152. Verordnung: Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 135 bis 138 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Art. 25
und 26 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971, wird verordnet
Abschnitt I
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden — soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen
nichts anderes ergibt — Anwendung auf
1. Störungen (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes sowie Störungen
beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge
auch außerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes;
2. Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) sowie
Flugunfälle (Abschnitt IV) innerhalb des
österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in
dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nichts anderes bestimmt
wird.
Begriffserläuterungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise
gilt — soweit sich aus einzelnen
ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt — als
Betrieb von Luftfahrzeugen
jede Verwendung von Luftfahrzeugen, bei der die
dem Luftfahrzeug eigentümlichen Triebkräfte
auf das Luftfahrzeug einwirken.
Einsatzleiter
zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte
der Zivilflugplatzhalter, die vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt oder unter dessen
Aufsicht entsprechend zu schulen sind.
erhebliche Beschädigungen (von Luftfahrzeugen)
Beschädigungen (von Luftfahrzeugen), welche die
Festigkeit, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften
von Luftfahrzeugen beeinträchtigen, und
deren Beseitigung größere Reparaturen oder den
Austausch der betroffenen Bauteile erfordern
würde, sowie sonstige Beschädigungen von
gleicher Bedeutung.
Flugnotfälle
jene, Störungen, bei welchen ein Luftfahrzeug
vermißt wird, einen Unfall erlitten hat oder auf
andere Weise in Not geraten ist.
Flugplatzbezugspunkt
der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der
ZFV 1972, BGBl. Nr. 313.
Flugunfälle
Unfälle von Zivilluftfahrzeugen ohne Rücksicht
auf ihre Folgen und sonstige Kriterien für die
Notwendigkeit von Flugunfallsuntersuchungen.
Flugunfallssachverständige
Sachverständige, welche in die vom Bundesminister
für Verkehr zu führende Flugunfallssachverständigen-
Liste (§ 26) aufgenommen worden
sind.
Flugsicherungshilfsstellen
Flugsicherungshilfsstellen im Sinne des § 2 der
LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden
Fassung.
Flugsicherungsstellen
Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrt
gesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst
ausüben.
geltende Flugpläne
geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der
LVR 1967.
Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen
die für die Beurkundung der Lufttüchtigkeit der
Prototypen von Luftfahrzeugen verantwortlichen
Staaten.
im Fluge (befindlich)
im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes
(befindlich).
Militärflugplätze
Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes.
Militärluftfahrzeuge
Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2
des Luftfahrtgesetzes.
Notlandungen
Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des
Luftfahrtgesetzes.
österreichische Zivilluftfahrzeuge
Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszuge
hörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht
in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes)
einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise
3 des Luftfahrtgesetzes gegeben
wären.
Registerstaaten von Luftfahrzeugen
die Staaten in deren Luftfahrzeugregister die
Luftfahrzeuge eingetragen sind.
schwere Flugunfälle
Flugunsfälle, die zur Tötung oder schweren Verletzung
von Personen oder zur erheblichen Beschädigung
von Luftfahrzeugen geführt haben
oder auf erhebliche technische Mängel hinweisen.
schwere Verletzungen von Personen
Körperverletzungen von Personen, die
a) eine mehr als achtundvierzigstündige
Krankenhausbehandlung erfordern, welche
innerhalb von sieben Tagen — gerechnet
vom Unfallszeitpunkt — beginnen muß;
oder
b) Knochenbrüche — ausgenommen einfache
Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase
— einschließen; oder
c) schwere innere Blutungen, Nerven-,
Muskel- oder Sehnenschäden verursachen;
oder
d) Verletzungen innerer Organe einschließen;
oder
e) Verbrennungen 2. oder 3. Grades oder
Verbrennungen umfassen, die sich auf mehr
als fünf Prozent der Körperoberfläche erstrecken.
Staatsluftfahrzeuge
Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen
die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im
Sinne des Art. 17 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt.
Störung
jeder ungewollte Ablauf oder jede erzwungene
Unterbrechung des Betriebes von Zivilluftfahrzeugen
und seiner unmittelbaren Vorbereitung,
durch welche die Sicherheit des Flugbetriebes
nachteilig beeinflußt werden könnte.
verantwortliche Piloten
verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der
LVR 1967.
