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152_1978 AT

152. Verordnung: Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Zivilluftfahrt-Störungsverordnung — ZSV 1978

Auf Grund der §§ 135 bis 138 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Art. 25

und 26 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971, wird verordnet

Abschnitt I

ALLGEMEINES

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden — soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen

nichts anderes ergibt — Anwendung auf

1. Störungen (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes sowie Störungen

beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge

auch außerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes;

2. Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) sowie

Flugunfälle (Abschnitt IV) innerhalb des

österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in

dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen nichts anderes bestimmt

wird.

Begriffserläuterungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise

gilt — soweit sich aus einzelnen

ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt — als

Betrieb von Luftfahrzeugen

jede Verwendung von Luftfahrzeugen, bei der die

dem Luftfahrzeug eigentümlichen Triebkräfte

auf das Luftfahrzeug einwirken.

Einsatzleiter

zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte

der Zivilflugplatzhalter, die vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt oder unter dessen

Aufsicht entsprechend zu schulen sind.

erhebliche Beschädigungen (von Luftfahrzeugen)

Beschädigungen (von Luftfahrzeugen), welche die

Festigkeit, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften

von Luftfahrzeugen beeinträchtigen, und

deren Beseitigung größere Reparaturen oder den

Austausch der betroffenen Bauteile erfordern

würde, sowie sonstige Beschädigungen von

gleicher Bedeutung.

Flugnotfälle

jene, Störungen, bei welchen ein Luftfahrzeug

vermißt wird, einen Unfall erlitten hat oder auf

andere Weise in Not geraten ist.

Flugplatzbezugspunkt

der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der

ZFV 1972, BGBl. Nr. 313.

Flugunfälle

Unfälle von Zivilluftfahrzeugen ohne Rücksicht

auf ihre Folgen und sonstige Kriterien für die

Notwendigkeit von Flugunfallsuntersuchungen.

Flugunfallssachverständige

Sachverständige, welche in die vom Bundesminister

für Verkehr zu führende Flugunfallssachverständigen-

Liste (§ 26) aufgenommen worden

sind.

Flugsicherungshilfsstellen

Flugsicherungshilfsstellen im Sinne des § 2 der

LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden

Fassung.

Flugsicherungsstellen

Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrt

gesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst

ausüben.

geltende Flugpläne

geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der

LVR 1967.

Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen

die für die Beurkundung der Lufttüchtigkeit der

Prototypen von Luftfahrzeugen verantwortlichen

Staaten.

im Fluge (befindlich)

im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes

(befindlich).

Militärflugplätze

Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes.

Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2

des Luftfahrtgesetzes.

Notlandungen

Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des

Luftfahrtgesetzes.

österreichische Zivilluftfahrzeuge

Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszuge

hörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht

in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes)

einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn

die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise

3 des Luftfahrtgesetzes gegeben

wären.

Registerstaaten von Luftfahrzeugen

die Staaten in deren Luftfahrzeugregister die

Luftfahrzeuge eingetragen sind.

schwere Flugunfälle

Flugunsfälle, die zur Tötung oder schweren Verletzung

von Personen oder zur erheblichen Beschädigung

von Luftfahrzeugen geführt haben

oder auf erhebliche technische Mängel hinweisen.

schwere Verletzungen von Personen

Körperverletzungen von Personen, die

a) eine mehr als achtundvierzigstündige

Krankenhausbehandlung erfordern, welche

innerhalb von sieben Tagen — gerechnet

vom Unfallszeitpunkt — beginnen muß;

oder

b) Knochenbrüche — ausgenommen einfache

Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase

— einschließen; oder

c) schwere innere Blutungen, Nerven-,

Muskel- oder Sehnenschäden verursachen;

oder

d) Verletzungen innerer Organe einschließen;

oder

e) Verbrennungen 2. oder 3. Grades oder

Verbrennungen umfassen, die sich auf mehr

als fünf Prozent der Körperoberfläche erstrecken.

Staatsluftfahrzeuge

Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen

die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im

Sinne des Art. 17 des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt.

Störung

jeder ungewollte Ablauf oder jede erzwungene

Unterbrechung des Betriebes von Zivilluftfahrzeugen

und seiner unmittelbaren Vorbereitung,

durch welche die Sicherheit des Flugbetriebes

nachteilig beeinflußt werden könnte.

verantwortliche Piloten

verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der

LVR 1967.

