildungsgesetz

und sonstige insbesondere den jugendlichen

Arbeitnehmer betreffende Bestimmungen. Berufsausbildung

und beruflicher Aufstieg. Arbeitsverfassungsgesetz;

Kollektivvertragsrecht; Sozialversicherungsrecht.

Politik und öffentliches Recht: Spannungsfeld

von Freiheit und Ordnung. Demokratie — Diktatur;

Pluralismus — Totalitarismus. Grundsätze

der österreichischen Bundesverfassung. Gewaltenteilung

und -verschränkung (Gesetzgebung, Verwaltung

und Gerichtsbarkeit). Zentralismus und

Föderalismus (Bund, Länder, Gemeinden). Politische

Parteien; Interessenvertretungen. Sozialpartnerschaft.

Mitwirkung des einzelnen am öffentlichen

Leben (Wahlrecht; Einrichtungen der direkten

Demokratie). Information (Auswahl, Kontrolle;

Manipulationsmöglichkeiten).

Behördenorganisation: Aufbau, Kompetenzen

und Instanzenzug bei den Verwaltungsbehörden

und Gerichten.

Geschichte Österreichs: Das Werden der Republik

(Politik, Kultur, Wirtschaft).

Österreich in der Völkergemeinschaft: Europa

(Staatenbildungen, Bündnisse, strukturelle Veränderungen).

Völkerrecht und internationale Zusammenschlüsse.

Schulpraktische Übungen

Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;

Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.

Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle

Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung

von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,

Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele

(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,

fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,

produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,

Politische Bildung' in der Berufsschule. Feststellen

von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.

Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche

Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche

Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Da der Stoff der Erweiterungsprüfung den

gesamten Lehrstoff des Pflichtgegenstandes politische

Bildung' an Berufsschulen umfaßt, kommt

dem Lehrstoff die Bedeutung eines Rahmens zu,

innerhalb dessen das Setzen von Schwerpunkten

von den Vorkenntnissen der Teilnehmer abhängt.

Ansonsten ist das wichtigste Kriterium für die Auswahl

des Lehrstoffes die Bedeutung für das Verständnis

der Wechselwirkungen zwischen politischen

Sachverhalten. Wenn die politische Wirklichkeit

von formalen Bestimmungen abweicht, sollen

durch eine Analyse die Gründe hiefür aufgedeckt

werden.

Fallstudien und Referate der Teilnehmer sind zu

empfehlen.

Beim Behandeln des Themas Gerichtsbarkeit' ist

insbesondere auf die Jugendgerichtsbarkeit einzugehen.

Desgleichen ist das Thema ,Geschichte

Österreichs' vornehmlich ab dem Jahre 1918 zu

behandeln.

Ansatzpunkte für die Medienerziehung ergeben

sich nicht nur beim Thema ,Information', sondern

auch im gesamten Themenbereich ,Verfassungsrecht

' sowie im Themenbereich ,Zeitgeschichte'.

Der Unterricht in der Fachwissenschaft soll in

solcher Weise gestaltet werden, daß er als Modell

für den Unterricht in der Berufsschule gelten kann.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die

jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen

der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden

selbst ist unabdingbare Voraussetzung für

die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit

und damit für die Erreichung der Bildungs-

und Lehraufgabe.

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die für die Kommunikation

notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit

beherrschen und den Unterricht in der Zielsprache

durchführen können. Sie sollen Kenntnisse über die

Lebensbereiche jener Länder erwerben, in welchen

die betreffende Fremdsprache als Muttersprache

gesprochen wird, und die für die jeweiligen Schüler

zutreffenden Berufs- und Alltagssituationen

sprachlich und grammatisch richtig bewältigen

können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand

,Lebende Fremdsprache' planen, gestalten

und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer

Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der

Schülerleistung mit Berücksichtigung der verwendeten

Methodik und des individuellen Leistungszuwachses

durchführen können.

Den Studierenden soll bewußt werden, daß ihr

Lehrverhalten und ihre Verständigungsbereitschaft

in der Zielsprache eine Erweiterung der Handlungs-

und Kommunikationsfähigkeit der Schüler

bewirkt. Weiters sollen die Studierenden zur Einsicht

gelangen, daß sie damit auf die berufliche

Entwicklung und die Persönlichkeitsentfaltung der

Schüler maßgeblichen Einfluß nehmen.

Lehrstoff

Fachwissenschaft

Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis,

Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck.

Wortschatz.

