152. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1981 eine Erhebung
des Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
der Fläche des Ackerlandes sowie die Hauptnutzung
von Feldfrüchten, wobei die Stichprobenbetriebe
vom Österreichischen Statistischen
Zentrallamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe
ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur
Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten
landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden
unter Verwendung der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten
maschinell lesbaren Erhebungsformulare in
der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen
im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten
Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis spätestens 12. Juni 1981 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen bis
spätestens 17. Juni 1981 im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von 30 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.