Zivilflugplätze

Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrt

gesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen

dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze

Anwendung, soweit das Bundes

ministerium für Landesverteidigung die Benützung

für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat.

Zivilflugplatzhalter

die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der

Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre

für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich

bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter

(§ 9 VStG 1950).

Zivilluftfahrzeuge

Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des

Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer

Staatsluftfahrzeuge.

Zivilluftfahrzeughalter

Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des

§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.

Abschnitt II

STÖRUNGEN

Störungsmeldungen

§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivil

luftfahrzeughalter sind verpflichtet, dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt unverzüglich — bei Störungen

außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes

spätestens unverzüglich nach der Rückkehr

noch Österreich — alle ihren Betrieb von

Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb

ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Störungen zu

melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet,

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich

alle wahrgenommenen Störungen zu melden.

Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht

darauf, ob bereits Flugnotmeldungen beziehungsweise

(durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen

erstattet worden sind.

(2) Störungsmeldungen haben neben möglichst

genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und

betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und

Luftfahrteinrichtungen, einschließlich abfälliger

Schäden, eine detaillierte Darstellung der Störungsvorgänge,

einschließlich der Vorgeschichte

(zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige

luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst

zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter)

zu enthalten. Für Störungsmeldungen

sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegende

und auf allen Zivilflugplätzen zur Verfügung

zu stellende Formblätter zu verwenden.

Verzicht auf Störungsmeldungen

§ 4. Störungsmeldungen können bei folgenden

Störungen unterbleiben

1. Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen

erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen

technischer Gebrechen aufgetreten

sind;

2. Störungen, die sich als geringfügig erweisen

(zum Beispiel Ausfall einer Kontrollampe)

und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht

unmittelbar berühren;

3. Störungen, die lediglich darin bestehen, daß

ein Flug aus Wettergründen nicht in der

vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden

kann.

Abschnitt III

ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST

Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die

Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in

Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen,

deren Insassen zu retten und nach Möglichkeit

auch die Post sowie die Fracht zu bergen. Auf

Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter

Staaten, hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen

mitzuwirken.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge

bat der Such- und Rettungsdienst

die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen

(wie Erste Hilfe und Brandbekämpfung)

bis zum Eingreifen des Such- und Rettungsdienstes

im Bereich der Militärluftfahrt durchzuführen.

Such- und Rettungszentrale

§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such-

und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung

obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt

als Such- und Rettungszentrale.

Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im

allgemeinen

§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen und Flugsicherungshilfsstellen

haben bei der Durchführung

von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Weiters sind bei der Durchführung von

Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich

als notwendig erweist, vor allem

a) die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung

im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu

ersuchen;

b) das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 79 Abs. 2 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der geltenden

Fassung unmittelbar in Anspruch zu

nehmen;

c) Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen,

deren Zweck die Hilfeleistung bei

Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen

ist;

d) alle Personen, die hiezu die Möglichkeit

haben, besonders die Besatzungen von in

der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um

Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft

zwecks Nachrichtenübermittlungen von in

Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise

von funktionsfähig gebliebenen

Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls

auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such-

und Rettungsdienst

§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur

raschen und wirksamen Durchführung von Such-

und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die

im Flugplatzrettungsbereich (Albs. 2) während

der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot

geraten sind, verpflichtet.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung

zuständige Behörde hat für jeden

Zivilflugptlatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend

den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes

unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit

innerhalb eines Umkreises von

höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt

mit Bescheid festzulegen. Soweit es der Flugplatzbetrieb

erfordert, ist in diesem Bescheid

auch vorzuschreiben, daß mit der Leitung der

Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich

ein Einsatzleiter zu betrauen ist,

Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen

sind, und daß der Einsatzleiter (ein Stellvertreter)

während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes

jederzeit erreichbar sein muß. Vor Erlassung

dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt

zu hören.

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und

Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet,

während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen

geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte

sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial,

Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel)

einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls

einzusetzen.

(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet,

eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle

einzurichten. Diese müssen über entsprechend

geschultes Personal und über eine geeignete

Ausrüstung verfügen, besonders auch

über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.