Kommunikationssituationen: Beruf; Alltag.

Grammatik: situative, thematische und funktionale

Aspekte; sprachliche Strukturen.

Landeskunde: Kultur, Beruf, Soziales.

Schulpraktische Übungen

Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;

Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).

Erstellen schriftlicher Materialien für die Leistungsbeurteilung.

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.

Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle

Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung

von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,

Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele

(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,

fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,

produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,

Lebende Fremdsprache' in der Berufsschule. Feststellen

von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher

Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche

Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche

Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges soll zur

Prüfung der Vorkenntnisse ein Einstufungstest

durchgeführt werden, der die für den Besuch des

Lehrganges notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit

und der Grammatik in der Fremdsprache

sicherstellt.

Die Vermittlung der Fachwissenschaft soll ausschließlich

in der Zielsprache erfolgen; daher empfiehlt

sich der Einsatz von Referenten, deren Muttersprache

die betreffende Fremdsprache ist (,native

speakers').

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die

jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen

der Studierenden abgestimmt sein.

Beim Themenbereich ,Leseverständnis' sind fachspezifische

Texte (zB Gebrauchsanweisungen) zu

verwenden; desgleichen soll beim Themenbereich,

schriftlicher Ausdruck' auch die geschäftliche Korrespondenz

einbezogen werden.

Das Thema ,Grammatik' ist keinesfalls als Selbstzweck,

sondern als sich aus der Kommunikation

ergebende Thematik zu behandeln.

Beim Thema ,Landeskunde' ist auf die kulturellen,

beruflichen und sozialen Besonderheiten der

Zielsprachenländer schwerpunktmäßig einzugehen.

Für die Auswahl der Unterrichtsmittel sollen, insbesondere

in der Fachwissenschaft, Materialien aus

den Ländern der Zielsprache berücksichtigt werden

(zB Hörtexte, Zeitschriften, Reparaturanleitungen,

Gesprächstexte aus fachspezifischen Wirtschaftssituationen).

Besonderes Augenmerk ist daher auf

den Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel zu

legen (zB Videofilme, Tonbandausschnitte).

Die schulpraktischen Übungen sollen unter

Berücksichtigung der Querverbindung zur Fachdidaktik

in wechselseitiger Reflexion durchgeführt

werden.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden

selbst ist unabdingbare Voraussetzung für

die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit

und damit für die Erreichung der Bildungs-

und Lehraufgabe.

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die für die Planung und

Durchführung der Leibesübungen notwendigen

fachtheoretischen Grundlagen kennen.

Sie sollen die spezielle Methodik der Unterrichtsbereiche

Turnen, Leichtathletik, Spiele,

Schwimmen und Schifahren beherrschen, ein

angemessenes Eigenkönnen dazu aufweisen und im

Unterricht praktisch umsetzen können.

Sie sollen den Unterricht auf Grund der schulspezifischen

Bedingungen planen und didaktisch

wirksam und der Leistungsfähigkeit der Schüler

entsprechend durchführen können. Sie sollen die

Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen

und auch unter erschwerten Bedingungen

einen wirkungsvollen Unterricht gestalten können.

Die Studierenden sollen sich des Stellenwertes

der Leibesübungen als eines Teiles der umfassenden

Persönlichkeitsbildung des Berufsschülers

bewußt werden und in diesen das Interesse für eine

lebenslange sportliche Betätigung wecken können.

Lehrstoff

Fachtheoretische Grundlagen

Sportbiologie: Funktionen und Anpassungserscheinungen

des Organismus (zB Trainingswir-

kung auf Herz — Kreislauf, Lunge, Blut, Stoffwechsel,

Skelett — Muskulatur).

Leistungs- und Belastungsfähigkeit: Sensomotorik;

Informationsverarbeitung, Ermüdung, Pausen,

physiologische Kontrollen, Vorbeugung.

Sportpsychologie. Sportsoziologie. Sportpädagogik.

Bewegungs- und Trainingslehre: Biomechanik,

Motorik und Sensomotorik, Bewegungsmuster und

-mechanismus, Bewegungsabläufe.

Trainingsmethoden und -mittel.

Praktische Ausbildung einschließlich Spezieller

Methodik

In den folgenden Übungsbereichen ist auf die

Spezielle Methodik Bedacht zu nehmen.

Boden- und Geräteturnen

Übungsverbindungen am Boden, Niederreck,

Niederbarren und Kasten; Kasten und Stufenbarren

für Frauen.

