152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Dornbirn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße
von km 631,0 (alt) bis zur Einbindung der Kreuzgasse
wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil des mit Verordnung vom 8. August
1972, BGBl. Nr. 328, im Verlauf bestimmten
Abschnittes für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Dornbirn aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.