152_1977
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152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen
1977_152_0 152. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinde Umhausen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 186 Ötztal Straße von
km 13,688 (alt) bis km 15,010 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 2. Oktober 1973, BGBl. Nr. 519,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.