(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung

zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter

die im Interesse der Sicherheit der

Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges

des betreffenden Flugplatzes

erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1

und 2 sowie das dementsprechend erforderliche

Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141

Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben.

Vor Erlassung dieses Bescheides ist

das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.

Bereitstellung von Rettungsgeräten und Hilfsmitteln

durch die Such- und Rettungszentrale

§ 10. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel

(wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug,

Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter

für Such- und Rettungsmaßnahmen) für

Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen

bereitstehen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Abwurfbehälter

müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen

Querstreifen versehen sein, deren Farbe den

Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten

a) ein roter Streifen: Sanitätsmaterial,

b) ein blauer Streifen: Wasser und Lebensmittel,

c) ein gelber Streifen: Decken,

d) ein schwarzer Streifen: technische Geräte

(wie tragbare Funkgeräte, Signalmittel und

Werkzeug).

(3) Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel

gemäß Abs. 2 lit. a und d verpackt werden,

müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-

Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung

durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 des Anhanges

zu dieser Verordnung in deutscher, englischer,

französischer, russischer und spanischer

Sprache enthalten.

(4) Über die im Abs. 1 bezeichneten Geräte

und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

ein Verzeichnis zu führen.

Notausrüstungsverzeichnisse der Ziviluftfahrzeughalter

§ 11. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge

haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge

befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis

zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu

vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges

gegebenenfalls ein Crash-Sender eingebaut ist.

(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so

hat dessen Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt

auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich

bekanntzugeben.

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 12. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt

hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen

Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit

mit den Sicherbeitsbehörden, dem

Bundesheer und den für die Durchführung von

Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden

Hilfs- und Rettungsorganisationen

einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten

1. die Fernsprech- und Fernschreibnummer

sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,

2. die Anschrift, die Fernsprech- und Fernschreibnummern

sowie allfälligen Funkfrequenzen

der Dienststellen, Personen und

Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für

die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen

in Betracht kommen,

3. die Fernsprech- und Fernschreibnummern

sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen

Such- und Rettungszentralen,

4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in

welchen die Zivilflugplätze, die überwachten

Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete

eingezeichnet sind,

5. die Vorgangsweise bei der Verständigung

von im Fluge befindlichen Luftfahrzeugen.

(3) Die im Abs. 2 Z. 1 bis 3 bezeichneten

Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen

Weise zu verlautbaren und den am Such- und

Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8)

bekanntzugeben.

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 13. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und

wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen

sind von den Zivilflugplatzhaltern

Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne halben zu enthalten

1. die für die Auslösung von Rettungs- und

Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen

(zum Beispiel Sirenengeheul,

Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);

2. den Namen des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise

des Einsatzleiters und seiner allfälligen

Stellvertreter;

3. die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters

beziehungsweise des Einsatzleiters;

4. die Fernsprechnummern und Anschriften der

nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle,

der nächstgelegenen Feuerwehr- und

Rettungsstellen, Krankenhäuser und Ärzte;

5. die Abgrenzung, der Aufgaben der nach dem

Einsatzplan Mitwirkenden;

6. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang

des Zivilflugplatzes und die

örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint,

eine in Planquadrate unterteilte Karte

des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab

1 : 25000 oder 1 : 50000), in welcher die

vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie

adle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen

besonders gekennzeichnet sein

sollen.

(3) Der Einsatzplan beidarf der Genehmigung

der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung

zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme

auf den Betriebsumfang des betreffenden

Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse

ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet

erscheint. Vor der Genehmigung des

Einsatzplanes sind das Bundesamt für Zivilluftfahrt

und die örtlichen Sicherheitsbehörden zu

hören.

(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom

Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen,

auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz

anzubringen (anzuschlagen), und allen für die

Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen

im Flugplatzrettungsbereich in Betracht

kommenden Stellen auszufolgen und von diesen

zu beachten.

Such- und Rettungsübungen

§ 14. Zur Sicherstellung eines raschen und

wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat das

Bundesamt für Zivilluftfahrt in Zusammenarbeit

mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden

Stellen (§§ 7 und 8) die im Interesse

eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich

erscheinenden Such- und Rettungsübungen

durchzuführen.