Zivilflugplätze
Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrt
gesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen
dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze
Anwendung, soweit das Bundes
ministerium für Landesverteidigung die Benützung
für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat.
Zivilflugplatzhalter
die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der
Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre
für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich
bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter
(§ 9 VStG 1950).
Zivilluftfahrzeuge
Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des
Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer
Staatsluftfahrzeuge.
Zivilluftfahrzeughalter
Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.
Abschnitt II
STÖRUNGEN
Störungsmeldungen
§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivil
luftfahrzeughalter sind verpflichtet, dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt unverzüglich — bei Störungen
außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes
spätestens unverzüglich nach der Rückkehr
noch Österreich — alle ihren Betrieb von
Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb
ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Störungen zu
melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet,
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich
alle wahrgenommenen Störungen zu melden.
Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht
darauf, ob bereits Flugnotmeldungen beziehungsweise
(durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen
erstattet worden sind.
(2) Störungsmeldungen haben neben möglichst
genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und
betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und
Luftfahrteinrichtungen, einschließlich abfälliger
Schäden, eine detaillierte Darstellung der Störungsvorgänge,
einschließlich der Vorgeschichte
(zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige
luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst
zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter)
zu enthalten. Für Störungsmeldungen
sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegende
und auf allen Zivilflugplätzen zur Verfügung
zu stellende Formblätter zu verwenden.
Verzicht auf Störungsmeldungen
§ 4. Störungsmeldungen können bei folgenden
Störungen unterbleiben
1. Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen
erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen
technischer Gebrechen aufgetreten
sind;
2. Störungen, die sich als geringfügig erweisen
(zum Beispiel Ausfall einer Kontrollampe)
und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht
unmittelbar berühren;
3. Störungen, die lediglich darin bestehen, daß
ein Flug aus Wettergründen nicht in der
vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden
kann.
Abschnitt III
ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes
§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die
Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in
Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen,
deren Insassen zu retten und nach Möglichkeit
auch die Post sowie die Fracht zu bergen. Auf
Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter
Staaten, hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen
mitzuwirken.
(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge
bat der Such- und Rettungsdienst
die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen
(wie Erste Hilfe und Brandbekämpfung)
bis zum Eingreifen des Such- und Rettungsdienstes
im Bereich der Militärluftfahrt durchzuführen.
Such- und Rettungszentrale
§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such-
und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung
obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
als Such- und Rettungszentrale.
Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im
allgemeinen
§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen und Flugsicherungshilfsstellen
haben bei der Durchführung
von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Weiters sind bei der Durchführung von
Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich
als notwendig erweist, vor allem
a) die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu
ersuchen;
b) das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 79 Abs. 2 Z. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der geltenden
Fassung unmittelbar in Anspruch zu
nehmen;
c) Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen,
deren Zweck die Hilfeleistung bei
Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen
ist;
d) alle Personen, die hiezu die Möglichkeit
haben, besonders die Besatzungen von in
der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um
Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft
zwecks Nachrichtenübermittlungen von in
Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise
von funktionsfähig gebliebenen
Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls
auch um Hilfeleistung zu ersuchen.
Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such-
und Rettungsdienst
§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur
raschen und wirksamen Durchführung von Such-
und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die
im Flugplatzrettungsbereich (Albs. 2) während
der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot
geraten sind, verpflichtet.
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung
zuständige Behörde hat für jeden
Zivilflugptlatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend
den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes
unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit
innerhalb eines Umkreises von
höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt
mit Bescheid festzulegen. Soweit es der Flugplatzbetrieb
erfordert, ist in diesem Bescheid
auch vorzuschreiben, daß mit der Leitung der
Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich
ein Einsatzleiter zu betrauen ist,
Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen
sind, und daß der Einsatzleiter (ein Stellvertreter)
während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes
jederzeit erreichbar sein muß. Vor Erlassung
dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt
zu hören.
Bereitstellung und Einsatz von Geräten und
Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet,
während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen
geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte
sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial,
Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel)
einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls
einzusetzen.
(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet,
eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle
einzurichten. Diese müssen über entsprechend
geschultes Personal und über eine geeignete
Ausrüstung verfügen, besonders auch
über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.