Leichtathletik

Bereiche des Österreichischen Sport- und Turnabzeichens

I. Klasse.

Spiele

Regelkenntnisse und Spielführung: Fußball,

Handball, Volleyball, Basketball, Faustball.

Schwimmen

Brust- und Rückenlage, Sprünge, Rettungsschwimmen.

Schilauf

Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der,

Österreichischen Schischule' bzw. dem ,Schilehrplan

der Schulen'.

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.

Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle

Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung

von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,

Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele

(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,

fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,

produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,

Leibesübungen' in der Berufsschule. Feststellen

von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.

Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche

Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche

Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll schwerpunktmäßig auf dem

praktischen Üben liegen, dem das Erarbeiten der

zugehörigen fachtheoretischen und fachdidaktischen

Kenntnisse vorausgehen soll.

Vor der praktischen Ausbildung im Schilauf muß

der Studierende den Besuchsnachweis eines Erste-

Hilfe-Kurses erbringen; desgleichen soll vor der

praktischen Ausbildung im Schwimmen der Retterschein

nachgewiesen werden.

Bei der Auswahl der Übungsinhalte ist zu

berücksichtigen, daß ihre Umsetzung im Berufsschulunterricht

vielfach unter erschwerten Bedingungen

erfolgen muß.

Auf die speziellen Sicherungsmaßnahmen in den

einzelnen Übungsbereichen ist besonders hinzuweisen.

Nach einzelnen abgeschlossenen Abschnitten

sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch

geplant und in ihren wesentlichen Teilen

unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die

jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen

der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel durch den Vortragenden

selbst ist unabdingbare Voraussetzung für

die Überzeugung der Studierenden von ihrer Verwendbarkeit

und damit für die Erreichung der Bildungs-

und Lehraufgabe.

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeiten im

Hinblick auf die Anforderungen der Erweiterungsprüfung

steigern können. Sie sollen das System der

Wiener Urkunde 1968 und die einschlägigen Normen

kennen und anwenden können. Sie sollen die

aktuellen Büromaschinen und -geräte sowie die

Lehranlagen kennen, handhaben und rationell einsetzen

können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand

,Stenotypie und Phonotypie' planen, gestalten

und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer

Unterrichtsplanung begründen können.

Die Studierenden sollen sich auf Grund der ständigen

Neuerungen in den Bereichen der Bürotechnik

der Notwendigkeit einer fortlaufenden Weiterbildung

bewußt werden.

Lehrstoff

Fachwissenschaft

Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde).

Verkehrsschrift; Eilschrift sowie die für das Verständnis

der Eilschrift notwendigen Regeln der

Redeschrift; Fachkürzungen der Redeschrift.

Abschreib- und Diktatübungen. Geltende Normen.

Zahlen, Zeichen. Hervorhebungen.

Gestaltung von Schriftstücken und Formularen.

Ausfüllen von Formularen.

Korrekturmöglichkeiten. Bedienung der Einrichtungen

an mechanischen, elektrischen und elektronischen

Schreibmaschinen.

Maschinschriftliche Wiedergabe kurzschriftlich

aufgenommener Texte.

Arbeiten mit Diktiergeräten sowie formlose und

form- und normgerechte maschinschriftliche Wiedergabe

von Phonogrammen. Aufsprechübungen

gemäß den Richtlinien für Phonotypie.

Handhabung und rationeller Einsatz einschlägiger

und aktueller Bürogeräte.

Textverarbeitung und Textbearbeitung auf

modernen Bürogeräten (elektronisches Textsystem,

Computer). Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik.

Schulpraktische Übungen

Analyse von Fremdunterricht: Hospitation;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;

Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes.

Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle

Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung

von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz,

Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele

(kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch,

fachübergreifend; reproduzierend, anwendend,

produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes,

Stenotypie und Phonotypie' in der Berufsschule.

Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an

früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche

Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche

Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schüleranzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Zur Feststellung der für den erfolgreichen

Besuch des Vorbereitungslehrganges notwendigen

Vorkenntnisse der Studierenden soll zu Beginn des

Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden.

Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster

Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten

bestimmt. Zur Information der Studierenden sind

jedoch in angemessenen Zeitabständen Feststellungen

über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.

Beim Thema ,Entwicklungstendenzen in der

Bürotechnik' soll insbesondere auf Weiterbildungs- und

Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur,

Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen

werden.

Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik sollen

zueinander in Wechselbeziehung stehen."

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