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 15. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen oder

Flugsicherungshilfsstellen davon Kenntnis, daß

sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so

haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 17

bezeichneten Alarmstufen das Bundesamt für

Zivilluftfahrt zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches

ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder

ein Flugnotfall zu erwarten, so haben die im

Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit

des Flugplatzes zunächst unverzüglich den

Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und

sodann das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu

alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß

Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten

Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung

stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in

Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung

aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, und zwar,

sofern das Luftfahrzeug über ein Funkgerät verfügt,

vor allem im Funkwege.

Inhalt der Alarmmeldung

§ 16. Die Alarmmeldung (§ 15) hat womöglich

folgende Angaben zu enthalten

1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 17),

2. die alarmierende Stelle,

3. die Art des Flugnotfalles,

4. Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen

Luftfahrzeuges sowie sonstige

wesentliche Angaben aus dem geltenden

Flugplan (wie besonders die Anzahl der

Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat

des Luftfahrzeuges ausreicht

und Angaben, ob das Luftfahrzeug

über ein Gegensprechfunkgerät verfügt),

5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher

Funkfrequenz die letzte Meldung von dem

Luftfahrzeug eingelangt ist,

6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,

7. die Farbe und die besonderen Merkmale des

Luftfahrzeuges,

8. welche Maßnahmen von der meldenden

Stelle bereits getroffen wurden,

9. allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen

wesentlichen Angaben und Hinweise

(wie zum Beispiel über an Bord befindliche

gefährliche Güter und dergleichen).

Alarmstufen

§ 17. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe)

ist gegeben, wenn über die Sicher-

heit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen

Zweifel bestehen, besonders wenn

a) über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach

einer fälligen Meldung oder 30 Minuten

nach dem ersten erfolglosen Versuch zur

Wiederaufnahme der Funkverbindung keine

Nachricht vorliegt, oder

b) ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten

nach der voraussichtlichen Ankunftszeit

nicht angekommen ist.

(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist

gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit

eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht,

besonders wenn

a) Nachforschungen der Flugsicherungsstellen- oder

Flugsicherungshilfsstellen über ein

gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug

erfolglos verlaufen sind, oder

b) ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe

fünf Minuten nach der voraussichtlichen

Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm

keine Funkverbindung mehr hergestellt

werden konnte, oder

c) bekannt wird, daß die Betriebssicherheit

eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges

zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung

nicht wahrscheinlich ist.

(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben,

wenn weitgehende Gewißheit darüber besteht,

daß einem Luftfahrzeug und seinen Insassen

schwere und unmittelbare Gefahr droht, und

daß sofortige Hilfe benötigt wird, besonders

wenn

a) eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen

oder Flugsicherungshilfsstellen

über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges

Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

b) anzunehmen ist, daß der Betriebsstoffvorrat

eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist

oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit

zu bringen, oder

c) bekannt wird, daß die Betriebssicherheit

eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges

so beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung

wahrscheinlich ist, oder

d) bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen

ist, daß ein Luftfahrzeug im Begriffe

ist, eine Notlandung durchzuführen

oder bereits durchgeführt hat.

Flugnotmeldungen

§ 18. (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter,

Zivilflugplatzhalter und Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet,

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich

(fernmündlich, fernschriftlich oder auf

dem Funkwege) alle Wahrnehmungen zu melden,

die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug

in Flugnot befindet.

(2) Flugnotmeldungen haben insbesondere zu

enthalten

1. Das Stichwort „Flugnot";

2. die Angaben, wann und wo das in Flugnot

befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde

oder die Angaben, wann und wo es sich in

dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die

letzte Nachricht von ihm eingelangt ist;

3. die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles

und

4. sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung

des Luftfahrzeuges erleichtern

können (zum Beispiel Angaben über Type

und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über

Flugrichtung und Flughöhe).

(3) Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges auf

dem Funkwege ein Notsignal oder eine Notmeldung

eines anderen Luftfahrzeuges auf, so

hat er die Standortmeldung dieses Luftfahrzeuges

aufzuzeichnen und das Bundesamt für Zivilluftfahrt

im Wege der in Betracht kommenden

Flugsicherungsstelle hievon unverzüglich in

Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung

des Empfanges des Notsignales oder

der Notmeldung durch eine Flugsicherungsstelle

aufgenommen hat.