(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung
zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter
die im Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges
des betreffenden Flugplatzes
erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1
und 2 sowie das dementsprechend erforderliche
Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141
Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben.
Vor Erlassung dieses Bescheides ist
das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.
Bereitstellung von Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
durch die Such- und Rettungszentrale
§ 10. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel
(wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug,
Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter
für Such- und Rettungsmaßnahmen) für
Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen
bereitstehen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Abwurfbehälter
müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen
Querstreifen versehen sein, deren Farbe den
Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten
a) ein roter Streifen: Sanitätsmaterial,
b) ein blauer Streifen: Wasser und Lebensmittel,
c) ein gelber Streifen: Decken,
d) ein schwarzer Streifen: technische Geräte
(wie tragbare Funkgeräte, Signalmittel und
Werkzeug).
(3) Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel
gemäß Abs. 2 lit. a und d verpackt werden,
müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-
Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung
durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 des Anhanges
zu dieser Verordnung in deutscher, englischer,
französischer, russischer und spanischer
Sprache enthalten.
(4) Über die im Abs. 1 bezeichneten Geräte
und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
ein Verzeichnis zu führen.
Notausrüstungsverzeichnisse der Ziviluftfahrzeughalter
§ 11. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge
haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge
befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis
zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu
vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges
gegebenenfalls ein Crash-Sender eingebaut ist.
(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so
hat dessen Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich
bekanntzugeben.
Meldeplan der Such- und Rettungszentrale
§ 12. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen
Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit
mit den Sicherbeitsbehörden, dem
Bundesheer und den für die Durchführung von
Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden
Hilfs- und Rettungsorganisationen
einen Meldeplan zu erstellen.
(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten
1. die Fernsprech- und Fernschreibnummer
sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
2. die Anschrift, die Fernsprech- und Fernschreibnummern
sowie allfälligen Funkfrequenzen
der Dienststellen, Personen und
Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für
die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen
in Betracht kommen,
3. die Fernsprech- und Fernschreibnummern
sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen
Such- und Rettungszentralen,
4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in
welchen die Zivilflugplätze, die überwachten
Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete
eingezeichnet sind,
5. die Vorgangsweise bei der Verständigung
von im Fluge befindlichen Luftfahrzeugen.
(3) Die im Abs. 2 Z. 1 bis 3 bezeichneten
Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen
Weise zu verlautbaren und den am Such- und
Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8)
bekanntzugeben.
Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter
§ 13. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und
wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen
sind von den Zivilflugplatzhaltern
Einsatzpläne zu erstellen.
(2) Die Einsatzpläne halben zu enthalten
1. die für die Auslösung von Rettungs- und
Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen
(zum Beispiel Sirenengeheul,
Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
2. den Namen des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise
des Einsatzleiters und seiner allfälligen
Stellvertreter;
3. die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters
beziehungsweise des Einsatzleiters;
4. die Fernsprechnummern und Anschriften der
nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle,
der nächstgelegenen Feuerwehr- und
Rettungsstellen, Krankenhäuser und Ärzte;
5. die Abgrenzung, der Aufgaben der nach dem
Einsatzplan Mitwirkenden;
6. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang
des Zivilflugplatzes und die
örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint,
eine in Planquadrate unterteilte Karte
des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab
1 : 25000 oder 1 : 50000), in welcher die
vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie
adle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen
besonders gekennzeichnet sein
sollen.
(3) Der Einsatzplan beidarf der Genehmigung
der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung
zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme
auf den Betriebsumfang des betreffenden
Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse
ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet
erscheint. Vor der Genehmigung des
Einsatzplanes sind das Bundesamt für Zivilluftfahrt
und die örtlichen Sicherheitsbehörden zu
hören.
(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom
Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen,
auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz
anzubringen (anzuschlagen), und allen für die
Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen
im Flugplatzrettungsbereich in Betracht
kommenden Stellen auszufolgen und von diesen
zu beachten.
Such- und Rettungsübungen
§ 14. Zur Sicherstellung eines raschen und
wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat das
Bundesamt für Zivilluftfahrt in Zusammenarbeit
mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden
Stellen (§§ 7 und 8) die im Interesse
eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich
erscheinenden Such- und Rettungsübungen
durchzuführen.
