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152_1973 AT

152. Verordnung: Errichtung der Anschlußstelle Vomp der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Vomp

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 152. Verordnung: Errichtung der Anschlußstelle Vomp der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinde Vomp

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Die Anschlußstelle Vomp der A 12 Inntal

Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Vomp

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

dem Bau-km 51,1 und km 51,5 der bereits

bestehenden A 12 Inntal Autobahn. Ihre Zu- und

Abfahrtsrampen münden in eine ebenfalls neu

herzustellende Straßenverbindung nach § 12

Abs. 1 BStG 1971, welche im Norden zirka 1 km

westlich der Ortschaft Vomp in die Unterinntaler

Landesstraße und im Süden in den Gemeindeweg

zur Siedlung Vomperbach einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsrampen

der Anschlußstelle Vomp aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung und der

Gemeinde Vomp aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 :1000) zu ersehen.

Das Bundesstraßenbaugebiet gemäß § 15 BStG

1971 ist in den aufliegenden Plänen rot eingezeichnet.

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