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152_1977 AT

152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 186 Ötztal Straße von

km 13,688 (alt) bis km 15,010 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 2. Oktober 1973, BGBl. Nr. 519,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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