Alarmdienst und Alarmmeldung
§ 15. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen oder
Flugsicherungshilfsstellen davon Kenntnis, daß
sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so
haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 17
bezeichneten Alarmstufen das Bundesamt für
Zivilluftfahrt zu alarmieren.
(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches
ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder
ein Flugnotfall zu erwarten, so haben die im
Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit
des Flugplatzes zunächst unverzüglich den
Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und
sodann das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu
alarmieren.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß
Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten
Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung
stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in
Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung
aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, und zwar,
sofern das Luftfahrzeug über ein Funkgerät verfügt,
vor allem im Funkwege.
Inhalt der Alarmmeldung
§ 16. Die Alarmmeldung (§ 15) hat womöglich
folgende Angaben zu enthalten
1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 17),
2. die alarmierende Stelle,
3. die Art des Flugnotfalles,
4. Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen
Luftfahrzeuges sowie sonstige
wesentliche Angaben aus dem geltenden
Flugplan (wie besonders die Anzahl der
Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat
des Luftfahrzeuges ausreicht
und Angaben, ob das Luftfahrzeug
über ein Gegensprechfunkgerät verfügt),
5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher
Funkfrequenz die letzte Meldung von dem
Luftfahrzeug eingelangt ist,
6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
7. die Farbe und die besonderen Merkmale des
Luftfahrzeuges,
8. welche Maßnahmen von der meldenden
Stelle bereits getroffen wurden,
9. allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen
wesentlichen Angaben und Hinweise
(wie zum Beispiel über an Bord befindliche
gefährliche Güter und dergleichen).
Alarmstufen
§ 17. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe)
ist gegeben, wenn über die Sicher-
heit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen
Zweifel bestehen, besonders wenn
a) über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach
einer fälligen Meldung oder 30 Minuten
nach dem ersten erfolglosen Versuch zur
Wiederaufnahme der Funkverbindung keine
Nachricht vorliegt, oder
b) ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten
nach der voraussichtlichen Ankunftszeit
nicht angekommen ist.
(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist
gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit
eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht,
besonders wenn
a) Nachforschungen der Flugsicherungsstellen- oder
Flugsicherungshilfsstellen über ein
gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug
erfolglos verlaufen sind, oder
b) ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe
fünf Minuten nach der voraussichtlichen
Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm
keine Funkverbindung mehr hergestellt
werden konnte, oder
c) bekannt wird, daß die Betriebssicherheit
eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges
zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung
nicht wahrscheinlich ist.
(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben,
wenn weitgehende Gewißheit darüber besteht,
daß einem Luftfahrzeug und seinen Insassen
schwere und unmittelbare Gefahr droht, und
daß sofortige Hilfe benötigt wird, besonders
wenn
a) eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen
oder Flugsicherungshilfsstellen
über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges
Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
b) anzunehmen ist, daß der Betriebsstoffvorrat
eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist
oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit
zu bringen, oder
c) bekannt wird, daß die Betriebssicherheit
eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges
so beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung
wahrscheinlich ist, oder
d) bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen
ist, daß ein Luftfahrzeug im Begriffe
ist, eine Notlandung durchzuführen
oder bereits durchgeführt hat.
Flugnotmeldungen
§ 18. (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter,
Zivilflugplatzhalter und Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet,
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich
(fernmündlich, fernschriftlich oder auf
dem Funkwege) alle Wahrnehmungen zu melden,
die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug
in Flugnot befindet.
(2) Flugnotmeldungen haben insbesondere zu
enthalten
1. Das Stichwort „Flugnot";
2. die Angaben, wann und wo das in Flugnot
befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde
oder die Angaben, wann und wo es sich in
dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die
letzte Nachricht von ihm eingelangt ist;
3. die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles
und
4. sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung
des Luftfahrzeuges erleichtern
können (zum Beispiel Angaben über Type
und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über
Flugrichtung und Flughöhe).
(3) Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges auf
dem Funkwege ein Notsignal oder eine Notmeldung
eines anderen Luftfahrzeuges auf, so
hat er die Standortmeldung dieses Luftfahrzeuges
aufzuzeichnen und das Bundesamt für Zivilluftfahrt
im Wege der in Betracht kommenden
Flugsicherungsstelle hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung
des Empfanges des Notsignales oder
der Notmeldung durch eine Flugsicherungsstelle
aufgenommen hat.
Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 19. (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen
außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches
erforderlich, so hat das Bundesamt für
Zivilluftfahrt
a) alle hiefür wesentlichen Angaben über das
betreffende Luftfahrzeug, insbesondere
über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen,
soweit diese Angaben nicht aus den
Meldungen (§§ 16 und 18) ersichtlich sind,
b) den Flugweg des in Flugnot befindlichen
Luftfahrzeuges festzustellen und
c) das Suchgebiet abzugrenzen.
(2) Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
a) wenn die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe)
gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen
und anderen in Betracht kommenden
Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten,
um eine rasche Auswertung
der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
b) wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe)
gegeben ist, hievon die für eine allfällige
Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden
Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;
c) wenn die. Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben
ist, hievon unverzüglich die für die Such-
und Rettungsaktion in Betracht kommenden
Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen
und die Durchführung der notwendigen
Maßnahmen zu veranlassen.
Verständigungen
§ 20. (1) Von jedem Flugnotfall hat das Bundesamt
für Zivilluftahrt, wenn die Alarmstufe 3
(Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung
nach § 19 Abs. 2 lit. c unverzüglich
zu verständigen
1. den Halter des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges,
bei ausländischen Luftfahrzeugen
die zuständige Luftfahrtbehörde des
Registerstaates,
2. die benachbarten ausländischen Such- und
Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,
3. das Bundesministerium für Verkehr, und
zwar unter Darstellung des Sachverhaltes
und aller für eine allfällige Flugunfallsuntersuchung
sonst zweckdienlichen Umstände.
(2) Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge
das Bundesministerium für
Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer
Staatsluftfahrzeuge die Bundesministerien
für Inneres und für Landesverteidigung
in Kenntnis zu setzen.
Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen
§ 21. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen
für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug
auf dem Luftwege möglich sind und dadurch
besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet
erscheint, hat das Bundesamt für
Zivilluftfahrt Such- und Rettungsluftfahrzeuge
einzusetzen beziehungsweise deren Einsatz zu
veranlassen.
Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften,
Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
§ 22. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften
zur Auffindung von in Flugnot befindlichen
Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung
der Überlebenden, und Bergung von Post und
Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint,
besonders wenn Hilfe auf dem Luftwege
(zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich
ist. Hiebei ist das Suchgebiet möglichst
genau abzugrenzen.
(2) Gleichzeitig hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
zu veranlassen, daß von den Such- und
Rettungsmannschaften oder auf dem Luftwege
geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen
Ausmaß zur Unfallsstelle gebracht
werden.
Meldungen über den Verlauf von Such- und
Rettungsmaßnahmen
§ 23. (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen
mitwirkenden Stellen halben das Bundesamt für
Zivilluftfahrt, bei Such- und Rettungsaktionen
in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter,
über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen
fernmündlich, fernschriftlich
oder auf dem Funkwege zu informieren.
(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt beziehungsweise
der Einsatzleiter hat alle am Such-
und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung
ersuchten Stellen zu verständigen, wenn
ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.
Sicherstellung von Beweismitteln
§ 24. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften
haben darauf Bedacht zu nehmen, daß keine
Veränderungen vorgenommen werden, die gesetzlich
vorgesehene Untersuchungen, wie Flugunfallsuntersuchungen
oder Ermittlungen der
Luftfahrzeugzulassungsbehörden, erschweren
könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen
dürfen an der Unfallsstelle Veränderungen nur
vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist.
(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen
werden, wenn das Bundesamt für
Zivilluftfahrt auf Grund diesbezüglicher Erklärungen
der für die gesetzlichen Untersuchungen
zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat
(Freigabe des Bruches).
Notzeichen
§ 25. (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung
zwischen Luftfahrzeuginsassen und
Personen am Boden, soweit eine Funkverbindung
nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im
Anhang dieser Verordnung kundgemachten
Schlüsseln vorgesehen.
(2) Piloten, die ein Notzeichen am Boden
erkannt und verstanden haben, haben dies durch
Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung
zu bestätigen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen
nicht aus, daß jedes andere, zweckdienlich erscheinende
Mittel verwendet werden darf.