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 19. (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen

außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches

erforderlich, so hat das Bundesamt für

Zivilluftfahrt

a) alle hiefür wesentlichen Angaben über das

betreffende Luftfahrzeug, insbesondere

über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen,

soweit diese Angaben nicht aus den

Meldungen (§§ 16 und 18) ersichtlich sind,

b) den Flugweg des in Flugnot befindlichen

Luftfahrzeuges festzustellen und

c) das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

a) wenn die Alarmstufe 1 (Ungewißheitsstufe)

gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen

und anderen in Betracht kommenden

Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten,

um eine rasche Auswertung

der einlangenden Meldungen sicherzustellen;

b) wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe)

gegeben ist, hievon die für eine allfällige

Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden

Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;

c) wenn die. Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben

ist, hievon unverzüglich die für die Such-

und Rettungsaktion in Betracht kommenden

Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen

und die Durchführung der notwendigen

Maßnahmen zu veranlassen.

Verständigungen

§ 20. (1) Von jedem Flugnotfall hat das Bundesamt

für Zivilluftahrt, wenn die Alarmstufe 3

(Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung

nach § 19 Abs. 2 lit. c unverzüglich

zu verständigen

1. den Halter des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges,

bei ausländischen Luftfahrzeugen

die zuständige Luftfahrtbehörde des

Registerstaates,

2. die benachbarten ausländischen Such- und

Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,

3. das Bundesministerium für Verkehr, und

zwar unter Darstellung des Sachverhaltes

und aller für eine allfällige Flugunfallsuntersuchung

sonst zweckdienlichen Umstände.

(2) Außerdem hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge

das Bundesministerium für

Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer

Staatsluftfahrzeuge die Bundesministerien

für Inneres und für Landesverteidigung

in Kenntnis zu setzen.

Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

§ 21. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen

für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug

auf dem Luftwege möglich sind und dadurch

besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet

erscheint, hat das Bundesamt für

Zivilluftfahrt Such- und Rettungsluftfahrzeuge

einzusetzen beziehungsweise deren Einsatz zu

veranlassen.

Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften,

Rettungsgeräten und Hilfsmitteln

§ 22. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt

hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften

zur Auffindung von in Flugnot befindlichen

Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung

der Überlebenden, und Bergung von Post und

Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint,

besonders wenn Hilfe auf dem Luftwege

(zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich

ist. Hiebei ist das Suchgebiet möglichst

genau abzugrenzen.

(2) Gleichzeitig hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

zu veranlassen, daß von den Such- und

Rettungsmannschaften oder auf dem Luftwege

geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen

Ausmaß zur Unfallsstelle gebracht

werden.

Meldungen über den Verlauf von Such- und

Rettungsmaßnahmen

§ 23. (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen

mitwirkenden Stellen halben das Bundesamt für

Zivilluftfahrt, bei Such- und Rettungsaktionen

in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter,

über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen

fernmündlich, fernschriftlich

oder auf dem Funkwege zu informieren.

(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt beziehungsweise

der Einsatzleiter hat alle am Such-

und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung

ersuchten Stellen zu verständigen, wenn

ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

Sicherstellung von Beweismitteln

§ 24. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt

und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften

haben darauf Bedacht zu nehmen, daß keine

Veränderungen vorgenommen werden, die gesetzlich

vorgesehene Untersuchungen, wie Flugunfallsuntersuchungen

oder Ermittlungen der

Luftfahrzeugzulassungsbehörden, erschweren

könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen

dürfen an der Unfallsstelle Veränderungen nur

vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen

erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen

werden, wenn das Bundesamt für

Zivilluftfahrt auf Grund diesbezüglicher Erklärungen

der für die gesetzlichen Untersuchungen

zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat

(Freigabe des Bruches).

Notzeichen

§ 25. (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung

zwischen Luftfahrzeuginsassen und

Personen am Boden, soweit eine Funkverbindung

nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im

Anhang dieser Verordnung kundgemachten

Schlüsseln vorgesehen.

(2) Piloten, die ein Notzeichen am Boden

erkannt und verstanden haben, haben dies durch

Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung

zu bestätigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen

nicht aus, daß jedes andere, zweckdienlich erscheinende

Mittel verwendet werden darf.

