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152_1981 AT

152. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1981 eine Erhebung

des Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

der Fläche des Ackerlandes sowie die Hauptnutzung

von Feldfrüchten, wobei die Stichprobenbetriebe

vom Österreichischen Statistischen

Zentrallamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe

ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur

Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten

landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden

unter Verwendung der vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten

maschinell lesbaren Erhebungsformulare in

der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen

im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten

Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis spätestens 12. Juni 1981 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen bis

spätestens 17. Juni 1981 im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von 30 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

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