Abschnitt IV
FLUGUNFALLSUNTERSUCHUNGEN
Flugunfallssachverständige
§ 26. (1) Der Bundesminister für Verkehr
hat Flugfunfallssachverständige durch Bescheid zu
bestellen und in einer Liste zu verzeichnen (Flugunfallssachverständigen-
Liste), aus der im Bedarfsfalle
die Mitglieder der Flugunfallskommissionen
(§ 27) zu entnehmen sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat darauf
Bedacht zu nehmen, daß folgende Fachgebiete
durch eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen
vertreten sind
a) Luftfahrzeugtechnik,
b) Flugbetrieb,
c) Flugsicherungsbetrieb und
d) Flugwetterkunde.
(3) Die Flugunfalllssachverständigen müssen
zuverlässig sein, über eingehende Kenntnisse und
langjährige praktische Erfahrungen auf dem
Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden
und einen vom Bundesministerium für Verkehr
veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs
für Flugunfallsuntersuchungen absolvieren.
(4) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen
setzt voraus, daß sich die betreffende
Person gegenüber dem Bundesminister für Verkehr
schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfälle
das Amt eines Sachverständigen in einer
Flugunfallskommission zu übernehmen.
(5) Auf eine Bestellung zum Flugunfallssachverständigen
besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Flugunfallssachverständigen sind anläßlich
ihrer Bestellung auf die gewissenhafte und
unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben.
Sie sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder
einer Flugunfallskommission bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse einer Gebietskörperschaft,
eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten
ist.
(7) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen
ist vom Bundesminister für Verkehr
durch Bescheid zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder
nicht mehr gegeben ist oder wenn der Flugunfallssachverständige
seine Amtspflichten verletzt
hat.
Bestellung der Flugunfallskommissionen
§ 27. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
hat nach Einlangen einer Meldung (§ 20 Abs. 1
Z. 3) über einen Flugunfall eines Zivilluftfahrzeuges
eine Flugunfallskommission gemäß § 137
Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes oder — unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen im § 31 —
zumindest die erforderlichen Kommissionsmitglieder
zu bestellen, wenn der Unfall gemäß
§ 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes zu untersuchen
ist.
(2) Eine Flugunfallskommission ist auch dann
zu bestellen, wenn zwar die Unfallsursachen von
vornherein feststehen und keine neuen Vorschläge
zur Vermeidung derartiger Unfälle zu
erwarten sind, jedoch ein Luftfahrzeug fremder
Staatszugehörigkeit beteiligt ist, der Unfall gemäß
Art. 26 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt zu untersuchen wäre, und die zuständigen
Stellen des Registerstaates des beteiligten
fremden Luftfahrzeuges eine Untersuchung
für wünschenswert halten.
(3) Flugunfallskommissionen können auch bei
anderen als schweren Flugunfällen (besonders
zur Unterstützung sonstiger Ermittlungen) bestellt
werden, wenn dies mit Rücksicht auf den
Sinn der Flugunfallsuntersuchungen zweckmäßig
erscheint.
(4) Nach Möglichkeit sind solche Flugunfallssachverständige
heranzuziehen, die sich in der
Nähe des Unfallsortes aufhalten, die für die
Beurteilung des betreffenden Unfalles erforderlichen
theoretischen und praktischen Spezialkenntnisse
haben und zumindest innerhalb der
letzten zehn Jahre einen vom Bundesministerium
für Verkehr veranstalteten oder anerkannten
Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen
absolviert haben.
Befangenheit
§ 28. (1) Mitglieder von Flugunfallskommissionen
haben sich ihres Amtes zu enthalten und
ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders
die im § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG 1950
bezeichneten Gründe).
(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine
Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann,
auch befangene Mitglieder von Flugunfallskommissionen
unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu
ergreifen.
Zulassung ausländischer Beobachter
§ 29. (1) Bei Unfällen ausländischer Zivilluftfahrzeuge
sind die obersten Zivilluftfahrtbehörden
der Registerstaaten der Luftfahrzeuge vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer kurzen
Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall zu
verständigen.
{2) Gleichzeitig ist es den zuständigen Stellen
der Registerstaaten freizustellen, zur Unfallsuntersuchung
Beobachter zu entsenden, soweit
der betreffende Staat bei Unfällen österreichischer
Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet österreichische
Beobachter zur Unfallsuntersuchung
zuläßt.