Abschnitt IV

FLUGUNFALLSUNTERSUCHUNGEN

Flugunfallssachverständige

§ 26. (1) Der Bundesminister für Verkehr

hat Flugfunfallssachverständige durch Bescheid zu

bestellen und in einer Liste zu verzeichnen (Flugunfallssachverständigen-

Liste), aus der im Bedarfsfalle

die Mitglieder der Flugunfallskommissionen

(§ 27) zu entnehmen sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat darauf

Bedacht zu nehmen, daß folgende Fachgebiete

durch eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen

vertreten sind

a) Luftfahrzeugtechnik,

b) Flugbetrieb,

c) Flugsicherungsbetrieb und

d) Flugwetterkunde.

(3) Die Flugunfalllssachverständigen müssen

zuverlässig sein, über eingehende Kenntnisse und

langjährige praktische Erfahrungen auf dem

Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden

und einen vom Bundesministerium für Verkehr

veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs

für Flugunfallsuntersuchungen absolvieren.

(4) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen

setzt voraus, daß sich die betreffende

Person gegenüber dem Bundesminister für Verkehr

schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfälle

das Amt eines Sachverständigen in einer

Flugunfallskommission zu übernehmen.

(5) Auf eine Bestellung zum Flugunfallssachverständigen

besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Flugunfallssachverständigen sind anläßlich

ihrer Bestellung auf die gewissenhafte und

unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben.

Sie sind zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder

einer Flugunfallskommission bekannt gewordenen

Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung

im Interesse einer Gebietskörperschaft,

eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten

ist.

(7) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen

ist vom Bundesminister für Verkehr

durch Bescheid zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder

nicht mehr gegeben ist oder wenn der Flugunfallssachverständige

seine Amtspflichten verletzt

hat.

Bestellung der Flugunfallskommissionen

§ 27. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

hat nach Einlangen einer Meldung (§ 20 Abs. 1

Z. 3) über einen Flugunfall eines Zivilluftfahrzeuges

eine Flugunfallskommission gemäß § 137

Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes oder — unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen im § 31 —

zumindest die erforderlichen Kommissionsmitglieder

zu bestellen, wenn der Unfall gemäß

§ 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes zu untersuchen

ist.

(2) Eine Flugunfallskommission ist auch dann

zu bestellen, wenn zwar die Unfallsursachen von

vornherein feststehen und keine neuen Vorschläge

zur Vermeidung derartiger Unfälle zu

erwarten sind, jedoch ein Luftfahrzeug fremder

Staatszugehörigkeit beteiligt ist, der Unfall gemäß

Art. 26 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt zu untersuchen wäre, und die zuständigen

Stellen des Registerstaates des beteiligten

fremden Luftfahrzeuges eine Untersuchung

für wünschenswert halten.

(3) Flugunfallskommissionen können auch bei

anderen als schweren Flugunfällen (besonders

zur Unterstützung sonstiger Ermittlungen) bestellt

werden, wenn dies mit Rücksicht auf den

Sinn der Flugunfallsuntersuchungen zweckmäßig

erscheint.

(4) Nach Möglichkeit sind solche Flugunfallssachverständige

heranzuziehen, die sich in der

Nähe des Unfallsortes aufhalten, die für die

Beurteilung des betreffenden Unfalles erforderlichen

theoretischen und praktischen Spezialkenntnisse

haben und zumindest innerhalb der

letzten zehn Jahre einen vom Bundesministerium

für Verkehr veranstalteten oder anerkannten

Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen

absolviert haben.

Befangenheit

§ 28. (1) Mitglieder von Flugunfallskommissionen

haben sich ihres Amtes zu enthalten und

ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders

die im § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG 1950

bezeichneten Gründe).

(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine

Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann,

auch befangene Mitglieder von Flugunfallskommissionen

unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu

ergreifen.

Zulassung ausländischer Beobachter

§ 29. (1) Bei Unfällen ausländischer Zivilluftfahrzeuge

sind die obersten Zivilluftfahrtbehörden

der Registerstaaten der Luftfahrzeuge vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer kurzen

Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall zu

verständigen.

{2) Gleichzeitig ist es den zuständigen Stellen

der Registerstaaten freizustellen, zur Unfallsuntersuchung

Beobachter zu entsenden, soweit

der betreffende Staat bei Unfällen österreichischer

Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet österreichische

Beobachter zur Unfallsuntersuchung

zuläßt.

