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152_1979 AT

152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Dornbirn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Dornbirn

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße

von km 631,0 (alt) bis zur Einbindung der Kreuzgasse

wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des mit Verordnung vom 8. August

1972, BGBl. Nr. 328, im Verlauf bestimmten

Abschnittes für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Dornbirn aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

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