(3) Soweit es im Interesse der Untersuchung
zweckmäßig erscheint, sind auch die Herstellerstaaten
von Luftfahrzeugen und andere Staaten,
die um Informationen ersucht werden, einzuladen,
Beobachter zur Unfallsuntersuchung zu
entsenden.
Flugunfallsuntersuchung
§ 30. (1) Flugunfallsuntersuchungen sind in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
§§ 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien
des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen
Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und
Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen
haben sich bei den Untersuchungen
von Rücksichten auf möglichste
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Leiter der Flugunfallskommission
kann Sachverständige auf Spezialgebieten, die in
der bestellten Flugunfallskommission nicht vertreten
sind (zum Beispiel fliegerärztliche Sachverständige,
Lawinensachverständige) und Dolmetscher
zur Untersuchung heranziehen, soweit
dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck
nützlich erscheint.
Vereinfachte Untersuchung
§ 31. Untersuchungen am Unfallsort (§ 30
Abs. 2) sind von den mit Rücksicht auf die
Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen,
vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten
Mitgliedern der Kommission allein zu führen
(vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht
des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick
auf die Umstände des Falles und den Zweck
der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch
alle Mitglieder der Flugunfallskommission
erforderlich erscheint.
Gutachten und Vorschläge
§ 32. (1) Dem Gutachten und den Vorschlägen
der Flugunfallskommission (§ 137 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung
voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat
1. eine Darstellung des unfallserheblichen Flugverlaufes
und des maßgeblichen. Flugwetters,
2. Angaben über Besatzung und Fluggäste,
3. Angaben über Luftfahrzeugtypen, Triebwerke,
Ausrüstung und Zulassungsumfang
der Luftfahrzeuge,
4. Angalben über Flugplanung und Wetterberatung,
5. Angaben über die am Unfallsort getroffenen
Feststellungen,
6. die Wiedergabe von Tonbandaufnahmen
über einen allfälligen Sprechfunkverkehr,
7. Angaben über sonstige Beweismittel.
(2) Im Gutachten und in den Vorschlägen sind
abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder
gesondert festzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr hat
die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen,
wenn neue Tatsachen bekannt werden,
auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis
zu erwarten ist.
Aussendung des Gutachtens und der Vorschläge
§ 33. (1) Das Gutachten und die Vorschläge
sind vom Bundesministerium für Verkehr der
für den Unfallsort örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft,
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt,
dem Bundesministerium für Inneres, den Herstellern,
den Haltern und den Eigentümern der
beteiligten Luftfahrzeuge zu übermitteln. Soweit
Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit nicht
entgegenstehen, ist eine Abschrift des Gutachtens
und der Vorschläge überdies auf Verlangen jedermann
gegen Ersatz der Kosten zu überlassen beziehungsweise
jedermann Einsicht zu gewähren.
(2) Haben die verunglückten Luftfahrzeuge
nicht die österreichische Staatszugehörigkeit, so
sind das Gutachten und die Vorschläge überdies
an die obersten Zivilluftfahrtbehörden der
Staaten zu versenden, deren Staatszugehörigkeit
die Luftfahrzeuge haben.
Abschnitt V
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Kosten
§ 34. (1) Ob und inwieweit für die Kosten
von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu
leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen
des Zivilrechtes.
(2) Ob und inwieweit Bundesbediensteten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder sonstige
Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission
eine Vergütung gebührt, richtet
sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(3) Andere als die im Abs. 2 bezeichneten Mitglieder
oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher
der Flugunfallskommission haben einen
Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung. Über
den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium
für Verkehr nach den Grundsätzen
des Gebührenanspruchsgesetzes.
Zeitlicher Geltungsbereich und Außerkrafttreten
bestehender Vorschriften
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1978 in Kraft.
(2) Untersuchungen von Flugunfällen, die sich
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet
haben, sind nach den Bestimmungen dieser
Verordnung weiterzuführen, soweit dies auf
Grund des Verfahrensstandes möglich ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Ziviluftfahrt-Such- und Rettuugsdienstverordnung,
BGBl. Nr. 74/1960, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 217/1965
und die Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung,
BGBl. Nr. 68/1958, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 216/1965 außer Kraft.