(3) Soweit es im Interesse der Untersuchung

zweckmäßig erscheint, sind auch die Herstellerstaaten

von Luftfahrzeugen und andere Staaten,

die um Informationen ersucht werden, einzuladen,

Beobachter zur Unfallsuntersuchung zu

entsenden.

Flugunfallsuntersuchung

§ 30. (1) Flugunfallsuntersuchungen sind in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

§§ 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien

des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen

Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und

Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen

haben sich bei den Untersuchungen

von Rücksichten auf möglichste

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Leiter der Flugunfallskommission

kann Sachverständige auf Spezialgebieten, die in

der bestellten Flugunfallskommission nicht vertreten

sind (zum Beispiel fliegerärztliche Sachverständige,

Lawinensachverständige) und Dolmetscher

zur Untersuchung heranziehen, soweit

dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck

nützlich erscheint.

Vereinfachte Untersuchung

§ 31. Untersuchungen am Unfallsort (§ 30

Abs. 2) sind von den mit Rücksicht auf die

Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen,

vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten

Mitgliedern der Kommission allein zu führen

(vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht

des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick

auf die Umstände des Falles und den Zweck

der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch

alle Mitglieder der Flugunfallskommission

erforderlich erscheint.

Gutachten und Vorschläge

§ 32. (1) Dem Gutachten und den Vorschlägen

der Flugunfallskommission (§ 137 Abs. 1 des

Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung

voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat

1. eine Darstellung des unfallserheblichen Flugverlaufes

und des maßgeblichen. Flugwetters,

2. Angaben über Besatzung und Fluggäste,

3. Angaben über Luftfahrzeugtypen, Triebwerke,

Ausrüstung und Zulassungsumfang

der Luftfahrzeuge,

4. Angalben über Flugplanung und Wetterberatung,

5. Angaben über die am Unfallsort getroffenen

Feststellungen,

6. die Wiedergabe von Tonbandaufnahmen

über einen allfälligen Sprechfunkverkehr,

7. Angaben über sonstige Beweismittel.

(2) Im Gutachten und in den Vorschlägen sind

abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder

gesondert festzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr hat

die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen,

wenn neue Tatsachen bekannt werden,

auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis

zu erwarten ist.

Aussendung des Gutachtens und der Vorschläge

§ 33. (1) Das Gutachten und die Vorschläge

sind vom Bundesministerium für Verkehr der

für den Unfallsort örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft,

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt,

dem Bundesministerium für Inneres, den Herstellern,

den Haltern und den Eigentümern der

beteiligten Luftfahrzeuge zu übermitteln. Soweit

Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit nicht

entgegenstehen, ist eine Abschrift des Gutachtens

und der Vorschläge überdies auf Verlangen jedermann

gegen Ersatz der Kosten zu überlassen beziehungsweise

jedermann Einsicht zu gewähren.

(2) Haben die verunglückten Luftfahrzeuge

nicht die österreichische Staatszugehörigkeit, so

sind das Gutachten und die Vorschläge überdies

an die obersten Zivilluftfahrtbehörden der

Staaten zu versenden, deren Staatszugehörigkeit

die Luftfahrzeuge haben.

Abschnitt V

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Kosten

§ 34. (1) Ob und inwieweit für die Kosten

von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu

leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen

des Zivilrechtes.

(2) Ob und inwieweit Bundesbediensteten in

ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder sonstige

Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission

eine Vergütung gebührt, richtet

sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.

(3) Andere als die im Abs. 2 bezeichneten Mitglieder

oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher

der Flugunfallskommission haben einen

Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung. Über

den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium

für Verkehr nach den Grundsätzen

des Gebührenanspruchsgesetzes.

Zeitlicher Geltungsbereich und Außerkrafttreten

bestehender Vorschriften

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1978 in Kraft.

(2) Untersuchungen von Flugunfällen, die sich

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet

haben, sind nach den Bestimmungen dieser

Verordnung weiterzuführen, soweit dies auf

Grund des Verfahrensstandes möglich ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Ziviluftfahrt-Such- und Rettuugsdienstverordnung,

BGBl. Nr. 74/1960, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 217/1965

und die Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung,

BGBl. Nr. 68/1958, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 216/1965 außer Kraft.

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