152. Pensionsschema des Europarates; Annahmeerklärung samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Abgabe der nachstehenden Annahmeerklärung samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
Annahmeerklärung
Im Hinblick auf den im Anhang wiedergegebenen
Art. 40 Abs. 2 und 4 des in der Resolution (77)
11 enthaltenen Pensionsschemas erklärt Österreich
seine Bereitschaft, die in diesen Bestimmungen vorgesehene
Haftung mit Wirkung vom 1. Juli 1974 zu
übernehmen.
(Übersetzung)
ANHANG
Art. 40
2. Die Mitgliedsstaaten garantieren gemeinsam
die Zahlung dieser Leistungen.
4. Sollte ein Staat als Mitglied oder früheres Mitglied
der Organisation seinen Verpflichtungen im
Sinne dieses Artikels nicht nachkommen, tragen die
anderen Staaten diese Kosten in jährlich festgelegten,
ihrem Beitrag zum Budget der Organisation
entsprechenden Quoten ab dem Verzug des betreffenden
Staates.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung
wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.